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   VG Braunschweig, 07.02.2020 - 1 A 1/17   

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https://dejure.org/2020,5373
VG Braunschweig, 07.02.2020 - 1 A 1/17 (https://dejure.org/2020,5373)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 07.02.2020 - 1 A 1/17 (https://dejure.org/2020,5373)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 07. Februar 2020 - 1 A 1/17 (https://dejure.org/2020,5373)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 25 GlüStVtr ND; § 29 GlüStVtr ND; § 10 GlSpielG ND; § 9 VwKostG ND
    Auswahlentscheidung; Bestandsschutz; Gebührenrahmen; Glücksspielstaatsvertrag; Mindestabstandsgebot; negative Amtshandlung; Spielhalle; Äquivalenzprinzip

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 330/17

    Abstandsgebot; Auswahlverfahren; Berufsfreiheit; Gesetzesvorbehalt;

    Auszug aus VG Braunschweig, 07.02.2020 - 1 A 1/17
    Dementsprechend habe das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit dem Beschluss vom 4. September 2017 (- 11 ME 330/17 -, juris Rn. 9) die Rechtswidrigkeit der von den niedersächsischen Behörden geübten Verwaltungspraxis, die Auswahl zwischen Bestandsspielhallen mittels eines Losverfahrens zu treffen, festgestellt; entsprechendes gelte für die vorliegend in Rede stehende Auswahlentscheidung.

    Die erforderlichen Vorgaben müssen sich dabei nicht ohne Weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben; vielmehr genügt es, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Regelung (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 4.9.2017 - 11 ME 330/17 -, juris Rn. 10 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 182).

    Hinsichtlich der Auswahlentscheidung zwischen Spielhallen, die unter die Bestandsschutzregelung gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV fallen, genügt dies nicht den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts, weil sich weder den §§ 24, 25 und 29 GlüStV noch den Regelungen im Niedersächsischen Glücksspielgesetz hinreichende Kriterien oder Maßstäbe dafür entnehmen lassen, auf welche Weise die Auswahl zwischen konkurrierenden Spielhallen zu treffen ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 4.9.2017 - 11 ME 330/17 -, juris Rn. 11 ff.).

    Bei der Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Spielhallenbetreibern handelt es sich um eine komplexe Abwägungsentscheidung, bei der die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags und die grundrechtlichen Positionen der Spielhallenbetreiber in Einklang zu bringen sind (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 4.9.2017 - 11 ME 330/17 -, juris Rn. 24).

    Das Bundesverfassungsgericht hat als wesentlichen Auswahlgrundsatz herausgestellt, dass die Auswahl anhand sachgerechter Kriterien vorzunehmen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1313/12 -, juris Rn. 185; Nds. OVG, Beschl. v. 4.9.2017 - 11 ME 330/17 -, juris Rn. 24).

    Die Klägerin kann die Auswahlentscheidung der Beklagten mit dem Bescheid vom 15. Juli 2016 im vorliegenden Verfahren auch gerichtlich überprüfen lassen, denn sie hat die Erlaubnisse, die die Beklagte der im Auswahlverfahren durch Losentscheid obsiegenden Spielhalle am Standort I., 1. Obergeschoss, sowie einer weiteren Wettbewerberin für den Betrieb einer örtlich konkurrierenden Spielhalle am Standort H. erteilt hat, jeweils rechtzeitig mit einer Klage angefochten (gerichtliche Aktenzeichen: 1 A 202/17 und 1 A 27/20 sowie 1 A 102/18; vgl. zu diesem Erfordernis Nds. OVG, Beschl. v. 4.9.2017 - 11 ME 330/17 -, juris Rn. 7).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VG Braunschweig, 07.02.2020 - 1 A 1/17
    Wie sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 (- 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 182) ergebe, und weil es infolge der Mindestabstandsregelung von Spielhallen zu einer faktischen Kontingentierung der Spielhallenerlaubnisse komme, müsse der Gesetzgeber hierbei selbst ein Auswahlverfahren einrichten und Auswahlkriterien bestimmen, die den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG gerecht würden.

