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   VG Berlin, 30.08.2018 - 33 K 428.16 A   

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VG Berlin, 30.08.2018 - 33 K 428.16 A (https://dejure.org/2018,39617)
VG Berlin, Entscheidung vom 30.08.2018 - 33 K 428.16 A (https://dejure.org/2018,39617)
VG Berlin, Entscheidung vom 30. August 2018 - 33 K 428.16 A (https://dejure.org/2018,39617)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85

    Feststellung des asylerheblichen Sachverhalts - Überzeugungsmaßstab -

    Auszug aus VG Berlin, 30.08.2018 - 33 K 428.16
    Hierfür bedarf es einer hinreichenden Tatsachengrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C 27.85 -, juris Rn. 15 und Urteil vom 13. Februar 2014 - BVerwG 10 C 6.13 -, juris Rn. 18).

    Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Asylvortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985, a.a.O., Rn. 17, und Beschluss vom 21. Juli 1989 - BVerwG 9 B 239.89 -, juris Rn. 3).

  • BVerwG, 29.05.2008 - 10 C 11.07

    Abschiebungsverbot; Asyl; Aufklärungspflicht; Beweisantrag; Einreiseerlaubnis;

    Auszug aus VG Berlin, 30.08.2018 - 33 K 428.16
    Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass der Ausländer am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, das heißt zumindest das Existenzminimum gewährleistet ist (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 185; BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 10 C 11.07 -, juris Rn. 35).
  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Berlin, 30.08.2018 - 33 K 428.16
    Die Frage, ob der Zweck der Behandlung eine Demütigung oder Erniedrigung des Opfers ist, ist dabei zu berücksichtigen, das Fehlen einer entsprechenden Intention steht der Annahme einer erniedrigenden Behandlung aber nicht notwendig entgegen (zum Vorstehenden EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, §§ 219 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Berlin, 30.08.2018 - 33 K 428.16
    Nicht ausreichend ist, wenn sie auf Dauer ein Leben erwartet, das zu Hunger, Verelendung und Tod führt, oder wenn sie nichts anderes zu erwarten haben als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 21. Mai 2003 - BVerwG 1 B 298.02 -, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 21.05.2003 - 1 B 298.02

    D (A), Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde,

    Auszug aus VG Berlin, 30.08.2018 - 33 K 428.16
    Nicht ausreichend ist, wenn sie auf Dauer ein Leben erwartet, das zu Hunger, Verelendung und Tod führt, oder wenn sie nichts anderes zu erwarten haben als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 21. Mai 2003 - BVerwG 1 B 298.02 -, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 01.02.2007 - 1 C 24.06

    Flüchtlingsanerkennung; begründete Furcht vor Verfolgung; Gruppenverfolgung;

    Auszug aus VG Berlin, 30.08.2018 - 33 K 428.16
    Nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - BVerwG 1 C 24.06 -, juris Rn. 11).
  • BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83

    Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen - Mitwirkungspflicht - Asylbewerber -

    Auszug aus VG Berlin, 30.08.2018 - 33 K 428.16
    Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 -, juris).
  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

    Auszug aus VG Berlin, 30.08.2018 - 33 K 428.16
    Die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung muss seitens des Gerichts von Amts wegen (§ 86 VwGO) aufgeklärt werden und für eine Stattgabe zur vollen richterlichen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) feststehen (BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 -, juris Rn. 16).
  • BVerwG, 21.07.1989 - 9 B 239.89

    Nicht widerspruchsfreier Antrag des Asylbewerbers - Asylbewerber - Andere

    Auszug aus VG Berlin, 30.08.2018 - 33 K 428.16
    Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Asylvortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985, a.a.O., Rn. 17, und Beschluss vom 21. Juli 1989 - BVerwG 9 B 239.89 -, juris Rn. 3).
  • OVG Hamburg, 22.04.2010 - 4 Bf 220/03

