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   VG Braunschweig, 04.09.2019 - 9 A 11/19   

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VG Braunschweig, 04.09.2019 - 9 A 11/19 (https://dejure.org/2019,28155)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 04.09.2019 - 9 A 11/19 (https://dejure.org/2019,28155)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 04. September 2019 - 9 A 11/19 (https://dejure.org/2019,28155)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Zulassung von Pflanzenschutzmitteln im zonalen Zulassungsverfahren - Vom Umweltbundesamt geforderte Biodiversitätsanwendungsbestimmungen nicht mit geltendem Recht vereinbar

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Hamburg, 22.06.2017 - 4 Bf 160/14

    Erlaubnis für die Vermittlung von Lotterien im Internet ohne beschränkende

    Auszug aus VG Braunschweig, 04.09.2019 - 9 A 11/19
    Bei der Befristung einer pflanzenschutzrechtlichen Zulassung handelt es sich um eine von Rechts wegen zwingend vorgeschriebene inhaltliche Ausgestaltung der Zulassung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt in anderem Zusammenhang: OVG Hamburg, Urt. v. 22.6.2017 - 4 Bf 160/14 -, juris).
  • BVerwG, 17.06.1999 - 3 C 20.98

    Rettungsdienst; Notfallrettung; qualifizierter Krankentransport; Berufsfreiheit;

    Auszug aus VG Braunschweig, 04.09.2019 - 9 A 11/19
    Der Kläger muss vielmehr die Verpflichtung zur Erteilung eines Verwaltungsakts beantragen, dessen Gestattungswirkung über den bisherigen Erlaubnisinhalt hinausgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.2007 - 6 C 1/07 -, juris; Urt. v. 17.6.1999 - 3 C 20/98 -, juris; Wysk in: ders., VwGO, 2. Aufl., § 42 Rn. 36).
  • BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 114.81

    Gehaltsabtretung wegen Mietschulden - § 75 VwGO, Untätigkeitsklage, Vorverfahren

    Auszug aus VG Braunschweig, 04.09.2019 - 9 A 11/19
    Ohne eine derartige Aussetzung des Verfahrens bleibt eine nach § 75 Satz 1 VwGO erhobene Untätigkeitsklage zulässig und erfordert die Durchführung des Vorverfahrens selbst dann nicht, wenn die Behörde den Kläger während des Rechtsstreits ablehnend bescheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.6.1991 - 1 C 42/88 -, juris; Urt. v. 13.1.1983 - 5 C 114/81 -, juris; Porsch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2019, § 75 Rn. 26).
  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus VG Braunschweig, 04.09.2019 - 9 A 11/19
    Der Gesetzgeber ist zum anderen zur Regelung der Fragen verpflichtet, die für Staat und Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 8.8.1978 - 2 BvL 8/77 -, juris; Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 -, juris).
  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

    Auszug aus VG Braunschweig, 04.09.2019 - 9 A 11/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist gegen belastende Nebenbestimmungen jeder Art grundsätzlich die Anfechtungsklage gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 -, juris; Urt. v. 19.1.1989 - 7 V 31/87 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 12.04.1999 - 7 M 577/99

    Keine weitere Beiladung einer Bundesbehörde; Beiladung (Behörde); Bundesbehörde

    Auszug aus VG Braunschweig, 04.09.2019 - 9 A 11/19
    Die Rechtmäßigkeit des vom UBA an die Festsetzung der Anwendungsbedingungen zum Schutz der Biodiversität geknüpften Einvernehmens wird vielmehr im Streitverfahren um die Zulassungsentscheidung mitgeprüft (Nds. OVG, Beschl. v. 12.4.1999 - 7 M 577/99 -, NVwZ 2000, 209 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 17.10.1985 - 2 C 25/82 -, BVerwGE 72, 165 = DVBl. 1986, 152).
  • BVerwG, 04.06.1991 - 1 C 42.88

