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   VG Braunschweig, 12.01.2018 - 1 A 750/17   

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VG Braunschweig, 12.01.2018 - 1 A 750/17 (https://dejure.org/2018,1601)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 12.01.2018 - 1 A 750/17 (https://dejure.org/2018,1601)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 12. Januar 2018 - 1 A 750/17 (https://dejure.org/2018,1601)
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  • VGH Bayern, 21.11.2014 - 13a B 14.30284

    Schlechte humanitäre Bedingungen können eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene

    Auszug aus VG Braunschweig, 12.01.2018 - 1 A 750/17
    Schlechte humanitäre Bedingungen können eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene Gefahrenlage darstellen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führt und den Schutzbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG eröffnet (vgl. BayVGH, B. v. 11.01.2017 - 13a ZB 16.30878; U. v. 21.11.2014 - 13a B 14.30284 -, beide juris).

    All dies zu Grunde gelegt, ist bei ihm aufgrund der in seiner Person liegenden besonderen Umstände, insbesondere die mangelnde sozialen Verwurzelung in seinem Heimatland Afghanistan aufgrund langjähriger Abwesenheit, mangelnde unterstützungsbereite familiäre Strukturen und sonstige Netzwerke in Afghanistan sowie die schlechte bzw. sich weiter verschlechternde Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan (vgl. hierzu allgemein: Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Afghanistan vom 19.10.2016, Stand: September 2016; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2016; Nds.OVG, U. v. 28.07.2014, aaO.; BayVGH, U. v. 21.11.2014, aaO.) zu erwarten, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt wäre.

  • OVG Niedersachsen, 28.07.2014 - 9 LB 2/13

    Feststellung eines Abschiebungsverbots gegenüber einem afghanischen

    Auszug aus VG Braunschweig, 12.01.2018 - 1 A 750/17
    Verwandtschaftliche Beziehungen sind aber in einem Land, in dem alles in Familie, Clan und Stamm entschieden wird, wo die soziale Absicherung traditionell bei den Familien und Stammesverbänden liegt, insbesondere die Fürsprache eines Familien-, Stammes- oder Cianzugehörigen häufig eine wichtige Voraussetzung für die Vermittlung eines Arbeitsplatzes ist, von dringender Notwendigkeit, um ein entsprechendes Existenzminimum zu erwirtschaften (vgl. hierzu ausführlich: Nds.OVG, U. v. 28.07.2014 - 9 LB 2/13 -, juris, m.w.N.).

    All dies zu Grunde gelegt, ist bei ihm aufgrund der in seiner Person liegenden besonderen Umstände, insbesondere die mangelnde sozialen Verwurzelung in seinem Heimatland Afghanistan aufgrund langjähriger Abwesenheit, mangelnde unterstützungsbereite familiäre Strukturen und sonstige Netzwerke in Afghanistan sowie die schlechte bzw. sich weiter verschlechternde Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan (vgl. hierzu allgemein: Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Afghanistan vom 19.10.2016, Stand: September 2016; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2016; Nds.OVG, U. v. 28.07.2014, aaO.; BayVGH, U. v. 21.11.2014, aaO.) zu erwarten, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt wäre.

  • VGH Bayern, 25.01.2017 - 13a ZB 16.30374

    Weiterhin keine extreme Gefahrenlage in Afghanistan für alleinstehende männliche

    Auszug aus VG Braunschweig, 12.01.2018 - 1 A 750/17
    Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass ein alleinstehender, gesunder und arbeitsfähiger junger männlicher Rückkehrer grundsätzlich keiner § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EGMK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe) widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, da er selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten in Kabul wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren (vgl. BayVGH, B. v. 25.01.2017 - 13a ZB 16.30374 -, juris Rn.12).
  • VGH Bayern, 11.01.2017 - 13a ZB 16.30878

    Divergenz hinsichtlich der Rückführung einer afghanischen Familien mit einem

    Auszug aus VG Braunschweig, 12.01.2018 - 1 A 750/17
    Schlechte humanitäre Bedingungen können eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene Gefahrenlage darstellen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führt und den Schutzbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG eröffnet (vgl. BayVGH, B. v. 11.01.2017 - 13a ZB 16.30878; U. v. 21.11.2014 - 13a B 14.30284 -, beide juris).
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