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   VG Bremen, 03.09.2021 - 4 V 1358/21   

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VG Bremen, 03.09.2021 - 4 V 1358/21 (https://dejure.org/2021,36279)
VG Bremen, Entscheidung vom 03.09.2021 - 4 V 1358/21 (https://dejure.org/2021,36279)
VG Bremen, Entscheidung vom 03. September 2021 - 4 V 1358/21 (https://dejure.org/2021,36279)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Verwaltungsgericht Bremen

    AufenthG § 10; AufenthG § 10 Abs 1; AufenthG § 10 Abs 2; AufenthG § 10 Abs 3; AufenthG § 10 Abs 3 Satz 2
    Titelerteilungssperre - Aufenthaltserlaubnis; Sperrwirkung ; Titelerteilungssperre; Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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  • VG Bremen, 03.06.2021 - 4 V 2875/20
    Auszug aus VG Bremen, 03.09.2021 - 4 V 1358/21
    Vielmehr reicht es aus, dass ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt - d. h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen - vorliegt, wie es insbesondere im Katalog des § 54 AufenthG normiert ist (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16/17 -, Rn. 15; VG Bremen, Beschluss vom 3. Juni 2021 - 4 V 2875/20, Rn. 29; jeweils juris).

    Im Rahmen der Feststellung eines Ausweisungsinteresses kommt es ebenso wenig auf das Bestehen einer etwaigen - prognostisch zu beurteilenden - Wiederholungsgefahr an (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 15/14 -, Rn. 21; VG Bremen, Beschluss vom 3. Juni 2021 - 4 V 2875/20 -, Rn. 31; jeweils juris; a. A.: Bergmann/Dienelt/Samel, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 5 AufenthG, Rn. 52).

    Liegt bei einem Ausländer eine aktuelle und verwertbare rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vor, besteht grundsätzlich ein spezial- bzw. generalpräventives Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG; zusätzlicher, weiterer Feststellungen zur Frage einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedarf es nicht (VG Bremen, Beschluss vom 3. Juni 2021 - 4 V 2875/20 -, Rn. 30; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Dezember 2020 - 12 S 3065/20 -, Rn. 14 f.; jeweils juris).

  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

    Auszug aus VG Bremen, 03.09.2021 - 4 V 1358/21
    Vielmehr reicht es aus, dass ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt - d. h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen - vorliegt, wie es insbesondere im Katalog des § 54 AufenthG normiert ist (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16/17 -, Rn. 15; VG Bremen, Beschluss vom 3. Juni 2021 - 4 V 2875/20, Rn. 29; jeweils juris).

    So kann zwar grundsätzlich ein der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG auch generalpräventiv begründet werden (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16/17 -, Rn. 16 ff., juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2017 - 11 S 94.16

    Rechtsschutzbedürfnis für ein vorläufiges Rechtsschutzbegehren gegen die

    Auszug aus VG Bremen, 03.09.2021 - 4 V 1358/21
    Die Frage, in welchem Verhältnis die Anwendungsbereiche von § 10 Abs. 2 und 3 AufenthG zueinander stehen und ob auch in Konstellationen wie der hier gegenständlichen, in denen bereits vor Stellung des Asylantrags die Verlängerung einer ohnehin bestehenden Aufenthaltserlaubnis beantragt war, von einem Eintreten der Titelerteilungssperre auszugehen ist, wird, soweit ersichtlich, in der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet (verneinend: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. März 2019 - 2 M 148/18 -, Rn. 18; in der Tendenz so auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2017 - OVG 11 S 94.16 -, Rn. 3; a. A. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 12 ME 252/07 -, Rn. 6 f.; jeweils juris).

    Vielmehr stehen (erstmalige) Erteilung und Verlängerung nebeneinander, was in konsequenter Lesart des § 10 Abs. 3 AufenthG dazu führen muss, dass dieser gerade nicht auf Fälle der Verlängerung einer bereits bestehenden Aufenthaltserlaubnis anzuwenden ist, sondern in Anschluss an Abs. 1 die Rechtslage für Fälle der erstmaligen Erteilung fortschreibt, in denen das entsprechende Asylverfahren bereits zu einem Abschluss gekommen ist (so in der Tendenz auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2017 - OVG 11 S 94.16 -, Rn. 3, juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2019 - 2 M 148/18

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Ablehnung

    Auszug aus VG Bremen, 03.09.2021 - 4 V 1358/21
    Die Frage, in welchem Verhältnis die Anwendungsbereiche von § 10 Abs. 2 und 3 AufenthG zueinander stehen und ob auch in Konstellationen wie der hier gegenständlichen, in denen bereits vor Stellung des Asylantrags die Verlängerung einer ohnehin bestehenden Aufenthaltserlaubnis beantragt war, von einem Eintreten der Titelerteilungssperre auszugehen ist, wird, soweit ersichtlich, in der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet (verneinend: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. März 2019 - 2 M 148/18 -, Rn. 18; in der Tendenz so auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2017 - OVG 11 S 94.16 -, Rn. 3; a. A. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 12 ME 252/07 -, Rn. 6 f.; jeweils juris).

    Es soll grundsätzlich keine Möglichkeit geben, im Wege eines unbegründeten Asylbegehrens einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erlangen (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. März 2019 - 2 M 148/18 -, Rn. 18, juris).

  • OVG Niedersachsen, 26.07.2007 - 12 ME 252/07

    Prüfung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach unanfechtbarer Ablehnung

    Auszug aus VG Bremen, 03.09.2021 - 4 V 1358/21
    Die Frage, in welchem Verhältnis die Anwendungsbereiche von § 10 Abs. 2 und 3 AufenthG zueinander stehen und ob auch in Konstellationen wie der hier gegenständlichen, in denen bereits vor Stellung des Asylantrags die Verlängerung einer ohnehin bestehenden Aufenthaltserlaubnis beantragt war, von einem Eintreten der Titelerteilungssperre auszugehen ist, wird, soweit ersichtlich, in der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet (verneinend: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. März 2019 - 2 M 148/18 -, Rn. 18; in der Tendenz so auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2017 - OVG 11 S 94.16 -, Rn. 3; a. A. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 12 ME 252/07 -, Rn. 6 f.; jeweils juris).

    Wenn sich die Antragsgegnerin dieser Auslegung unter Verweis auf die Gesetzessystematik und den Wortlaut entgegenstellt und insoweit die Gründe der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtsanführt (Beschluss vom 26. Juli 2007 - 12 ME 252/07 -, Rn. 6 f., juris), kann sie damit nicht durchdringen.

  • OVG Bremen, 25.07.2019 - 2 B 69/19
    Auszug aus VG Bremen, 03.09.2021 - 4 V 1358/21
    Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bei einem Streit über die Ablehnung eines Aufenthaltstitels nur dann die statthafte Antragsart, wenn der Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG hatte (vgl. Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 17. Januar 2019 - 1 B 333/18 -, Rn. 12; Beschluss vom 25. Juli 2019 - 2 B 69/19 -, Rn. 17 f.; jeweils juris).

    angestellt hat, geht die Kammer aufgrund des lediglich fünf Tage zu spät gestellten Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis davon aus, dass der zuständige Sachbearbeiter mit dem Ausstellen der Fiktionsbescheinigung eine Entscheidung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG getroffen hat (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 2 B 69/19 -, Rn. 18, juris).

  • VG Bremen, 11.09.2020 - 4 V 1829/20

    Ausweisung - Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen;

    Auszug aus VG Bremen, 03.09.2021 - 4 V 1358/21
    Es kommt insoweit darauf an, dass ein derart weites Abweichen vom Regelfall vorliegt, dass die Versagung des Aufenthaltstitels mit der Systematik oder der grundlegenden Entscheidung des Gesetzgebers nicht mehr vereinbar ist (VG Bremen, Beschluss vom 11. September 2020 - 4 V 1829/20 -, Rn. 29, BeckRS 2020, 50057).
  • VG Bremen, 22.02.2021 - 4 K 858/19
    Auszug aus VG Bremen, 03.09.2021 - 4 V 1358/21
    Die tatbestandliche Weite des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfährt durch die Anerkennung von Ausnahmefällen, in denen das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegensteht, eine Korrektur (VG Bremen, Urteil vom 22. Februar 2021 - 4 K 858/19 -, Rn. 57, juris).
  • BVerwG, 10.12.2014 - 1 C 15.14

    Aufenthaltserlaubnis; Arbeitnehmer; Selbständiger; Ehegattennachzug zu Deutschen;

    Auszug aus VG Bremen, 03.09.2021 - 4 V 1358/21
    Im Rahmen der Feststellung eines Ausweisungsinteresses kommt es ebenso wenig auf das Bestehen einer etwaigen - prognostisch zu beurteilenden - Wiederholungsgefahr an (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 15/14 -, Rn. 21; VG Bremen, Beschluss vom 3. Juni 2021 - 4 V 2875/20 -, Rn. 31; jeweils juris; a. A.: Bergmann/Dienelt/Samel, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 5 AufenthG, Rn. 52).
  • OVG Bremen, 14.08.2019 - 2 B 159/19
    Auszug aus VG Bremen, 03.09.2021 - 4 V 1358/21
    Die Verwirklichung erheblicher Betäubungsmittelstraftaten begründet eine hohe Gefahr für die öffentliche Sicherheit (Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 14.08.2019 - 2 B 159/19 -, Rn. 11, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2020 - 12 S 3065/20

    Bestehen eines Ausweisungsinteresses bei aktueller Strafverurteilung des

  • OVG Bremen, 16.11.2020 - 2 B 254/20

    Vollstreckungshindernis bei einer schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung

  • OVG Bremen, 17.01.2019 - 1 B 333/18

    Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 i.V.m. Art. 8 EMRK; Duldung wegen

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