    Genfer Flüchtlingskonvention, Palästinenser, Libanon, Flüchtlingseigenschaft,

    Auszug aus VG Braunschweig, 04.09.2019 - 9 A 11/19
    Ohne eine derartige Aussetzung des Verfahrens bleibt eine nach § 75 Satz 1 VwGO erhobene Untätigkeitsklage zulässig und erfordert die Durchführung des Vorverfahrens selbst dann nicht, wenn die Behörde den Kläger während des Rechtsstreits ablehnend bescheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.6.1991 - 1 C 42/88 -, juris; Urt. v. 13.1.1983 - 5 C 114/81 -, juris; Porsch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2019, § 75 Rn. 26).
  • BVerwG, 17.10.1985 - 2 C 25.82

    Revision - Vertretungsbefugnis - Beiladung

    Auszug aus VG Braunschweig, 04.09.2019 - 9 A 11/19
    Die Rechtmäßigkeit des vom UBA an die Festsetzung der Anwendungsbedingungen zum Schutz der Biodiversität geknüpften Einvernehmens wird vielmehr im Streitverfahren um die Zulassungsentscheidung mitgeprüft (Nds. OVG, Beschl. v. 12.4.1999 - 7 M 577/99 -, NVwZ 2000, 209 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 17.10.1985 - 2 C 25/82 -, BVerwGE 72, 165 = DVBl. 1986, 152).
  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Braunschweig, 04.09.2019 - 9 A 11/19
    Der Gesetzgeber ist zum anderen zur Regelung der Fragen verpflichtet, die für Staat und Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 8.8.1978 - 2 BvL 8/77 -, juris; Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 -, juris).
  • BVerwG, 14.11.2007 - 6 C 1.07

    Waffenbesitzkarte, "Gelbe Waffenbesitzkarte", Sportschütze,

    Auszug aus VG Braunschweig, 04.09.2019 - 9 A 11/19
    Der Kläger muss vielmehr die Verpflichtung zur Erteilung eines Verwaltungsakts beantragen, dessen Gestattungswirkung über den bisherigen Erlaubnisinhalt hinausgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.2007 - 6 C 1/07 -, juris; Urt. v. 17.6.1999 - 3 C 20/98 -, juris; Wysk in: ders., VwGO, 2. Aufl., § 42 Rn. 36).
  • VG Braunschweig, 22.02.2024 - 1 B 455/23

    Anwendungsbestimmung; Glyphosat; Methodenvorbehalt; NT307-90; NT308;

    Soweit das UBA sinngemäß geltend macht, die Verwendung des Pflanzenschutzmittels E. führe zu unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt, weil das Pflanzenschutzmittel ein hohes Gefährdungspotenzial für die Vielfalt und Abundanz von Nichtziel-Landarthropoden und -Landwirbeltieren durch trophische Wechselwirkungen, d. h. aufgrund indirekter Auswirkungen des Pflanzenschutzmittels über das Nahrungsnetz auf der Grundlage des Ausmaßes der direkten Auswirkungen auf Nichtzielpflanzen und Nichtzielarthropoden im Feld, aufweise, ist Voraussetzung für die Berücksichtigung derartiger Auswirkungen, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zunächst anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte bestimmt hat (zu den näheren Einzelheiten: VG Braunschweig, Urteile v. 04.09.2019 - 9 A 11/19 und 9 A 18/19 -, juris; Urt. des erkennenden Gerichts v. 29.09.2021 - 1 A 130/21 -, juris Rn. 50 ff.).

    Wie das Verwaltungsgericht Braunschweig bereits in den Urteilen vom 4. September 2019 (9 A 11/19 und 9 A 18/19, juris) zu den vom UBA ursprünglich für erforderlich gehaltenen Anwendungsbestimmungen Biodiv1, Biodiv2 und NT(neu) zum Schutz der biologischen Vielfalt dargelegt hat, können gemäß Art. 4 Abs. 3 lit. e) iii) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 indirekte Auswirkungen auf die Biodiversität sowie die Vielfalt und Abundanz von Nichtzielarten durch Nahrungsnetzeffekte im Rahmen der Risikobewertung nur dann berücksichtigt werden, wenn die EFSA anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte bestimmt hat.

    Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat in seinen Urteilen vom 4. September 2019 (9 A 11/19 und 9 A 18/19, juris) und vom 29. September 2021 (1 A 130/21, juris) dargelegt, dass sich der Begriff der "Behörde" im Sinne der Vorschrift auf die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten bezieht.

    Die Entstehungsgeschichte der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verdeutlicht damit, dass der Vorbehalt der Festlegung von Bewertungsmethoden durch die EFSA gezielt in die Bestimmung des Art. 4 Abs. 3 lit. e) der Verordnung aufgenommen wurde, um eine Einigung zwischen dem Rat, dem Europäischen Parlament und der Kommission herstellen zu können (so bereits: VG Braunschweig, Urt. v. 04.09.2019 - 9 A 11/19 und 9 A 18/19 -, juris) und v. 29.09.2021 - 1 A 130/21 -, juris).

    Sinn und Zweck des vom Verordnungsgeber ausdrücklich bestimmten Vorbehalts der Festlegung von Bewertungsmethoden durch die EFSA, der sich für Teilaspekte anderer Schutzgüter in gleicher Weise in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 lit. a) und Art. 4 Abs. 3 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 findet, sind unter Berücksichtigung des mit der Verordnung verfolgten Harmonisierungsbestrebens (vgl. insbesondere Erwägungsgründe 9 und 25 der Verordnung) darin zu sehen, gerade für Bereiche, deren Bewertung sich wegen einer Vielzahl einwirkender Faktoren schwierig gestaltet und verschiedenen Lösungsansätzen zugänglich ist, die Anwendung einheitlicher Bewertungsmethoden in sämtlichen Mitgliedstaaten der EU zu gewährleisten (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 04.09.2019 - 9 A 11/19 und 9 A 18/19 -, juris) und v. 29.09.2021 - 1 A 130/21 -, juris).

    Hingegen ist es nicht geeignet, den in Art. 4 Abs. 3 lit. e) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 speziell geregelten Bewertungsgegenstand zu erweitern (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 04.09.2019 - 9 A 11/19 und 9 A 18/19 -, juris) und v. 29.09.2021 - 1 A 130/21 -, juris).

    Wie dargelegt, hat das erkennende Gericht die Problematik schon in seinen Entscheidungen vom 4. September 2019 (a. a. O.) aufgegriffen und adressiert.

  • VG Braunschweig, 22.02.2024 - 1 B 457/23

    Anwendungsbestimmung; fall-back zRMS; Glyphosat; Methodenvorbehalt; NT307-90;

    Soweit das UBA sinngemäß geltend macht, die Verwendung des streitgegenständlichen Pflanzenschutzmittels führe zu unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt, weil das Pflanzenschutzmittel ein hohes Gefährdungspotenzial für die Vielfalt und Abundanz von Nichtziel-Landarthropoden und -Landwirbeltieren durch trophische Wechselwirkungen, d. h. aufgrund indirekter Auswirkungen des Pflanzenschutzmittels über das Nahrungsnetz auf der Grundlage des Ausmaßes der direkten Auswirkungen auf Nichtziel-Pflanzen und Nichtziel-Arthropoden im Feld, aufweise, ist Voraussetzung für die Berücksichtigung derartiger Auswirkungen, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zunächst anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte bestimmt hat (zu den näheren Einzelheiten: VG Braunschweig, Urteile v. 04.09.2019 - 9 A 11/19 und 9 A 18/19 -, juris; Urt. des erkennenden Gerichts v. 29.09.2021 - 1 A 130/21 -, juris Rn. 50 ff.).

    Wie das Verwaltungsgericht Braunschweig bereits in den Urteilen vom 4. September 2019 (9 A 11/19 und 9 A 18/19 -, juris) zu den vom UBA ursprünglich für erforderlich gehaltenen Anwendungsbestimmungen Biodiv1, Biodiv2 und NT(neu) zum Schutz der biologischen Vielfalt dargelegt hat, können gemäß Art. 4 Abs. 3 Buchst. e) iii) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 indirekte Auswirkungen auf die Biodiversität sowie die Vielfalt und Abundanz von Nichtzielarten durch Nahrungsnetzeffekte im Rahmen der Risikobewertung nur dann berücksichtigt werden, wenn die EFSA anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte bestimmt hat.

    Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat in seinen Urteilen vom 4. September 2019 (9 A 11/19 und 9 A 18/19 -, juris) und vom 29. September 2021 (1 A 130/21 -, juris) dargelegt, dass sich der Begriff der "Behörde" im Sinne der Vorschrift auf die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten bezieht.

    Die Entstehungsgeschichte der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verdeutlicht damit, dass der Vorbehalt der Festlegung von Bewertungsmethoden durch die EFSA gezielt in die Bestimmung des Art. 4 Abs. 3 Buchst. e) der Verordnung aufgenommen wurde, um eine Einigung zwischen dem Rat, dem Europäischen Parlament und der Kommission herstellen zu können (so bereits: VG Braunschweig, Urt. v. 04.09.2019 - 9 A 11/19 und 9 A 18/19 -, juris) und v. 29.09.2021 - 1 A 130/21 -, juris).

    Sinn und Zweck des vom Verordnungsgeber ausdrücklich bestimmten Vorbehalts der Festlegung von Bewertungsmethoden durch die EFSA, der sich für Teilaspekte anderer Schutzgüter in gleicher Weise in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) und Art. 4 Abs. 3 Buchst. b) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 findet, sind unter Berücksichtigung des mit der Verordnung verfolgten Harmonisierungsbestrebens (vgl. insbesondere Erwägungsgründe 9 und 25 der Verordnung) darin zu sehen, gerade für Bereiche, deren Bewertung sich wegen einer Vielzahl einwirkender Faktoren schwierig gestaltet und verschiedenen Lösungsansätzen zugänglich ist, die Anwendung einheitlicher Bewertungsmethoden in sämtlichen Mitgliedstaaten der EU zu gewährleisten (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 04.09.2019 - 9 A 11/19 und 9 A 18/19 -, juris) und v. 29.09.2021 - 1 A 130/21 -, juris).

    Hingegen ist es nicht geeignet, den in Art. 4 Abs. 3 Buchst. e) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 speziell geregelten Bewertungsgegenstand zu erweitern (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 04.09.2019 - 9 A 11/19 und 9 A 18/19 -, juris) und v. 29.09.2021 - 1 A 130/21 -, juris).

    Wie dargelegt, hat das erkennende Gericht die Problematik schon in seinen Entscheidungen vom 4. September 2019 (a. a. O.) aufgegriffen und adressiert.

  • VG Braunschweig, 17.03.2022 - 1 A 36/21

    Anwendungsbestimmung; Aquatische Risikobewertung; Nichtzielpflanzen;

    Denn mit dem Guidance Document "Guidance on tiered risk assessment for plant protection products for aquatic organisms in edge-of-field surface waters" (EFSA Journal 2013; 11(7):3290) aus dem Jahr 2013 hat die EFSA den (neuen) Endpunkt ErC50 ausdrücklich festgelegt und damit eine anerkannte wissenschaftliche Bewertungsmethode für unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt i.S.v. Art. 4 Abs. 3 lit. e Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geschaffen (siehe zum weiten Begriffsverständnis des Schutzgutes der Umwelt im Rahmen von Art. 4 Abs. 3 lit. e Verordnung (EG) Nr. 1107/2009: VG Braunschweig, Urteile v. 4.9.2019 - 9 A 11/19 und 9 A 18/19 -, juris).

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts bezüglich des Fehlens solcher Bewertungsmethoden (siehe Urteile v. 4.9.2019 - 9 A 11/19 und 9 A 18/19 -, juris; Urt. v. 29.9.2021 - 1 A 130/21 -, juris) kann eine Abänderung der von der EFSA vorgegebenen Bewertungsmethode nur von dieser selbst und nicht von den Mitgliedstaaten vorgenommen werden.

