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   VG Braunschweig, 26.02.2015 - 3 A 80/13   

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VG Braunschweig, 26.02.2015 - 3 A 80/13 (https://dejure.org/2015,4192)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 26.02.2015 - 3 A 80/13 (https://dejure.org/2015,4192)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 26. Februar 2015 - 3 A 80/13 (https://dejure.org/2015,4192)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Verwaltungsgericht stärkt Rechte von Wohngeldempfängern

  • Jurion (Kurzinformation)

    Rechte von Wohngeldempfängern gestärkt - Rückforderung von Wohngeld

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wohngeldstelle muss sich bei zusätzlich zum Wohngeld gewährtem Arbeitslosengeld II für Rückforderungen an das Jobcenter wenden - Geltendmachen eines Erstattungsanspruchs direkt gegen den Wohngeldberechtigten ist nicht mit dem Gesetz vereinbar

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 395
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • VG Berlin, 24.06.2014 - 21 K 195.12

    Rückforderung von Wohngeld

    Auszug aus VG Braunschweig, 26.02.2015 - 3 A 80/13
    Entgegen der nur im Ergebnis einhelligen Auffassung der Beklagten und des Beigeladenen kann aber in Fällen wie dem vorliegenden nicht auf § 50 Abs. 2 SGB X zurückgegriffen werden (anderer Auffassung der von der Beklagten herangezogene Erlass, sowie vielleicht Teile der oben beispielhaft zitierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, die sich mit dieser Problematik - soweit erkennbar - noch nicht auseinandergesetzt und regelmäßig keine Feststellungen zu § 103 SGB X, insbesondere zu der Frage getroffen hat, ob die für § 28 Abs. 3 WoGG beachtlichen Transferleistungen in Kenntnis der Wohngeldleistungen ausgezahlt worden sind; wie hier bereits VG Berlin, Urteile vom 27.08.2013 - 21 K 464.11 - und vom 24.06.2014 - 21 K 195.12 -, jew. juris).

    Durch §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG wird der (fortdauernde) Wohngeldausschluss und die damit (fortwirkende) Unwirksamkeit der (zeitidentischen) Wohngeldbewilligung auf die gesamte Leistung des Arbeitslosengelds II bezogen, das den Unterkunftsbedarf berücksichtigt, ohne den dabei für Unterkunft (und Heizung) angesetzten Anteil eigens herauszurechnen und ihn (nur insoweit) dem Wohngeld gegenüberzustellen (vgl. dazu bereits VG Berlin, Urteil vom 24.06.2014 - 21 K 195.12 -, juris, Rn. 23) .

    Vor diesem Hintergrund ist es lediglich ein Problem rechtsdogmatischer Begründung bzw. Konstruktion und kann hier offen bleiben, ob § 107 SGB X auch entnommen werden kann, dass eine Wohngeldleistung trotz unwirksam gewordenen Leistungsbescheids im Sinne von § 50 Abs. 2 SGB X als zu Recht erbracht angesehen werden muss (so VG Berlin, Urteil vom 24.06.2014 - 21 K 195.12 -, juris, Rn. 20 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 26.04.2005 - B 5 RJ 36/04 R -, juris, Rn. 13).

    Das kann weder dem primären Normprogramm der nicht nur zu wahlweisen Beachtung erlassenen Vorschrift entsprechen noch ihrer sekundären Schutzfunktion gegenüber den Leistungsempfängern Rechnung tragen, die darauf abzielt eine - gewissermaßen unbürokratische - Abwicklung der Ansprüche im Verhältnis der Sozialleistungsträger untereinander nicht nur zu ermöglichen, sondern auch zu gebieten (vgl. ergänzend auch VG Berlin, Urteil vom 24.06.2014 - 21 K 195.12 -, juris, Rn. 26 ff).