    Hinzu komme, dass die Auswahlentscheidung - wie das Bundesverfassungsgericht mit dem Beschluss vom 7. März 2017 (- 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 185) ausgeführt habe - auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität ermöglichen solle.

    Dies sei nicht durch die gesetzlichen Regelungen gedeckt und stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das im Beschluss vom 7. März 2017 ( - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 185) ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass in der Auswahlentscheidung zwischen mehreren konkurrierenden Spielhallen nicht nur bestehende Spielhallen, sondern zusätzlich auch Erlaubnisanträge neu in den Markt eintretender Bewerber einzubeziehen seien.

    Die Klägerin gebe insoweit den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 7. März 2017 (- 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 185) beschriebenen Maßstab nur verkürzt und deswegen sinnentstellt wieder.

    Die erforderlichen Vorgaben müssen sich dabei nicht ohne Weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben; vielmehr genügt es, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Regelung (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 4.9.2017 - 11 ME 330/17 -, juris Rn. 10 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 182).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2019 - 4 A 1826/19

    Stadt Wuppertal muss neu über Anträge auf glücksspielrechtliche Erlaubnisse zum

    Auszug aus VG Braunschweig, 07.02.2020 - 1 A 1/17
    Insbesondere die - für den vorliegend in Rede stehenden Zeitraum ab dem 1. Juli 2017 vorrangig einschlägige - Härtefallregelung gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV kann nach der Konzeption des Glücksspielstaatsvertrags nur rechtfertigen, den Betrieb einer Spielhalle, der im Rahmen der trotz der Härtefallregelung zunächst gebotenen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.10.2019 - 4 A 1826/19 -, juris Rn. 55 und Rn. 57) Auswahlentscheidung die nach § 24 Abs. 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis nicht erteilt werden konnte bzw. wurde, für einen vorübergehenden Zeitraum zu gestatten, obwohl die materiellen Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrags an den Betrieb einer Spielhalle nicht erfüllt werden.

    Sie hat vielmehr materielle, an den Zielen des § 1 GlüStV orientierte Auswahlkriterien einzubeziehen; solche sind gegenüber Gesichtspunkten des Bestands- und Vertrauensschutzes jedenfalls nicht nachrangig (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.10.2019 - 4 A 1826/19 -, juris Rn. 55).

    Einer Bewertung, welche der konkurrierenden Spielhallen besser geeignet ist, die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags zu erreichen oder zu fördern, steht nicht entgegen, dass alle Spielhallen die materiellen Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrags erfüllen müssen, um erlaubnisfähig zu sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.10.2019 - 4 A 1826/19 -, juris Rn. 47 ff.).

    Allenfalls wenn die Beklagte bei der Prüfung anhand materieller, an den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags orientierter Kriterien nachvollziehbar keine entscheidungserheblichen Unterschiede zwischen den konkurrierenden Spielhallen feststellen kann, kommt in Betracht, ergänzend auf Gesichtspunkte des Bestands- und Vertrauensschutzes abzustellen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.10.2019 - 4 A 1826/19 -, juris Rn. 76).

  • OVG Saarland, 13.01.2016 - 1 A 367/14

    Untersagung der unerlaubten Vermittlung von Glücksspielen; Verwaltungsgebühr;

    Auszug aus VG Braunschweig, 07.02.2020 - 1 A 1/17
    Rn. 12; OVG des Saarlandes, Urt. v. 13.1.2016 - 1 A 367/14 -, juris Rn. 56).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2009 - 9 B 1788/08

    Verwaltungsgebühr für die Untersagung der Vermittlung unerlaubter Sportwetten zu

    Auszug aus VG Braunschweig, 07.02.2020 - 1 A 1/17
    4.3 sowie zu den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen anderer Bundesländer OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.4.2001 - 9 A 310/99 -, juris Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 2.2.2009 - 9 B 1788/08 -, juris Rn. 4 ff., insbes.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2001 - 9 A 310/99