  • VG Braunschweig, 29.09.2021 - 1 A 130/21

    Anwendungsbestimmung; Nichtzielpflanzen; Pflanzenschutzmittel

    Mit Urteilen vom 4. September 2019 (9 A 11/19 und 9 A 18/19) entschied das Gericht, dass der in Art. 4 Abs. 3 Buchst. e iii) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ausdrücklich geregelte Vorbehalt der vorherigen Festlegung von Bewertungsmethoden durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) der Berücksichtigung indirekter Auswirkungen auf die Biodiversität bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln entgegensteht, solange die EFSA noch keine anerkannten wissenschaftlichen Methoden zur Bewertung solcher Effekte bestimmt hat.

    Zu den vom UBA auch für das streitgegenständliche Pflanzenschutzmittel zunächst für erforderlich gehaltenen Anwendungsbestimmungen Biodiv1, Biodiv2 und NT(neu) zum Schutz der biologischen Vielfalt gemäß Art. 4 Abs. 3 Buchst. e iii) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hat das Gericht mit den Beteiligten bekannten Urteilen vom 4. September 2019 (9 A 11/19 und 9 A 18/19, juris) wie folgt ausgeführt:.

  • VG Braunschweig, 18.09.2023 - 1 A 535/21

    Anwendungsbestimmung NT306-0/1; Guidance Document on Terrestrial Ecotoxicology;

    Wie das Verwaltungsgericht Braunschweig mit Urteil vom 4. September 2019 (9 A 11/19 und 9 A 18/19) entschieden habe, existierten jedoch keine EFSA-Bewertungsmethoden zur Berücksichtigung der unannehmbaren Auswirkungen auf die Biodiversität.

    Voraussetzung für die Berücksichtigung von Auswirkungen eines Pflanzenschutzmittels auf Nichtzielarthropoden auf der Anwendungsfläche ("in-field") ist nach Art. 4 Abs. 3 lit. e) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zunächst anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte bestimmt hat (zu den näheren Einzelheiten: VG Braunschweig, Urteile v. 04.09.2019 - 9 A 11/19 und 9 A 18/19 -, juris; Urt. des erkennenden Gerichts v. 29.09.2021 - 1 A 130/21 -, juris Rn. 50 ff.).

  • VG Braunschweig, 17.03.2022 - 1 A 17/21

    Aquatische Risikobewertung; Sicherheitsfaktor

    Denn mit dem Guidance Document "Guidance on tiered risk assessment for plant protection products for aquatic organisms in edge-of-field surface waters" (EFSA Journal 2013; 11(7):3290) aus dem Jahr 2013 hat die EFSA den (neuen) Endpunkt ErC50 ausdrücklich festgelegt und damit eine anerkannte wissenschaftliche Bewertungsmethode für unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Buchst. e Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geschaffen (siehe zum weiten Begriffsverständnis des Schutzgutes der Umwelt im Rahmen von Art. 4 Abs. 3 Buchst. e Verordnung (EG) Nr. 1107/2009: VG Braunschweig, Urteile v. 4.9.2019 - 9 A 11/19 und 9 A 18/19 -, juris).

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts bezüglich des Fehlens solcher Bewertungsmethoden (siehe Urteile v. 4.9.2019 - 9 A 11/19 und 9 A 18/19 -, juris; Urt. v. 29.9.2021 - 1 A 130/21 -, juris) kann eine Abänderung der von der EFSA vorgegebenen Bewertungsmethode nur von dieser selbst und nicht von den Mitgliedstaaten vorgenommen werden.

  • VG Braunschweig, 28.10.2022 - 1 A 125/21

    Erneuerung; gegenseitige Anerkennung; Pflanzenschutzmittel; Referenzzulassung

    Soweit es darin unter anderem die Festsetzung der Anwendungsbestimmungen Biodiv 1, Biodiv 2 und NT(neu) gefordert hat, entspricht dies unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zu den genannten Anwendungsbestimmungen (Urt. v. 4.9.2019 - 9 A 11/19 und 9 A 18/19 -, juris) nicht mehr der aktuellen Verwaltungspraxis des UBA.
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