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   VG Bremen, 10.11.2022 - 5 K 388/22   

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VG Bremen, 10.11.2022 - 5 K 388/22 (https://dejure.org/2022,36690)
VG Bremen, Entscheidung vom 10.11.2022 - 5 K 388/22 (https://dejure.org/2022,36690)
VG Bremen, Entscheidung vom 10. November 2022 - 5 K 388/22 (https://dejure.org/2022,36690)
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Volltextveröffentlichung

  • Verwaltungsgericht Bremen

    BremGlüG § 5a Abs 2; BremGlüG § 5a Abs 2a; GG Art 12 Abs 1; GG Art 3 Abs 1; GlüStV § 21a; GlüStV § 29 Abs 2
    Lotterierecht, Urteil vom 10.11.2022 - Abstandsgebot; Glücksspielrecht; Kohärenzgebot; Mindestabstandsgebot; Prozessstandschaft; Rahmengebühr; Schließungsverfügung; Sportwettbüro; Untersagungsverfügung; Wettvermittlungsstelle

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (40)

  • OVG Sachsen, 17.10.2022 - 6 B 62/22
    Auszug aus VG Bremen, 10.11.2022 - 5 K 388/22
    (2) Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist jedoch gerechtfertigt (so im Ergebnis auch - soweit ersichtlich - die gesamte Rechtsprechung: SächsOVG, Beschl. v. 17.10.2022 - 6 B 62/22 -; OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2022 - 4 B 1864/21 - VG Leipzig, Beschl. v. 31.01.2022 - 5 L 23/22 - VG Berlin, Beschl. v. 12.06.2020 - 4 L 290.19 - VG Karlsruhe, Beschl. v. 07.02.2022 - 2 K 1838/21 - VG Köln, Urt. v. 05.10.2022 - 24 K 1472/21 - alle juris).

    Im Vergleich zum umfangreichen Wettprogramm in Wettvermittlungsstellen, das grundsätzlich auch andere Sportarten sowie Live- und Ereigniswetten beinhaltet, ist dieses staatliche TOTO-Angebot sehr begrenzt (so auch VG Berlin, a.a.O., Rn. 33 f.; SächsOVG, Beschl. v. 17.10.2022 - 6 B 62/22 -, juris Rn. 43).

    Es ist vielmehr naheliegend, dass die vom Bundesverwaltungs- und Bundesverfassungsgericht für Spielhallen entwickelte Rechtsprechung auf Wettvermittlungsstellen übertragbar ist (so auch SächsOVG, Beschl. v. 17.10.2022 - 6 B 62/22 -, juris Rn. 31).

    Aus diesem Grunde dringt die Klägerin mit ihrem Vorbringen, Sportwetten seien außerhalb des terrestrischen Angebots - insbesondere durch die Omnipräsenz bei Sportübertragungen und im Internet - ohnehin Teil der Lebenswirklichkeit von Jugendlichen, nicht durch: Bei der bloßen Werbung für Sportwetten oder bei entsprechend zugänglichem Angebot im Internet tritt der "Normalisierungseffekt" bezogen darauf, dass Sportwetten einen "harmlosen" btreib darstellen, nicht im selben Maße auf (so auch SächsOVG, Beschl. v. 17.10.2022 - 6 B 62/22 -, juris Rn. 36).

    Diese Unterschiede rechtfertigen deren unterschiedliche Behandlung (vgl. VG Berlin, a.a.O., Rn. 34; VG Leipzig, a.a.O., Rn. 69; SächsOVG, Beschl. v. 17.10.2022 - 6 B 62/22 -, juris Rn. 43).

    Der Schutz von Bestandsstandorten unterfällt auch ausweislich der zitierten Gesetzesbegründung nicht der Ausnahmeregelung; diese soll erkennbar unzumutbare Härten vermeiden, die dadurch entstehen, dass Standorte umfasst sind, "die nicht unter den Regelungszweck fallen"; allein die Betreiberinteressen vermögen einen solchen Ausnahmefall aus Sicht der Kammer nicht zu begründen (so unter Bezugnahme allein auf die örtlichen Verhältnisse wohl auch SächsOVG, Beschl. v. 17.10.2022 - 6 B 62/22 -, juris Rn. 23 ff.).

    Der Gesetzgeber ist bei der streitgegenständlichen Abstandsvorschrift pauschalierend und ohne Überschreitung seines Prognose- und Beurteilungsspielraums davon ausgegangen, dass Wettvermittlungsstellen in räumlicher Nähe zu Schulen (auch abends) nicht betrieben werden sollen; im Falle der Wettvermittlungsstelle der Klägerin liegt kein hiervon abweichender, besonderer Fall vor, der im Wege des Ausnahmetatbestands Berücksichtigung finden könnte (so auch SächsOVG, Beschl. v. 17.10.2022 - 6 B 62/22 -, juris Rn. 26).

