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   VG Braunschweig, 24.05.2022 - 2 A 46/22   

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VG Braunschweig, 24.05.2022 - 2 A 46/22 (https://dejure.org/2022,15435)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 24.05.2022 - 2 A 46/22 (https://dejure.org/2022,15435)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 24. Mai 2022 - 2 A 46/22 (https://dejure.org/2022,15435)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Trier, 03.04.2019 - 7 K 5601/18

    Dublin-Verfahren; Slowenien; systemische Mängel; Überstellung; illegale

    Auszug aus VG Braunschweig, 24.05.2022 - 2 A 46/22
    Es kann schließlich entgegen der Auffassung anderer Verwaltungsgerichte (VG Würzburg, Beschluss vom 11.12.2020 - W 8 S 20.50299 -, juris Rn. 18; VG Saarlouis, Beschluss vom 07.09.2020 - 5 L 744/20 -, juris Rn. 32; VG Bremen, Beschluss vom 14.01.2020 - 4 V 2702/19 -, juris Rn. 17; VG Trier, Urteil vom 03.04.2019 - 7 K 5601/18.TR -, juris Rn. 42; VG Lüneburg, Beschluss vom 30.01.2019 - 8 B 216/18 -, juris Rn. 20) nicht davon ausgegangen werden, dass für Dublin-Rückkehrer keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Slowenien bestehen, sie insbesondere unbeschränkten Zugang zum Asylverfahren erhalten.
  • VG Würzburg, 11.12.2020 - W 8 S 20.50299

    Erfolgloser Eilantrag gegen Dublin-Bescheid (Slowenien

    Auszug aus VG Braunschweig, 24.05.2022 - 2 A 46/22
    Es kann schließlich entgegen der Auffassung anderer Verwaltungsgerichte (VG Würzburg, Beschluss vom 11.12.2020 - W 8 S 20.50299 -, juris Rn. 18; VG Saarlouis, Beschluss vom 07.09.2020 - 5 L 744/20 -, juris Rn. 32; VG Bremen, Beschluss vom 14.01.2020 - 4 V 2702/19 -, juris Rn. 17; VG Trier, Urteil vom 03.04.2019 - 7 K 5601/18.TR -, juris Rn. 42; VG Lüneburg, Beschluss vom 30.01.2019 - 8 B 216/18 -, juris Rn. 20) nicht davon ausgegangen werden, dass für Dublin-Rückkehrer keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Slowenien bestehen, sie insbesondere unbeschränkten Zugang zum Asylverfahren erhalten.
  • VG Saarlouis, 07.09.2020 - 5 L 744/20

    Asylrecht - Eilverfahren - Dublin

    Auszug aus VG Braunschweig, 24.05.2022 - 2 A 46/22
    Es kann schließlich entgegen der Auffassung anderer Verwaltungsgerichte (VG Würzburg, Beschluss vom 11.12.2020 - W 8 S 20.50299 -, juris Rn. 18; VG Saarlouis, Beschluss vom 07.09.2020 - 5 L 744/20 -, juris Rn. 32; VG Bremen, Beschluss vom 14.01.2020 - 4 V 2702/19 -, juris Rn. 17; VG Trier, Urteil vom 03.04.2019 - 7 K 5601/18.TR -, juris Rn. 42; VG Lüneburg, Beschluss vom 30.01.2019 - 8 B 216/18 -, juris Rn. 20) nicht davon ausgegangen werden, dass für Dublin-Rückkehrer keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Slowenien bestehen, sie insbesondere unbeschränkten Zugang zum Asylverfahren erhalten.
  • VG Bremen, 14.01.2020 - 4 V 2702/19
    Auszug aus VG Braunschweig, 24.05.2022 - 2 A 46/22
    Es kann schließlich entgegen der Auffassung anderer Verwaltungsgerichte (VG Würzburg, Beschluss vom 11.12.2020 - W 8 S 20.50299 -, juris Rn. 18; VG Saarlouis, Beschluss vom 07.09.2020 - 5 L 744/20 -, juris Rn. 32; VG Bremen, Beschluss vom 14.01.2020 - 4 V 2702/19 -, juris Rn. 17; VG Trier, Urteil vom 03.04.2019 - 7 K 5601/18.TR -, juris Rn. 42; VG Lüneburg, Beschluss vom 30.01.2019 - 8 B 216/18 -, juris Rn. 20) nicht davon ausgegangen werden, dass für Dublin-Rückkehrer keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Slowenien bestehen, sie insbesondere unbeschränkten Zugang zum Asylverfahren erhalten.
  • VG Lüneburg, 30.01.2019 - 8 B 216/18

    Visum

    Auszug aus VG Braunschweig, 24.05.2022 - 2 A 46/22
    Es kann schließlich entgegen der Auffassung anderer Verwaltungsgerichte (VG Würzburg, Beschluss vom 11.12.2020 - W 8 S 20.50299 -, juris Rn. 18; VG Saarlouis, Beschluss vom 07.09.2020 - 5 L 744/20 -, juris Rn. 32; VG Bremen, Beschluss vom 14.01.2020 - 4 V 2702/19 -, juris Rn. 17; VG Trier, Urteil vom 03.04.2019 - 7 K 5601/18.TR -, juris Rn. 42; VG Lüneburg, Beschluss vom 30.01.2019 - 8 B 216/18 -, juris Rn. 20) nicht davon ausgegangen werden, dass für Dublin-Rückkehrer keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Slowenien bestehen, sie insbesondere unbeschränkten Zugang zum Asylverfahren erhalten.
  • VG Braunschweig, 24.05.2022 - 2 A 26/22

    Kettenabschiebungen; Push-backs; systemische Mängel; Zwangsrückführung

    Auszug aus VG Braunschweig, 24.05.2022 - 2 A 46/22
    Unabhängig davon steht jedoch fest, dass den Migranten jedenfalls nach ihrer Abschiebung über die kroatische Grenze unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die kroatische Polizei sowie gewaltsame "Push-backs" nach Bosnien-Herzegowina drohen (dazu im Einzelnen: VG Braunschweig, Urteil vom 31.05.2022 - 2 A 26/22).
  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus VG Braunschweig, 24.05.2022 - 2 A 46/22
    Systemische Mängel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO können erst angenommen werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK droht (BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6/14 -, juris Rn. 9).
  • BVerwG, 27.10.2015 - 1 C 32.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Anfechtungsklage; Asylantrag; Aufnahme;

    Auszug aus VG Braunschweig, 24.05.2022 - 2 A 46/22
    Weist das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier - mit der Begründung als unzulässig ab, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens eines Asylsuchenden zuständig sei, ist die Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2015 - 1 C 32.14 -, juris Rn. 14 f.).
  • OVG Niedersachsen, 15.11.2016 - 8 LB 92/15

    Rücküberstellung eines Asylbewerbers nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens;

    Auszug aus VG Braunschweig, 24.05.2022 - 2 A 46/22
    Erforderlich ist die reale Gefahr, dass dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, dass das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet, oder, dass der Betroffene während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare menschliche Grundbedürfnisse (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in zumutbarer Weise befriedigen kann (Nds. OVG, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 92/15 -, juris Rn. 41).
  • EGMR, 14.03.2017 - 47287/15

    Ungarn wegen Inhaftierung von Flüchtlingen verurteilt

    Auszug aus VG Braunschweig, 24.05.2022 - 2 A 46/22
    Nach Rechtsprechung des EGMR liegt in der Zurückweisung eines Asylantrags zudem ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK, wenn der ausweisende Staat zuvor nicht prüft und bewertet, ob es infolge der Ausweisung zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Antragstellers kommen kann (EGMR, Urteil vom 14.03.2017 - 47287/15 -, beck-online Rn. 112 ff.).
  • VG Köln, 06.01.2023 - 22 L 1690/22
    Die Einzelrichterin schließt sich insoweit nicht der Würdigung der Sachlage seitens des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Beschluss vom 08.03.2022 - 2 B 47/22 -, juris; Urteil vom 24.05.2022 - 2 A 46/22 -, juris) an, welches aufgrund der Beteiligung Sloweniens an Kettenabschiebungen aus anderen EU-Ländern nicht ausschließt, dass auch Dublin-Rückkehrer aus Deutschland Opfer von Push-Backs werden könnten.

    Zwar ist den Antragstellern zuzugeben, dass die benannten Berichte über Zurückschiebungen durchaus geeignet sind, Zweifel in Bezug auf die Europarechtskonformität des Slowenischen Asylsystems zu wecken, so im Ergebnis VG Braunschweig, Beschluss vom 08.03.2022 - 2 B 47/22 -, und bestätigend im zugehörigen Klageverfahren, Urteil vom 24.05.2022 - 2 A 46/22 -, juris.

