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   VG Bremen, 13.09.2018 - 5 K 1184/17   

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https://dejure.org/2018,48513
VG Bremen, 13.09.2018 - 5 K 1184/17 (https://dejure.org/2018,48513)
VG Bremen, Entscheidung vom 13.09.2018 - 5 K 1184/17 (https://dejure.org/2018,48513)
VG Bremen, Entscheidung vom 13. September 2018 - 5 K 1184/17 (https://dejure.org/2018,48513)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Verwaltungsgericht Bremen

    KHEntgG § 14; KHEntgG § 17
    Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen - besondere Einrichtung; Krankenhausfinanzierung; Neonatologie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Verfahren der AMEOS Klinikum Bremerhaven GmbH

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 19.06.2018 - B 1 KR 38/17 R

    Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen

    Auszug aus VG Bremen, 13.09.2018 - 5 K 1184/17
    Ihre Auslegung erfolgt daher nach den für die Auslegung von Gesetzen entwickelten Methoden, hat sich dabei jedoch streng am Wortlaut der Regelung zu orientieren (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juni 2018 - B 1 KR 38/17 R -, Rn. 17, juris m.w.N.).

    Angesichts der streng am Wortlaut der Regelung zu orientierenden Auslegung (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juni 2018 - B 1 KR 38/17 R -, Rn. 17, juris m.w.N.) kann es daher nicht überzeugen, ein ausdrücklich in der Regelung aufgeführtes Beispiel von ihrem Anwendungsbereich auszunehmen.

  • BVerwG, 21.01.1993 - 3 C 66.90

    Krankenhaus - Pflegesatz - Selbstkosten - Rechtskontrolle -

    Auszug aus VG Bremen, 13.09.2018 - 5 K 1184/17
    Dabei ist die Genehmigungsbehörde - wie auch das Verwaltungsgericht - auf eine ausschließliche Rechtskontrolle beschränkt, eine Abweichungs- oder Gestaltungskompetenz kommt ihr nicht zu (vgl. BVerwG, NJW 1993, 2391; Ihle, in: Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 14 KHEntgG Rn. 3, 6).
  • VG Bremen, 10.08.2017 - 5 K 667/15

    Sicherstellungszuschlag nach § 5 Abs. 2 KHEntgG. - Auslastung;

    Auszug aus VG Bremen, 13.09.2018 - 5 K 1184/17
    Nachdem die Klägerin für ihre neonatologische Intensivstation für das Entgeltjahr 2013 erfolglos einen Sicherstellungszuschlag gem. § 5 Abs. 2 KHEntgG a.F. beantragte und hierüber eine noch nicht rechtskräftige ablehnende Entscheidung der Kammer erging (Urt. v. 10.08.2017 - 5 K 667/15), vereinbarten die Vertragsparteien für das Entgeltjahr 2015 die Gewährung eines unbenannten Zuschlags für die Vorhaltekosten für die neonatologische Intensivstation in Höhe von Euro.
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