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   VG Berlin, 29.08.2018 - 33 K 416.16 A   

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https://dejure.org/2018,29289
VG Berlin, 29.08.2018 - 33 K 416.16 A (https://dejure.org/2018,29289)
VG Berlin, Entscheidung vom 29.08.2018 - 33 K 416.16 A (https://dejure.org/2018,29289)
VG Berlin, Entscheidung vom 29. August 2018 - 33 K 416.16 A (https://dejure.org/2018,29289)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 82 Abs 1 VwGO, § 10 Abs 1 AsylVfG 1992, § 10 Abs 2 AsylVfG 1992, § 10 Abs 7 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG
    Anforderungen an den Inhalt einer Klage; Zustellungsfiktion einer gerichtlichen Verfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 C 24.97

    Angabe einer Postfachanschrift; Anschrift; anwaltliche Vertretung; Bezeichnung

    Auszug aus VG Berlin, 29.08.2018 - 33 K 416.16
    Hierzu gehört zwingend auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, wobei darunter die Anschrift zu verstehen ist, an welcher der Kläger tatsächlich zu erreichen ist, und zwar auch dann, wenn er anwaltlich vertreten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2012 - BVerwG 9 B 79.11 u.a. -, juris, Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - BVerwG 1 C 24.97 -, juris, Rn. 27 ff.).

    Dies gilt auch dann, wenn sich die Anschrift ändert und der Kläger ohne triftigen Grund seine neue Anschrift nicht nennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999, a.a.O., Rn. 42).

  • BVerwG, 14.02.2012 - 9 B 79.11

    Zulässigkeit; Klage; ladungsfähige Anschrift; Wohnort; Geheimhaltungsinteresse;

    Auszug aus VG Berlin, 29.08.2018 - 33 K 416.16
    Hierzu gehört zwingend auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, wobei darunter die Anschrift zu verstehen ist, an welcher der Kläger tatsächlich zu erreichen ist, und zwar auch dann, wenn er anwaltlich vertreten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2012 - BVerwG 9 B 79.11 u.a. -, juris, Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - BVerwG 1 C 24.97 -, juris, Rn. 27 ff.).

    Diese Pflicht entfällt nur, wenn ihre Erfüllung ausnahmsweise - etwa wegen Obdachlosigkeit - unmöglich ist oder ihr schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2012, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.).

  • VG München, 04.05.2021 - M 22 E 21.30294

    Syrischer Staatsangehöriger, Asylgesuch, Verweigerung der Einreise,

    Diese Pflicht entfällt allerdings, wenn ihre Erfüllung dem Betroffenen nicht möglich ist (vgl. VG Berlin, U.v. 29.08.2018 - 33 K 416.16 A - juris Rn. 19).
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