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   VG Berlin, 30.07.2014 - 7 L 242.14   

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VG Berlin, 30.07.2014 - 7 L 242.14 (https://dejure.org/2014,20733)
VG Berlin, Entscheidung vom 30.07.2014 - 7 L 242.14 (https://dejure.org/2014,20733)
VG Berlin, Entscheidung vom 30. Juli 2014 - 7 L 242.14 (https://dejure.org/2014,20733)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2009 - 6 S 25.08

    Ältere Beurteilungen; Ergebnisse von Auswahlgesprächen; aktuell gleich gut

    Auszug aus VG Berlin, 30.07.2014 - 7 L 242.14
    In diesem Fall ist der Dienstherr nicht gehindert, entscheidend auf die Ergebnisse von mit den Bewerbern geführten strukturierten Auswahlgesprächen abzustellen, denn diese stellen ebenfalls leistungsbezogene Kriterien dar und liefern, sofern ihr Inhalt - wie hier - am Anforderungsprofil des zu besetzenden Amtes ausgerichtet ist, ein aktuelles und auf das jeweilige Amt zugeschnittenes Eignungs- und Befähigungsbild (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2009 - OVG 6 S 25.08 -, juris, Rn. 5).
  • BVerwG, 20.01.2004 - 2 VR 3.03

    Untersagung der Einweisung in eine Planstelle; Antrag auf Erlass einer

    Auszug aus VG Berlin, 30.07.2014 - 7 L 242.14
    Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten dienstlichen Beurteilungen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, juris, Rn. 7 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2007 - 4 S 13.07

    Beförderungsauswahlentscheidung durch Vergleich der Anforderungskriterien mit den

    Auszug aus VG Berlin, 30.07.2014 - 7 L 242.14
    Dienstliche Beurteilungen beziehen sich demgegenüber regelmäßig auf einen längeren, meist sogar mehrjährigen Zeitraum, in dem der Beamte den konkreten vielfältigen Anforderungen seines Amtes gerecht zu werden hatte, und bieten nach ihrer Zweckbestimmung eine weitaus gesichertere Grundlage für die Feststellung der Eignung im Rahmen einer am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2007 - OVG 4 S 13.07 -, juris, Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

    Auszug aus VG Berlin, 30.07.2014 - 7 L 242.14
    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich auf die Überprüfung zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, juris, Rn. 23 ff. m.w.N.).
  • OVG Bremen, 18.03.2013 - 2 B 294/12

    Zumessung einer ausschlaggebenden Bedeutung für die Beurteilung der persönlichen

    Auszug aus VG Berlin, 30.07.2014 - 7 L 242.14
    Soweit der Antragsgegner als Einstellungsvoraussetzung eine hohe soziale Kompetenz verlangt und diesem Kriterium bei der Feststellung der persönlichen Eignung der Bewerber entscheidende Bedeutung zumisst, steht dies in seinem pflichtgemäßen Ermessen (OVG Bremen, Beschluss vom 18. März 2013 - OVG 2 B 294/12 -, juris, Rn. 11).
  • VGH Hessen, 23.04.2012 - 1 B 2284/11

    Beförderung bei sog. gebündelten Dienstposten

    Auszug aus VG Berlin, 30.07.2014 - 7 L 242.14
    Er würde nicht dadurch entfallen, dass der Antragsgegner für den Fall des gerichtlichen Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren für ihn eine Ersatz- bzw. Reservestelle bereithält (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 23. April 2012 - VGH 1 B 2284/11 - juris, Rn. 3).
  • VG Berlin, 07.12.2011 - 5 L 335.11

    Beamtenrechtliche Auswahlentscheidung (bei der Besetzung der Stelle des Berliner

    Auszug aus VG Berlin, 30.07.2014 - 7 L 242.14
    Angesichts der jeweiligen Bewerberverfahrensansprüche darf aus einer solchen Asymmetrie indes weder für denjenigen Konkurrenten, der über eine aktuelle Beurteilung verfügt, noch für denjenigen, der eine solche nicht beibringen kann, ein Nachteil erwachsen (vgl. dazu insbesondere die Beschlüsse des VG Berlin vom 12. Juli 2011 - VG 5 L 176.11 - und 7. Dezember 2011 - VG 5 L 335.11 -).
  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

    Auszug aus VG Berlin, 30.07.2014 - 7 L 242.14
    Auch die anderweitige, freigehaltene Planstelle dürfte erst nach einem auf sie bezogenen Vergabeverfahren besetzt werden (BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 -, juris, Rn. 21).
  • VG Berlin, 12.07.2011 - 5 L 176.11