    Gruppenverfolgung der Djoula in Côte d'Ivoire

    Auszug aus VG Berlin, 30.08.2018 - 33 K 428.16
    Der drohende Schaden knüpft nicht bloß an ein Tun - nämlich die Trennung von dem Ehemann - an und beruht nicht nur auf einer bestimmten inneren Haltung (anders im Fall der durch die Familie unerwünschten Heirat: VG Berlin, Urteile vom 20. Juni 2017 - VG 33 K 607.17 A - und vom 2. November 2017 - VG 33 K 170.15 A - OVG Hamburg, Urteil vom 22. April 2010 - 4 Bf 220/03.A -, juris Rn. 58), sondern auf der traditionell rechtlich verankerten Behandlung geschiedener Frauen.
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

  • VG Köln, 24.09.1992 - 7 K 10321/89
  • VG Karlsruhe, 23.03.2016 - A 2 K 5534/15

    Unmenschliche Bestrafung; Kindesentzug durch eine Stammesgerichtsbarkeit

  • VG Hamburg, 04.05.2017 - 17 A 7520/16

    Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus wegen Trennung von Mutter und Kind

  • VG München, 08.06.2017 - M 17 K 17.32955

    Keine extreme Gefahrenlage für arbeitsfähige, gesunde junge Männer in Afghanistan

  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89

    Christliche Türken - Türkisches Waisenhaus - Religiöse Identität - Asylrechtliche

  • BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende

  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

  • VG Potsdam, 20.10.2021 - 6 K 4295/17
    Zwar ist nicht grundsätzlich auszuschließen, dass geschiedenen Frauen und ihren Kindern eine Verfolgung drohen kann (in diesem Sinne etwa: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 30. August 2018 - VG 33 K 428.16 A -, juris; im Ergebnis bestätigt durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2019 - OVG 12 N 208.18 - ebenso: Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 29. September 2021 - 2 A 247/19 -, juris).

    Jedenfalls soweit es das elterliche Erziehungsrecht, einschließlich des Rechts mit seinem Kind zusammenzuleben und für sein Wohl zu sorgen, schützt, ist es jedoch als grundlegendes Menschenrecht zu qualifizieren (Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 30. August 2018 - 33 K 428.16 A -, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Nach der Erkenntnismittellage ist nicht davon auszugehen, dass die im Nordkaukasus agierenden staatlichen Stellen noch sonstige einschlägige Akteure gewillt sind, den dort zu befürchtenden Übergriffen seitens der Familie des Vaters der Klägerin zu 2. Einhalt zu gebieten (vgl. auch Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 31. August 2021 - VG 6 L 182/21.A - und Urteil vom 11. Dezember 2019 - 6 K 1085/16.A -, juris Rn. 42; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 30. August 2018 - 33 K 428.16 A -, juris Rn. 40 f.; Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 29. September 2021 - 2 A 247/19 -, juris).

  • VG Schleswig, 24.01.2023 - 16 A 157/20

    Russische Föderation: Subsidiärer Schutz bei zwangsweiser Trennung der Familie;

    Jedenfalls soweit es das elterliche Erziehungsrecht, einschließlich des Rechts mit seinem Kind zusammenzuleben und für sein Wohl zu sorgen, schützt, ist es jedoch als grundlegendes Menschenrecht zu qualifizieren (Verwaltungsge richt Berlin, Urteil v. 30.08.2018 - 33 K 428.16 A -, Rn. 35 m.w.N., juris).

    Nach der Erkenntnismittellage ist nicht davon auszugehen, dass die im Nordkaukasus agierenden staatlichen Stellen noch sonstige einschlägige Akteure gewillt sind, den dort zu befürchten den Übergriffen seitens des Vaters der Kläger zu 2. bis 6. bzw. dessen Familie Einhalt zu gebieten (vgl. auch Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss v. 31.08.2021 - VG 6 L 182/21.A - und Urteil vom 11.12.2019 - 6 K 1085/16.A, Rn. 42, juris; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 30.08.2018 - 33 K 428.16 A Rn. 40 f., juris).

    Zudem könnte der Ehemann der Klägerin zu 1. über die Strafverfolgungsbehörden auf eine Anzeige wegen Kindesentziehung hin die Rückkehr der Kläger nach Tschetschenien erzwingen (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 30.08.2018 - 33 K 428.16 A -, juris Rn. 49).

