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   VG Braunschweig, 19.10.2017 - 9 A 148/16   

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VG Braunschweig, 19.10.2017 - 9 A 148/16 (https://dejure.org/2017,48126)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 19.10.2017 - 9 A 148/16 (https://dejure.org/2017,48126)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 19. Oktober 2017 - 9 A 148/16 (https://dejure.org/2017,48126)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2017 - A 11 S 664/17

    Flüchtlingseigenschaft einen staatenlosen palästinensischen Volkszugehörigen aus

    Auszug aus VG Braunschweig, 19.10.2017 - 9 A 148/16
    Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 AsylG ist die Flüchtlingseigenschaft auch in diesem Fall vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Asylverfahren zu prüfen und festzustellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.06.2017 - A 11 S 664/17; OVG Saarland, Urt. v. 21.09.2017 - 2 A 447/17 - juris, Rn. 20f.).

    Als Nachweis einer Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes genügt es, wenn die Betroffenen von UNRWA förmlich registriert wurden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.06.2017 - A 11 S 664/17; OVG Saarland, Urt. v. 21.09.2017 - 2 A 447/17 - juris, Rn. 22).

    Dabei ist die Flüchtlingseigenschaft nicht auf den 1948 betroffenen und in der Folge registrierten Personenkreis beschränkt, sondern bezieht insbesondere alle Abkömmlinge mit ein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.06.2017 - A 11 S 664/17 m. w. N.; OVG Saarland, Urt. v. 21.09.2017 - 2 A 447/17 - juris, Rn. 22).

    Hinzukommen muss, dass der Wegfall, insbesondere die Ausreise aus dem Schutzgebiet durch Umstände bzw. Zwänge verursacht wurde, die vom Willen der Betroffenen unabhängig sind, wobei für die Beurteilung im Einzelnen die Maßstäbe des Art. 4 Abs. 3 Anerkennungsrichtlinie sinngemäß herangezogen werden können (EuGH, Urt. v. 19.12.2012 - a.a.O., Rn. 64; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.06.2017 - A 11 S 664/17, Rn. 23).

    Im Übrigen genügt es - wie dargelegt - als Nachweis einer Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes, wenn die Betroffenen von UNRWA förmlich registriert wurden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.06.2017 - A 11 S 664/17 m. w. N.), was hier der Fall ist.

    Die Lage der staatenlosen Palästinenser in Syrien ist auch nicht gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.06.2017 - A 11 S 664/17 - juris, Rn. 24; OVG Saarland, Urt. v. 21.09.2017 - 2 A 447/17 - juris, Rn. 25).

  • OVG Saarland, 21.09.2017 - 2 A 447/17

    Flüchtlingseigenschaft staatenloser palästinensischer Flüchtlinge mit

    Auszug aus VG Braunschweig, 19.10.2017 - 9 A 148/16
    Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 AsylG ist die Flüchtlingseigenschaft auch in diesem Fall vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Asylverfahren zu prüfen und festzustellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.06.2017 - A 11 S 664/17; OVG Saarland, Urt. v. 21.09.2017 - 2 A 447/17 - juris, Rn. 20f.).

    Die Prüfungsbefugnis des Bundesamtes ist in Fällen der vorliegenden Art allerdings darauf beschränkt, festzustellen, ob der Antragsteller tatsächlich Schutz und Beistand von UNRWA genossen hat und ob dieser aus von seinem Willen unabhängigen Gründen entfallen ist und keine Ausschlussgründe nach Abs. 2 vorliegen (OVG Saarland, Urt. v. 21.09.2017 - 2 A 447/17 - juris, Rn. 21).

    Als Nachweis einer Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes genügt es, wenn die Betroffenen von UNRWA förmlich registriert wurden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.06.2017 - A 11 S 664/17; OVG Saarland, Urt. v. 21.09.2017 - 2 A 447/17 - juris, Rn. 22).

    Dabei ist die Flüchtlingseigenschaft nicht auf den 1948 betroffenen und in der Folge registrierten Personenkreis beschränkt, sondern bezieht insbesondere alle Abkömmlinge mit ein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.06.2017 - A 11 S 664/17 m. w. N.; OVG Saarland, Urt. v. 21.09.2017 - 2 A 447/17 - juris, Rn. 22).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer "sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen" (EuGH, a. a. O., Rn. 63; OVG Saarland, Urt. v. 21.09.2017 - 2 A 447/17 - juris, Rn. 23).

    Die Lage der staatenlosen Palästinenser in Syrien ist auch nicht gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.06.2017 - A 11 S 664/17 - juris, Rn. 24; OVG Saarland, Urt. v. 21.09.2017 - 2 A 447/17 - juris, Rn. 25).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-364/11

    Ein Palästinenser, der gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen,

    Auszug aus VG Braunschweig, 19.10.2017 - 9 A 148/16
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (vgl. Urt. v. 19.12.2012 - C-364/11, Rn. 59 ff.) ist allerdings die bloße Abwesenheit der Betreffenden vom Gebiet der Schutzgewährung oder die freiwillige Entscheidung, dieses zu verlassen, regelmäßig unzureichend, um die Annahme zu rechtfertigen, der Schutz sei weggefallen.

    Hinzukommen muss, dass der Wegfall, insbesondere die Ausreise aus dem Schutzgebiet durch Umstände bzw. Zwänge verursacht wurde, die vom Willen der Betroffenen unabhängig sind, wobei für die Beurteilung im Einzelnen die Maßstäbe des Art. 4 Abs. 3 Anerkennungsrichtlinie sinngemäß herangezogen werden können (EuGH, Urt. v. 19.12.2012 - a.a.O., Rn. 64; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.06.2017 - A 11 S 664/17, Rn. 23).

  • OVG Saarland, 18.12.2017 - 2 A 541/17

    Zur Flüchtlingsanerkennung von staatenlosen Palästinensern aus Syrien

    Daher sind nach der Rechtsprechung des Senats staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. ausführlich Urteile des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - und 23.11.2017 - 2 A 241/17 -, juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - und VG Braunschweig, Urteil vom 19.10.2017 - 9 A 148/16 -, juris; vgl. allgemein EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C 364/11 - vgl. aber auch Urteil des Senats vom 9.11.2017 - 2 A 232/17 -).
  • OVG Saarland, 18.01.2018 - 2 A 521/17

    Flüchtlingsanerkennung von staatenlosen Palästinensern aus Syrien; UNRWA

    Daher sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offen stand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. ausführlich Urteile des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 -, 23.11.2017 - 2 A 241/17 - und 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - und VG Braunschweig, Urteil vom 19.10.2017 - 9 A 148/16 -, juris; vgl. allgemein EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C 364/11 - vgl. aber auch Urteil des Senats vom 9.11.2017 - 2 A 232/17 -).
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