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   VG Berlin, 30.03.2021 - 8 L 201.20   

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VG Berlin, 30.03.2021 - 8 L 201.20 (https://dejure.org/2021,6976)
VG Berlin, Entscheidung vom 30.03.2021 - 8 L 201.20 (https://dejure.org/2021,6976)
VG Berlin, Entscheidung vom 30. März 2021 - 8 L 201.20 (https://dejure.org/2021,6976)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Mietendeckel: Bezirksamt darf Mieterhöhung verbieten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Berliner "Mietendeckel": Bezirksamt darf Mieterhöhung verbieten

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Mietendeckel: Bezirksamt darf Mieterhöhung verbieten

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvL 1/18

    Anträge gegen die Mietpreisbremse erfolglos

    Auszug aus VG Berlin, 30.03.2021 - 8 L 201.20
    Dagegen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - BVerfGE 143, 246 , juris Rn. 218 m.w.N.; zuletzt Beschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 -, juris Rn. 53 ff.).

    Seinen Interessen wird grundsätzlich durch die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zur ordentlichen Kündigung und die Regulierung der Mieterhöhung am Maßstab der ortsüblichen Vergleichsmiete im laufenden Mietverhältnis Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 37, 132 ; BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 1985 1 BvL 23/84 u.a. -, BVerfGE 71, 230 , juris, Rn. 42; BVerfGE 89, 1 ; Beschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 -, juris Rn. 72).

    Danach muss der Eingriff zur Erreichung eines legitimen Eingriffsziels geeignet sein und darf nicht weiter gehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern; ferner müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 -, Rn. 85 m.w.N., Beschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 -, Rn. 59, juris).

    Das Gesetz darf nicht von vorneherein untauglich sein (vgl. BVerfGE 100, 313 , Beschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 -, Rn. 61, juris).

    Dabei steht dem politisch verantwortlichen Gesetzgeber ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 -, BVerfGE 116, 202 Rn. 95, Beschlüsse vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14 u.a. - und vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 u.a. - m.w.N., juris Rn. 66).

    Das Vertrauen von Vermietern, mit der Wohnung höchstmögliche Mieteinkünfte erzielen zu können, wird durch die Eigentumsgarantie nicht geschützt, weil ein solches Interesse seinerseits vom grundrechtlich geschützten Eigentum nicht umfasst ist (vgl. BVerfGE 37, 132 ; 71, 230 ; 91, 294 ; 100, 226 , BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 -, Rn. 76, juris).

    Die Erwartung, zukünftig steigende Mieten und eine höchstmögliche Rendite des eigensetzen Kapitals realisieren zu können, ist nicht vom Eigentumsgrundrecht geschützt (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 u.a. -, juris Rn. 76 m.w.N.).

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

    Auszug aus VG Berlin, 30.03.2021 - 8 L 201.20
    So hat auch die Mietwohnung für den einzelnen Mieter und dessen Familie eine hohe Bedeutung (vgl. Beschluss vom 23. April 1974 - 1 BvR 6/74 u.a. -, BVerfGE 37, 132 juris Rn 24 f.).

    Seinen Interessen wird grundsätzlich durch die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zur ordentlichen Kündigung und die Regulierung der Mieterhöhung am Maßstab der ortsüblichen Vergleichsmiete im laufenden Mietverhältnis Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 37, 132 ; BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 1985 1 BvL 23/84 u.a. -, BVerfGE 71, 230 , juris, Rn. 42; BVerfGE 89, 1 ; Beschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 -, juris Rn. 72).

    Gerade im Bereich der Wohnungsmiete verlangt die Sozialbindung aus Art. 14 Abs. 2 GG einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen von Vermietern und Mietern, den der Gesetzgeber vorzunehmen hat (vgl. BVerfGE 37, 132 ; 89, 1 ).

    Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung steht aber mit den verfassungsrechtlichen Vorstellungen eines sozialgebundenen Privateigentums nicht in Einklang (vgl. BVerfGE 37, 132 ; 71, 230 ; ebenso BVerfG, Beschluss vom 10. August 1992 - 1 BvR 605/92 -, juris, Rn. 10).

    Soweit das Eigentumsobjekt in einem "sozialen Bezug und einer sozialen Funktion" steht, hat der Gesetzgeber im Hinblick auf Art. 14 Abs. 2 GG einen relativ weiten Gestaltungsbereich (BVerfGE 37, 132 ); er verengt sich, wenn diese Voraussetzungen nicht oder nur in begrenztem Umfang vorliegen (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75 -, BVerfGE 42, 263 , juris Rn. 122).

    Das Vertrauen von Vermietern, mit der Wohnung höchstmögliche Mieteinkünfte erzielen zu können, wird durch die Eigentumsgarantie nicht geschützt, weil ein solches Interesse seinerseits vom grundrechtlich geschützten Eigentum nicht umfasst ist (vgl. BVerfGE 37, 132 ; 71, 230 ; 91, 294 ; 100, 226 , BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 -, Rn. 76, juris).