  • VG Potsdam, 04.03.2022 - 6 K 46/22

    Russische Föderation: Subsidiärer Schutz bei drohender Entziehung der Kinder

    Jedenfalls soweit es das elterliche Erziehungsrecht, einschließlich des Rechts mit seinem Kind zusammenzuleben und für sein Wohl zu sorgen, schützt, ist es jedoch als grundlegendes Menschenrecht zu qualifizieren (Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 30. August 2018 - 33 K 428.16 A -, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Nach der Erkenntnismittellage ist nicht davon auszugehen, dass die im Nordkaukasus agierenden staatlichen Stellen noch sonstige einschlägige Akteure gewillt sind, den dort zu befürchtenden Übergriffen seitens des Vaters der Kläger zu 2. Bis 4. bzw. dessen Familie Einhalt zu gebieten (vgl. auch Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 3 1 . August 2021 - VG 6 L 182/21.A - und Urteil vom 11. Dezember 2019 - 6 K 1085/16.A juris Rn. 42; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 30. August 2018 - 33 K 428.16 A juris Rn. 40 f.; Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 29. September 2021 - 2 A 247/19 -, juris).

    Zudem könnte der Ehemann der Klägerin zu 1. über die Strafverfolgungsbehörden auf eine Anzeige wegen Kindesentziehung hin die Rückkehr der Kläger nach Tschetschenien erzwingen (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 30. August 2018 - 33 K 428.16 A -, juris Rn. 49).

  • VG Regensburg, 21.12.2022 - RO 1 K 19.30283

    Ägypten: Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Asylgesetz für

    Abs trakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 6.3.2012 - A 11 S 3070/1 - juris Rn. 16; VG Berlin, U.v. 30.8.2018 - 33 K 428.16 A - juris Rn. 14; VG München, U.v. 8.6.2017 - M 17 K 17.32955 - juris Rn. 31 u.v. 24.4.2013 - M 23 K 11.30148 - juris Rn. 19).

    Eine derartige Trennung der Kinder von ihrer Mutter stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das grundlegende Menschenrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EGMR) und Art. 6 GG dar (ebenso VG Potsdam, U.v. 11.12.2019 - VG 6 K 1085/16. A - juris Rn. 11; VG Berlin, U.v. 30.8.2018 - 33 K 428.16 A - juris Rn. 35, das sogar die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in diesem Fall bejaht).

  • VG Potsdam, 08.06.2022 - 16 K 3097/17
    Jedenfalls soweit es das elterliche Erziehungsrecht einschließlich des Rechts mit seinem Kind zusammenzuleben und für sein Wohl zu sorgen schützt, ist es jedoch als grundlegendes Menschenrecht zu qualifizieren (VG Berlin, Urteil vom 30. August 2018 - 33 K 428.16 A - juris, Rn. 35; VG Karlsruhe, Urteil vom ... 23. März 2016 - A 2 K 5534/15 - juris, Rn. 20; VG Potsdam, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 6 K 4295/17.A - juris, Rn. 41).

    Nach der Erkenntnismittellage ist auch nicht davon auszugehen, dass die im Nordkaukasus agierenden staatlichen Stellen noch sonstige einschlägige Akteure im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 AsylG i. V. m. § 3d AsylG gewillt sind, die Klägerinnen zu 2) und 3) vor häuslicher Gewalt und der gewaltsamen Trennung von der Klägerin zu 1) zu schützen (so auch etwa VG Potsdam, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 6 K 4295/17.A - juris, Rn. 41; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 30. August 2018 - 33 K 428.16 A - juris, Rn. 40 f. und VG Hamburg, Urteil vom 4. Mai 2017 - 17 A 7520/16 - juris, Rn. 28).

  • VG Potsdam, 11.12.2019 - 6 K 1085/16
    Besteht die Gefahr, dass nach Trennung der tschetschenischen Ehefrau von ihrem ebenfalls tschetschenischen Ehemann dieser danach trachtet, ihr im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation das gemeinsame minderjährige Kind zwangsweise wegzunehmen, kommt nicht nur für das Kind, sondern auch für die alleinstehende Mutter lediglich subsidiärer Schutz und nicht Flüchtlingsschutz in Betracht (Abweichung von VG Berlin, Urteil vom 30. August 2018 - 33 K 428.16 A).

