Rechtsprechung
   VG Bremen, 03.03.2016 - 7 V 483/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,7300
VG Bremen, 03.03.2016 - 7 V 483/16 (https://dejure.org/2016,7300)
VG Bremen, Entscheidung vom 03.03.2016 - 7 V 483/16 (https://dejure.org/2016,7300)
VG Bremen, Entscheidung vom 03. März 2016 - 7 V 483/16 (https://dejure.org/2016,7300)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,7300) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Verwaltungsgericht Bremen

    BremPersVG § 3 Abs 1; BremPersVG § 9 Abs 1; BremPersVG § 9 Abs 3
    Aufnahme in das Wählerverzeichnis für die Personalratswahl am 09.03.2016 - Abordnung; Dienstleistungsauftrag; Personalratswahl; Proberichter; verfassungskonforme Auslegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus VG Bremen, 03.03.2016 - 7 V 483/16
    Es verbleibt ihm ein weiter Gestaltungsspielraum (BVerfG, Beschl. vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, -9- 256, 329; Beschl. v. 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39, 50, juris).

    Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit - mit der Folge einer Verletzung des Artikel 3 Abs. 1 GG - allerdings überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, das heißt, wenn die gesetzliche Differenzierung sich - sachbereichsbezogen - nicht auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39, 58, juris).

    Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 26.01.1993 - 1 BvL 38, 40, 43/92 - BVerfGE 88, 87, 97, juris, vom 22.02.1994 - 1 BvL 21/85 und 4/92 -, BVerfGE 90, 46, 56, juris, und v. 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39, 58 f., juris).

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 21/85

    Zur Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher Beteiligung des Personalrats bei der

    Auszug aus VG Bremen, 03.03.2016 - 7 V 483/16
    Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 26.01.1993 - 1 BvL 38, 40, 43/92 - BVerfGE 88, 87, 97, juris, vom 22.02.1994 - 1 BvL 21/85 und 4/92 -, BVerfGE 90, 46, 56, juris, und v. 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39, 58 f., juris).
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus VG Bremen, 03.03.2016 - 7 V 483/16
    Es verbleibt ihm ein weiter Gestaltungsspielraum (BVerfG, Beschl. vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, -9- 256, 329; Beschl. v. 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39, 50, juris).
  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

    Auszug aus VG Bremen, 03.03.2016 - 7 V 483/16
    Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist diese geboten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201, juris).
  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

    Auszug aus VG Bremen, 03.03.2016 - 7 V 483/16
    In den Fällen eines gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses liegt die mögliche Verfassungswidrigkeit in der Unterschiedlichkeit der Regelung als solcher, mithin in der Berücksichtigung einer Personengruppe und der Nichtberücksichtigung einer anderen Gruppe in der Gesetzesnorm, begründet (BVerfG, Beschl. v. 31.01.1996 - 2 BvL 39/93 -, BVerfGE 93, 386, 396, juris).
  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus VG Bremen, 03.03.2016 - 7 V 483/16
    Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 26.01.1993 - 1 BvL 38, 40, 43/92 - BVerfGE 88, 87, 97, juris, vom 22.02.1994 - 1 BvL 21/85 und 4/92 -, BVerfGE 90, 46, 56, juris, und v. 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39, 58 f., juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht