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   VG Braunschweig, 02.11.2016 - 9 A 25/16   

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https://dejure.org/2016,69099
VG Braunschweig, 02.11.2016 - 9 A 25/16 (https://dejure.org/2016,69099)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 02.11.2016 - 9 A 25/16 (https://dejure.org/2016,69099)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 02. November 2016 - 9 A 25/16 (https://dejure.org/2016,69099)
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  • VGH Bayern, 19.11.2009 - 9 ZB 07.2282

    Tierschutz; gewerbsmäßige Hundezucht; Zuchtkartei

    Auszug aus VG Braunschweig, 02.11.2016 - 9 A 25/16
    In Betracht kommen insbesondere Auflagen, die die ausreichende Befriedigung der Grundbedürfnisse nach § 2 Nr. 1 TierSchG sicherstellen, also dass das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden muss (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 11 LA 540/09, juris; VGH München, Beschluss vom 19. November 2009 - 9 ZB 07.2282, juris, Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, § 11 Rdnr. 28).

    Da die Auflagen der Gefahrenabwehr dienen, setzt der Erlass einer solchen Auflage grundsätzlich nicht voraus, dass bereits Verstöße gegen die Gebote des § 2 TierSchG festgestellt wurden oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (vgl. VGH München, Beschluss vom 19. November 2009 - 9 ZB 07.2282, juris).

    Ebenso ist unschädlich, wenn die Auflage der Behörde als Nebenfolge auch ermöglicht, ihre Aufsichtsbefugnisse wirksam wahrzunehmen, solange die Ziele des Tierschutzes nach § 2 TierSchG Hauptzweck der Auflage sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 11 LA 540/09, juris Rdnr. 19; VGH München, Beschluss vom 19. November 2009 - 9 ZB 07.2282, juris Rdnr. 5).

    Schließlich muss jede einzelne Nebenbestimmung nicht nur dem Tierschutz im Sinne des § 2 TierSchG dienen, sondern auch verhältnismäßig sein (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 11 LA 440/09, juris; VGH München, Beschluss vom 19. November 2009 - 9 ZB 07.2282, juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, Rdnr. 11 Nr. 28).".

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2011 - 11 LA 540/09

    Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen als Voraussetzung für

    Auszug aus VG Braunschweig, 02.11.2016 - 9 A 25/16
    "Damit wird Bezug genommen auf § 2 TierSchG, d. h. die Auflage muss den Zielen des Tierschutzes dienen (vgl. Begründung des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 21.02.1997, Bundestags-Drucksache 13/7015, Seite 21; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, § 11 Rdnr. 28; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Juli 2011, 11 LA 540/09, juris).

    In Betracht kommen insbesondere Auflagen, die die ausreichende Befriedigung der Grundbedürfnisse nach § 2 Nr. 1 TierSchG sicherstellen, also dass das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden muss (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 11 LA 540/09, juris; VGH München, Beschluss vom 19. November 2009 - 9 ZB 07.2282, juris, Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, § 11 Rdnr. 28).

    Ebenso ist unschädlich, wenn die Auflage der Behörde als Nebenfolge auch ermöglicht, ihre Aufsichtsbefugnisse wirksam wahrzunehmen, solange die Ziele des Tierschutzes nach § 2 TierSchG Hauptzweck der Auflage sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 11 LA 540/09, juris Rdnr. 19; VGH München, Beschluss vom 19. November 2009 - 9 ZB 07.2282, juris Rdnr. 5).

  • VG Berlin, 22.06.2016 - 24 K 239.15

    Erlaubnis, für Dritte Hunde auszubilden

    Auszug aus VG Braunschweig, 02.11.2016 - 9 A 25/16
    Als Auflage ist die Nebenbestimmung der Auferlegung einer Anzeigepflicht bei einer Tätigkeit außerhalb des Gebietes der Beklagten mit einer isolierten Anfechtungsklage anfechtbar (VG Berlin, Urteil vom 22.06.2016 - 24 K 239/15, juris).

    Das Verwaltungsgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 22.06.2016 (Az.: 24 K 239/15, recherchiert in juris) Folgendes dazu ausgeführt:.

    Auch das VG Berlin führt in seinem Urteil vom 22.06.2016 (24 K 239/15 recherchiert in juris) zutreffend aus, dass nur durch Kontrollen des laufenden Trainings vor Ort gewährleistet werden kann, dass das Training tierschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere den Anforderungen an Haltung, Pflege und Ernährung entspricht.

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

    Auszug aus VG Braunschweig, 02.11.2016 - 9 A 25/16
    Da es sich nicht um eine modifizierende Auflage handelt, die den Erlaubnisinhalt verändert, scheidet eine isolierte Aufhebbarkeit auch nicht im Einzelfall offenkundig von vornherein aus (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.11.2000 - 11 C 22/00, BVerwGE 112, 221 [224]).
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