    Selbst bei einer Umgestaltung des Betriebs zu einer reinen Wettannahmestelle (ohne Aufenthaltsqualität und Live-Angeboten) verbleibt es dabei, dass von rein dem Glücksspiel (im besonders relevanten Sportbereich) gewidmete Räumlichkeiten im Umfeld einer Schule eine Anziehungskraft auf Kinder und Jugendliche ausgeht, die einen Normalisierungseffekt - wenn auch ggf. im verminderten Maße - zur Folge haben kann (vgl. VG Köln, a.a.O., Rn. 259 f. sowie zum Verzicht auf Live-Wetten Rn. 288; offengelassen SächsOVG, Beschl. v. 17.10.2022 - 6 B 62/22 -, juris Rn. 44).

    Weitere Voraussetzungen hat die Norm nicht, insbesondere ist die Frage der materiellen Erlaubnisfähigkeit nach Überzeugung der Kammer eine Frage der Rechtsfolge, nicht des Tatbestands (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17.10.2022 - 6 B 62/22 -, juris Rn. 20; zu dem insoweit vergleichbaren § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO: VG Bremen, Urt. v. 03.12.2020 - 5 K 159/20 -, juris Rn. 23 f. m.w.N.; zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV a.F. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 40.12 -, juris Rn. 52; a.A. wohl VG Leipzig, a.a.O., Rn. 31; VG Berlin, a.a.O., Rn. 26).

    Anders als die Klägerin meint, ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Schließungsverfügung schließlich auch nicht schon per se daraus, dass diese "mit sofortiger Wirkung" ausgesprochen wird (vgl. auch OVG SL, Beschl. v. 19.05.2017 - 1 B 164/17 -, juris Rn. 79; SächsOVG, Beschl. v. 17.10.2022 - 6 B 62/22 -, juris Rn. 13 ff.).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VG Bremen, 10.11.2022 - 5 K 388/22
    angegriffenen Vorschriften regeln damit die Zulassung und den Betrieb von Wettvermittlungsstellen und greifen deshalb in die Berufsfreiheit der Betreiber ein (vgl. zu Spielhallen BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 129 m.w.N.).

    Diese Einschätzungen des Gesetzgebers sind nicht offensichtlich fehlerhaft (vgl. im Ergebnis zu Spielhallen ebenso: BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 137).

    Die suchtpräventiv ausgerichtete staatliche Regulierung in einem Glücksspielsegment darf nicht durch die fiskalische Ausrichtung der Regulierung in einem anderen konterkariert werden (zur Regulierung von Spielhallen einerseits und Spielbanken andererseits BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 122 ff.).

    Gerade bei besonders schutzbedürftigen Kindern und Jugendlichen kann so ein Gewöhnungseffekt durch ein stets verfügbares Angebot vermieden werden (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 152).

    Das Zutrittsverbot für Minderjährige (§ 6 Abs. 1 JuSchG, § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BremGlüG) stellt kein gleichermaßen wirksames Mittel wie das Abstandsgebot zu Schulen dar, da der Werbe- und Gewöhnungseffekt dadurch nicht vermieden wird (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 154).

    Auch aufgrund dieser Erkenntnisse der Suchtwissenschaft durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass das Abstandsgebot einen gewichtigen Beitrag zur Erreichung der verfolgten Ziele leistet (vgl. ausdrücklich zum Mindestabstandsgebot von Spielhallen zu Schulen: BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 158 a.E.).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 - juris Rn. 171).

    Soweit die angegriffenen Einschränkungen für Wettvermittlungsstellen in bestehende Eigentumspositionen eingreifen sollten, sind diese Eingriffe aus den gleichen Gründen wie die Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigt (vgl. zum Spielhallenrecht auch BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 72 sowie BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 212); es liegen insbesondere keine Enteignungen i.S.v. Art. 14 Abs. 3 GG vor.

    Eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit der Unionsrechtsordnung ist dann gerechtfertigt, wenn die restriktive Maßnahme einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung (einschließlich der Bekämpfung der Spielsucht), der Betrugsvorbeugung oder der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen entspricht und geeignet ist, die Verwirklichung dieses Ziels dadurch zu gewährleisten, dass sie dazu beiträgt, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten im Glücksspiel in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. zusammenfassend BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 124 mit weiteren Nachweisen zu der Rechtsprechung des EuGHs).

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VG Bremen, 10.11.2022 - 5 K 388/22
    Es kann dabei dahinstehen, ob es sich bei der streitgegenständlichen Regelung, die auf den ersten Blick nur die möglichen Standorte zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle einschränkt, um eine bloße Berufsausübungsregelung handelt, oder - in Kumulation mit zahlreichen anderen Vorgaben glücksspielrechtlicher, baurechtlicher und sonstiger Natur (vgl. zu einer solchen Betrachtungsweise grundsätzlich BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 36 ff.) - sogar um eine objektive Berufszugangsvoraussetzung in Form einer (mittelbaren) Kontingentierung.

