Rechtsprechung
   VG Berlin, 30.01.2014 - 19 L 395.13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,13859
VG Berlin, 30.01.2014 - 19 L 395.13 (https://dejure.org/2014,13859)
VG Berlin, Entscheidung vom 30.01.2014 - 19 L 395.13 (https://dejure.org/2014,13859)
VG Berlin, Entscheidung vom 30. Januar 2014 - 19 L 395.13 (https://dejure.org/2014,13859)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,13859) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Düsseldorf, 18.12.2013 - 8 L 1881/13

    Abschiebungsandrohung bei einem langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem

    Auszug aus VG Berlin, 30.01.2014 - 19 L 395.13
    Der Antragsteller erfüllt damit nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, der zumindest insoweit auch im Rahmen des § 38a AufenthG Geltung zukommt (vgl. z.B. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - VG 8 L 1881/13 -, Juris Rn. 8; VG Augsburg, Beschluss vom 26. August 2013 - VG Au 6 S 13.1242, VG Au 6 K 13.1241 -, Juris Rn. 30).

    In Ermangelung einer den Anforderungen des § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genügenden Ausreiseaufforderung stellt sich die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 23. August 2013 schon aus diesem Grund als rechtswidrig dar (vgl. auch VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013, a.a.O., Rn. 9, und vom 4. Juni 2012 - VG 22 L 613/12 -, Juris Rn. 44 u. 51).

    Es bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung, ob mit der Aufforderung nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zugleich gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG die Abschiebung angedroht werden kann (so die Gesetzesbegründung zu § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG: BT-Drs. 17/5470 vom 17. April 2011, S. 22), oder ob eine Abschiebungsandrohung grundsätzlich erst nach vergeblicher Ausreiseaufforderung ergehen darf (von dem Ausnahmefall abgesehen, dass besondere Umstände die sofortige Ausreise des Ausländers gebieten; in diese Richtung unter Hinweis auf den Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG tendenziell VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juni 2012, a.a.O., Rn. 45 ff.; offen gelassen auch von VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2013, a.a.O., Rn. 9 ff.).

    Dabei war im Rahmen der Kostenverteilung zu berücksichtigen, dass der Abschiebungsandrohung neben dem eigentlichen, aber erfolglosen Rechtsschutzziel des Antragstellers, sein Aufenthaltsrecht in Deutschland (einstweilen) zu sichern, nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt, sodass sich dieser Teil des Rechtsstreits gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO kostenmäßig nicht auswirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1988 - BVerwG 1 C 75/86 -, NVwZ 1989, 766 ; s. unlängst z.B. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2013, a.a.O., Rn. 14).

  • VG Düsseldorf, 04.06.2012 - 22 L 613/12

    Schengener Durchführungsabkommen Erwerbstätigkeit Ausweisung

    Auszug aus VG Berlin, 30.01.2014 - 19 L 395.13
    In Ermangelung einer den Anforderungen des § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genügenden Ausreiseaufforderung stellt sich die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 23. August 2013 schon aus diesem Grund als rechtswidrig dar (vgl. auch VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013, a.a.O., Rn. 9, und vom 4. Juni 2012 - VG 22 L 613/12 -, Juris Rn. 44 u. 51).

    Es bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung, ob mit der Aufforderung nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zugleich gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG die Abschiebung angedroht werden kann (so die Gesetzesbegründung zu § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG: BT-Drs. 17/5470 vom 17. April 2011, S. 22), oder ob eine Abschiebungsandrohung grundsätzlich erst nach vergeblicher Ausreiseaufforderung ergehen darf (von dem Ausnahmefall abgesehen, dass besondere Umstände die sofortige Ausreise des Ausländers gebieten; in diese Richtung unter Hinweis auf den Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG tendenziell VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juni 2012, a.a.O., Rn. 45 ff.; offen gelassen auch von VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2013, a.a.O., Rn. 9 ff.).