  • BVerfG, 04.12.1985 - 1 BvL 23/84

    Mieterhöhung - Kappungsgrenze - Eigentumsgarantie - Vergleichsmiete - 30 %ige

    Auszug aus VG Berlin, 30.03.2021 - 8 L 201.20
    Seinen Interessen wird grundsätzlich durch die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zur ordentlichen Kündigung und die Regulierung der Mieterhöhung am Maßstab der ortsüblichen Vergleichsmiete im laufenden Mietverhältnis Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 37, 132 ; BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 1985 1 BvL 23/84 u.a. -, BVerfGE 71, 230 , juris, Rn. 42; BVerfGE 89, 1 ; Beschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 -, juris Rn. 72).

    Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung steht aber mit den verfassungsrechtlichen Vorstellungen eines sozialgebundenen Privateigentums nicht in Einklang (vgl. BVerfGE 37, 132 ; 71, 230 ; ebenso BVerfG, Beschluss vom 10. August 1992 - 1 BvR 605/92 -, juris, Rn. 10).

    Die von Art. 14 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen wären jedenfalls dann überschritten, wenn Mietpreisbindungen auf Dauer zu Verlusten für den Vermieter oder zur Substanzgefährdung der Mietsache führen würden (vgl. BVerfGE 71, 230 ), BVerfG, Beschluss vom 22. November 1994 - 1 BvR 351/91 -, BVerfGE 91, 294 , Rn. 64).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bestätigt, dass Vermieter auf dem sozialpolitisch umstrittenen Gebiet des Mietrechts mit häufigen Gesetzesänderungen rechnen müssen und nicht auf den Fortbestand einer ihnen günstigen Rechtslage vertrauen können (vgl. BVerfGE 71, 230 ).

    Das Vertrauen von Vermietern, mit der Wohnung höchstmögliche Mieteinkünfte erzielen zu können, wird durch die Eigentumsgarantie nicht geschützt, weil ein solches Interesse seinerseits vom grundrechtlich geschützten Eigentum nicht umfasst ist (vgl. BVerfGE 37, 132 ; 71, 230 ; 91, 294 ; 100, 226 , BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 -, Rn. 76, juris).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus VG Berlin, 30.03.2021 - 8 L 201.20
    Dagegen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - BVerfGE 143, 246 , juris Rn. 218 m.w.N.; zuletzt Beschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 -, juris Rn. 53 ff.).

    Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz (BVerfGE 143, 246 Rn. 268 m.w.N.).

    Die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung geht auf der anderen Seite umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (vgl. BVerfGE 143, 246 ).

    Der Gesetzgeber kann im Rahmen der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums einmal geschaffene Regelungen nachträglich verändern und fortentwickeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300 , juris Rn. 187; BVerfGE 143, 246 Rn. 269), auch wenn sich damit die Nutzungsmöglichkeiten bestehender Eigentumspositionen verschlechtern.

    Die Abänderung kann durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 143, 246 Rn. 269).

  • BVerfG, 23.05.2018 - 1 BvR 97/14

    Vorschriften über die Pflicht zur Abgabe landwirtschaftlicher Höfe als

    Auszug aus VG Berlin, 30.03.2021 - 8 L 201.20
    Der Eingriff im Rahmen der Inhalts- und Schrankenbestimmung in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechte muss durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 -, juris Rn. 79 m.w.N.).

    Danach muss der Eingriff zur Erreichung eines legitimen Eingriffsziels geeignet sein und darf nicht weiter gehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern; ferner müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 -, Rn. 85 m.w.N., Beschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 -, Rn. 59, juris).

    Verfassungsrechtlich genügt für die Eignung, dass der erstrebte Erfolg gefördert werden kann, dass also die Möglichkeit der Zweckerreichung besteht (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 -, Rn. 90).

    Dabei steht dem politisch verantwortlichen Gesetzgeber ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 -, BVerfGE 116, 202 Rn. 95, Beschlüsse vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14 u.a. - und vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 u.a. - m.w.N., juris Rn. 66).

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus VG Berlin, 30.03.2021 - 8 L 201.20
    Es hat dort seinen privaten Lebensmittelpunkt und kann sich auf ein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Besitzrecht als vermögenswerte Rechtsposition berufen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 -, BVerfGE 89, 1 , juris Rn. 23 ff.).

    Seinen Interessen wird grundsätzlich durch die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zur ordentlichen Kündigung und die Regulierung der Mieterhöhung am Maßstab der ortsüblichen Vergleichsmiete im laufenden Mietverhältnis Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 37, 132 ; BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 1985 1 BvL 23/84 u.a. -, BVerfGE 71, 230 , juris, Rn. 42; BVerfGE 89, 1 ; Beschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 -, juris Rn. 72).

    Gerade im Bereich der Wohnungsmiete verlangt die Sozialbindung aus Art. 14 Abs. 2 GG einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen von Vermietern und Mietern, den der Gesetzgeber vorzunehmen hat (vgl. BVerfGE 37, 132 ; 89, 1 ).