    Im Übrigen wird die Verhältnismäßigkeit des Abstandsgebots auch zusätzlich dadurch gesichert, dass es nur für den Regelfall gilt, in atypischen Fällen aber die Abweichung zulässt (vgl. zu Spielhallen BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 50 und 60), wenngleich die Ausnahmevorschrift einen engen Anwendungsbereich hat (dazu sogleich).

    Soweit die angegriffenen Einschränkungen für Wettvermittlungsstellen in bestehende Eigentumspositionen eingreifen sollten, sind diese Eingriffe aus den gleichen Gründen wie die Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigt (vgl. zum Spielhallenrecht auch BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 72 sowie BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 212); es liegen insbesondere keine Enteignungen i.S.v. Art. 14 Abs. 3 GG vor.

    hinausgreifend fordert das Gebot der intersektoralen Kohärenz, dass Monopolregelungen nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkariert werden dürfen, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt (vgl. zusammenfassend BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 84 f. m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung).

    Ob das Kohärenzgebot auch in nicht-monopolisierten Bereichen des Glücksspielrechts Wirkung entfaltet, soweit eine unionsrechtliche Grundfreiheit berührt ist, ist bereits fraglich (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 85).

    Außerhalb des Monopolsektors wäre aber allenfalls das Gebot der intersektoralen Kohärenz einschlägig, nicht das monopolspezifische Gebot der Binnenkohärenz (ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 85 zur Frage einer möglichen Abwanderung (verneint) von Spielhallen hin zu Gaststätten mit Geldspielautomaten oder zu Spielbanken; auch OVG SL, Urt. v. 29.03.2019 - 1 A 398/17 -, juris Rn. 72; NdsOVG, Urt. v. 28.02.2019 - 11 LC 242/16 -, juris Rn. 91; SächsOVG, Beschl. v. 01.12.2021 - 6 A 613/20 -, juris Rn. 15; 28.

    Der Verzicht auf Außenwerbung entspricht im Übrigen ohnehin schon der die Gestaltung einer Wettvermittlungsstelle betreffende Rechtslage (§ 5a Abs. 4a Satz 1 BremGlüG) und ist überdies nicht geeignet, einer Wettvermittlungsstelle den "Reiz des Verbotenen" ebenso effektiv zu nehmen wie eine Entfernung des Betriebs (vgl. auch zu Spielhallen BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 60); dies gilt auch, wenn unter der "Außenwerbung" der (erlaubte) Hinweis auf den Namen des Wettveranstalters gemeint ist.

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Gewöhnungseffekt und "Reiz des Verbotenen" von Spielhallen Mindestabstandsgebote gebilligt hat, obwohl Spielhallen von außen vollständig uneinsehbar sein müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 60); Gewöhnungseffekt und "Reiz des Verbotenen" gehen mithin auch von der Lokalität selbst aus, nicht (nur) von den konkreten Betriebsabläufen im Inneren.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2022 - 4 B 1864/21

    Abstandsgebot; Aktive; Duldung; Anhaltspunkte für eine Straftat;

    Auszug aus VG Bremen, 10.11.2022 - 5 K 388/22
    (2) Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist jedoch gerechtfertigt (so im Ergebnis auch - soweit ersichtlich - die gesamte Rechtsprechung: SächsOVG, Beschl. v. 17.10.2022 - 6 B 62/22 -; OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2022 - 4 B 1864/21 - VG Leipzig, Beschl. v. 31.01.2022 - 5 L 23/22 - VG Berlin, Beschl. v. 12.06.2020 - 4 L 290.19 - VG Karlsruhe, Beschl. v. 07.02.2022 - 2 K 1838/21 - VG Köln, Urt. v. 05.10.2022 - 24 K 1472/21 - alle juris).

    Ein Vertrauen auf den weiteren, längerfristigen oder gar zeitlich unbefristeten Betrieb der Wettvermittlungsstellen konnten deren Inhaber damit aber von vornherein nicht bilden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 102 ff.).

    Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 29.03.2017 - 4 B 919/16 -, juris Rn. 61 f.) entschieden hat, dass auch die Baugenehmigung einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für Vertrauensschutzerwägungen vermitteln kann (hierzu auch jüngst OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 77 ff., 90 ff.), und den Betreibern das Fehlen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis in Anbetracht des Fehlens eines unionsrechtskonformen Erlaubnisverfahrens nicht entgegengehalten werden darf, so ergibt sich hieraus nichts Anderes.

    Diese verbliebene Ungleichbehandlung rechtfertigt sich ohne Weiteres aus dem Bestandsschutz, den erlaubte Spielhallen genießen (so auch OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 75).

