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   VG Berlin, 30.03.2021 - 31 K 324.20 A   

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VG Berlin, 30.03.2021 - 31 K 324.20 A (https://dejure.org/2021,8585)
VG Berlin, Entscheidung vom 30.03.2021 - 31 K 324.20 A (https://dejure.org/2021,8585)
VG Berlin, Entscheidung vom 30. März 2021 - 31 K 324.20 A (https://dejure.org/2021,8585)
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  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2021 - A 12 S 2583/18

    Asylklageverfahren gegen ohne Anhörung ergangene Asylantragsablehnung

    Auszug aus VG Berlin, 30.03.2021 - 31 K 324.20
    Ein solcher (Ausnahme-)Fall kann unter anderem dann vorliegen, wenn das Bundesamt zu Unrecht ohne Anhörung in der Sache über einen Asylantrag entschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2019 - BVerwG 1 C 46/18 -, juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2021 - A 12 S 2583/18 -, juris Ls. 1 u. Rn. 28 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 25. Mai 2020 - 5 A 461/16.A -, juris Rn. 19 ff.; zumindest teilweise abweichend z.B. noch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Januar 2017 - 4 A 3051/15.A -, juris Ls. 1 u. Rn. 7 ff. m.w.Nachw. ; kritisch ferner auch Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 113 Rn. 200).

    Ergänzend bezieht sich das Gericht insoweit auf den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, der hierzu im Urteil vom 22. Februar 2021 (a.a.O., Rn. 39) unlängst grundsätzlicher noch wie folgt ausgeführt hat:.

    Dass der Kläger als (mutmaßlicher) Staatsangehöriger des Senegals aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (vgl. Anlage II zu § 29a AsylG), steht der Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses für eine isolierte Anfechtungsklage gleichermaßen nicht entgegen (vgl. näher und überzeugend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2021, a.a.O., Rn. 46 ff.).

    Infolge der Fehlerhaftigkeit ist das Asylverfahren ab dem Zeitpunkt vor Eintritt der Verfahrensmängel erneut durchzuführen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2021, a.a.O., Rn. 56; Sächsisches OVG, Urteil vom 25. Mai 2020, a.a.O., Rn. 23).

  • OVG Sachsen, 25.05.2020 - 5 A 461/16

    Isolierte Anfechtungsklage; persönliche Anhörung

    Auszug aus VG Berlin, 30.03.2021 - 31 K 324.20
    Ein solcher (Ausnahme-)Fall kann unter anderem dann vorliegen, wenn das Bundesamt zu Unrecht ohne Anhörung in der Sache über einen Asylantrag entschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2019 - BVerwG 1 C 46/18 -, juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2021 - A 12 S 2583/18 -, juris Ls. 1 u. Rn. 28 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 25. Mai 2020 - 5 A 461/16.A -, juris Rn. 19 ff.; zumindest teilweise abweichend z.B. noch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Januar 2017 - 4 A 3051/15.A -, juris Ls. 1 u. Rn. 7 ff. m.w.Nachw. ; kritisch ferner auch Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 113 Rn. 200).

    Dem steht der Fall gleich, dass eine Anhörung zwar stattgefunden hat, diese sich aber in wesentlicher Hinsicht als unzulänglich darstellt und dem Fehler der Anhörung im gerichtlichen Verfahren nicht (mehr) mit den verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen über die Heilung und Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern (§§ 45 und 46 VwVfG) begegnet werden kann (ähnlich Sächsisches OVG, Urteil vom 25. Mai 2020, a.a.O., Rn. 20; s. insoweit auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 - OVG 3 B 8.17 -, juris Rn. 21 ff.: Nachholung einer etwaigen unzulänglichen behördlichen Anhörung bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG im gerichtlichen Verfahren jedenfalls dann möglich, wenn das Unionsrecht keine besonderen Anforderungen an die Anhörung stellt, die im gerichtlichen Verfahren nicht ohne Weiteres erfüllt werden können).

    Infolge der Fehlerhaftigkeit ist das Asylverfahren ab dem Zeitpunkt vor Eintritt der Verfahrensmängel erneut durchzuführen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2021, a.a.O., Rn. 56; Sächsisches OVG, Urteil vom 25. Mai 2020, a.a.O., Rn. 23).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-517/17

    Addis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Berlin, 30.03.2021 - 31 K 324.20
    Dieser besteht darin, zu einer effektiven Durchsetzung des materiellen Rechts beizutragen, indem jedem Schutzsuchenden die Gelegenheit verschafft wird, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren und effektiv mit ihnen zu kommunizieren, um den Behörden den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt darlegen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - BVerwG 1 C 18/17 -, juris Rn. 38; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2019, a.a.O., Rn. 21; s. jetzt ausführlich auch EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - Rs. C-517/17 -, juris Rn. 54 ).