    Ausgestaltung der Erhebung von Verwaltungsgebühren als Gegenleistung für die

    Auszug aus VG Braunschweig, 07.02.2020 - 1 A 1/17
    4.3 sowie zu den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen anderer Bundesländer OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.4.2001 - 9 A 310/99 -, juris Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 2.2.2009 - 9 B 1788/08 -, juris Rn. 4 ff., insbes.
  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 165/15

    Abgabengerechtigkeit; Belastungsgleichheit; Bestimmtheit;

    Auszug aus VG Braunschweig, 07.02.2020 - 1 A 1/17
    Sowohl die Bestimmung des Gebührenrahmens nach § 3 Abs. 2 NVwKostG als auch die Ausfüllung eines solchen Rahmens nach § 9 NVwKostG können dann nur am Kostendeckungsprinzip gemessen werden (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 20.12.2017 - 13 LC 165/15 -, juris Rn. 141; Urt. v. 4.12.2019 - 10 LC 261/17 -, juris Rn. 106; Loser / Barthel, NVwKostG, Stand: Februar 2016, Einf.
  • OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 11 ME 136/18

    Versagung der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine

    Auszug aus VG Braunschweig, 07.02.2020 - 1 A 1/17
    Zu Recht hat die Beklagte den Abstand anhand der kürzesten Verbindung (Luftlinie) zwischen den Spielhallen bemessen, wobei - entgegen der Ansicht der Klägerin - auf die Luftlinienverbindung zwischen den Gebäudekanten abzustellen ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 20.6.2018 - 11 ME 136/18 -, juris Rn. 28 f.).
  • OVG Niedersachsen, 04.12.2019 - 10 LC 261/17

    Gebühr; Kostenunterdeckung; Verwaltungskosten; Äquivalenzprinzip

    Auszug aus VG Braunschweig, 07.02.2020 - 1 A 1/17
    Sowohl die Bestimmung des Gebührenrahmens nach § 3 Abs. 2 NVwKostG als auch die Ausfüllung eines solchen Rahmens nach § 9 NVwKostG können dann nur am Kostendeckungsprinzip gemessen werden (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 20.12.2017 - 13 LC 165/15 -, juris Rn. 141; Urt. v. 4.12.2019 - 10 LC 261/17 -, juris Rn. 106; Loser / Barthel, NVwKostG, Stand: Februar 2016, Einf.
  • OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 206/17

    Abstandsgebot; Bundestreue; Dienstleistungsfreiheit; Geldspielgerät;

    Auszug aus VG Braunschweig, 07.02.2020 - 1 A 1/17
    Diese glücksspielrechtlichen Vorschriften sind mit Verfassungsrecht und Unionsrecht vereinbar (vgl. dazu ausführlich Nds. OVG, Beschl. v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 -, juris, Rn. 9 ff., und Urt. v. 12.7.2018 - 11 LC 400/17 -, juris, Rn. 33 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 12.07.2018 - 11 LC 400/17

    Versagung der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine

  • VG Schleswig, 01.04.2020 - 1 B 34/20

    Beschränkung des Zugangs zu der Insel Fehmarn - Eilantrag erfolglos

  • OVG Hamburg, 18.08.2021 - 4 Bs 193/21

    Spielhalle; Betriebsuntersagungs- und Schließungsverfügung gemäß § 15 Abs. 2 GewO

    Auch das Verwaltungsgericht Braunschweig vertrete in seinem Urteil vom 9. Februar 2020 (1 A 1/17) die Auffassung, dass bei einer Auswahlentscheidung die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages zu beachten seien und dass den Gesichtspunkten des Vertrauens- und Bestandsschutzes nach der Konzeption des Glücksspielstaatsvertrages nur im Rahmen der Übergangs- und Härtefallregelungen Bedeutung zukomme.
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