Rechtsprechung
VG Braunschweig, 12.06.2003 - 3 B 268/03 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 16 SGB I; § 43 Abs. 1 SGB I; § 5 SGB IX; § 10 SGB IX; § 12 SGB IX; § 14 SGB IX; § 102 SGB X
Leistungen zur beruflichen Rehabilitation in Form eines Förderlehrganges im Berufsbildungswerk; Anspruch auf Bewilligung der Sozialhilfe in der Form von Eingliederungshilfe zur Berufsförderung; Streitigkeiten über die Zuständigkeitsfrage hinsichtlich der Leistungen zur ... - REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Zuständigkeit eines zuerst angegangenen Rehabilitationsträgers - Zweiwochenfrist - Sachverhaltsabklärung - unzumutbare Verzögerung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Leistungen zur beruflichen Rehabilitation in Form eines Förderlehrganges im Berufsbildungswerk; Anspruch auf Bewilligung der Sozialhilfe in der Form von Eingliederungshilfe zur Berufsförderung; Streitigkeiten über die Zuständigkeitsfrage hinsichtlich der Leistungen zur ...
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Volltext/Leitsatz)
Zum Verhältnis der Leistungspflicht im Rahmen der Zuständigkeit nach § 14 SGB IX gegenüber vorläufiger Leistungspflicht nach § 43 SGB I
- behindertemenschen.de
§ 39 BSHG; § 40 BSHG; § 43 SGB I; § 14 SGB IX; § 35a SGB VIII; § 41 SGB VIII
Anwendbarkeit von § 43 Abs 1 SGB 1 neben § 14 SGB 9 - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- jugendhilfe-netz.de (Leitsatz)
Zur Anwendbarkeit des § 43 SGB I neben § 14 SGB IX
Verfahrensgang
- VG Braunschweig, 12.06.2003 - 3 B 268/03
- OVG Niedersachsen, 23.07.2003 - 12 ME 297/03
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 19.11.1992 - 5 C 33.90
Sozialrecht - Zuständigkeit - Eingang eines Leistungsträgers
Auszug aus VG Braunschweig, 12.06.2003 - 3 B 268/03
Da dementsprechend keine Zweifel am Bestehen eines Anspruches auf eine Sozialleistung bestehen und lediglich die Zuständigkeit des Leistungsträgers ungeklärt ist (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 19.11.1992 - 5 C 33/90 -, BVerwGE 91, 177 ff.), hat der Antragsteller einen Anspruch auf Kostenübernahme seitens des Antragsgegners aus § 43 Abs. 1 S. 2 SGB I glaubhaft gemacht. - OVG Niedersachsen, 10.04.1997 - 4 L 3821/96
Zuerst angegangener Leistungsträger; Bestreiten der Leistungspflicht; Bestehen …
Auszug aus VG Braunschweig, 12.06.2003 - 3 B 268/03
Das ergibt sich aus den §§ 43 Abs. 2, 42 Abs. 2 SGB I einerseits und den §§ 102 ff., 107 Abs. 1 SGB X andererseits (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 10.04.1997 - 4 L 3821/96 -).