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2023 - 10 LB 19/23

    Dublin-Rückkehrer; Kettenabschiebung; Push-Back; Slowenien; systemische

    Diesbezüglich hat sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 24. Mai 2022 (- 2 A 46/22 -, veröffentlicht bei juris) gestützt und die Auffassung vertreten, dass systemische Schwachstellen im slowenischen Asylsystem darin bestünden, dass es in Slowenien seit langem und in erheblichem Umfang zu gewaltsamen Push-Backs komme, und die nachgewiesenen Kettenabschiebungen von Österreich und Italien über Slowenien nach Kroatien und weiter nach Bosnien-Herzegowina ein deutlicher Beleg dafür seien, dass eine solche Verfahrensweise auch Dublin-Rückkehrern drohen könne und ihnen damit ihr Recht auf ein Asylverfahren in rechtswidriger Weise vorenthalten werde.
  • OVG Niedersachsen, 22.02.2023 - 10 LA 9/23

    Dublin-Rückkehrer; Dublin-Verfahren; Ketten-Abschiebungen; Push-Back; systemische

    Im Rahmen der Begründung des genannten Zulassungsgrunds hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht Hannover in dem angefochtenen Urteil vom 21. Dezember 2022 unter Bezugnahme und Wiedergabe des veröffentlichten Urteils des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 24. Mai 2022 (- 2 A 46/22 -, juris) die von ihr formulierte Frage fehlerhaft beurteilt hat.
  • VG München, 01.02.2023 - M 10 S 22.50541

    Dublin-Verfahren (Zielstaat Slowenien), Hinreichende Anhaltspunkte für

    Entgegen der Ansicht zahlreicher (deutscher) Verwaltungsgerichte (vgl. etwa jüngst: VG München, B.v. 15.12.2022 - M 3 S 22.50274, n.v.; VG München, B.v. 29.11.2022 - M 30 S 22.50273, n.v.; VG Wiesbaden, B.v. 18.7.2022 - 7 L 587/22.WI.A - juris; VG Arnsberg, B.v. 13.7.2022 - 6 L 467/22.A - juris; VG Sigmaringen, B.v. 8.7.2022 - A 5 K 1362/22 - juris; VG Trier, B.v. 17.5.2022 - 7 L 1352/22.TR - juris; VG München, B.v. 5.4.2022 - M 5 S 22.50169, n.v.; VG Würzburg, B.v. 11.12.2020 - W 8 S 20.50299 - juris) sprechen die nach der Erkenntnismittellage dargestellten Missstände für das Vorliegen systemischer Mängel in Slowenien (so auch überzeugend: VG Braunschweig, U.v. 24.5.2022 - 2 A 46/22 - juris Rn. 30-46; hieran anschließend VG Hannover, B.v. 31.8.2022 - 15 B 2864/22 - juris Rn. 11 ff.; s. auch Tribunale di Genova, Sezione XI civile, B.v. 7.4.2020 - Entscheidung abrufbar unter: https://www.alessandraballerini.com/giurisprudenza/426-annullato-il-provvedimento-per-il-trasferimento-del-richiedente-asilo-in-slovenia-appare-fondato-il-rischio-per-il-ricorrente-di-subire-trattamenti-inumani-e-degradanti-alla-luce-dell-intolleranza-del-governo-e-delle-forze-di-polizia [abgerufen 1.2.2023]).
  • VG Arnsberg, 13.07.2022 - 6 L 467/22

    Afghanistan: Dublin: keine systemischen Mängel in Slowenien

    dazu auch: VG Braunschweig, Urteil vom 24. Mai 2022 - 2 A 46/22 -, juris, Rn. 33ff.; aida, Country Report: Slovenia, 2021 update, 3 1 .
  • VG Greifswald, 19.07.2023 - 3 B 645/22

    Gefahr der erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung eines bereits in

    Insoweit lässt sich auch den Entscheidungen der Gerichte, die im Ergebnis eine Überstellung von Personen nach Slowenien aufgrund der Dublin III-Verordnung als rechtswidrig erachtet haben, keine Tatsachengrundlage für systemische Schwachstellen im Asylverfahren selbst entnehmen (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 24.5.2022 - 2 A 46/22 - VG München, Beschluss vom 01.02.2023 - M 10 S 22.50541 -, zitiert nach juris).
  • VG Sigmaringen, 08.07.2022 - A 5 K 1362/22

    Afghanistan: Dublin Slowenien; Antrag auf einstweiligen Rechtschutz nach § 80

    Die Einzelrichterin schließt sich insoweit nicht der Würdigung der Sachlage seitens des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Beschluss vom 08.03.2022 - 2 B 47/22 -, juris; Urteil vom 24.05.2022 - 2 A 46/22 -, juris) an, welches aufgrund der Beteiligung Sloweniens an Kettenabschiebungen aus ande­ ren EU-Ländern nicht ausschließt, dass auch Dublin-Rückkehrer aus Deutschland Op­ fer von Push-Backs würden könnten.
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