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   VG Braunschweig, 11.01.2022 - 2 B 266/21   

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VG Braunschweig, 11.01.2022 - 2 B 266/21 (https://dejure.org/2022,706)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 11.01.2022 - 2 B 266/21 (https://dejure.org/2022,706)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 11. Januar 2022 - 2 B 266/21 (https://dejure.org/2022,706)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    2015/1998 Nr 6.3.2.1 EUV; 2015/1998 Nr 6.6.1.3 EUV; 2015/1998 Nr 6.6.1.5 EUV; § 9a Abs 4 LuftSiG
    Reglementierter Beauftragter; sichere Lieferkette; Transporteur-Sicherheitsprogramm; Transporteurvereinbarung; Unterauftragsvergabe; Zugelassener Transporteur

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Niedersachsen, 29.06.2016 - 11 ME 100/16

    Anordnung des Sofortvollzuges; Begründungserfordernis; Begründungspflicht;

    Auszug aus VG Braunschweig, 11.01.2022 - 2 B 266/21
    Es liegt nur vor, wenn die Anordnung durch gewichtige konkrete Gefahren oder andere gewichtige öffentliche Interessen bzw. Belange anderer Beteiligter gerechtfertigt ist, die das Aufschubinteresse des Betroffenen überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.04.2005 - 1 BvR 223/05 -, juris Rn. 31; Nds. OVG, Beschluss vom 29.06.2016 - 11 ME 100/16 -, juris Rn. 19; VG Braunschweig, Beschluss vom 25.11.2014 - 2 B 233/14 -, n. v.).
  • OVG Niedersachsen, 19.03.2002 - 11 MB 102/02

    Anordnung der sofortigen Vollziehung; Bedürfnisnachweis; Bedürfnisprüfung;

    Auszug aus VG Braunschweig, 11.01.2022 - 2 B 266/21
    Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen und darauf Bezug nehmen, wenn die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung ergeben (Nds. OVG, Beschluss vom 19.03.2002 - 11 MB 102/02 -, juris Rn. 18).
  • BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Untersagungungsverfügung betreffend den

    Auszug aus VG Braunschweig, 11.01.2022 - 2 B 266/21
    Es liegt nur vor, wenn die Anordnung durch gewichtige konkrete Gefahren oder andere gewichtige öffentliche Interessen bzw. Belange anderer Beteiligter gerechtfertigt ist, die das Aufschubinteresse des Betroffenen überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.04.2005 - 1 BvR 223/05 -, juris Rn. 31; Nds. OVG, Beschluss vom 29.06.2016 - 11 ME 100/16 -, juris Rn. 19; VG Braunschweig, Beschluss vom 25.11.2014 - 2 B 233/14 -, n. v.).
  • VG Braunschweig, 20.12.2022 - 2 A 290/19

    Anhörung; Empfängerhorizont; Luftfracht; Nebenbestimmung; Unternehmerfreiheit;

    Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass das Sicherheitsprogramm für die Klägerin als Grundlage der Zulassungsentscheidung verbindlich ist, sodass Verstöße Aufsichtsmaßnahmen des LBA rechtfertigen können (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 11.01.2022 - 2 B 266/21 -, juris Rn. 38 zur entsprechenden Rechtslage für den reglementierten Beauftragten).

    Die Regelung in Nr. 6.4.1.5 Abs. 1 gibt der Behörde eine Reaktionsmöglichkeit an die Hand, wenn objektive Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich Anhaltspunkte für das Vorliegen von Sicherheitsverstößen ergeben (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 11.01.2022 - 2 B 266/21 -, juris Rn. 34 - zur entsprechenden Regelung in § 9a Abs. 4 Satz 1 LuftSiG -).

  • VG Braunschweig, 02.06.2022 - 2 B 51/22

    Kontrollkraft; Kontrollperson; Lieferkette, sichere; Safety; Security;

    Dass die Begründung der Vollzugsanordnung ebenso wie die Ausführungen zur Untersagungsverfügung im Ergebnis auf die Gefahren abstellen, die durch das Verhalten der Antragstellerin für Leib und Leben zahlreicher Menschen entstehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil das öffentliche Interesse am Erlass des Verwaltungsakts und das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung hier zusammenfallen (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 11.01.2022 - 2 B 266/21 -, juris Rn. 28; Külpmann in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., Rn. 746, jeweils m.w.N.).

    Es liegt nur vor, wenn die Anordnung durch gewichtige konkrete Gefahren oder andere gewichtige öffentliche Interessen bzw. Belange anderer Beteiligter gerechtfertigt ist, die das Aufschubinteresse des Betroffenen überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.04.2005 - 1 BvR 223/05 -, juris Rn. 31; Nds. OVG, Beschluss vom 29.06.2016 - 11 ME 100/16 -, juris Rn. 19; VG Braunschweig, Beschluss vom 11.01.2022 - 2 B 266/21 -, juris Rn. 31).

  • VG Braunschweig, 20.12.2022 - 2 A 269/19

    Anhörung; nachträgliche Befristung; Nebenbestimmung; Unternehmerfreiheit;

    Denn die Untersagung dient als Sofortmaßnahme gerade dem Zweck, der Luftsicherheitsbehörde ausreichend Gelegenheit zu geben, weitere Ermittlungen anzustellen (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 11.01.2022 - 2 B 266/21 -, juris Rn. 33).
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