  • BVerwG, 18.10.1990 - 5 C 51.86

    Freigabe von Leistungen eines anderen Leistungsträgers, die der Träger der

    Auszug aus VG Braunschweig, 26.02.2015 - 3 A 80/13
    Der Erstattungsanspruch entsteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von Rechts wegen unmittelbar in der gesetzlich vorgesehenen Höhe und mit der ihm vom Gesetz beigemessen Folge, ohne dass einer der beteiligten Leistungsträger insoweit darüber zu Lasten der sozialleistungsberechtigten Person (hier der Klägerin) disponieren könnte (vgl. dazu etwa BSG, Urteile vom 29.04.1997 - 8 RKn 29/95 - vom 06.02.1992 - 12 RK 14/90 - und vom 31.10.1991 - 7 RAr 46/90 - BVerwG, Urteil vom 18.10.1990 - 5 C 51.86 -, juris, Rn. 24).

    Mit der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X hat der Gesetzgeber sich außerdem aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden (vgl. auch BVerwGE 87, 31 ), die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigtem sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigtem ausschließen soll.".

  • BSG, 29.04.1997 - 8 RKn 29/95

    Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers bei Überzahlung von

    Auszug aus VG Braunschweig, 26.02.2015 - 3 A 80/13
    Der Erstattungsanspruch entsteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von Rechts wegen unmittelbar in der gesetzlich vorgesehenen Höhe und mit der ihm vom Gesetz beigemessen Folge, ohne dass einer der beteiligten Leistungsträger insoweit darüber zu Lasten der sozialleistungsberechtigten Person (hier der Klägerin) disponieren könnte (vgl. dazu etwa BSG, Urteile vom 29.04.1997 - 8 RKn 29/95 - vom 06.02.1992 - 12 RK 14/90 - und vom 31.10.1991 - 7 RAr 46/90 - BVerwG, Urteil vom 18.10.1990 - 5 C 51.86 -, juris, Rn. 24).

    In der Konsequenz des ersichtlich auch im Interesse der betroffenen Leistungsberechtigten geschaffenen Systems der Erstattungsforderungen der §§ 103 ff SGB X liegt es deshalb auch, dem mit einer Erstattungsforderung ausgestatteten Leistungsträger ein Wahlrecht und damit einen Rückgriff auf Erstattungsvorschriften, die sich gegen den Leistungsempfänger richten, zu versagen (in diesem Sinne auch BSG, Urteile vom 29.04.1997 - 8 RKn 29/95 - und vom 22.05.2002 - B 8 KN 11/00 R -, jew. juris), zumal deren Anwendung - wie auch hier bei § 50 Abs. 2 SGB X - mit Nachteilen für den betroffenen Bürger verbunden sind, wie sich bereits daran zeigt, dass ein Streit um die Rückforderung von Wohngeld nicht gerichtskostenfrei ist, wohingegen ein Streit um die Erfüllung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II bzw. um dessen Rückabwicklung nach § 183 Sozialgerichtsgesetz gerichtskostenfrei wäre.

  • BSG, 31.10.1991 - 7 RAr 46/90

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen Altersruhegeld - Ruhen des

    Auszug aus VG Braunschweig, 26.02.2015 - 3 A 80/13
    Der Erstattungsanspruch entsteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von Rechts wegen unmittelbar in der gesetzlich vorgesehenen Höhe und mit der ihm vom Gesetz beigemessen Folge, ohne dass einer der beteiligten Leistungsträger insoweit darüber zu Lasten der sozialleistungsberechtigten Person (hier der Klägerin) disponieren könnte (vgl. dazu etwa BSG, Urteile vom 29.04.1997 - 8 RKn 29/95 - vom 06.02.1992 - 12 RK 14/90 - und vom 31.10.1991 - 7 RAr 46/90 - BVerwG, Urteil vom 18.10.1990 - 5 C 51.86 -, juris, Rn. 24).
  • BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 11/00 R

    Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen

    Auszug aus VG Braunschweig, 26.02.2015 - 3 A 80/13
    In der Konsequenz des ersichtlich auch im Interesse der betroffenen Leistungsberechtigten geschaffenen Systems der Erstattungsforderungen der §§ 103 ff SGB X liegt es deshalb auch, dem mit einer Erstattungsforderung ausgestatteten Leistungsträger ein Wahlrecht und damit einen Rückgriff auf Erstattungsvorschriften, die sich gegen den Leistungsempfänger richten, zu versagen (in diesem Sinne auch BSG, Urteile vom 29.04.1997 - 8 RKn 29/95 - und vom 22.05.2002 - B 8 KN 11/00 R -, jew. juris), zumal deren Anwendung - wie auch hier bei § 50 Abs. 2 SGB X - mit Nachteilen für den betroffenen Bürger verbunden sind, wie sich bereits daran zeigt, dass ein Streit um die Rückforderung von Wohngeld nicht gerichtskostenfrei ist, wohingegen ein Streit um die Erfüllung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II bzw. um dessen Rückabwicklung nach § 183 Sozialgerichtsgesetz gerichtskostenfrei wäre.
  • VG Saarlouis, 11.10.2010 - 11 K 764/10

