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   VG Berlin, 30.08.2018 - 13 K 721.17   

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https://dejure.org/2018,37284
VG Berlin, 30.08.2018 - 13 K 721.17 (https://dejure.org/2018,37284)
VG Berlin, Entscheidung vom 30.08.2018 - 13 K 721.17 (https://dejure.org/2018,37284)
VG Berlin, Entscheidung vom 30. August 2018 - 13 K 721.17 (https://dejure.org/2018,37284)
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  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2018 - 2 B 3.17

    Einfügen eines Vorhabens in die nähere Umgebung; Feststellung faktischer

    Auszug aus VG Berlin, 30.08.2018 - 13 K 721.17
    Für die Feststellung einer faktischen (hinteren) Baugrenze in der näheren Umgebung müssen wegen der einschränkenden Wirkung auf das Grundeigentum hinreichende Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation bestehen, d.h. die tatsächlich vorhandene Bebauung darf kein bloßes "Zufallsprodukt" ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert sein (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Mai 2018 - 2 B 3.17 - juris Rn. 30).

    Zwar muss zur Ermittlung der nach § 34 Abs. 1 BauGB maßstabsbildenden Eigenart der näheren Umgebung die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt und alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr als Fremdkörper erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Mai 2018 - OVG 2 B 3.17 - juris Rn. 30).

    Stiftet es in diesem Sinne Unruhe, so lassen sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 - juris Rn. 47; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Mai 2018 - OVG 2 B 3.17 - juris Rn. 37).

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 23.86

    Begriff der "städtebaulichen Vertretbarkeit" in § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB

    Auszug aus VG Berlin, 30.08.2018 - 13 K 721.17
    Zwar muss zur Ermittlung der nach § 34 Abs. 1 BauGB maßstabsbildenden Eigenart der näheren Umgebung die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt und alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr als Fremdkörper erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Mai 2018 - OVG 2 B 3.17 - juris Rn. 30).

    Unberücksichtigt bleiben ferner bauliche Anlagen, die nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der Bebauung in der näheren Umgebung herausfallen, weil sie zu dieser in auffälligem Kontrast stehen (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - juris; Beschluss vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 - juris).

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus VG Berlin, 30.08.2018 - 13 K 721.17
    Bei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB ist auf diejenige Umgebung abzustellen, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 - juris Rn. 33).

    Stiftet es in diesem Sinne Unruhe, so lassen sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 - juris Rn. 47; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Mai 2018 - OVG 2 B 3.17 - juris Rn. 37).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 10 B 4.12

    Nachbarklage vor dem Oberverwaltungsgericht gegen ein Bauvorhaben in der Nähe des

    Auszug aus VG Berlin, 30.08.2018 - 13 K 721.17
    Für die Kriterien der überbauten Grundstücksfläche und der Bauweise ist die maßstabsbildende nähere Umgebung wegen der geringeren wechselseitigen Auswirkungen im Regelfall enger zu bemessen als bei der Art der baulichen Nutzung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 - 10 B 4.12 - juris Rn. 39).

    In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist anerkannt, dass die offene Bauweise im Inneren eines Blocks hinter einer faktischen Baugrenze auch bei geschlossener Blockrandbebauung wieder auflebt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 - 10 B 4.12 - juris Rn. 45).

  • BVerwG, 13.05.2014 - 4 B 38.13

    Eigenart der näheren Umgebung; Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

    Auszug aus VG Berlin, 30.08.2018 - 13 K 721.17
    Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB genannten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen, denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 - juris Rn. 7).

    Selbst wenn man jedoch den hinter dem trennenden 11-geschossigen Baublock befindlichen nördlichen Teil des Baublocks ebenfalls zur näheren Umgebung zählen wollte, weil man trotz Einschränkung der Sichtbeziehung des Vorhabengrundstücks zu diesem eine wechselseitige Beeinflussung selbst über das den optischen Zusammenhang unterbrechende Hindernis hinaus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 - juris Rn. 13) nicht ausschließen kann, ergäbe sich daraus für die folgenden Feststellungen kein Unterschied.

  • BVerwG, 25.01.1974 - IV C 72.72

    Begriff des bodenrechtlich relevanten Widerspruchs

    Auszug aus VG Berlin, 30.08.2018 - 13 K 721.17
    Unerheblich ist, dass die derzeitige Nutzung der Grundstücke möglicherweise keine Veranlassung zur Erweiterung der Gebäude gibt, denn ein Nutzungswechsel kann schon für die naheliegende Zukunft nicht ausgeschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 72/72 - juris).
  • BVerwG, 23.03.1994 - 4 C 18.92

    Bauplanungsrecht: Einfügen eines Dachgeschoßausbaus in den unbeplanten

    Auszug aus VG Berlin, 30.08.2018 - 13 K 721.17
    Zu den im Rahmen des "Einfügens" im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB relevanten Maßbestimmungsfaktoren zählt das Bundesverwaltungsgericht bei "offener Bebauung" zusätzlich zu den Faktoren Grundfläche, Geschosszahl und Höhe auch das Verhältnis der vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung zur Freifläche (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 17; Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - juris Rn. 11 m.w.N.).
  • BVerwG, 04.05.1979 - 4 C 23.76

    Genehmigung einer Garage auf einem Reihenhausgrundstück im unbeplanten

    Auszug aus VG Berlin, 30.08.2018 - 13 K 721.17
    Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von dem Gebot des Einfügens ist im Bereich des § 34 BauGB nicht möglich (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1979 - IV C 23.76 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 29.11.1974 - IV C 10.73

    Unbeplanter Innenbereich; Abgrenzung zum Außenbereich; Bodenrechtlich relevanter

    Auszug aus VG Berlin, 30.08.2018 - 13 K 721.17
    Eine Hinterlandbebauung ist beispielweise noch nicht grundsätzlich städtebaulich unerwünscht, vielmehr ist das Hervorrufen von städtebaulichen Spannungen im Einzelfall zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 29. November 1974 - IV C 10.73 - BauR 1975, 106).
  • BVerwG, 21.11.1980 - 4 C 30.78

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sog. Hinterlandbebauung im unbeplanten

    Auszug aus VG Berlin, 30.08.2018 - 13 K 721.17
    Konkrete Anhaltspunkte für Bedenken können sich etwa aus einer Beeinträchtigung der Durchlüftung der Grundstücke oder daraus ergeben, dass mit der Ausführung des Vorhabens eine bisher bestehende Ruhelage beeinträchtigt wird oder eine unangemessene Verminderung der bisherigen Freifläche eintritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30/78 - juris Rn. 22).
  • BVerwG, 16.06.2009 - 4 B 50.08

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.R.d. Zulassung einer Revision im

  • BVerwG, 08.12.2016 - 4 C 7.15

    Bebauung; Bebauungszusammenhang; Dachgeschossausbau; Dorfgebiet; Einfirsthof;

  • BVerwG, 12.06.1970 - IV C 77.68

    Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich; Nichtberücksichtung des

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