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   VG Braunschweig, 29.09.2021 - 1 A 130/21   

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VG Braunschweig, 29.09.2021 - 1 A 130/21 (https://dejure.org/2021,44264)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 29.09.2021 - 1 A 130/21 (https://dejure.org/2021,44264)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 29. September 2021 - 1 A 130/21 (https://dejure.org/2021,44264)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuG, 17.05.2018 - T-429/13

    Das Gericht der EU stellt die Gültigkeit der Beschränkungen fest, die 2013 auf

    Auszug aus VG Braunschweig, 29.09.2021 - 1 A 130/21
    Dies folge auch aus der Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Mai 2018 (Rs. T-429/13 und T-451/13), nach der die EFSA im Rahmen der Bewertung der Risiken für Bienen durch die Freilandverwendung bestimmter Neonikotinoid-Wirkstoffe als berechtigt angesehen worden sei, in Ermangelung der Anerkennung der von ihr zu diesem Zeitpunkt bereits erarbeiteten Leitlinie zur Bienenbewertung (Guidance Document) auf ihre eigene vorbereitende Stellungnahme (Scientific Opinion) zurückzugreifen, um die bestehenden Risiken sowie die Lücken und Unsicherheiten der bisherigen Bewertung nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik bestmöglich zu bewerten.

    Mangels entsprechender Vorgaben und Festlegungen in der Scientific Opinion des EFSA PPR-Panels bedarf es keiner Entscheidung, ob - wie vom UBA vertreten - aus der Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Mai 2018 zu verschiedenen Neonikotinoiden (Rs. T-429/13 und T-451/13, juris) allgemein darauf geschlossen werden kann, dass bereits vorbereitende Stellungnahmen und Gutachten als von der EFSA anerkannte Methoden betrachtet werden können, weil die EFSA in jenem Verfahren im Rahmen der Bewertung der Risiken für Bienen durch die Freilandverwendung der verfahrensgegenständlichen Wirkstoffe als berechtigt angesehen worden sei, in Ermangelung der Anerkennung der von ihr zu diesem Zeitpunkt bereits erarbeiteten Leitlinie zur Bienenbewertung (Guidance Document) auf ihre eigene vorbereitende Stellungnahme (Scientific Opinion) zurückzugreifen, um die bestehenden Risiken sowie die Lücken und Unsicherheiten der bisherigen Bewertung nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik bestmöglich zu bewerten.

  • VG Braunschweig, 04.09.2019 - 9 A 11/19

    Anwendungsbestimmungen; Biodiversität; Pflanzenschutzmittel

    Auszug aus VG Braunschweig, 29.09.2021 - 1 A 130/21
    Mit Urteilen vom 4. September 2019 (9 A 11/19 und 9 A 18/19) entschied das Gericht, dass der in Art. 4 Abs. 3 Buchst. e iii) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ausdrücklich geregelte Vorbehalt der vorherigen Festlegung von Bewertungsmethoden durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) der Berücksichtigung indirekter Auswirkungen auf die Biodiversität bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln entgegensteht, solange die EFSA noch keine anerkannten wissenschaftlichen Methoden zur Bewertung solcher Effekte bestimmt hat.

    Zu den vom UBA auch für das streitgegenständliche Pflanzenschutzmittel zunächst für erforderlich gehaltenen Anwendungsbestimmungen Biodiv1, Biodiv2 und NT(neu) zum Schutz der biologischen Vielfalt gemäß Art. 4 Abs. 3 Buchst. e iii) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hat das Gericht mit den Beteiligten bekannten Urteilen vom 4. September 2019 (9 A 11/19 und 9 A 18/19, juris) wie folgt ausgeführt:.