    Rückforderung von Wohngeld

    Auszug aus VG Braunschweig, 26.02.2015 - 3 A 80/13
    Mit Blick auf die in den Wohngeldbescheiden Nr. 13. und 14 genannte Vorschrift des § 28 Abs. 3 WoGG, die nicht die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, sondern dessen unmittelbar von Gesetzes wegen eintretende (nachträgliche) Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids betrifft, deutet die Kammer die angefochtenen Erstattungsbescheide vielmehr dahin, dass die Beklagte sich auf § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X stützen wollte, der dem Leistungsempfänger aufgibt, die erhaltenen Leistungen zu erstatten, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind (zur Anwendung des § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X in den Fällen des § 28 Abs. 3 WoGG ebenso VG Ansbach, Beschluss vom 24.02.2011 - AN 14 K 10.02635 - VG Saarland, Beschluss vom 11.10.2010 - 11 K 764/10 - VG Köln, Beschluss vom 31.01.2014 - 16 K 3018/13 -, jew. juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2014 - 6 M 128.12

    Rückforderung von Wohngeld; Prozesskostenhilfe; Beschwerde; hinreichende

    Auszug aus VG Braunschweig, 26.02.2015 - 3 A 80/13
    Demgemäß muss auch eine andere teleologische Reduktion des § 107 SGB X scheitern, die darauf hinausliefe, diese Vorschrift nur auf diejenigen Fälle anzuwenden, in denen eine Doppelleistung noch vermieden werden kann (vgl. dazu etwa Sächs. OVG, Beschluss vom 08.01.2015 - 4 D 92/14 -, juris, Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2014 - OVG 6 M 128.12 -, juris, Rn. 5).
  • VG Köln, 31.01.2014 - 16 K 3018/13

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Wohngelds

    Auszug aus VG Braunschweig, 26.02.2015 - 3 A 80/13
    Mit Blick auf die in den Wohngeldbescheiden Nr. 13. und 14 genannte Vorschrift des § 28 Abs. 3 WoGG, die nicht die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, sondern dessen unmittelbar von Gesetzes wegen eintretende (nachträgliche) Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids betrifft, deutet die Kammer die angefochtenen Erstattungsbescheide vielmehr dahin, dass die Beklagte sich auf § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X stützen wollte, der dem Leistungsempfänger aufgibt, die erhaltenen Leistungen zu erstatten, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind (zur Anwendung des § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X in den Fällen des § 28 Abs. 3 WoGG ebenso VG Ansbach, Beschluss vom 24.02.2011 - AN 14 K 10.02635 - VG Saarland, Beschluss vom 11.10.2010 - 11 K 764/10 - VG Köln, Beschluss vom 31.01.2014 - 16 K 3018/13 -, jew. juris).
  • BSG, 26.04.2005 - B 5 RJ 36/04 R

    Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Auszug aus VG Braunschweig, 26.02.2015 - 3 A 80/13
    Vor diesem Hintergrund ist es lediglich ein Problem rechtsdogmatischer Begründung bzw. Konstruktion und kann hier offen bleiben, ob § 107 SGB X auch entnommen werden kann, dass eine Wohngeldleistung trotz unwirksam gewordenen Leistungsbescheids im Sinne von § 50 Abs. 2 SGB X als zu Recht erbracht angesehen werden muss (so VG Berlin, Urteil vom 24.06.2014 - 21 K 195.12 -, juris, Rn. 20 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 26.04.2005 - B 5 RJ 36/04 R -, juris, Rn. 13).
  • BSG, 06.02.1992 - 12 RK 14/90

