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VG Braunschweig, 19.07.2022 - 8 B 124/22 |
Volltextveröffentlichung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
AO § 3 Abs. 1; BMG § 21 f; GG Art. 105 Abs. 2 a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; NKAG ND § 3; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 1
Aufwandsteuer; Diskriminierungsverbot von Verheirateten; Ehewohnung; Erwerbszweitwohnung; Melderechtliche Zwangslage; Zweitwohnungssteuerpflicht; Zur Zweitwohnungssteuerpflicht von Verheirateten ohne gemeinsame Hauptwohnung
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- BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00
Zweitwohnungsteuer II
Auszug aus VG Braunschweig, 19.07.2022 - 8 B 124/22
Eine "melderechtliche Zwangslage" (vgl. BVerfG, B. v. 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 -u.a., juris) für Verheiratete mit der Folge einer finanziellen Benachteiligung gegenüber Unverheirateten besteht nur dann, wenn einer der Ehepartner aus beruflichen Gründen neben der gemeinsamen Ehe- bzw. Familienwohnung eine Zweitwohnung hält, von der aus er oder sie einer Erwerbstätigkeit nachgeht und deshalb diese Erwerbszweitwohnung vorwiegend nutzt.Zwar trifft es zu, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11.10.2005 (1 BvR 1232/00 u.a., juris) die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer dann mit Art. 6 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt hat, wenn einer der Ehepartner aus beruflichen Gründen neben der gemeinsamen Ehewohnung eine Zweitwohnung hält, von der aus er einer Erwerbstätigkeit nachgeht und deshalb diese Wohnung vorwiegend nutzt.
Letzteren stehe es nämlich frei, sich entsprechend der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse mit Hauptwohnung am Ort ihrer Berufstätigkeit und nicht am Hauptwohnort ihrer Familie zu melden und sich dadurch einer Zweitwohnungssteuerpflicht zu entziehen (BVerfG, B. v. 11.10.2005, aaO, juris Rn. 91 ff.; vgl. auch BVerfG, B. v. 14.03.2014 - 1 BvR 1159/11 -, juris).
- VGH Bayern, 04.03.2021 - 4 ZB 20.246
Ermittlung der Zweitwohnungsteuer durch Schätzung
Auszug aus VG Braunschweig, 19.07.2022 - 8 B 124/22
Der anhand der Jahresnettokaltmiete festgestellte Mietaufwand ist eine von der Rechtsprechung anerkannte Bemessungsgrundlage für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (vgl. BayVGH, B. v. 04.03.2021 - 4 ZB 20.246 -, juris Rn. 14 m.w.N.).Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (vgl. BayVGH, B. v. 04.03.2021 aaO, juris Rn. 14 m.w.N.).
- BVerfG, 14.03.2014 - 1 BvR 1159/11
Nichtannahmebeschluss: Heranziehung Verheirateter zur Zweitwohnungssteuer für …
Auszug aus VG Braunschweig, 19.07.2022 - 8 B 124/22
Letzteren stehe es nämlich frei, sich entsprechend der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse mit Hauptwohnung am Ort ihrer Berufstätigkeit und nicht am Hauptwohnort ihrer Familie zu melden und sich dadurch einer Zweitwohnungssteuerpflicht zu entziehen (…BVerfG, B. v. 11.10.2005, aaO, juris Rn. 91 ff.; vgl. auch BVerfG, B. v. 14.03.2014 - 1 BvR 1159/11 -, juris). - OVG Sachsen, 10.09.2019 - 4 A 1403/18
Zweitwohnungssteuer; Aufwand
Auszug aus VG Braunschweig, 19.07.2022 - 8 B 124/22
Dieser Maßstab ist geeignet, den zu besteuernden Aufwand der Zweitwohnungsnutzung hinreichend realitätsnah abzubilden (Sächs. OVG, U. v. 10.09.2019 - 4 A 1403/18 -, juris Rn. 23 m.w.N.).