  • VG Braunschweig, 04.09.2019 - 9 A 18/19

    Anwendungsbestimmungen; Biodiversität; Pflanzenschutzmittel

    Auszug aus VG Braunschweig, 29.09.2021 - 1 A 130/21
    Mit Urteilen vom 4. September 2019 (9 A 11/19 und 9 A 18/19) entschied das Gericht, dass der in Art. 4 Abs. 3 Buchst. e iii) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ausdrücklich geregelte Vorbehalt der vorherigen Festlegung von Bewertungsmethoden durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) der Berücksichtigung indirekter Auswirkungen auf die Biodiversität bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln entgegensteht, solange die EFSA noch keine anerkannten wissenschaftlichen Methoden zur Bewertung solcher Effekte bestimmt hat.

    Zu den vom UBA auch für das streitgegenständliche Pflanzenschutzmittel zunächst für erforderlich gehaltenen Anwendungsbestimmungen Biodiv1, Biodiv2 und NT(neu) zum Schutz der biologischen Vielfalt gemäß Art. 4 Abs. 3 Buchst. e iii) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hat das Gericht mit den Beteiligten bekannten Urteilen vom 4. September 2019 (9 A 11/19 und 9 A 18/19, juris) wie folgt ausgeführt:.

  • OVG Niedersachsen, 12.04.1999 - 7 M 577/99

    Keine weitere Beiladung einer Bundesbehörde; Beiladung (Behörde); Bundesbehörde

    Auszug aus VG Braunschweig, 29.09.2021 - 1 A 130/21
    Die Rechtmäßigkeit des vom UBA an die Festsetzung der Anwendungsbestimmung NT(neu-Ackerbegleitflora) geknüpften Einvernehmens ist im Streitverfahren um die Zulassungsentscheidung mit zu prüfen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.4.1999 - 7 M 577/99 -, NVwZ 2000, 209, unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 17.10.1985 - 2 C 25/82 -, BVerwGE 72, 165 = DVBl. 1986, 152).
  • BVerwG, 21.06.2007 - 3 C 39.06

    Arzneimittelzulassung; Nachzulassung; Inhalt der Zulassungsentscheidung;

    Auszug aus VG Braunschweig, 29.09.2021 - 1 A 130/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist gegen belastende Nebenbestimmungen jeder Art grundsätzlich die Anfechtungsklage gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 -, juris; Urt. v. 21.6.2007 - 3 C 39/06 -, juris).
  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

    Auszug aus VG Braunschweig, 29.09.2021 - 1 A 130/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist gegen belastende Nebenbestimmungen jeder Art grundsätzlich die Anfechtungsklage gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 -, juris; Urt. v. 21.6.2007 - 3 C 39/06 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 10.10.2019 - 10 ME 191/19

    Befristung; faktischer Vollzug; isolierte Anfechtbarkeit; isolierte

    Auszug aus VG Braunschweig, 29.09.2021 - 1 A 130/21
    Dies gilt auch bei der isolierten Anfechtung einer den Adressaten belastenden Befristung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 10.10.2019 - 10 ME 191/19 -, Rechtsprechungsdatenbank der nds. Justiz im Internet unter www.rechtsprechung.niedersachsen.de).
  • BVerwG, 17.10.1985 - 2 C 25.82

    Revision - Vertretungsbefugnis - Beiladung

    Auszug aus VG Braunschweig, 29.09.2021 - 1 A 130/21
    Die Rechtmäßigkeit des vom UBA an die Festsetzung der Anwendungsbestimmung NT(neu-Ackerbegleitflora) geknüpften Einvernehmens ist im Streitverfahren um die Zulassungsentscheidung mit zu prüfen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.4.1999 - 7 M 577/99 -, NVwZ 2000, 209, unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 17.10.1985 - 2 C 25/82 -, BVerwGE 72, 165 = DVBl. 1986, 152).
  • VG Braunschweig, 30.11.2016 - 9 A 28/16

    Gegenseitige Anerkennung; Pflanzenschutzmittel; Pflanzenschutzrecht; zonale

    Auszug aus VG Braunschweig, 29.09.2021 - 1 A 130/21
    Das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung einer pflanzenschutzrechtlichen Zulassung bietet mit seinem sehr begrenzten Prüfungsumfang keinen Raum für die Berücksichtigung von Umständen, welche die Risikobewertung des Referenzmitgliedstaats - hier wegen dann unvollständiger Bewertung der Risiken für Nichtzielpflanzen - generell als unzutreffend erscheinen lassen (vgl. Urt. des Gerichts v. 30.11.2016 - 9 A 28/16 - und v. 28.5.2020 - 9 A 151/18 -).
  • EuGH, 05.02.2004 - C-95/01

    Greenham und Abel

    Auszug aus VG Braunschweig, 29.09.2021 - 1 A 130/21
    Das noch unter Geltung der Richtlinie 91/414/EWG von der Europäischen Kommission erstellte Guidance Document zur terrestrischen Ökotoxikologie vom 17. Oktober 2002, an dem die Europäische Kommission auch nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festhält (vgl. Mitteilungen der Kommission 2013/C 95/01 und 2013/C 95/02 mit Listen der für die Durchführung der Verordnungen [EU] Nr. 283/2013 und Nr. 283/2014 relevanten Prüfmethoden und Leitliniendokumente) und das als von der EFSA anerkannt angesehen werden kann, weil sie es selbst bei der Entscheidung über die Erteilung von Wirkstoffgenehmigungen anwendet, sieht einen stufenweisen Ansatz der Risikobewertung ausschließlich für Nichtzielpflanzen vor, die sich außerhalb der Behandlungsfläche befinden.
  • VG Braunschweig, 22.02.2024 - 1 B 455/23

    Anwendungsbestimmung; Glyphosat; Methodenvorbehalt; NT307-90; NT308;

    Das BVL teilte dem UBA mit Schreiben vom 26. Juli 2022 mit, dass das erkennende Gericht in seinem Urteil vom 29. September 2021 - Az. 1 A 130/21 - die Rechtswidrigkeit der Anwendungsbestimmung NT (neu- Ackerbegleitflora) festgestellt habe.

    Zudem verstoße die Festsetzung der Anwendungsbestimmungen NT307-90 und NT308 gegen den Methodenvorbehalt der EFSA gemäß Art. 4 Abs. 3 lit. e) ii) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, da die EFSA keine wissenschaftliche Methode zur Risikobewertung für Nichtzielpflanzen auf der Behandlungsfläche anerkannt habe (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 29.09.2021 - 1 A 130/21 -).

    Soweit das UBA sinngemäß geltend macht, die Verwendung des Pflanzenschutzmittels E. führe zu unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt, weil das Pflanzenschutzmittel ein hohes Gefährdungspotenzial für die Vielfalt und Abundanz von Nichtziel-Landarthropoden und -Landwirbeltieren durch trophische Wechselwirkungen, d. h. aufgrund indirekter Auswirkungen des Pflanzenschutzmittels über das Nahrungsnetz auf der Grundlage des Ausmaßes der direkten Auswirkungen auf Nichtzielpflanzen und Nichtzielarthropoden im Feld, aufweise, ist Voraussetzung für die Berücksichtigung derartiger Auswirkungen, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zunächst anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte bestimmt hat (zu den näheren Einzelheiten: VG Braunschweig, Urteile v. 04.09.2019 - 9 A 11/19 und 9 A 18/19 -, juris; Urt. des erkennenden Gerichts v. 29.09.2021 - 1 A 130/21 -, juris Rn. 50 ff.).

    Dies gilt für zonale Zulassungsverfahren ebenso wie für Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (Urt. des erkennenden Gerichts v. 29.09.2021 - 1 A 130/21 -, juris Rn. 55).