  • BVerwG, 29.11.1988 - 1 C 75.86

    Ausländer - Ausbildung - Kostenerstattung - Versagung der Aufenthaltserlaubnis -

    Auszug aus VG Berlin, 30.01.2014 - 19 L 395.13
    Dabei war im Rahmen der Kostenverteilung zu berücksichtigen, dass der Abschiebungsandrohung neben dem eigentlichen, aber erfolglosen Rechtsschutzziel des Antragstellers, sein Aufenthaltsrecht in Deutschland (einstweilen) zu sichern, nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt, sodass sich dieser Teil des Rechtsstreits gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO kostenmäßig nicht auswirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1988 - BVerwG 1 C 75/86 -, NVwZ 1989, 766 ; s. unlängst z.B. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2013, a.a.O., Rn. 14).
  • VG Berlin, 14.08.2012 - 19 L 88.12

    Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug

    Auszug aus VG Berlin, 30.01.2014 - 19 L 395.13
    In einem solchen Fall bestimmt sich der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, und nicht nach § 123 VwGO (vgl. z.B. VG Berlin, Beschluss vom 14. August 2012 - VG 19 L 88.12 -, Juris Rn. 6 m.w.Nachw.).
  • OVG Berlin, 15.02.2002 - 8 SN 233.01

    Erforderlichkeit einer sicheren Prognose für einen günstigen Ausgang des

    Auszug aus VG Berlin, 30.01.2014 - 19 L 395.13
    Vor diesem Hintergrund bestimmt das deutsche Recht in § 50 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass der Ausländer seiner Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG durch die Einreise in einen anderen EU-Mitgliedstaat (oder Schengen-Staat) nur genügt, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind (so auch schon die frühere Vorschrift des § 42 Abs. 4 AuslG 1990; vgl. dazu etwa OVG Berlin, Beschluss vom 15. Februar 2002 - OVG 8 SN 233.01 -, Juris Rn. 9).
  • VG Augsburg, 26.08.2013 - Au 6 S 13.1242

    Indischer Staatsangehöriger mit italienischem Daueraufenthaltstitel; fehlende

    Auszug aus VG Berlin, 30.01.2014 - 19 L 395.13
    Der Antragsteller erfüllt damit nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, der zumindest insoweit auch im Rahmen des § 38a AufenthG Geltung zukommt (vgl. z.B. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - VG 8 L 1881/13 -, Juris Rn. 8; VG Augsburg, Beschluss vom 26. August 2013 - VG Au 6 S 13.1242, VG Au 6 K 13.1241 -, Juris Rn. 30).
  • VG Freiburg, 01.02.2016 - 7 K 2404/15

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Abschiebungsandrohung nach Vietnam;

    Dieses Erfordernis des § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG stellt eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung als solche dar (ebenso VG Hamburg, Urt. v. 14.01.2015 - 17 K 1758/14 -, Asylmagazin 2015, 166; VG Berlin, Beschl. v. 30.1.2014 - 19 L 395/13 - VG Düsseldorf, Beschl. v. 18.12.2013 - 8 L 1881/13 -, jew. juris; aA VG Aachen, Beschl. v. 04.12.2015 - 4 L 823/15 -, juris).

    Einem solchen Verständnis steht jedoch der Wortlaut des § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen, der in Umsetzung der Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie eine "befehlende Regelung" zur Aufenthaltnahme des Ausländers in dem anderen EU-Mitglied- oder Schengenstaat erfordert (vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 30.01.2014 - 19 L 395/13 -, juris) und damit vorrangig dem Ziel der Zuweisung der Verantwortung für den Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen an den Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Schengenraums dient, der diesem einen Aufenthaltstitel erteilt und damit überhaupt erst die Möglichkeit gegeben hat, von der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union oder des Schengenraums Gebrauch zu machen.

  • VG Berlin, 03.06.2016 - 19 L 275.15

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung: Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung;

    Da die Antragsteller zu 1. bis 4. langfristig Aufenthaltsberechtigte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sind (Italien), wären sie vor - oder zumindest zugleich (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. September 2015 - VG 19 K 45.15 -, S. 6 ff. d. Abdr., und Beschluss vom 30. Juli 2015 - VG 19 L 225.15 -, S. 7 ff. d. Abdr.) - mit dem Erlass der Abschiebungsandrohungen gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufzufordern gewesen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben (vgl. eingehend VG Berlin, Beschluss vom 30. Januar 2014 - VG 19 L 395.13 -, juris Rn. 17 ff.).

    Dabei war im Rahmen der Kostenverteilung zu berücksichtigen, dass den Abschiebungsandrohungen neben dem eigentlichen, aber erfolglosen Rechtsschutzziel der Antragsteller, ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland (einstweilen) zu sichern, nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt, sodass sich dieser Teil des Rechtsstreits gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO kostenmäßig nicht auszuwirken vermag (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. Januar 2014, a.a.O., Rn. 35; VG Hamburg, Beschluss vom 14. Januar 2015 - VG 17 K 1758/14 -, juris Rn. 65; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2013, a.a.O., Rn. 14).

  • VG Düsseldorf, 26.04.2016 - 22 L 1069/16

    Abschiebungsandrohung; Drittstaatsangehöriger; Daueraufenthaltsrecht;

    Anders mag es in Fällen sein, in denen ausschließlich das Herkunftsland des Drittstaatsangehörigen als vorrangiger Zielstaat bezeichnet wird, vgl. hierzu: VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 1. Februar 2016 - 7 K 2404/15 -, Rdn. 17, juris (in Bezug auf eine Abschiebungsandrohung nach Vietnam); VG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2015 - 17 K 1758/14 -, Rdn. 28 ff, juris (in Bezug auf eine Abschiebungsandrohung nach Ghana) ; VG Berlin, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 19 L 395/13 - VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 8 L 1881/13 -, Rdn. 9 ff, juris (in Bezug auf eine Abschiebungsandrohung nach Ghana).
  • VG Freiburg, 07.01.2020 - 10 K 38/20

    Vorrangige Abschiebung eines ausreisepflichtigen, im Besitz einer

    Das Erfordernis des § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG stellt wohl grundsätzlich eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung als solche dar (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 01.02.2016 - 7 K 2404/15 -, juris Rn. 17; VG Hamburg, Urt. v. 14.01.2015 - 17 K 1758/14 -, Asylmagazin 2015, 166; VG Berlin, Beschl. v. 30.01.2014 - 19 L 395/13 - VG Düsseldorf, Beschl. v. 18.12.2013 - 8 L 1881/13 -, jew. juris; a. A. VG Aachen, Beschl. v. 04.12.2015 - 4 L 823/15 -, juris).
  • OVG Hamburg, 30.01.2020 - 6 Bs 233/19

    Rechtsschutz gegen eine Ausreiseaufforderung an einen ausreisepflichtigen

    Auch wenn der dort gewählte Wortlaut ("... sind zu verpflichten, ...") ebenso wie in der englischen Fassung ("... shall be required ..."; vgl. im Einzelnen: VG Berlin, Beschl. v. 30.1.2014, 19 L 395.13, juris Rn. 19 ff.) für eine verbindliche Regelung sprechen, so bezieht sich eine solche Ausreiseaufforderung doch allein auf die freiwillige Ausreise.
  • VG Hamburg, 14.01.2015 - 17 K 1758/14

    Abschiebungsandrohung eines Drittstaatsangehörigen mit spanischem

    bb) § 59 AufenthG und § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sind unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass der Erlass einer Abschiebungsandrohung im Falle eines ausreisepflichtigen Ausländers, der in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einreisen und sich dort aufhalten darf, abgesehen von den Fällen, in denen die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten ist, erst dann zulässig ist, wenn dieser erfolglos aufgefordert worden ist, sich unverzüglich in den anderen Mitgliedstaat zu begeben (VG Hamburg, Beschl. v. 6.6.2014, 17 E 1476/14, rechtskräftig, n. v.; VG Berlin, Beschl. v. 30.1.2014, 19 L 395/13, juris, Rn. 17 ff.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 18.12.2013, 8 L 1881/13, juris, Rn. 9 ff.).
  • VG Schleswig, 31.08.2018 - 11 B 97/18

    Ausländerrecht - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die erfolglose Ausreiseaufforderung zwingend vor Erlass der Abschiebungsandrohung (so: VG Hamburg, Urteil vom 14.01.2015 - 17 K 1758/14) oder zumindest auch zeitgleich mit der Abschiebungsandrohung (so: VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.203 - 8 L 1881/13; VG Berlin, Beschluss vom 30.01.2014- 19 L 395/13; VG Freiburg, Beschluss vom 01.06.2016 - 7 K 2404/15 - alle zitiert nach juris; für zeitgleichen Erlass von Aufforderung und Abschiebungsandrohung: Gesetzesbegründung, Bt.-Drs.
  • VG Potsdam, 27.02.2018 - 8 L 1147/17
    Dies gilt auch für die besondere Ausreiseaufforderung des § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, welche die Aufforderung enthalten muss, sich unverzüglich in einen bestimmten EU-Mitgliedstaat zu begeben, die darüber hinausgehende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ist (VG Freiburg, Beschluss vom 1. Februar 2016 - 7 K 2404/15 -, juris, Rn. 17; VG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2015 - 17 K 1758/14 -, juris, Rn. 28 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 19 L 395.13 -, juris, Rn. 34; Graßhof in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 2016, Rn. 7a zu § 50 AufenthG).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht