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   VG Braunschweig, 25.02.2021 - 3 A 261/20   

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VG Braunschweig, 25.02.2021 - 3 A 261/20 (https://dejure.org/2021,5926)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 25.02.2021 - 3 A 261/20 (https://dejure.org/2021,5926)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 25. Februar 2021 - 3 A 261/20 (https://dejure.org/2021,5926)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Braunschweig, 25.02.2021 - 3 A 261/20
    Das aus dieser Vorschrift folgende Verbot setzt voraus, dass es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene durch die Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Zielstaat einer Abschiebung einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 36; Nds. OVG, Urteil vom 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris, Rn. 79 ff., m.w.N.).

    Das kann nur angenommen werden, wenn humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 [Sufi und Elmi v. United Kingdom] -, HUDOC, Rn. 282; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 25; Nds. OVG, Urteil vom 24.09.2019 - 9 LB 136/19 -, juris, Rn. 110 m. w. N).

    Demgemäß kann auch die Beurteilung, ob Schutz vor einer Abschiebung in den Herkunftsstaat zu gewähren ist, weil die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht, bei solchen "nichtstaatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen im Zielstaat nur bestehen, wenn die humanitären Gründe insbesondere mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung gegen die Abschiebung "zwingend" sind (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris, Rn. 25).

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus VG Braunschweig, 25.02.2021 - 3 A 261/20
    Das kann nur angenommen werden, wenn humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 [Sufi und Elmi v. United Kingdom] -, HUDOC, Rn. 282; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 25; Nds. OVG, Urteil vom 24.09.2019 - 9 LB 136/19 -, juris, Rn. 110 m. w. N).

    Dabei sind nicht nur die individuellen Umstände, wie etwa Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Volkszugehörigkeit, familiären und freundschaftlichen Verbindungen, Vermögensverhältnissen, (Aus-)Bildungsstand und anderen auf dem Arbeitsmarkt nützlichen Eigenschaften des Betroffenen (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 23.03.2020 - 2 A 357/19 - juris, Rn. 11), sondern auch die Bemühungen seines Herkunftsstaates oder anderer Einrichtungen zu berücksichtigen, einer allgemein bestehenden Gefahrenlage entgegenzuwirken (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07, Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 618, Rn. 213).

    Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen jedoch ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR , Urteil vom 13.12.2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174; Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07, Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 618; EuGH, Urteil vom 16.02.2017 - C-578/16 PPU, C.K. u.a. - Rn. 68); es kann erreicht sein, wenn die betroffene Person ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45/18 -, juris; Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 11).

  • VG Hannover, 30.09.2020 - 5 A 2783/17

    Sudan, Abschiebungsverbot, Corona-Virus, unmenschliche oder erniedrigende

    Auszug aus VG Braunschweig, 25.02.2021 - 3 A 261/20
    Nach der überzeugenden Argumentation des VG Hannover z.B. im Urteil vom 30.09.3030 - 5 A 2783/17 - sei auch in seinem Fall aufgrund der schweren Fluten im Sudan und der dadurch bedingten weiteren Verschlechterung der katastrophalen wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Lage im Sudan ein Abschiebungsverbot festzustellen, da er sein Existenzminimum nicht sicherstellen könne.

    Soweit das VG Hannover (etwa im Urteil vom 30.09.2020 - 5 A 2783/17 - juris, Rn. 48 -60) und mit ihm auch verschiedene andere Einzelrichter/innen (auch des VG Braunschweig, z.B. in den Urteilen vom 12.11.2020 - 3 A 496/17 - und 10.02.2021 - 3 A 75718 -) die Auffassung vertreten, im Zuge der Überschwemmungen im Jahr 2020 und der dadurch eingetretenen Folgeprobleme sei bei der gebotenen Gesamtbetrachtung eine Abschiebung nach § 60 Abs. 5 AufenthG unzumutbar geworden, folgt der Unterzeichner dem im Allgemeinen und auch für diesen Einzelfall nicht.

  • BVerwG, 23.08.2018 - 1 B 42.18

    Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots in Bezug auf Bulgarien;

    Auszug aus VG Braunschweig, 25.02.2021 - 3 A 261/20
    Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse im Zielstaat ist zwar keine Extremgefahr wie im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 23.08.2018 - 1 B 42.18 - juris, Rn. 13).

    In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim - Rn. 89 ff. und - C-163/17, Jawo - Rn. 90 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 - juris, Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 23.08.2018 - 1 B 42.18 - juris, Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 17.12.2020 - 13a B 19.34211 -, juris, Rn. 17; zum Ganzen auch Berlit, jurisPR-BVerwG 24/2019, Anm. 5).

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus VG Braunschweig, 25.02.2021 - 3 A 261/20
    Art. 3 EMRK enthält weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR , Urteil vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, Rn. 249; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25/18 -, juris, Rn. 10).

    Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen jedoch ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR , Urteil vom 13.12.2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174; Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07, Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 618; EuGH, Urteil vom 16.02.2017 - C-578/16 PPU, C.K. u.a. - Rn. 68); es kann erreicht sein, wenn die betroffene Person ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45/18 -, juris; Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 11).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VG Braunschweig, 25.02.2021 - 3 A 261/20
    Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen jedoch ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR , Urteil vom 13.12.2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174; Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07, Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 618; EuGH, Urteil vom 16.02.2017 - C-578/16 PPU, C.K. u.a. - Rn. 68); es kann erreicht sein, wenn die betroffene Person ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45/18 -, juris; Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 11).

    In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim - Rn. 89 ff. und - C-163/17, Jawo - Rn. 90 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 - juris, Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 23.08.2018 - 1 B 42.18 - juris, Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 17.12.2020 - 13a B 19.34211 -, juris, Rn. 17; zum Ganzen auch Berlit, jurisPR-BVerwG 24/2019, Anm. 5).

  • VG Ansbach, 15.06.2020 - AN 17 K 20.50046

    Zweitantrag nach Durchführung eines Asylverfahrens in Frankreich

    Auszug aus VG Braunschweig, 25.02.2021 - 3 A 261/20
    Immerhin müsste in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass die genannten Infektionsrisiken allgemeine Gefahr darstellen, die im Rahmen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots grundsätzlich nicht rechtfertigen können (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 28.07.2020 - 38 L 349/20 A -, juris, Rn. 15 m.w.N.; VG Ansbach, Urteil vom 15.06.2020 - AN 17 K 20.50046 -, juris, Rn. 25).
  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Braunschweig, 25.02.2021 - 3 A 261/20
    Mangels einer derartigen Anordnung kann die Sperrwirkung nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke bestünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 -10 C 43.07 -, juris, Rn. 32).
  • BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 24.10

    Widerruf; Widerrufsfrist; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; unionsrechtlich

    Auszug aus VG Braunschweig, 25.02.2021 - 3 A 261/20
    Die Annahme einer derart extremen Gefahrensituation setzt wiederum voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 -, juris, Rn. 20).
  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus VG Braunschweig, 25.02.2021 - 3 A 261/20
    Eine Durchbrechung der Sperrwirkung kommt nur in Betracht, wenn eine extreme Gefahrenlage in dem Maße vorliegt, dass die Abschiebung den Betroffenen "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen" ausliefern würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 2/01 - juris, Rn. 9).
  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12

    Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine

  • VG Berlin, 28.07.2020 - 38 L 349.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

  • BVerwG, 21.10.2019 - 1 B 49.19
  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • BVerwG, 23.09.2019 - 1 B 40.19

    Beweiserleichterung für die erstmalige Anerkennung eines Asylsuchenden als

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2018 - 2 LB 570/18

    Beachtliche Wahrscheinlichkeit; Deserteur; Desertion; Flüchtlingsanerkennung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2019 - 3 B 27.17

    Keine Zuerkennung internationalen Flüchtlingsstatus für Leitenden Beamten aus

  • BVerwG, 17.09.2019 - 1 B 43.19

    Voraussetzungen der Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2016 - 9 LA 46/16
  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

  • BVerwG, 21.07.1989 - 9 B 239.89

    Nicht widerspruchsfreier Antrag des Asylbewerbers - Asylbewerber - Andere

  • BVerwG, 15.08.2017 - 1 B 120.17

    Unterschiede bei der tatsächlichen Bewertung identischer Tatsachengrundlagen;

  • BVerwG, 24.03.1987 - 9 C 321.85

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

  • BVerwG, 23.09.2019 - 1 B 47.19

    Frage der Feststellung einer allgemeinen Änderung der innenpolitischen

  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 29.17

    Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales

  • BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85

    Feststellung des asylerheblichen Sachverhalts - Überzeugungsmaßstab -

  • OVG Niedersachsen, 19.09.2016 - 9 LB 100/15

    Keine Verfolgung von Paschtunen in Afghanistan

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • OVG Niedersachsen, 24.09.2019 - 9 LB 136/19

    Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung von Yeziden in dem Distrikt Sindjar in

  • OVG Saarland, 23.03.2020 - 2 A 357/19

    Abschiebungsverbote Griechenland (Sekundärmigration)

  • VGH Bayern, 17.12.2020 - 13a B 19.34211

    Drohende unmenschliche Behandlung bei Rückkehr einer Familie mit minderjährigen

  • VG Göttingen, 10.08.2021 - 3 A 486/17

    Sudan: Abschiebungsverbot wegen humanitärer Lage; fehlende Möglichkeit zur

    Vor diesem Hintergrund dürfte selbst eine Bestrafung wegen illegaler Ausreise eher unwahrscheinlich sein (vgl. zur vorstehenden Einschätzung: VG Braunschweig, Urteil vom 25. Februar 2021 - 3 A 261/20 -, juris Rn. 15 - 23).

    Dabei folgt der Einzelrichter bei der Beurteilung der allgemeinen Situation für Rückkehrer in den Sudan der Auffassung des VG Braunschweig (Urteil vom 25. Februar 2021 - 3 A 261/20 -, juris Rn. 25 ff.), dass im Regelfall auch unter Berücksichtigung der Folgen der Überflutungen im Jahr 2020 die Voraussetzungen für ein entsprechendes Abschiebungsverbot nicht Vorliegen.

  • VG Würzburg, 30.04.2021 - W 10 K 19.32145

    Sudan: Keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung geltend gemacht; Sicherung

    Das Gericht verkennt nicht, dass infolge der Flutkatastrophe insbesondere auch in Khartoum eine große Zahl von Menschen obdachlos geworden ist, sich die Nahrungsmittelversorgung verschlechtert hat, insbesondere Tagelöhner deshalb größere Schwierigkeiten als vorher haben, Beschäftigung zu finden und durch die Vermehrung von Stechmücken und Krankheitserregern eine erhöhte Gefahr besteht, an Malaria oder anderen Infektionskrankheiten zu erkranken und gegebenenfalls zu sterben (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Sudan: Wirtschaftliche Lage, insbesondere von Binnenflüchtlingen und Rückkehrerinnen; Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die wirtschaftliche Lage und das Gesundheitssystem, 27.1.2021; Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand Juni 2020, S. 8, 25; BFA, Länderinformationsblatt Sudan, 15.2.2021, S. 30 f.; VG Stade, U.v. 24.11.2020 -4 A 2347/17-juris Rn. 38; VG Hannover, U.v. 4.1.2021 - 5 A 8988/17 - juris Rn. 64 ff.; U.v. 30.9.2020 - 5 A 2783/17 - juris Rn. 52; VG Braunschweig, U.v. 25.2.2021 - 3 A 261/20-juris Rn. 30 ff., 43).

    Für den Kläger als jungen, soweit erkennbar gesunden Mann ohne Familie und damit ohne Unterhaltspflichten vermag das Gericht jedoch keine Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage zu einer extremen Gefahr zu erkennen, welche dazu führen würde, dass der Kläger alsbald nach der Rückkehr schwer erkranken oder an Krankheit oder Hunger sterben würde (vgl. VG Braunschweig, U.v. 25.2.2021 - 3 A 261/20 - juris Rn. 30 ff., 43; VG Stade, U.v. 24.11.2020 - 4 A 2347/17 - juris Rn. 38 Dünger Mann mit Vermögen]; VG Würzburg, U.v. 23.7.2020 - W 5 K 20.30327 - juris Rn. 29 ff., 35 [zur Situation vor der Flutkatastrophe 2020]; generell anderer Ansicht VG Hannover, st.Rspr., z.B. U.v. 4.1.2021 - 5 A 8988/17 - juris Rn. 64 ff.; U.v. 30.9.2020 - 5 A 2783/17 - juris Rn. 52).

  • VG München, 11.10.2022 - M 10 K 17.41229

    Kein Abschiebungsverbot nach Flutkatastrophe (Pakistan)

    Diese rechtlichen Maßstäbe, nach denen die Prüfung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses in der Regel von den individuellen Umständen des Einzelfalls geprägt sein wird, gelten in der Regel auch bei Naturkatastrophen bzw. deren Auswirkungen auf die Umwelt und Infrastruktur; etwas Anderes kann nur dann gelten, wenn z.B. buchstäblich das ganze Land unter Wasser steht (vgl. NdsOVG, B.v. 28.1.2022 - 4 LA 250/20 - juris Rn. 10; überholt insoweit wohl mittlerweile BVerwG, U.v. 17.10.1995 - 9 C 15.95 - juris Rn. 15; vgl. etwa bezüglich der Flutkatastrophe im Sudan 2020, die den Großteil des Staatsgebiets betraf: Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bejahend VG Hannover, U.v. 30.9.2020 - 5 A 2783/17 - juris Rn. 52, 66-68; a.A. etwa VG Braunschweig, U.v. 25.2.2021 - 3 A 261/20 - juris Rn. 30 ff.; vgl. andererseits bezüglich der Flutkatastrophe in Bosnien-Herzegowina 2014, die etwa ein Drittel des Landes betraf: Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG verneinend VG München, B.v. 19.1.2015 - M 2 E 15.30005 - juris Rn. 14; VG Würzburg, B.v. 6.11.2014 - W 1 S 14.30584 - juris Rn. 20).

