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   VG Bremen, 06.08.2018 - 5 V 1456/18   

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https://dejure.org/2018,23780
VG Bremen, 06.08.2018 - 5 V 1456/18 (https://dejure.org/2018,23780)
VG Bremen, Entscheidung vom 06.08.2018 - 5 V 1456/18 (https://dejure.org/2018,23780)
VG Bremen, Entscheidung vom 06. August 2018 - 5 V 1456/18 (https://dejure.org/2018,23780)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Verwaltungsgericht Bremen

    TierSchG § 16a
    Veräußerungsanordnung - 14 Hunde der Rasse Puli und 1 Hund der Rasse Komondor - Halteverbot; Haltungsverbot; Hundehalter; Tierhaltungsverbot; Tierschutzgesetz; Veräußerung; Verhältnismäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2005 - 1 S 381/05

    Tierschutz; Schafbestand; Auflösung; Ersatzvornahme; Wegnahme; unmittelbare

    Auszug aus VG Bremen, 06.08.2018 - 5 V 1456/18
    Maßgeblich ist vielmehr ein tatsächliches Obhutsverhältnis (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 28.01.2016 - 4 LB 46/14 -, juris Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.032005 - 1 S 381/05 -, juris Rn. 6).

    Zudem ist von einem Tierhalter, gegen den ein Tierhaltungsverbot besteht, eine tierschutzrechtlich unbedenkliche Tierhaltung nicht zu erwarten (vgl. VGH BW, Beschl. v. 17.03.2005 - 1 S 381/05 -, juris Rn. 14).

  • BVerwG, 12.01.2012 - 7 C 5.11

    Beschwer des Beklagten bei Klageabweisung; Zwischenfeststellungsklage;

    Auszug aus VG Bremen, 06.08.2018 - 5 V 1456/18
    Fehler bei der Fortnahme setzen sich bei der Veräußerung fort (BVerwG, Urt. v. 12.01.2012 - 7 C 5/11 -, juris Rn. 31).
  • VG Aachen, 09.12.2003 - 6 L 890/03
    Auszug aus VG Bremen, 06.08.2018 - 5 V 1456/18
    Die beabsichtigte Verwertung der Hunde gehört nicht mehr zur Vollstreckung des Haltungsverbotes und bedarf daher einer besonderen Anordnung nach § 16a TierSchG (VG Aachen, Beschluss vom 09. Dezember 2003 - 6 L 890/03 -, juris Rn. 31).
  • VGH Bayern, 27.10.2004 - 25 CS 04.2360
    Auszug aus VG Bremen, 06.08.2018 - 5 V 1456/18
    Eine Rückgabe an die Antragstellerin war wegen dieses Verbotes ohnehin ausgeschlossen (vgl. VGH BW, a. a. O.; zum Entfallen des Fristsetzungserfordernisses bei besonderen Umständen BayVGH, Beschl. v. 27.10.2004 - 25 CS 04.2360 -, juris Rn. 3).
  • VG Bremen, 12.05.2009 - 5 K 3308/08
    Auszug aus VG Bremen, 06.08.2018 - 5 V 1456/18
    Es muss sich nach Art und Dauer um gewichtige Problematiken handeln (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl. 2007, § 16a Rn. 15) Dies muss durch ein Gutachten eines beamteten Tierarztes nachgewiesen werden, wobei unter Umständen auch Aktenvermerke ausreichen können (vgl. VG Bremen, Gerichtsbesch. v. 12.05.2009 - 5 K 3308/08 -, juris Rn. 18; Hirt/Maisack/Moritz, a. a. O., Rn. 15).
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.01.2016 - 4 LB 46/14

    Inanspruchnahme für Kosten von Tierschutzmaßnahmen seitens eines Kreises

    Auszug aus VG Bremen, 06.08.2018 - 5 V 1456/18
    Maßgeblich ist vielmehr ein tatsächliches Obhutsverhältnis (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 28.01.2016 - 4 LB 46/14 -, juris Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.032005 - 1 S 381/05 -, juris Rn. 6).
  • VG Mainz, 10.07.2020 - 1 L 441/20

    Weiteres Vorgehen gegen tierschutzwidrige Haltung von Schweinen und Tieren

    (2) Es besteht auch ein Zuwiderhandeln des Antragstellers zu 2) gegen den Grundverwaltungsakt (Bestandsauflösung), da er trotz des sofort vollziehbaren Haltungs- und Betreuungsverbots sowie der Anordnung, seinen (Schweine- und) Kaninchenbestand aufzulösen, weiterhin (Schweine und) Kaninchen gehalten und betreut hat (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 6. August 2018 - 5 V 1456/18 -, juris, Rn. 30).

    Es kommt schließlich nicht darauf an, ob sich der Antragsteller zu 2) selbst als Halter einschätzt oder nicht (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 6. August 2018 - 5 V 1456/18 -, juris, Rn. 30).

    (1) Indem der Antragsteller zu 2) trotz des Haltungs- und Betreuungsverbots und der damit verbundenen Abgabepflicht vom 13. Juni 2019 weiterhin Kaninchen hielt, hat er gegen Normen des Tierschutzgesetzes verstoßen (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 6. August 2018 - 5 V 1456/18 -, juris, Rn. 30).

    Scheidet eine Rückgabe an den Halter aber von vorneherein aus, so ist es, auch und gerade um des Tierwohls willen (vgl. § 1 TierSchG) geboten, diese Situation möglichst rasch zu beenden (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 6. August 2018 - 5 V 1456/18 -, juris, Rn. 34).

    Die Einziehung ist auch deshalb verhältnismäßig, weil der Antragsteller zu 2) trotz des Haltungs- und Betreuungsverbots seine Tiere weiterhin hielt, zudem seine Haltereigenschaft leugnete und ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat, dass er den behördlichen Anordnungen nicht Folge leisten wolle, da seinen Tieren seiner Auffassung nach beste Haltungsbedingungen zur Verfügung gestellt würden (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 6. August 2018 - 5 V 1456/18 -, juris, Rn. 37).

    Indem der Antragsteller zu 2) seinen Tieren weiterhin keine ausreichend großen Ställe zur Verfügung gestellt hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit ist, die behördlichen Anordnungen des Antragsgegners zu befolgen (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 6. August 2018 - 5 V 1456/18 -, juris, Rn. 37).

  • VG Mainz, 04.02.2020 - 1 L 1132/19
    Es kommt im Übrigen nicht darauf an, ob sich der Antragsteller selbst als Halter einschätzt oder nicht (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 6. August 2018 - 5 V 1456/18 -, juris, Rn. 30).

    Zwar lagen die Voraussetzungen für eine Einziehung der Schafe grundsätzlich vor: Indem der Antragsteller trotz des Haltungs- und Betreuungsverbots und der damit verbundenen Abgabepflicht vom 6. Dezember 2017 weiterhin Schafe hielt, hat er gegen Normen des Tierschutzgesetzes verstoßen (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 6. August 2018 - 5 V 1456/18 -, juris, Rn. 30).

  • VG Hamburg, 24.04.2020 - 11 E 5375/19

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen tierschutzrechtliche Anordnungen zur

    eine weitere Maßnahme des Verwaltungszwangs (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 6.8.2018, 5 V 1456/18, juris Rn. 29; VG Aachen, Beschl. v. 9.12.2003, 6 L 890/03, juris Rn. 31 f.).
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