    Ob die Wettvermittlungsstelle auf dem Schulweg liegt, ist schließlich genauso unerheblich wie ihre Sichtbarkeit vom Schulgelände aus (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 122; zu Spielhallen auch SächsOVG, Beschl. v. 15.01.2019 - 3 B 369/18 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2017 - 4 B 919/16

    Mindestabstandsgebot zwischen Sportwettbüros und Einrichtungen für Minderjährige

    Auszug aus VG Bremen, 10.11.2022 - 5 K 388/22
    Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 29.03.2017 - 4 B 919/16 -, juris Rn. 61 f.) entschieden hat, dass auch die Baugenehmigung einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für Vertrauensschutzerwägungen vermitteln kann (hierzu auch jüngst OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 77 ff., 90 ff.), und den Betreibern das Fehlen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis in Anbetracht des Fehlens eines unionsrechtskonformen Erlaubnisverfahrens nicht entgegengehalten werden darf, so ergibt sich hieraus nichts Anderes.

    Jedenfalls besteht Vertrauensschutz nur dann, wenn Investitionen in den baurechtlich genehmigten Betrieb auf der Grundlage eines schutzwürdigen Vertrauens getätigt wurden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 29.03.2017 - 4 B 919/16 -, juris Rn. 52 m.w.N.).

    Diese betraf einen baugenehmigten Betrieb, dessen glücksspielrechtliche Erlaubnisfähigkeit erst nach Betriebsaufnahme durch eine nachträglich entstandene Jugendschutzeinrichtung entfallen war (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 29.03.2017 - 4 B 919/16 -, Rn. 58 ff).

  • OVG Hamburg, 20.10.2020 - 4 Bs 226/18

    Zur Rechtmäßigkeit des Abstandsgebots des hamburgischen Spielhallengesetzes

    Auszug aus VG Bremen, 10.11.2022 - 5 K 388/22
    HambOVG, Beschl. v. 20.10.2020 - 4 Bs 226/18 -, juris Rn. 51).

    Konkrete (etwa statistische) Untersuchungen, ob und in welchem genauen Umfang sich die Mindestabstandsgebote auf das (spätere) Glücksspielverhalten junger Menschen auswirken, sind nach Überzeugung der Kammer zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Maßnahme nicht erforderlich (so auch VG Köln, a.a.O., Rn. 333 ff.; zur Rechtfertigung des Verbundverbots auch HambOVG, Beschl. v. 20.10.2020 - 4 Bs 226/18 -, juris Rn. 14 ff. m.w.N.).

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 40.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Auszug aus VG Bremen, 10.11.2022 - 5 K 388/22
    Weitere Voraussetzungen hat die Norm nicht, insbesondere ist die Frage der materiellen Erlaubnisfähigkeit nach Überzeugung der Kammer eine Frage der Rechtsfolge, nicht des Tatbestands (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17.10.2022 - 6 B 62/22 -, juris Rn. 20; zu dem insoweit vergleichbaren § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO: VG Bremen, Urt. v. 03.12.2020 - 5 K 159/20 -, juris Rn. 23 f. m.w.N.; zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV a.F. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 40.12 -, juris Rn. 52; a.A. wohl VG Leipzig, a.a.O., Rn. 31; VG Berlin, a.a.O., Rn. 26).

    Verbleibende Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen gehen daher zu Lasten des säumigen Antragstellers (ausdrücklich zu einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV a.F. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 40.12 -, juris Rn. 52 f.; vgl. auch zu der Fallkonstellation, dass keine Untersagung im Raum steht, jedoch mit Blick auf die Strafbarkeit unerlaubten Glücksspiels eine Duldung begehrt wird: OVG NRW, Beschl. v. 24.03.2022 - 4 B 1520/21 -, juris Rn. 14 ff.).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VG Bremen, 10.11.2022 - 5 K 388/22
    Bei der Tätigkeit als Betreiber einer Wettvermittlungsstelle handelt es sich um einen eigenständigen Beruf als eine wirtschaftliche Betätigung, die grundsätzlich unabhängig von anderen Tätigkeiten ausgeübt werden kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, juris Rn. 81 ff.).

    So verlangt etwa ein (hier nicht in Rede stehendes) beim Staat monopolisiertes Sportwettangebot eine konsequente Ausgestaltung der Maßnahmen zur Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten, da fiskalische Erwägungen des Staates solche Einschränkungen der Berufsfreiheit nicht tragen können (so zum staatlichen Sportwettangebot "ODDSET" bei gleichzeitiger Monopolstellung des Staats BVerfG, Urt. v. 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, juris).

  • VGH Bayern, 19.05.2022 - 23 C 22.1156

    Beiladung eines Sportwettenveranstalters zum Klageverfahren eines

    Auszug aus VG Bremen, 10.11.2022 - 5 K 388/22
    Dies deckt sich mit der - soweit ersichtlich bislang einzigen zu dieser Frage ergangenen - Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.05.2022 - 23 C 22.1156 -, juris Rn. 5).