    Auch wenn es vor allem in den unmittelbar von den Fluten betroffenen Gebieten zu einem starken Anstieg übertragbarer Infektionskrankheiten wie Malaria und Denguefieber gekommen ist, handelt es sich um eine allgemeine Gefahr, der grundsätzlich vom Kläger wirksam mit Mitteln sorgfältiger Expositionsprophylaxe und Repellentien begegnet werden kann (vgl. auch VG Braunschweig, U.v. 25.2.2021 - 3 A 261/20 - juris Rn. 42).

  • VG Hannover, 15.03.2022 - 5 A 2750/21

    Beweisbeschluss; Erwerbschancen; humanitäre Bedingungen; individuelles

    Gemessen an diesen tatsächlichen Umständen und angesichts der weiteren Verschlechterungen der Situation in der jüngeren Vergangenheit ist das Gericht der Auffassung, dass derzeit im Sudan so außergewöhnlich schlechte humanitäre Bedingungen vorliegen, dass ausnahmsweise auch ein erwachsener, alleinstehender, leistungsfähiger sudanesischer Mann ohne besondere individuell begünstigende Faktoren seine elementarsten Bedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft und Hygiene nicht wird befriedigen können und daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. für Kläger ohne soziales Netzwerk auch VG Göttingen, Urteil vom 10.8.2021 - 3 A 486/17 -, juris; VG Stade, Urteil vom 25.5.2021 - 4 A 2640/17 -, juris; und wohl auch VG Lüneburg, Urteil vom 22.2.2021 - 6 A 7/20 -, juris und Urteil vom 10.6.2021 - 6 A 350/19 -, juris; a. A. aber wohl VG Braunschweig, Urteil vom 25.2.2021 - 3 A 261/20 - juris).
  • VG Leipzig, 28.04.2021 - 7 K 153/18

    Sudan: Abschiebungsverbot wegen Überschwemmungen; keine politische Verfolgung

    Vor diesem Hintergrund dürfte auch eine Bestrafung wegen illegaler Ausreise eher unwahrscheinlich sein (vgl. zum Ganzen VG Braunschweig Urt. v. 25.2.2021 - 3 A 261/20 -, BeckRS 2021, 4765 Rn. 20-27, beck-online).
  • VG Hannover, 16.08.2022 - 5 B 2129/22

    Asylantrag; Asylfolgeantrag; einstweilige Anordnung; Erwerbstätigkeit; familiäres

    Gemessen an diesen tatsächlichen Umständen und angesichts der weiteren Verschlechterungen der Situation in der jüngeren Vergangenheit ist das Gericht der Auffassung, dass derzeit im Sudan so außergewöhnlich schlechte humanitäre Bedingungen vorliegen, dass ausnahmsweise auch ein erwachsener, alleinstehender, leistungsfähiger sudanesischer Mann ohne besondere individuell begünstigende Faktoren seine elementarsten Bedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft und Hygiene nicht wird befriedigen können und daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. für Kläger ohne soziales Netzwerk auch VG Göttingen, Urteil vom 10.8.2021 - 3 A 486/17 -, juris; VG Stade, Urteil vom 25.5.2021 - 4 A 2640/17 -, juris; und wohl auch VG Lüneburg, Urteil vom 22.2.2021 - 6 A 7/20 -, juris und Urteil vom 10.6.2021 - 6 A 350/19 -, juris; a. A. aber wohl VG Braunschweig, Urteil vom 25.2.2021 - 3 A 261/20 - juris).
  • VG Hannover, 13.07.2022 - 5 B 1532/22

    Einstweiliger Rechtsschutz; Folgeantrag; isolierter Folgeschutzantrag;

    Gemessen an diesen tatsächlichen Umständen ist das Gericht der Auffassung, dass derzeit im Sudan so außergewöhnlich schlechte humanitäre Bedingungen vorliegen, dass ausnahmsweise auch ein erwachsener, alleinstehender, leistungsfähiger sudanesischer Mann ohne besondere individuell begünstigende Faktoren seine elementarsten Bedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft und Hygiene nicht wird befriedigen können und daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. für Kläger ohne soziales Netzwerk auch VG Stade, Urteil vom 30.5.2022 - 4 A 3922/17 -, n. V; VG Göttingen, Urteil vom 10.8.2021 - 3 A 486/17 -, juris; und wohl auch VG Lüneburg, Urteil vom 22.2.2021 - 6 A 7/20 -, juris und Urteil vom 10.6.2021 - 6 A 350/19 -, juris; a. A. wohl VG Braunschweig, Urteil vom 25.2.2021 - 3 A 261/20 - juris; siehe aber auch VG Braunschweig, Beschluss vom 25.5.2022 - 3 B 161/22 -, n. V.).
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