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   VG Braunschweig, 25.06.2003 - 3 B 342/03   

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VG Braunschweig, 25.06.2003 - 3 B 342/03 (https://dejure.org/2003,29416)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 25.06.2003 - 3 B 342/03 (https://dejure.org/2003,29416)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 25. Juni 2003 - 3 B 342/03 (https://dejure.org/2003,29416)
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  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91

    Übermäßige Folgen eines Anspruchsausschlusses als Voraussetzung für das Vorliegen

    Auszug aus VG Braunschweig, 25.06.2003 - 3 B 342/03
    Ein besonderer Härtefall liegt dementsprechend erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß §§ 11, 12 BSHG auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen lassen (vgl. für alles Vorstehende BVerwG, Urt. v. 14.10.1993 - 5 C 16.91 -, FEVS 44, 269 ff.).

    Der 4. Senat des OVG Lüneburg hat in seiner Rechtsprechung besondere Härtefälle in diesem Sinne in vier Gruppen von Fällen anerkannt (vgl. B. v. 29.09.1995 - 4 M 5332/95 -, FEVS 46, 422), und für die Fallgruppe der Auszubildenden, die selbst durch einen Abbruch ihrer Ausbildung nicht die Möglichkeit erhielten, ihre Hilfebedürftigkeit aus eigenen Mitteln und Kräften wegen Behinderung, Krankheit, Schwangerschaft oder Betreuung kleiner Kinder zu beseitigen, ausdrücklich eine andere Ansicht wie das Bundesverwaltungsgericht vertreten (vgl. zuletzt OVG Lüneburg, Urt. v. 26.06.2002 - 4 LB 35/02 -, recherchiert in Juris unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 14.10.1993, a.a.O., dem sich der 12. Senat des OVG Lüneburg angeschlossen hat; Urt. v. 23.03.1995 - 12 L 5357/95 -).

  • BVerwG, 13.05.1993 - 5 B 47.93

    Antrag auf Prozesskostenhilfe abhängig von den Erfolgsaussichten der Revision -

    Auszug aus VG Braunschweig, 25.06.2003 - 3 B 342/03
    Anhaltspunkte für das Vorliegen eines von der Ausbildung unabhängigen speziellen Bedarfs z.B. im Sinne von § 23 BSHG liegen nicht vor (vgl. BVerwG, B. v. 13.05.1993 - 5 B 47.93 -, Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 9; Brühl in LPK-BSHG § 26 Rn. 17).
  • OVG Niedersachsen, 29.09.1995 - 4 M 5332/95

    Sozialhilfe; Besonderer Härtefall; Verdienen des Lebensunterhalts durch Arbeit;

    Auszug aus VG Braunschweig, 25.06.2003 - 3 B 342/03
    Der 4. Senat des OVG Lüneburg hat in seiner Rechtsprechung besondere Härtefälle in diesem Sinne in vier Gruppen von Fällen anerkannt (vgl. B. v. 29.09.1995 - 4 M 5332/95 -, FEVS 46, 422), und für die Fallgruppe der Auszubildenden, die selbst durch einen Abbruch ihrer Ausbildung nicht die Möglichkeit erhielten, ihre Hilfebedürftigkeit aus eigenen Mitteln und Kräften wegen Behinderung, Krankheit, Schwangerschaft oder Betreuung kleiner Kinder zu beseitigen, ausdrücklich eine andere Ansicht wie das Bundesverwaltungsgericht vertreten (vgl. zuletzt OVG Lüneburg, Urt. v. 26.06.2002 - 4 LB 35/02 -, recherchiert in Juris unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 14.10.1993, a.a.O., dem sich der 12. Senat des OVG Lüneburg angeschlossen hat; Urt. v. 23.03.1995 - 12 L 5357/95 -).
  • VG Hamburg, 29.01.1993 - 8 VG 79/93

    Zum besonderen Härtefall gem BSHG § 26 S 2 - Schulbesuch eines Drogengefährdeten

    Auszug aus VG Braunschweig, 25.06.2003 - 3 B 342/03
    Es liegt auch kein dem Beschluss des VG Hamburg vom 29.01.1993 (8 VG 79/93, info also 1994, 38 ff.) vergleichbarer Fall vor.
  • OVG Niedersachsen, 26.06.2002 - 4 LB 35/02

    Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an Auszubildende; Kindesbetreuung als

    Auszug aus VG Braunschweig, 25.06.2003 - 3 B 342/03
    Der 4. Senat des OVG Lüneburg hat in seiner Rechtsprechung besondere Härtefälle in diesem Sinne in vier Gruppen von Fällen anerkannt (vgl. B. v. 29.09.1995 - 4 M 5332/95 -, FEVS 46, 422), und für die Fallgruppe der Auszubildenden, die selbst durch einen Abbruch ihrer Ausbildung nicht die Möglichkeit erhielten, ihre Hilfebedürftigkeit aus eigenen Mitteln und Kräften wegen Behinderung, Krankheit, Schwangerschaft oder Betreuung kleiner Kinder zu beseitigen, ausdrücklich eine andere Ansicht wie das Bundesverwaltungsgericht vertreten (vgl. zuletzt OVG Lüneburg, Urt. v. 26.06.2002 - 4 LB 35/02 -, recherchiert in Juris unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 14.10.1993, a.a.O., dem sich der 12. Senat des OVG Lüneburg angeschlossen hat; Urt. v. 23.03.1995 - 12 L 5357/95 -).
  • BVerwG, 17.01.1985 - 5 C 29.84

    Vorschrift - Ausschlußwirkung - Ausbildungsbezogener Bedarf

    Auszug aus VG Braunschweig, 25.06.2003 - 3 B 342/03
    Zwar gilt dieser Ausschluss nur für den rein ausbildungsgeprägten Bedarf, nicht aber für solche Leistungen, die zwar nach ihrer Zuordnung im Gesetz Hilfe zum Lebensunterhalt sind, die aber einen Bedarf betreffen, der durch besondere Umstände bedingt ist, die von der Ausbildung unabhängig sind (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 17.01.1985 - 5 C 29.84 -, FEVS 34, 232 ff.).
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