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   VG Braunschweig, 23.10.2008 - 5 A 46/08   

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https://dejure.org/2008,15530
VG Braunschweig, 23.10.2008 - 5 A 46/08 (https://dejure.org/2008,15530)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 23.10.2008 - 5 A 46/08 (https://dejure.org/2008,15530)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 23. Oktober 2008 - 5 A 46/08 (https://dejure.org/2008,15530)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Widerruf Waffenbesitzkarte

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG; § 36 WaffG; § 41 Abs. 1 Nr. 1, 2 WaffG; § 45 Abs. 2 WaffG
    Widerruf von erteilten Waffenbesitzkarten sowie Untersagung des Erwerbs und Besitzes von erlaubnisfreien Waffen; Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung durch nächtliche Aufbewahrung der Waffe unter dem Kopfkissen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf von erteilten Waffenbesitzkarten sowie Untersagung des Erwerbs und Besitzes von erlaubnisfreien Waffen; Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung durch nächtliche Aufbewahrung der Waffe unter dem Kopfkissen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Revolver unter Kopfkissen - Besitzer muss Waffenschein abgeben

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Revolver unterm Kopfkissen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Revolver unterm Kopfkissen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Revolver unter Kopfkissen: Besitzer muss Waffenschein abgeben - Erforderliche Zuverlässigkeit fehlt

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 10.08.2007 - 21 CS 07.1446
    Auszug aus VG Braunschweig, 23.10.2008 - 5 A 46/08
    Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, bei nicht erlaubnispflichtigen Waffen einen weniger strengen Maßstab hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit anzulegen als bei erlaubnispflichtigen Waffen (vgl. Bay. VGH, B. v. 10.08.2007 - 21 CS 07.1446 -, juris; Steindorf, Waffenrecht, 8. Aufl., § 41 Rn. 5).
  • OVG Saarland, 21.11.2007 - 1 B 405/07

    Annahme der Unzuverlässigkeit bei besonders sorglosem Umgang mit Waffen und

    Auszug aus VG Braunschweig, 23.10.2008 - 5 A 46/08
    Wenn ein Waffenbesitzer Waffen in der Wohnung in geladenem Zustand unverschlossen aufbewahrte, rechtfertigte dies aber die Annahme seiner Unzuverlässigkeit und galt als Verstoß gegen § 42 Abs. 1 WaffG a. F. (vgl. OVG Saarland, B. v. 21.11.2007 - 1 B 405/07 -, juris; VG Düsseldorf, U. v. 20.12.2006, aaO).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.1993 - 1 S 995/93

    Zur mißbräuchlichen Verwendung einer Waffe

    Auszug aus VG Braunschweig, 23.10.2008 - 5 A 46/08
    Insbesondere zeigt ein Waffenbesitzer, der für eine von ihm erwartete Notwehrsituation zur Verteidigung eine Waffe bereithält, statt sich der Situation zu entziehen oder sie durch andere mildere und verhältnismäßiger Mittel zu beseitigen, mangelndes Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit der Waffe und verwendet sie missbräuchlich (vgl. zu § 40 WaffG a. F. VGH Baden-Württemberg, U. v. 25.10.1993 - 1 S 995/93 -, NJW 1994, 956).
  • VGH Bayern, 09.01.2008 - 21 C 07.3232

    Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Unzuverlässigkeit; Aufbewahrung von Waffen und

    Auszug aus VG Braunschweig, 23.10.2008 - 5 A 46/08
    Für eine ordnungsgemäße Prognoseentscheidung genügt ein rationaler Schluss von der Verhaltensweise als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen, wobei im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden muss (vgl. Bay. VGH, B. v. 09.01.2008 - 21 C 07.3232 -, juris).
  • SG Osnabrück, 13.10.2009 - S 16 AY 73/08
    Mit Beschluss vom 17.06.2008 hat das Verwaltungsgericht J. in einem Parallelverfahren bzgl. einer Beschäftigungserlaubnis (Aktenzeichen: 5 A 46/08) Prozesskostenhilfe ge-währt und bzgl. der Bescheinigung aus I. vom 21.02.2008 (Bestätigung der Heirat) die Überprüfung der Echtheit durch das Auswärtige Amt in Auftrag gegeben.

    Hier ist nämlich auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass die Kläger eine Bescheinigung über ihre Hochzeit in N. vorgelegt haben (Bescheinigung vom 21.02.2008), die zunächst auf die Beweiserhebung durch das VG J. im Verfahren 5 A 46/08 seitens der Verwaltung in N. auch als gültig angesehen wurde (Schreiben vom 18.09.2008 übersandt von der Deutschen Botschaft in Moskau mit Schreiben vom 23.09.2008).

    Zwar sollen die Kläger in einer Vorsprache am 19.04.2007 beim L. angegeben haben, dass ein solcher Ausweis auf dem Weg in die BRD sei, jedoch ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit klar, dass es sich hierbei nicht tatsächlich, wie beispielsweise in der mündlichen Verhandlung vor dem VG J. am 02.12.2008 angegeben, lediglich um einen Antrag auf Erteilung eines Reisepasses gehandelt hat (so ebenfalls: VG Osnabrück, Urteil vom 02.12.2008, Az.: 5 A 46/08).

    Die Kammer schließt sich diesbezüglich der Einschätzung des VG an, dass es dahingestellt bleiben kann, ob dies der russischen Rechtslage entspricht (vgl. Art. 9 Abs. 2 Russisches Personalstandsgesetz), da zumindest eine Herausgabe gegen den Willen der Behörde nicht möglich sein dürfte (siehe dazu: so ebenfalls: VG Osnabrück, Urteil vom 02.12.2008, Az.: 5 A 46/08).

    Zumindest war eine solche Vorsprache in der vor-liegenden Situation nicht erfolgversprechend (vgl. dazu ebenfalls: VG J., Urteil vom 02.12.2008, Az.: 5 A 46/08).

  • VGH Bayern, 16.05.2022 - 24 CS 22.737

    Erfolglose Beschwerde gegen sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs der

    Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass § 36 WaffG es nicht verbietet, in der eigenen Wohnung und dem eigenen befriedeten Besitztum seine Waffen bei sich zu tragen, solange der Waffenbesitzer die tatsächliche Kontrolle über die Waffe hat und die erforderlichen Vorkehrungen getroffen sind, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (vgl. B. Heinrich in Steindorf, Waffengesetz, 11. Auflage 2022 Anlage 1 zum WaffG Rn. 196; VG Braunschweig, U.v. 23.10.2008 - 5 A 46/08 - juris Rn. 24).
  • VG Augsburg, 17.06.2015 - Au 4 K 15.660

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse

    Vielmehr ist für das Bereithalten einer geladenen Schusswaffe zur Abwehr potentieller und unter Umständen nur entfernt wahrscheinlichen Angriffen unter Verstoß gegen die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung nach den waffenrechtlichen Vorschriften kein Raum (VG Braunschweig, U.v. 23.10.2008 - 5 A 46/08 - juris Rn. 27).
  • VG Köln, 18.06.2009 - 20 K 5409/08

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit

    Bejahend: VG Ansbach, aaO.; VG Braunschweig, Urteil vom 23.10.2008 - 5 A 46/08 -, JURIS.
  • VG Stuttgart, 19.07.2019 - 5 K 1463/18
    Hierbei hätte er die Waffe aber nach den gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften entladen müssen (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 23.10.2008 - 5 A 46/08 -, juris Rn. 24).
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