    Wie das Gericht bereits im Beschluss vom 25. Januar 2021 im vorangegangenen Eilverfahren des Klägers (VG 31 L 323/20 A) unter Heranziehung der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020, a.a.O., Rn. 71 f.) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24. Oktober 2019 - BVerwG 1 C 26/16 -, juris Rn. 20) festgestellt hat, handelt es sich bei den hier im Raum stehenden Mängeln der Anhörung um Verfahrensfehler, die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt werden können, sondern allenfalls durch eine - hier nicht erfolgte - Nachholung der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt: Weder die Möglichkeit des Klägers, im Klageverfahren schriftlich die Umstände darzulegen, die die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen in Frage stellen, noch die Verpflichtung des Gerichts, alle relevanten Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln und dazu den Kläger gegebenenfalls selbst anzuhören, vermögen jedenfalls im konkreten Einzelfall eine Anhörung unter Einhaltung sämtlicher der in der Richtlinie 2013/32/EU (und namentlich deren Art. 15) vorgeschriebenen grundlegenden Bedingungen und Garantien zu gewährleisten.

    Wie das Gericht ebenfalls schon im Eilbeschluss vom 25. Januar 2021 festgestellt hat, können die von dem Kläger gerügten Mängel der Anhörung auch nicht mit Verweis auf § 46 VwVfG als unbeachtlich angesehen werden: Selbst für den Fall, dass die (mutmaßliche) Fehlerhaftigkeit der Anhörung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben sollte, wäre es mit der praktischen Wirksamkeit der einschlägigen Anforderungen aus der Richtlinie 2013/32/EU Verfahrensrichtlinie unvereinbar, wenn das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht eine von der Asylbehörde unter Verletzung der Anhörungspflicht erlassene Entscheidung bestätigen könnte, ohne selbst den Schutzsuchenden unter Wahrung der im Einzelfall anwendbaren grundlegenden Bedingungen und Garantien angehört zu haben (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020, a.a.O., Rn. 68, 71).

  • BVerwG, 11.07.2018 - 1 C 18.17

    Asylbewerber kann Bundesamt auf Bescheidung seines Asylantrages verklagen

    Auszug aus VG Berlin, 30.03.2021 - 31 K 324.20
    Dieser besteht darin, zu einer effektiven Durchsetzung des materiellen Rechts beizutragen, indem jedem Schutzsuchenden die Gelegenheit verschafft wird, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren und effektiv mit ihnen zu kommunizieren, um den Behörden den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt darlegen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - BVerwG 1 C 18/17 -, juris Rn. 38; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2019, a.a.O., Rn. 21; s. jetzt ausführlich auch EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - Rs. C-517/17 -, juris Rn. 54 ).

    Der Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG) schließt es aus, im Rahmen der Bestimmung der Anhörperson gezielt Besonderheiten der kulturellen Herkunft oder der Verletzlichkeit des Antragstellers Rechnung zu tragen, und zwar ungeachtet dessen, dass Fähigkeit und Bereitschaft zur problemsensiblen, von interkultureller Kompetenz getragenen Durchführung einer mündlichen Verhandlung allen in Asylverfahren tätigen Verwaltungsrichterinnen und -richtern abverlangt sind (BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17-, juris Rn. 50).".

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2019 - 3 B 8.17

    Ablehnung des Asylantrags wegen Gewährung subsidiären Schutzes In Bulgarien -

    Auszug aus VG Berlin, 30.03.2021 - 31 K 324.20
    Dem steht der Fall gleich, dass eine Anhörung zwar stattgefunden hat, diese sich aber in wesentlicher Hinsicht als unzulänglich darstellt und dem Fehler der Anhörung im gerichtlichen Verfahren nicht (mehr) mit den verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen über die Heilung und Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern (§§ 45 und 46 VwVfG) begegnet werden kann (ähnlich Sächsisches OVG, Urteil vom 25. Mai 2020, a.a.O., Rn. 20; s. insoweit auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 - OVG 3 B 8.17 -, juris Rn. 21 ff.: Nachholung einer etwaigen unzulänglichen behördlichen Anhörung bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG im gerichtlichen Verfahren jedenfalls dann möglich, wenn das Unionsrecht keine besonderen Anforderungen an die Anhörung stellt, die im gerichtlichen Verfahren nicht ohne Weiteres erfüllt werden können).

    Dieser besteht darin, zu einer effektiven Durchsetzung des materiellen Rechts beizutragen, indem jedem Schutzsuchenden die Gelegenheit verschafft wird, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren und effektiv mit ihnen zu kommunizieren, um den Behörden den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt darlegen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - BVerwG 1 C 18/17 -, juris Rn. 38; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2019, a.a.O., Rn. 21; s. jetzt ausführlich auch EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - Rs. C-517/17 -, juris Rn. 54 ).