    Dieser Befund ist unabhängig von der Frage, ob auch die Veranstalter aus eigenem, höherrangigem Recht (insbesondere aus der in Art. 56 AEUV geregelten Dienstleistungsfreiheit) einen eigenen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis (an die für sie tätigen Vermittler) haben (offengelassen BayVGH, Beschl. v. 19.05.2022 - 23 C 22.1156 -, juris Rn. 5).

  • OVG Sachsen, 01.12.2021 - 6 A 613/20

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Glücksspielrecht; Untersagungsverfügung;

    Auszug aus VG Bremen, 10.11.2022 - 5 K 388/22
    Außerhalb des Monopolsektors wäre aber allenfalls das Gebot der intersektoralen Kohärenz einschlägig, nicht das monopolspezifische Gebot der Binnenkohärenz (ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 85 zur Frage einer möglichen Abwanderung (verneint) von Spielhallen hin zu Gaststätten mit Geldspielautomaten oder zu Spielbanken; auch OVG SL, Urt. v. 29.03.2019 - 1 A 398/17 -, juris Rn. 72; NdsOVG, Urt. v. 28.02.2019 - 11 LC 242/16 -, juris Rn. 91; SächsOVG, Beschl. v. 01.12.2021 - 6 A 613/20 -, juris Rn. 15; 28.
  • OVG Sachsen, 15.01.2019 - 3 B 369/18

    Umnutzungsbemühungen; Bestimmtheitsgebot; Weiterbetrieb einer Spielhalle; Abstand

  • BVerwG, 17.08.1978 - 5 C 33.77

    Härteregelung - Sollvorschrift - Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Eltern

  • BVerwG, 17.12.2015 - 7 C 5.14

    Feuerstättenschau; Feuerstättenbescheid; Anhörung; Begründung eines

  • VG Hamburg, 17.08.2022 - 14 E 4615/21

    Erfolgreicher Eilantrag gegen Bescheide über Verwaltungsgebühren für die

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2019 - 11 LC 242/16

    Bestimmmtheit; Erlaubnisvorbehalt; Internetverbot; Kohärenz; Online-Casinospiele;

  • OVG Saarland, 19.05.2017 - 1 B 164/17

    Vermittlung von Sportwetten; unionsrechtsgemäße Ausgestaltung oder Praktizierung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2022 - 1 S 21.22

    Wettvermittlungsstelle; faktische Duldung; Erlaubnisversagung; Mindestabstand zu

  • VG Bremen, 03.12.2020 - 5 K 159/20
  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2273

    Vermittlung von Sportwetten - Untersagungsverfügung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2022 - 4 B 1520/21

    Duldung eines Spielhallenbetriebs ohne erforderliche Erlaubnis als Ausnahmefall;

  • VGH Hessen, 29.05.2017 - 8 B 2744/16

    Veranstalten von Sportwetten

  • OVG Sachsen, 13.12.2018 - 3 B 128/18

    Glücksspiel; Spielhalle; Mindestabstand; Kohärenz; Transparenz; Werbung;

  • OVG Sachsen, 02.12.2021 - 6 A 617/20

    Glücksspielrecht; Erlaubnis

  • OVG Saarland, 29.03.2019 - 1 A 398/17

    Untersagung von Wetten auf den Ausgang von in Deutschland konzessionierten

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90

    Restermessen der Hauptfürsorgestelle bei außerordentlicher Kündigung eines

  • BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 3.18

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt hessische Abschiebungsanordnung gegen einen

  • BVerwG, 13.10.2020 - 10 C 23.19

    Gebührenbemessung nach Verwaltungsaufwand bei Informationsansprüchen rechtmäßig

  • BVerwG, 21.02.2002 - 3 C 33.01

    Blaulicht-Berechtigung für Bluttransporte; Bluttransporte, Blaulicht-Berechtigung

  • OVG Sachsen, 18.12.2017 - 3 B 312/17

    Mischlage; Bundesrecht; Landesrecht; Abstandsgebot; örtliche Besonderheit;

  • VG Bremen, 30.06.2022 - 5 K 431/21

    Untersagung der Wettvermittlung, Urteil vom 30.06.2022 - atypischer Fall;

  • BVerwG, 17.08.2017 - 9 VR 2.17

    Vorarbeiten; Vorbereitung der Planung; Vorbereitung der Baudurchführung; Boden-

  • EuGH, 14.06.2017 - C-685/15

    Online Games u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.2022 - 6 S 3652/21

    Das glücksspielrechtliche Verbundverbot verstößt nicht gegen die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2016 - 4 B 860/15

    Untersagung der Sportwettvermittlung wegen strukturellen Vollzugsdefizits nicht

  • VG Berlin, 12.06.2020 - 4 L 290.19
  • OVG Niedersachsen, 08.05.2017 - 11 LA 24/16

    Bestimmtheit; Erlaubnisvorbehalt; Live-Abschnittswette; Live-Ereigniswette;