- VG Braunschweig, 13.11.2003 - 3 B 457/03
Eingliederungshilfe; vorläufige Leistungen; Weiterleitung; Zuleitung; …
Die spezielle Zuständigkeitsvorschrift des § 14 SGB IX geht der Regelung des § 43 Abs. 1 SGB I bei einem Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren Sozialleistungsträgern regelmäßig vor (zu den Ausnahmen vgl. B. d. Kammer v. 12.06.2003 - 3 B 268/03).Zweifel an der eigenen Zuständigkeit genügen für eine Weiterleitung danach nicht (vgl. Welti in Lachwitz/Schellhorn/Welti, HK-SGB IX: § 14 Rn. 24 sowie B. d. Kammer v. 12.06.2003 - 3 B 268/03 -, bestätigt durch Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, B. v. 23.07.2003 - 12 ME 297/03 -).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2008 - 12 B 852/08 OVG Urteil vom 23. Juli 2003 - 12 NE 297/03 -, a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Juni 2007 - L 13 SO 5/07 ER -, a.a.O.; VG Braunschweig, Beschluss vom 12. Juni 2003 - 3 B 268/03 -, Behindertenrecht 2003, 190; Mrocynski, SGB IX, Teil 1, 2002, § 14 Rn. 34; Welti, in: Lachwitz/Schellhorn/Welti, HK-SGB IX, 2. Aufl., § 14 Rn. 4, die eine Anwendung des § 43 Abs. 1 SGB I in den Fällen zusätzlich für möglich hält, in denen die Zuständigkeitserklärung durch § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX tatsächlich nicht zum Erfolg führt, weil beide in Betracht kommenden Rehabilitationsträger ihre Leistungspflicht bestreiten oder, weil schon der zuerst angegangene Rehabilitationsträger innerhalb der Zwei-Wochen-Frist seine Zuständigkeit nicht klären kann, deshalb den Antrag nicht weiterleitet und weitere Ermittlungen zu einer unzumutbaren Verzögerung der Leistung führen, verkennt, dass § 14 Abs. 2 Sätze 1 - 3 SGB IX die Frage, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist und leisten muss, innerhalb von 2 Wochen zwingend einer abschließenden Klärung zuführt.
- OVG Hamburg, 09.10.2003 - 4 Bs 458/03
Anwendungsbereiche von § 14 SGB 9 und § 43 Abs 1 S 2 SGB 1
Soweit die Antragsgegnerin - wie von ihr geltend gemacht - den Antrag des Antragstellers vom 7. Juli 2003 tatsächlich in der Zweiwochenfrist des § 14 Abs. 1 SGB IX weitergeleitet hat - was der Beigeladene bestreitet - , und dieser entsprechend § 14 Abs. 2 SGB IX der für die Eingliederungshilfe vorläufig zuständige Leistungsträger (geworden) sein sollte, dürfte aus dieser (vorläufigen) Zuständigkeitsklärung nicht zu folgern, dass für eine vorläufige Leistungsgewährung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I - insbesondere in Fällen unzumutbarer Leistungsverzögerung - kein Raum ist (wie hier VG Braunschweig, Beschl. v. 12.6.2003 - 3 B 268/03 - , Juris;… Welti in Lachwitz/Schellhorn/Welti, HK-SGB IX, § 14 Rdnr. 4;… Mrozinsky, SGB IX, § 14 Rdnr. 1, 32; offengelassen von VG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2002 - 13 VG 2413/2002 - , Juris, dort VERIS; a.A. VG Oldenburg, Beschl. v. 22.3.2002 - 3 B 1971/02 - mit krit. Anm. von Schumacher, RdLH 2002 S. 97, 98).
- VGH Bayern, 06.12.2006 - 12 CE 06.2732 Deshalb bedarf es für die Wirksamkeit der Weiterleitung auch nicht der von der Antragstellerin im Anschluss an die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 12. Juni 2003 (Az. 3 B 268/03 ) vermissten genauen Begründung für die Weiterleitung.
- VG Aachen, 11.05.2010 - 2 K 2444/08
Anspruch auf Eingliederungsleistungen nach dem Jugendhilferecht für einen jungen …