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

    Auszug aus VG Berlin, 30.03.2021 - 31 K 324.20
    Die Entscheidungen zu Ziffer 3 bis 7 des Bescheides unterliegen der Aufhebung, weil sie wegen der Notwendigkeit, das Asylverfahren fortzuführen, jedenfalls verfrüht ergangen sind (vgl. entsprechend etwa BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - BVerwG 1 C 4/16 -, juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2020 - OVG 3 N 122.19 -, juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris Rn. 101; OVG Bremen, Urteil vom 3. November 2020 - 1 LB 28/20 -, juris Rn. 54).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2021 - 11 A 1564/20

    In Griechenland anerkannte Schutzberechtigte dürfen derzeit nicht rücküberstellt

    Auszug aus VG Berlin, 30.03.2021 - 31 K 324.20
    Die Entscheidungen zu Ziffer 3 bis 7 des Bescheides unterliegen der Aufhebung, weil sie wegen der Notwendigkeit, das Asylverfahren fortzuführen, jedenfalls verfrüht ergangen sind (vgl. entsprechend etwa BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - BVerwG 1 C 4/16 -, juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2020 - OVG 3 N 122.19 -, juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris Rn. 101; OVG Bremen, Urteil vom 3. November 2020 - 1 LB 28/20 -, juris Rn. 54).
  • OVG Bremen, 03.11.2020 - 1 LB 28/20

    Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines unzulässigen Zweitantrags i.S.d. §

    Auszug aus VG Berlin, 30.03.2021 - 31 K 324.20
    Die Entscheidungen zu Ziffer 3 bis 7 des Bescheides unterliegen der Aufhebung, weil sie wegen der Notwendigkeit, das Asylverfahren fortzuführen, jedenfalls verfrüht ergangen sind (vgl. entsprechend etwa BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - BVerwG 1 C 4/16 -, juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2020 - OVG 3 N 122.19 -, juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris Rn. 101; OVG Bremen, Urteil vom 3. November 2020 - 1 LB 28/20 -, juris Rn. 54).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2020 - 3 N 122.19

    Anträge auf Zulassung der Berufung; Grundsatzrüge; nachträgliche Divergenz;

    Auszug aus VG Berlin, 30.03.2021 - 31 K 324.20
    Die Entscheidungen zu Ziffer 3 bis 7 des Bescheides unterliegen der Aufhebung, weil sie wegen der Notwendigkeit, das Asylverfahren fortzuführen, jedenfalls verfrüht ergangen sind (vgl. entsprechend etwa BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - BVerwG 1 C 4/16 -, juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2020 - OVG 3 N 122.19 -, juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris Rn. 101; OVG Bremen, Urteil vom 3. November 2020 - 1 LB 28/20 -, juris Rn. 54).
  • BVerwG, 24.10.2019 - 1 C 26.16

    Anhörung; Flüchtling; Flüchtlingsanerkennung; Gemeinsames Europäisches

    Auszug aus VG Berlin, 30.03.2021 - 31 K 324.20
    Wie das Gericht bereits im Beschluss vom 25. Januar 2021 im vorangegangenen Eilverfahren des Klägers (VG 31 L 323/20 A) unter Heranziehung der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020, a.a.O., Rn. 71 f.) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24. Oktober 2019 - BVerwG 1 C 26/16 -, juris Rn. 20) festgestellt hat, handelt es sich bei den hier im Raum stehenden Mängeln der Anhörung um Verfahrensfehler, die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt werden können, sondern allenfalls durch eine - hier nicht erfolgte - Nachholung der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt: Weder die Möglichkeit des Klägers, im Klageverfahren schriftlich die Umstände darzulegen, die die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen in Frage stellen, noch die Verpflichtung des Gerichts, alle relevanten Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln und dazu den Kläger gegebenenfalls selbst anzuhören, vermögen jedenfalls im konkreten Einzelfall eine Anhörung unter Einhaltung sämtlicher der in der Richtlinie 2013/32/EU (und namentlich deren Art. 15) vorgeschriebenen grundlegenden Bedingungen und Garantien zu gewährleisten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2017 - 4 A 3051/15

    Spruchreifmachen eines Asylverfahrens im Falle eines fehlerhaften Unterbleibens

  • BVerwG, 15.04.2019 - 1 C 46.18

    Aktenlage; Anhörung; Antragsrücknahme; Belehrung; Berufung; Fernbleiben;

  • BVerwG, 30.03.2021 - 1 C 41.20

    Rechtsfolgen einer unterlassenen persönlichen Anhörung im behördlichen

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