  • VG Karlsruhe, 07.02.2022 - 2 K 1838/21

    Verfassungsmäßigkeit der Vorgabe zum Mindestabstand für Wettvermittlungsstellen

  • OVG Sachsen, 10.09.2018 - 3 E 44/18

    Beiladung, ; Sportwette; Vermittlung

  • VG Köln, 05.10.2022 - 24 K 1472/21

    Neues Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

  • VGH Bayern, 26.07.2016 - 10 S 16.1423

    Beiladung des Wettanbieters zu Untersagungsverfahren gegen Wettvermittler

  • VG Bremen, 17.08.2023 - 5 V 1533/23

    Eilantrag auf Gestattung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle -

    Die Kammer hat bereits mit Urteil vom 10.11.2022 (5 K 388/22) entschieden, dass ein Mindestabstandsgebot von 250 Metern zwischen Wettvermittlungsstellen und Schulen nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG und der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit nach Art. 56, 49 AUEV vereinbar ist (VG Bremen, Urt. v. 10.11.2022 - 5 K 388/22 - juris Rn. 45 ff.).

    Eine Begegnung mit anderen Spielenden findet nicht statt (VG Bremen, Urt. v. 10.11.2022 - 5 K 388/22 -, juris Rn. 67).

    Kontingentierung und folglich stärkeren Eingriffstiefe auf Seiten der Betreiberinnen von Wettvermittlungsstellen (noch offengelassen: VG Bremen, Urt. v. 10.11.2022 - 5 K 388/22 -, juris Rn. 69).

    Damit verbleibt es bei dem besonders schweren Gewicht des mit der Regelung verfolgten Gemeinwohlziels des Minderjährigenschutzes, das sich hier daraus ergibt, dass die Teilnahme an Sportwetten mit erheblichen Risiken verbunden ist, welche sich nach Auffassung der Kammer nur im geringen Maße von denen des Spiels in Spielhallen unterscheiden (vgl. hierzu ausführlich: VG Bremen, Urt. v. 10.11.2022 - 5 K 388/22 -, juris Rn. 62 ff.), und die Reduzierung der Verfügbarkeit von Spielmöglichkeiten nach Einschätzung der Suchtwissenschaft- und beratungspraxis eine besonders wirksame Maßnahme zur Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht ist (vgl. zu Spielhallen BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 158).

    Danach kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls Ausnahmen von diesem Mindestabstand zulassen (ausführlich zu dieser Vorschrift: VG Bremen, Urt. v. 5 K 388/22 -, juris Rn. 95 ff.).

  • VG Bremen, 07.08.2023 - 5 V 1322/23

    Eilantrag auf Gestattung des Betriebs von Spielhallen - Mindestabstand zu

    Indem Spielhallen aus dem alltäglichen Umfeld der Kinder und Jugendlichen herausgenommen werden, soll erreicht werden, dass diese in geringerem Maße einen Bestandteil der Lebenswirklichkeit von Kindern und Jugendlichen darstellen (Bremische Bürgerschaft, Drs. 20/1465 vom 10.05.2022, S. 12; vgl. auch zu Wettvermittlungsstellen: VG Bremen, Urt. v. 10.11.2022 - 5 K 388/22 -, juris Rn. 61).

    Eine Begegnung mit anderen Spielenden findet nicht statt (so bereits zu Wettvermittlungsstellen: VG Bremen, Urt. v. 10.11.2022 - 5 K 388/22 -, juris Rn. 67).

    (2) Substantielle Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Mindestabstandsgebots von 500 Metern zu Schulen bestehen auch nicht in Anbetracht der damit im Vergleich zu geringeren Mindestabständen verbundenen stärkeren faktischen Kontingentierung und folglich stärkeren Eingriffstiefe auf Seiten der Betreiberinnen (noch offen gelassen für Wettvermittlungsstellen: VG Bremen, Urt. v. 10.11.2022 - 5 K 388/22 -, juris Rn. 69).

  • VG Bremen, 14.12.2022 - 5 V 1894/22

    Weiterbetrieb einer Wettvermittlungsstelle - Abstandsgebot; Auswahlentscheidung

    Ihr steht als Wettvermittlerin materiell-rechtlich der Anspruch auf Erlaubniserteilung für die Wettvermittlungsstelle zu, welchen sie allein und in eigenem Namen geltend machen kann (s. hierzu ausführlich: VG Bremen, Urt. v. 10.11.2022 - 5 K 388/22 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Mindestabstandsgebots zwischen Spielhallen entsprechend für das hier in Rede stehende Mindestabstandsgebot zwischen Wettvermittlungsstellen gelten (zur Vergleichbarkeit der Gefährlichkeit von Spielhallen und Wettvermittlungsstellen: VG Bremen, Urt. v. 10.11.2022 - 5 K 388/22 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • VG Stuttgart, 25.04.2023 - 18 K 4259/21