    Stellenbesetzung für Amt des Polizeipräsidenten in Berlin gestoppt

    Auszug aus VG Berlin, 30.07.2014 - 7 L 242.14
    Angesichts der jeweiligen Bewerberverfahrensansprüche darf aus einer solchen Asymmetrie indes weder für denjenigen Konkurrenten, der über eine aktuelle Beurteilung verfügt, noch für denjenigen, der eine solche nicht beibringen kann, ein Nachteil erwachsen (vgl. dazu insbesondere die Beschlüsse des VG Berlin vom 12. Juli 2011 - VG 5 L 176.11 - und 7. Dezember 2011 - VG 5 L 335.11 -).
  • BVerwG, 16.08.2001 - 2 A 3.00

    Anforderungsprofil eines Dienstpostens, Bindung des Dienstherrn an das - im

    Auszug aus VG Berlin, 30.07.2014 - 7 L 242.14
    Allerdings ist die Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 -, juris, Rn. 31).
  • BVerwG, 10.11.1993 - 2 ER 301.93

    Beamtenrecht - Beförderung - Beförderungsauswahl - Planstellen -

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

  • VG Karlsruhe, 28.07.2016 - 7 K 2211/16

    Einstweiliger Rechtsschutz im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit

    Die Ergebnisse von Auswahlverfahren (Auswahlinterviews, strukturierte Auswahlgespräche oder gruppenbezogene Auswahlverfahren) können grundsätzlich nur ergänzend zu den dienstlichen Beurteilungen herangezogen werden, weil sie im Vergleich mit diesen eine nur beschränkte Aussagekraft haben und die Beurteilungsgrundlagen nur erweitern, also das anderweitig gewonnene Bild über einen Bewerber nur abrunden können (VG Berlin, Beschluss vom 30.07.2014 - 7 L 242/14 -, juris).

    14 Die verfassungsrechtliche Pflicht zur Berücksichtigung vorhandener dienstlicher Beurteilungen ist auch nicht völlig aufgehoben, wenn das Auswahlverfahren - wie hier - von einer "asymmetrischen" Bewerbersituation geprägt ist, in der Einstellungsbewerber (wie die Beigeladene) mit Versetzungsbewerbern (wie der Antragstellerin) konkurrieren und nicht alle Bewerber über dienstliche Beurteilungen verfügen (VG Berlin, Beschluss vom 30.07.2014 - 7 L 242/14 -, juris).

    Ein völliges Ausblenden der dienstlichen Beurteilungen und Arbeitszeugnisse ist aus den vorgenannten Gründen jedoch auch dann nicht gerechtfertigt (VG Berlin, Beschluss vom 30.06.2014 - 7 L 242/14 -, juris).

  • VG Karlsruhe, 10.11.2016 - 9 K 4614/16

    Bewerbung; Beamter; Bewerbungsverfahrensanspruch; Vertraulichkeit; Hinzuziehung

    Die Ergebnisse von anderen Auswahlverfahren (Auswahlinterviews, strukturierte Auswahlgespräche oder gruppenbezogene Auswahlverfahren) können grundsätzlich nur ergänzend zu den dienstlichen Beurteilungen herangezogen werden, weil sie im Vergleich mit diesen eine nur beschränkte Aussagekraft haben und die Beurteilungsgrundlagen nur erweitern, also das anderweitig gewonnene Bild über einen Bewerber nur abrunden können (VG Berlin, Beschluss vom 30.07.2014 - 7 L 242/14 -, juris).

    Auch die Tatsache, dass es sich um die dienstliche Beurteilung durch einen anderen Dienstherrn handelt, rechtfertigt ein völliges Ausblenden nicht (vgl. zum Ganzen VG Berlin, Beschluss vom 30.07.2014 - 7 L 242/14 -, juris und VG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2016 - 7 K 2211/16 -, juris, jeweils m.w.N.).

  • VG München, 09.11.2017 - M 5 E 17.3441

    Erfolgreiche Konkurrentenklage - Auswahlentscheidung nur anhand aktueller

    Die Ergebnisse von Auswahlverfahren (Auswahlinterviews, strukturierte Auswahlgespräche oder gruppenbezogene Auswahlverfahren) können daneben lediglich ergänzend herangezogen werden, da sie im Vergleich mit diesen eine nur beschränkte Aussagekraft haben und die Beurteilungsgrundlagen nur erweitern, also das anderweitig gewonnene Bild über einen Bewerber nur abrunden können (VG Berlin, B.v. 30.7.2014 - 7 L 242/14 - juris Rn. 26).
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