    Anders als das Verwaltungsgericht Berlin, auf dessen Rechtsprechung sich die Kläger berufen, annimmt (vgl. z. B. Urteil vom 30. August 2018 - 33 K 428.16 A -, Rn. 36 f., juris) lässt sich die Annahme einer sozialen Gruppe für Fälle familiärer Situationen vergleichbar derjenigen, in der sich die Klägerin befindet, auch nicht auf § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG stützen.

  • VG Potsdam, 08.06.2022 - 6 K 1304/18

    Russische Föderation: Subsidiärer Schutz bei drohender Trennung der Mutter von

    Jedenfalls soweit es das elterliche Erziehungsrecht, einschließlich des Rechts mit seinem Kind zusammenzuleben und für sein Wohl zu sorgen, schützt, ist es jedoch als grundlegendes Menschenrecht zu qualifizieren (Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 30. August 2018 - 33 K 428.16 A -, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Nach der Erkenntnismittellage ist nicht davon auszugehen, dass die im Nordkaukasus agierenden staatlichen Stellen noch sonstige einschlägige Akteure gewillt sind, den dort zu befürchtenden Übergriffen seitens der Familie des Ehemanns der Klägerin zu 1. bzw. Vaters der Kläger zu 2. und 3. Einhalt zu gebieten (vgl. auch Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 3 1 . August 2021 - VG 6 L 182/21.A - und Urteil vom 11. Dezember 2019 - 6 K 1085/16.A -, juris Rn. 42; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 30. August 2018 - 33 K 428.16 A -, juris Rn. 40 f.; Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 29. September 2021 - 2 A 247/19 -, juris).

  • OVG Sachsen, 03.01.2022 - 6 A 1109/19

    Asylrecht; Tschetschenien; Antrag auf Zulassung der Berufung; geschiedene Frau

    Alternativ hätten die Kläger auch auf divergierende Rechtsprechung verweisen können (vgl. etwa VG Berlin, Urt. v. 30. August 2018 - 33 K 428.16 A -, juris Rn. 40), um zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dazulegen, dass die Frage anders als von der Vorinstanz angenommen zu beantworten wäre.
  • VG Berlin, 12.07.2023 - 12 K 47.23
    Nach der Erkenntnismittellage ist auch nicht davon auszugehen, dass die im Nordkaukasus agierenden staatlichen Stellen noch sonstige einschlägige Akteure im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 AsylG i. V. m. § 3d AsylG gewillt sind, die Klägerin von der Trennung von der Kindesmutter zu schützen (so auch etwa VG Potsdam, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 6 K 4295/17.A - juris, Rn. 41; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 30. August 2018 - 33 K 428.16 A - juris, Rn. 40 f. und VG Hamburg, Urteil vom 4. Mai 2017 - 17 A 7520/16 - juris, Rn. 28).
  • VG Berlin, 18.10.2022 - 3 K 964.19

    Iran: Subsidiärer Schutz bei häuslicher Gewalt und zwangsweiser Trennung von

    Die Gefahr eines ernst haften Schadens geht nach den obigen Ausführungen schließlich auch von Akteuren im Sinne des § 4 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit §§ 3c, 3d AsylG aus (vgl. hierzu auch VG Berlin, Urteil vom 30. August 2018 - VG 33 K 428.16 A -, juris Rn. 46 ff. m.w.N. juris).
  • OVG Sachsen, 21.06.2021 - 6 A 681/19

    Russische Föderation; Inguschetien; Anforderungen an die Darlegung der

  • VG Berlin, 20.01.2022 - 29 K 107.17
  • VG Braunschweig, 07.10.2021 - 8 A168/20

    Russische Föderation: Subsidiärer Schutzstatus als geschiedene oder

  • VG Schwerin, 01.02.2019 - 15 A 3644/16
  • VG Berlin, 12.07.2023 - 12 K 41.23
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