    Verwaltungsgerichtliche örtliche Zuständigkeit bei Begehren auf Erteilung einer

    Die Ausgestaltung glückspielrechtlicher Erlaubnisse als Personalkonzessionen spricht dafür, dass die Erlaubnis, welche unter anderem an die Zuverlässigkeit der Betreiber anknüpft, auch diesen gegenüber zu erteilen ist (vgl. VG Bremen, Urteil vom 10.11.2022 - 5 K 388/22 -, juris Rn. 34).
  • VG Berlin, 15.06.2023 - 4 L 57.23

    Glücksspielrecht: Nebenbestimmung zu einer Erlaubnis für die Vermittlung von

    Dass grundsätzlich ein gebundener Anspruch auf Erteilung einer solchen Erlaubnis besteht, wenn kein Versagungsgrund erfüllt ist, ergibt sich schon im Umkehrschluss aus der Streichung von § 4 Abs. 2 Satz 3 GlüStV a.F., wonach auf die Erteilung der Erlaubnis kein Rechtsanspruch bestand (vgl. so auch VG Bremen, Urteil vom 10. November 2022 - 5 K 388/22 - juris, Rn. 43 unter Verweis auf Helmes/Otto, in: Hamacher/Krings/Otto, Handkommentar Glücksspielrecht, 11. Aufl. 2022, § 4a GlüStV Rn. 4; für einen gebundenen Anspruch bei Spielhallen im Ergebnis auch: VGH Mannheim, Beschluss vom 9. September 2021 - 6 S 2716/21 - juris, Rn. 8 m.w.N.; VG München, Urteil vom 19. Mai 2020 - M 16 K 17.3356 - juris, 32; implizit VG Bayreuth, Urteil vom 17. Mai 2019 - B 7 K 17.529 - juris, Rn. 48; VG Regensburg, Urteil vom 23. Januar 2020 - RN 5 K 19.1163 - juris, Rn. 37; a.A. zu Spielhallen: VG Stuttgart, Urteil vom 27. Juli 2020 - 4 K 11315/18 - juris, Rn. 48).
  • VG Berlin, 15.06.2023 - 4 L 64.23

    Glücksspielrecht: Nebenbestimmung zu einer Erlaubnis für die Vermittlung von

    Dass grundsätzlich ein gebundener Anspruch auf Erteilung einer solchen Erlaubnis besteht, wenn kein Versagungsgrund erfüllt ist, ergibt sich schon im Umkehrschluss aus der Streichung von § 4 Abs. 2 Satz 3 GlüStV a.F., wonach auf die Erteilung der Erlaubnis kein Rechtsanspruch bestand (vgl. so auch VG Bremen, Urteil vom 10. November 2022 - 5 K 388/22 - juris, Rn. 43 unter Verweis auf Helmes/Otto, in: Hamacher/Krings/Otto, Handkommentar Glücksspielrecht, 11. Aufl. 2022, § 4a GlüStV Rn. 4; für einen gebundenen Anspruch bei Spielhallen im Ergebnis auch: VGH Mannheim, Beschluss vom 9. September 2021 - 6 S 2716/21 - juris, Rn. 8 m.w.N.; VG München, Urteil vom 19. Mai 2020 - M 16 K 17.3356 - juris, 32; implizit VG Bayreuth, Urteil vom 17. Mai 2019 - B 7 K 17.529 - juris, Rn. 48; VG Regensburg, Urteil vom 23. Januar 2020 - RN 5 K 19.1163 - juris, Rn. 37; a.A. zu Spielhallen: VG Stuttgart, Urteil vom 27. Juli 2020 - 4 K 11315/18 - juris, Rn. 48).
  • VG Berlin, 15.06.2023 - 4 L 59.23

    Glücksspielrecht: Nebenbestimmung zu einer Erlaubnis für die Vermittlung von

    Dass grundsätzlich ein gebundener Anspruch auf Erteilung einer solchen Erlaubnis besteht, wenn kein Versagungsgrund erfüllt ist, ergibt sich schon im Umkehrschluss aus der Streichung von § 4 Abs. 2 Satz 3 GlüStV a.F., wonach auf die Erteilung der Erlaubnis kein Rechtsanspruch bestand (vgl. so auch VG Bremen, Urteil vom 10. November 2022 - 5 K 388/22 - juris, Rn. 43 unter Verweis auf Helmes/Otto, in: Hamacher/Krings/Otto, Handkommentar Glücksspielrecht, 11. Aufl. 2022, § 4a GlüStV Rn. 4; für einen gebundenen Anspruch bei Spielhallen im Ergebnis auch: VGH Mannheim, Beschluss vom 9. September 2021 - 6 S 2716/21 - juris, Rn. 8 m.w.N.; VG München, Urteil vom 19. Mai 2020 - M 16 K 17.3356 - juris, 32; implizit VG Bayreuth, Urteil vom 17. Mai 2019 - B 7 K 17.529 - juris, Rn. 48; VG Regensburg, Urteil vom 23. Januar 2020 - RN 5 K 19.1163 - juris, Rn. 37; a.A. zu Spielhallen: VG Stuttgart, Urteil vom 27. Juli 2020 - 4 K 11315/18 - juris, Rn. 48).
  • VG Berlin, 15.06.2023 - 4 L 60.23