OVG Urteil vom 23. Juli 2003 - 12 NE 297/03 -, a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Juni 2007 - L 13 SO 5/07 ER -, a.a.O.; VG Braunschweig, Beschluss vom 12. Juni 2003 - 3 B 268/03 -, Behindertenrecht 2003, 190; Mrocynski, SGB IX, Teil 1, 2002, § 14 Rn. 34; Welti, in: Lachwitz/ Schellhorn/Welti, HK-SGB IX, 2. Aufl., § 14 Rn. 4, die eine Anwendung des § 43 Abs. 1 SGB I in den Fällen zusätzlich für möglich hält, in denen die Zuständigkeitserklärung durch § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX tatsächlich nicht zum Erfolg führt, weil beide in Betracht kommenden Rehabilitationsträger ihre Leistungspflicht bestreiten oder, weil schon der zuerst angegangene Rehabilitationsträger innerhalb der Zwei-Wochen-Frist seine Zuständigkeit nicht klären kann, deshalb den Antrag nicht weiterleitet und weitere Ermittlungen zu einer unzumutbaren Verzögerung der Leistung führen, verkennt, dass § 14 Abs. 2 Sätze 1 - 3 SGB IX die Frage, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist und leisten muss, innerhalb von 2 Wochen zwingend einer abschließenden Klärung zuführt. - VG Aachen, 23.05.2008 - 2 L 213/08
Umfang der Zuständigkeit eines Betreuers nach Einführung der rechtlichen …
Für solche Fälle schließt sich die Kammer der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 21. September 2004 - 10 TG 2293/04 -, FEVS 56, S. 328 ff., OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 12 ME 29/03 -, Behindertenrecht - br - 2003, S.193 f.; VG Braunschweig, Beschluss vom 12. Juni 2003 - 3 B 268/03 -, br 2003, S. 190 ff., wonach in derartigen Fällen eines Systemversagens § 43 SGB I als allgemeine Regelung für alle Sozialleistungsbereiche zumindest (ergänzend) Anwendung finden muss, wenn die Zuständigkeitsregelung nach § 14 SGB IX nicht innerhalb von zwei Wochen zum Erfolg führt und weitere Ermittlungen zur Zuständigkeit zu einer unzumutbaren Leistungsverzögerung führen würden. - VG Aachen, 15.11.2007 - 2 L 400/07
Einstweilige Anordnung - Eingliederungshilfe - Arbeitsbereich einer WfbM
Für solche Fälle schließt sich die Kammer der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 21. September 2004 - 10 TG 2293/04 -, FEVS 56, S. 328 ff., OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 12 ME 29/03 -, Behindertenrecht - br - 2003, S.193 f.; VG Braunschweig, Beschluss vom 12. Juni 2003 - 3 B 268/03 -, br 2003, S. 190 ff., wonach in solchen Fällen eines Systemversagens § 43 SGB I als allgemeine Regelung für alle Sozialleistungsbereiche zumindest (ergänzend) Anwendung finden muss, wenn die Zuständigkeitsregelung nach § 14 SGB IX nicht innerhalb von zwei Wochen zum Erfolg führt und weitere Ermittlungen zur Zuständigkeit zu einer unzumutbaren Leistungsverzögerung führen würden. - VG Augsburg, 26.01.2009 - Au 3 E 08.1807
Prozesskostenhilfe; Zuständigkeitsstreit zwischen zwei Rehabilitationsträgern; …
Führt § 14 Abs. 2 SGB IX aber zu einer Leistungspflicht auch nach den für den eigentlich zuständigen Rehabilitationsträger geltenden Vorschriften, besteht für eine vorläufige Leistungspflicht des weiterleitenden, zuerst angegangenen Rehabilitationsträgers nach § 43 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Sozialgesetzbuchs (SGB I) kein Anwendungsbereich mehr (…vgl. BayVGH vom 6.12.2006, a.a.O. unter Verweis auf diverse Landessozialgerichte sowie BayVGH vom 1.12.2003, NDV-RD 2004, 113; a.A.: VGH Kassel vom 21.9.2004, FEVS 56, 328, VG Aachen vom 23.5.2008, 2 L 213/08 unter Verweis auf OVG Lüneburg vom 23.7.2003, 12 ME 29/03, VG Braunschweig vom 12.6.2003, 3 B 268/03). - SG Oldenburg, 19.12.2005 - S 2 SO 256/05 Beruht aber gerade der Streit über die örtliche Zuständigkeit darauf, dass beide Träger - hier die zuerst angegangene Antragsgegnerin und dann die als zweiten Rehabilitationsträger angesprochene Stadt Köln - ihre örtliche Zuständigkeit bestreiten, so ist im Interesse des jeweiligen Hilfesuchenden § 43 SGB I nach wie vor anwendbar, da regelmäßig der zuerst angegangene Rehabilitationsträger wegen der Ortsnähe über ausreichende Erkenntnisse hinsichtlich des Betreuungs- und Pflegebedarfes verfügt und weitere Auseinandersetzungen um die örtliche Zuständigkeit zu einer unzumutbaren Verzögerung der Leistung führen würden (vgl. auch VG Braunschweig, Beschl. vom 12. Juni 2003 - 3 B 268/03 - BehindR 2003, 190; OVG Lüneburg FEVS 55, 384).