    Das erkennende Gericht hat bereits mit Urteil vom 29. September 2021 - 1 A 130/21 - (a. a. O.) entschieden, dass der in Art. 4 Abs. 3 lit. e) ii) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ausdrücklich geregelte Vorbehalt der vorherigen Festlegung von Bewertungsmethoden durch die EFSA der Berücksichtigung von Auswirkungen der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels auf Nichtzielpflanzen auf der Anwendungsfläche ("infield") entgegensteht, solange die EFSA noch keine anerkannten wissenschaftlichen Methoden zur Bewertung solcher Effekte bestimmt hat.

    Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat in seinen Urteilen vom 4. September 2019 (9 A 11/19 und 9 A 18/19, juris) und vom 29. September 2021 (1 A 130/21, juris) dargelegt, dass sich der Begriff der "Behörde" im Sinne der Vorschrift auf die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten bezieht.

    Die Entstehungsgeschichte der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verdeutlicht damit, dass der Vorbehalt der Festlegung von Bewertungsmethoden durch die EFSA gezielt in die Bestimmung des Art. 4 Abs. 3 lit. e) der Verordnung aufgenommen wurde, um eine Einigung zwischen dem Rat, dem Europäischen Parlament und der Kommission herstellen zu können (so bereits: VG Braunschweig, Urt. v. 04.09.2019 - 9 A 11/19 und 9 A 18/19 -, juris) und v. 29.09.2021 - 1 A 130/21 -, juris).

    Sinn und Zweck des vom Verordnungsgeber ausdrücklich bestimmten Vorbehalts der Festlegung von Bewertungsmethoden durch die EFSA, der sich für Teilaspekte anderer Schutzgüter in gleicher Weise in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 lit. a) und Art. 4 Abs. 3 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 findet, sind unter Berücksichtigung des mit der Verordnung verfolgten Harmonisierungsbestrebens (vgl. insbesondere Erwägungsgründe 9 und 25 der Verordnung) darin zu sehen, gerade für Bereiche, deren Bewertung sich wegen einer Vielzahl einwirkender Faktoren schwierig gestaltet und verschiedenen Lösungsansätzen zugänglich ist, die Anwendung einheitlicher Bewertungsmethoden in sämtlichen Mitgliedstaaten der EU zu gewährleisten (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 04.09.2019 - 9 A 11/19 und 9 A 18/19 -, juris) und v. 29.09.2021 - 1 A 130/21 -, juris).

    Hingegen ist es nicht geeignet, den in Art. 4 Abs. 3 lit. e) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 speziell geregelten Bewertungsgegenstand zu erweitern (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 04.09.2019 - 9 A 11/19 und 9 A 18/19 -, juris) und v. 29.09.2021 - 1 A 130/21 -, juris).

  • VG Braunschweig, 22.02.2024 - 1 B 457/23

    Anwendungsbestimmung; fall-back zRMS; Glyphosat; Methodenvorbehalt; NT307-90;

    In Bezug auf ein anderes Pflanzenschutzmittel stellte das erkennende Gericht in seinem Urteil vom 29. September 2021 (1 A 130/21) die Rechtswidrigkeit der ursprünglich vom UBA geforderten Anwendungsbestimmung NT (neu- Ackerbegleitflora) fest.

    Soweit das UBA sinngemäß geltend macht, die Verwendung des streitgegenständlichen Pflanzenschutzmittels führe zu unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt, weil das Pflanzenschutzmittel ein hohes Gefährdungspotenzial für die Vielfalt und Abundanz von Nichtziel-Landarthropoden und -Landwirbeltieren durch trophische Wechselwirkungen, d. h. aufgrund indirekter Auswirkungen des Pflanzenschutzmittels über das Nahrungsnetz auf der Grundlage des Ausmaßes der direkten Auswirkungen auf Nichtziel-Pflanzen und Nichtziel-Arthropoden im Feld, aufweise, ist Voraussetzung für die Berücksichtigung derartiger Auswirkungen, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zunächst anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte bestimmt hat (zu den näheren Einzelheiten: VG Braunschweig, Urteile v. 04.09.2019 - 9 A 11/19 und 9 A 18/19 -, juris; Urt. des erkennenden Gerichts v. 29.09.2021 - 1 A 130/21 -, juris Rn. 50 ff.).

    Dies gilt für zonale Zulassungsverfahren ebenso wie für Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (Urt. des erkennenden Gerichts v. 29.09.2021 - 1 A 130/21 -, juris Rn. 55).

    Das erkennende Gericht hat bereits mit Urteil vom 29. September 2021 - 1 A 130/21 - (a. a. O.) entschieden, dass der in Art. 4 Abs. 3 Buchst. e) iii) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ausdrücklich geregelte Vorbehalt der vorherigen Festlegung von Bewertungsmethoden durch die EFSA der Berücksichtigung von Auswirkungen der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels auf Nichtziel-Pflanzen auf der Anwendungsfläche ("infield") entgegensteht, solange die EFSA noch keine anerkannten wissenschaftlichen Methoden zur Bewertung solcher Effekte bestimmt hat.

    Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat in seinen Urteilen vom 4. September 2019 (9 A 11/19 und 9 A 18/19 -, juris) und vom 29. September 2021 (1 A 130/21 -, juris) dargelegt, dass sich der Begriff der "Behörde" im Sinne der Vorschrift auf die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten bezieht.

    Die Entstehungsgeschichte der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verdeutlicht damit, dass der Vorbehalt der Festlegung von Bewertungsmethoden durch die EFSA gezielt in die Bestimmung des Art. 4 Abs. 3 Buchst. e) der Verordnung aufgenommen wurde, um eine Einigung zwischen dem Rat, dem Europäischen Parlament und der Kommission herstellen zu können (so bereits: VG Braunschweig, Urt. v. 04.09.2019 - 9 A 11/19 und 9 A 18/19 -, juris) und v. 29.09.2021 - 1 A 130/21 -, juris).

    Sinn und Zweck des vom Verordnungsgeber ausdrücklich bestimmten Vorbehalts der Festlegung von Bewertungsmethoden durch die EFSA, der sich für Teilaspekte anderer Schutzgüter in gleicher Weise in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) und Art. 4 Abs. 3 Buchst. b) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 findet, sind unter Berücksichtigung des mit der Verordnung verfolgten Harmonisierungsbestrebens (vgl. insbesondere Erwägungsgründe 9 und 25 der Verordnung) darin zu sehen, gerade für Bereiche, deren Bewertung sich wegen einer Vielzahl einwirkender Faktoren schwierig gestaltet und verschiedenen Lösungsansätzen zugänglich ist, die Anwendung einheitlicher Bewertungsmethoden in sämtlichen Mitgliedstaaten der EU zu gewährleisten (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 04.09.2019 - 9 A 11/19 und 9 A 18/19 -, juris) und v. 29.09.2021 - 1 A 130/21 -, juris).

    Hingegen ist es nicht geeignet, den in Art. 4 Abs. 3 Buchst. e) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 speziell geregelten Bewertungsgegenstand zu erweitern (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 04.09.2019 - 9 A 11/19 und 9 A 18/19 -, juris) und v. 29.09.2021 - 1 A 130/21 -, juris).

  • VG Braunschweig, 17.03.2022 - 1 A 36/21

    Anwendungsbestimmung; Aquatische Risikobewertung; Nichtzielpflanzen;

    Der Berücksichtigung von Auswirkungen auf Nichtzielpflanzen auf der Behandlungsfläche bei der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels steht entgegen, dass die EFSA noch keine anerkannten wissenschaftlichen Methoden zur Bewertung derartiger Auswirkungen festgelegt hat (Fortführung der Rechtsprechung aus VG Braunschweig, Urt. v. 29.9.2021 1 A 130/21 , juris).

    Mit Urteil vom 29. September 2021 - 1 A 130/21 - entschied das erkennende Gericht, dass die Berücksichtigung unannehmbarer Auswirkungen auf Arten, die nicht bekämpft werden sollen, gemäß Art. 4 Abs. 3 lit. e ii) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unter dem Vorbehalt der Festlegung von anerkannten wissenschaftlichen Bewertungsmethoden durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) steht, an denen es für die Beurteilung von Auswirkungen eines Pflanzenschutzmittels auf Nichtzielpflanzen auf der Anwendungsfläche ("infield") fehle.

    Mit Schreiben vom 21. Februar 2022 verzichtet das UBA nunmehr mit Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom 29. September 2021 - 1 A 130/21 - auf die Festsetzung der Anwendungsbestimmung NT(neu-Ackerbegleitflora).

    Eine isolierte Aufhebung der Nebenbestimmung scheidet insoweit jedenfalls dann nicht offenkundig von vornherein aus, wenn der Kläger keine unbefristete Zulassung anstrebt, sondern sich nur gegen die Verkürzung der Frist nach Art. 32 Abs. 1 Unterabs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wendet, die nach der Verwaltungspraxis der Beklagten regelmäßig auf ein Jahr nach Ablauf der Zulassung der Wirkstoffgenehmigung festgesetzt wird (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 10.10.2019 - 10 ME 191/19 -, juris; VG Braunschweig, Urt. v. 29.9.2021 - 1 A 130/21 -, juris).

    Mit einer isolierten Anfechtungsklage kann die Klägerin, der es nicht um eine unbefristete Zulassung geht, die der Vorschrift des Art. 32 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zuwiderlaufen würde, auch geltend machen, dass die Dauer der Befristung rechtswidrig zu kurz bemessen wurde (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 10.10.2019 - 10 ME 191/19 -, juris; VG Braunschweig, Urt. v. 29.9.2021 - 1 A 130/21 -, juris).

    Dies hat das erkennende Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 29. September 2021 - 1 A 130/21 -, juris Rn. 52 ff., bereits erkannt, weswegen das UBA nunmehr auch auf die Festsetzung der Anwendungsbestimmung ausdrücklich verzichtet.

    Das erkennende Gericht prüft die Rechtmäßigkeit des vom UBA an die Festsetzung der Anwendungsbestimmung NT(neu-Ackerbegleitflora) geknüpften Einvernehmens im Streitverfahren um die Zulassungsentscheidung aber mit (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.4.1999 - 7 M 577/99 -, juris Rn. 7 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 17.10.1985 - 2 C 25/82 -, juris; VG Braunschweig, Urt. v. 29.9.2021 - 1 A 130/21 -, juris Rn. 66), sodass der gerichtlichen Entscheidung das fehlende Einvernehmen des UBA nicht entgegenstehen würde.

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts bezüglich des Fehlens solcher Bewertungsmethoden (siehe Urteile v. 4.9.2019 - 9 A 11/19 und 9 A 18/19 -, juris; Urt. v. 29.9.2021 - 1 A 130/21 -, juris) kann eine Abänderung der von der EFSA vorgegebenen Bewertungsmethode nur von dieser selbst und nicht von den Mitgliedstaaten vorgenommen werden.

  • VG Braunschweig, 18.09.2023 - 1 A 535/21

    Anwendungsbestimmung NT306-0/1; Guidance Document on Terrestrial Ecotoxicology;

    Voraussetzung für die Berücksichtigung von Auswirkungen eines Pflanzenschutzmittels auf Nichtzielarthropoden auf der Anwendungsfläche ("in-field") ist nach Art. 4 Abs. 3 lit. e) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zunächst anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte bestimmt hat (zu den näheren Einzelheiten: VG Braunschweig, Urteile v. 04.09.2019 - 9 A 11/19 und 9 A 18/19 -, juris; Urt. des erkennenden Gerichts v. 29.09.2021 - 1 A 130/21 -, juris Rn. 50 ff.).