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Nebenbestimmung

    Dass grundsätzlich ein gebundener Anspruch auf Erteilung einer solchen Erlaubnis besteht, wenn kein Versagungsgrund erfüllt ist, ergibt sich schon im Umkehrschluss aus der Streichung von § 4 Abs. 2 Satz 3 GlüStV a.F., wonach auf die Erteilung der Erlaubnis kein Rechtsanspruch bestand (vgl. so auch VG Bremen, Urteil vom 10. November 2022 - 5 K 388/22 - juris, Rn. 43 unter Verweis auf Helmes/Otto, in: Hamacher/Krings/Otto, Handkommentar Glücksspielrecht, 11. Aufl. 2022, § 4a GlüStV Rn. 4; für einen gebundenen Anspruch bei Spielhallen im Ergebnis auch: VGH Mannheim, Beschluss vom 9. September 2021 - 6 S 2716/21 - juris, Rn. 8 m.w.N.; VG München, Urteil vom 19. Mai 2020 - M 16 K 17.3356 - juris, 32; implizit VG Bayreuth, Urteil vom 17. Mai 2019 - B 7 K 17.529 - juris, Rn. 48; VG Regensburg, Urteil vom 23. Januar 2020 - RN 5 K 19.1163 - juris, Rn. 37; a.A. zu Spielhallen: VG Stuttgart, Urteil vom 27. Juli 2020 - 4 K 11315/18 - juris, Rn. 48).
  • VG Berlin, 15.06.2023 - 4 L 63.23

    Glücksspielrecht: Nebenbestimmung zu einer Erlaubnis für die Vermittlung von

    Dass grundsätzlich ein gebundener Anspruch auf Erteilung einer solchen Erlaubnis besteht, wenn kein Versagungsgrund erfüllt ist, ergibt sich schon im Umkehrschluss aus der Streichung von § 4 Abs. 2 Satz 3 GlüStV a.F., wonach auf die Erteilung der Erlaubnis kein Rechtsanspruch bestand (vgl. so auch VG Bremen, Urteil vom 10. November 2022 - 5 K 388/22 - juris, Rn. 43 unter Verweis auf Helmes/Otto, in: Hamacher/Krings/Otto, Handkommentar Glücksspielrecht, 11. Aufl. 2022, § 4a GlüStV Rn. 4; für einen gebundenen Anspruch bei Spielhallen im Ergebnis auch: VGH Mannheim, Beschluss vom 9. September 2021 - 6 S 2716/21 - juris, Rn. 8 m.w.N.; VG München, Urteil vom 19. Mai 2020 - M 16 K 17.3356 - juris, 32; implizit VG Bayreuth, Urteil vom 17. Mai 2019 - B 7 K 17.529 - juris, Rn. 48; VG Regensburg, Urteil vom 23. Januar 2020 - RN 5 K 19.1163 - juris, Rn. 37; a.A. zu Spielhallen: VG Stuttgart, Urteil vom 27. Juli 2020 - 4 K 11315/18 - juris, Rn. 48).
  • VG Berlin, 15.06.2023 - 4 L 58.23

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Nebenbestimmung

    Dass grundsätzlich ein gebundener Anspruch auf Erteilung einer solchen Erlaubnis besteht, wenn kein Versagungsgrund erfüllt ist, ergibt sich schon im Umkehrschluss aus der Streichung von § 4 Abs. 2 Satz 3 GlüStV a.F., wonach auf die Erteilung der Erlaubnis kein Rechtsanspruch bestand (vgl. so auch VG Bremen, Urteil vom 10. November 2022 - 5 K 388/22 - juris, Rn. 43 unter Verweis auf Helmes/Otto, in: Hamacher/Krings/Otto, Handkommentar Glücksspielrecht, 11. Aufl. 2022, § 4a GlüStV Rn. 4; für einen gebundenen Anspruch bei Spielhallen im Ergebnis auch: VGH Mannheim, Beschluss vom 9. September 2021 - 6 S 2716/21 - juris, Rn. 8 m.w.N.; VG München, Urteil vom 19. Mai 2020 - M 16 K 17.3356 - juris, 32; implizit VG Bayreuth, Urteil vom 17. Mai 2019 - B 7 K 17.529 - juris, Rn. 48; VG Regensburg, Urteil vom 23. Januar 2020 - RN 5 K 19.1163 - juris, Rn. 37; a.A. zu Spielhallen: VG Stuttgart, Urteil vom 27. Juli 2020 - 4 K 11315/18 - juris, Rn. 48).
  • VG Berlin, 15.06.2023 - 4 L 62.23

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Auflage

  • VG Berlin, 15.06.2023 - 4 L 61.23

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Nebenbestimmung

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