  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

    Auszug aus VG Berlin, 30.03.2021 - 8 L 201.20
    Die von Art. 14 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen wären jedenfalls dann überschritten, wenn Mietpreisbindungen auf Dauer zu Verlusten für den Vermieter oder zur Substanzgefährdung der Mietsache führen würden (vgl. BVerfGE 71, 230 ), BVerfG, Beschluss vom 22. November 1994 - 1 BvR 351/91 -, BVerfGE 91, 294 , Rn. 64).

    Das Vertrauen von Vermietern, mit der Wohnung höchstmögliche Mieteinkünfte erzielen zu können, wird durch die Eigentumsgarantie nicht geschützt, weil ein solches Interesse seinerseits vom grundrechtlich geschützten Eigentum nicht umfasst ist (vgl. BVerfGE 37, 132 ; 71, 230 ; 91, 294 ; 100, 226 , BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 -, Rn. 76, juris).

  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

    Auszug aus VG Berlin, 30.03.2021 - 8 L 201.20
    Um diesem Erfordernis zu entsprechen, muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits die gesetzliche Regelung insgesamt die Grenze der Zumutbarkeit noch wahren; die Maßnahme darf also die Betroffenen nicht übermäßig belasten (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1990 - 1 BvR 283/85 -, BVerfGE 83, 1 , juris Rn. 74; Beschluss vom 8. Juni 2010 - 1 BvR 2011/07 u.a. - BVerfGE 126, , juris Rn. 120).
  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

    Auszug aus VG Berlin, 30.03.2021 - 8 L 201.20
    Um diesem Erfordernis zu entsprechen, muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits die gesetzliche Regelung insgesamt die Grenze der Zumutbarkeit noch wahren; die Maßnahme darf also die Betroffenen nicht übermäßig belasten (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1990 - 1 BvR 283/85 -, BVerfGE 83, 1 , juris Rn. 74; Beschluss vom 8. Juni 2010 - 1 BvR 2011/07 u.a. - BVerfGE 126, , juris Rn. 120).
  • VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17

    Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig

    Auszug aus VG Berlin, 30.03.2021 - 8 L 201.20
    Auch verpflichtet das Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung die Länder nicht, bei ihrer Gesetzgebungstätigkeit nur solche konzeptionellen Ansätze zu verfolgen, die denen des Bundesgesetzgebers entsprechen (BayVerfGH, Entscheidung vom 3. Dezember 2019 - Vf. 6-VIII-17 -, juris Rn. 105, 107).
  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

  • BVerfG, 10.10.1978 - 1 BvR 180/77

    Vergleichsmiete II

  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97

    Baulandumlegung

  • BVerfG, 10.08.1992 - 1 BvR 605/92

    Verfassungsmäßigkeit der Verordnung zur Begrenzung der Miethöhe nach Wegfall des

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00

    Verlangen nach Abgabe einer Tariftreueerklärung bei der Vergabe öffentlicher

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

  • BVerfG, 12.03.1980 - 1 BvR 759/77

    Vergleichsmiete III

  • BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85

    Pachtzins für Kleingärten

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

  • LG Berlin, 31.07.2020 - 66 S 95/20

    Berliner Mietendeckel: Verfassungsmäßigkeit; Zuwiderhandlung gegen ein

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

  • OVG Berlin, 15.02.1994 - 5 S 70.93
  • VerfGH Bayern, 16.07.2020 - 32-IX-20

    Keine Zulassung eines Volksbegehrens zur Begrenzung der Miethöhe in 162 Gemeinden

  • BVerfG, 10.03.2020 - 1 BvQ 15/20

    Eilantrag gegen Mietendeckel erfolglos

  • OVG Niedersachsen, 13.09.2017 - 7 ME 77/17

    Anlassbezogenheit; historisch-genetische Auslegung; subjektiv-historische

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

  • BVerfG, 28.10.2020 - 1 BvR 972/20

    Eilantrag bezogen auf das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin

  • LG Berlin, 06.08.2020 - 67 S 109/20

    Verfassungswidrigkeit der in Berlin landesrechtlich angeordneten

  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1876/91

    Landesrechtliche Abfallabgabe

  • VG Berlin, 11.09.2023 - 14 L 231.23

    Durchsetzung der Masernimpfpflicht

    OVG, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 3 Nc 150/00 -, juris Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom 30. März 2021 - 8 L 201/20 -, juris Rn. 25).
  • VG Berlin, 23.06.2021 - 17 L 225.21

    Anspruch auf Auskunft über tierschutzrechtliche Verfahren

    Mit Blick auf das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts und den darin zum Ausdruck kommenden Grundgedanken, dass die Nichtanwendung von demokratisch zustande gekommenen Gesetzen durch die Gerichte auf zwingende, grundsätzlich von der höchsten gerichtlichen Instanz festzustellende Ausnahmefälle beschränkt sein muss, darf ein Fachgericht im Eilverfahren ein formelles Gesetz nur dann unangewendet lassen, wenn dessen Verfassungswidrigkeit evident ist (VG Berlin, Beschluss vom 30. März 2021 - VG 8 L 201/20 -, Rn. 25, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. September 2017 - 7 ME 77/17 -, Rn. 5, juris m.w.Nw.).
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