    Dies gilt für zonale Zulassungsverfahren ebenso wie für Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (Urt. des erkennenden Gerichts v. 29.09.2021 - 1 A 130/21 -, juris Rn. 55).

    Jedoch wendet die EFSA das Guidance Document zur terrestrischen Risikobewertung bei der Entscheidung über die Erteilung von Wirkstoffgenehmigungen selbst an (vgl. bereits Urt. der Kammer v. 29.09.2021 - 1 A 130/21 -, juris Rn. 56).

    Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht das Vorbringen des UBA, wonach der in Art. 4 Abs. 3 lit. e) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verankerte Methodenvorbehalt nach der Rechtsauffassung des französischen Verwaltungsgerichts Montpellier nicht voraussetze, dass die EFSA zunächst anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte bestimmt habe (a. A.: Urt. des erkennenden Gerichts v. 29.09.2021 - 1 A 130/21 -, juris Rn. 50 ff.).

  • VG Braunschweig, 17.03.2022 - 1 A 17/21

    Aquatische Risikobewertung; Sicherheitsfaktor

    Mit Urteil vom 29. September 2021 (1 A 130/21) entschied das erkennende Gericht, dass die Berücksichtigung unannehmbarer Auswirkungen auf Arten, die nicht bekämpft werden sollen, gemäß Art. 4 Abs. 3 Buchst. e ii) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unter dem Vorbehalt der Festlegung von anerkannten wissenschaftlichen Bewertungsmethoden durch die EFSA steht, an denen es für die Beurteilung von Auswirkungen eines Pflanzenschutzmittels auf Nichtzielpflanzen auf der Anwendungsfläche ("infield") fehle.

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts bezüglich des Fehlens solcher Bewertungsmethoden (siehe Urteile v. 4.9.2019 - 9 A 11/19 und 9 A 18/19 -, juris; Urt. v. 29.9.2021 - 1 A 130/21 -, juris) kann eine Abänderung der von der EFSA vorgegebenen Bewertungsmethode nur von dieser selbst und nicht von den Mitgliedstaaten vorgenommen werden.

  • VG Braunschweig, 15.11.2023 - 1 B 339/23

    Glyphosat; Pflanzenschutzrecht; Zulassung; Eilantrag Verlängerung der

    Vorliegend begehrt die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin, das Zulassungsende auf den 15. Dezember 2024 festzusetzen, so dass in der Hauptsache auch insoweit eine Verpflichtungsklage statthaft wäre (vgl. dazu auch Urt. d. Gerichts v. 29. September 2021 - 1 A 130/21 -, juris) und vorläufiger Rechtsschutz dementsprechend nach § 123 VwGO beantragt werden kann.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.02.2022 - 3 M 9/22

    Nichtanerkennung eines in Frankreich umgetauschten tschechischen Führerscheins

    a) Das Verwaltungsgericht hat den (sinngemäßen) Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2019 erhobenen Klage (Az. 1 A 130/21 MD) wiederherzustellen, soweit die Antragsgegnerin festgestellt hat, dass der Antragsteller mit dem ihm in Frankreich ausgestellten Führerschein nicht zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist (Ziffer 1), und den Antragsteller aufgefordert hat, den am 16. Oktober 2014 ausgestellten französischen Führerschein innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides vorzulegen (Ziffer 2), wobei die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung ihres Bescheides mit Schreiben vom 14. Juli 2021 angeordnet hat, zu Recht abgelehnt.
  • OVG Niedersachsen, 15.04.2021 - 11 ME 48/21

    Aufbewahrungsvorschriften, waffenrechtliche; Diabolos; Gegenstände,

    Der Antragsteller hat am 1. Dezember 2020 gegen den Bescheid vom 24. November 2020 Klage erhoben (1 A 130/21).
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