    Fehlversicherung - Erstattung von Krankenkassenbeiträgen - Ausschlußfrist -

    Auszug aus VG Braunschweig, 26.02.2015 - 3 A 80/13
    Der Erstattungsanspruch entsteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von Rechts wegen unmittelbar in der gesetzlich vorgesehenen Höhe und mit der ihm vom Gesetz beigemessen Folge, ohne dass einer der beteiligten Leistungsträger insoweit darüber zu Lasten der sozialleistungsberechtigten Person (hier der Klägerin) disponieren könnte (vgl. dazu etwa BSG, Urteile vom 29.04.1997 - 8 RKn 29/95 - vom 06.02.1992 - 12 RK 14/90 - und vom 31.10.1991 - 7 RAr 46/90 - BVerwG, Urteil vom 18.10.1990 - 5 C 51.86 -, juris, Rn. 24).
  • OVG Sachsen, 08.01.2015 - 4 D 92/14

    Wohngeld, Erstattung, Leistungsträger, Rückforderung, Erfolgsaussicht

  • VG Berlin, 27.08.2013 - 21 K 464.11

    Rückforderung nach § 50 Abs. 2 SGB X; Unwirksamkeit eines

  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 10.91

    Kostenfreiheit - Unterhaltsvorschuß - Sozialhilfe - Erstattungsansprüche -

  • VG Ansbach, 24.02.2011 - AN 14 K 10.02635

    Wohngeldrecht Ausschluss vom Wohngeld kraft Gesetzes bei Bezug von

  • VG Freiburg, 07.06.2016 - 7 K 2082/15

    Rückforderung von Wohngeld - hier: Erstattungsverhältnis zwischen Sozialträgern

    §§ 102 ff. SGB X sind zwischen Wohngeldbehörde und Sozialhilfebehörde anwendbar (im Anschluss an VG Berlin, Urt. v. 22.05.2014 - 21 K 195.12, juris, und VG Braunschweig, Urt. v. 26.02.2015 - 3 A 80/13, juris; entgegen VG München, Urt. v. 09.10.2014 - M 22 K 11.5906).

    Mit anderen Worten: Besteht zugunsten des (unzuständigen) Leistungsträgers ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X, ist wegen der Spezialität dieses Regimes eine Rückforderung gegenüber dem Hilfeempfänger ausgeschlossen (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 26.02.2015 - 3 A 80/13 -, juris, Rn. 35; nur in der Begründung anders VG Berlin, Urt. v. 24.06.2014 - 21 K 195.12 -, juris, Rn. 19 ff., wonach die Leistungen wegen § 107 Abs. 1 SGB X nicht zu Unrecht i. S. d. § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X erbracht worden sind).

    Die Voraussetzungen des § 102 Absatz 1 SGB X haben nicht vorgelegen und die Beklagte hat als Leistungsträgerin i. S. d. § 12 i. V. m. § 26 SGB I Sozialleistungen im Sinne der §§ 11 Abs. 1, 26 SGB I - in Form von Wohngeld - an die Hilfeempfängerin erbracht (zur Einordnung des Wohngeldes als Sozialleistung vgl. auch VG Berlin, Urt. v. 24.06.2014 - 21 K 195.12 -, juris, Rn. 22; VG Braunschweig, Urt. v. 26.02.2015 - 3 A 80/13 -, juris, Rn. 26; zur entsprechenden Anwendung beim Pflegewohngeld vgl. OVG NRW, Urt. v. 22.08.2007 - 16 A 2203/05 -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2018 - 12 E 726/17

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Berücksichtigung der

    vgl. einerseits VG Berlin, Urteil vom 27. August 2013 - 21 K 464.11 -, juris Rn. 20 ff.; VG Braunschweig, Urteil vom 26. Februar 2015 - 3 A 80/13 -, juris Rn. 24, VG Freiburg, Urteil vom 7. Juni 2016 - 7 K 2082/15 -, juris, Rn. 18 und andererseits VG München, Urteil vom 9. Oktober 2014 - M 22 K 11.5906 -, juris Rn. 36 f. Vgl. auch Sächs. OVG, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 4 D 92/14 -, juris Rn.
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