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   VG Bremen, 16.05.2018 - 1 K 1943/16   

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VG Bremen, 16.05.2018 - 1 K 1943/16 (https://dejure.org/2018,14659)
VG Bremen, Entscheidung vom 16.05.2018 - 1 K 1943/16 (https://dejure.org/2018,14659)
VG Bremen, Entscheidung vom 16. Mai 2018 - 1 K 1943/16 (https://dejure.org/2018,14659)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Verwaltungsgericht Bremen

    BauGB § 29; BremLBO § 59; BremLBO § 73
    Bauerlaubnis - Auslegung einer Baugenehmigung; Bestandsschutz; Nutzungsänderung; Nutzungsintensivierung; Schankwirtschaft; Vergnügungsstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Bremen, 15.12.2015 - 2 B 104/15

    Anfechtung der Sperrzeitaufhebung für eine Diskothek - Baugenehmigung;

    Auszug aus VG Bremen, 16.05.2018 - 1 K 1943/16
    In einem von der Klägerin zum selben Streitgegenstand eingeleiteten Eilverfahren entschied das Oberverwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 15.12.2015 (-2 B 104/15-), dass die Klägerin die Frage, ob für die Diskothek " X" eine bestandskräftige Baugenehmigung existiere, im baurechtlichen Verfahren von der sachnäheren Behörde klären lassen müsse.

    Das Feststellungsinteresse der Klägerin ergebe sich aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 15.12.2015 (-2 B 104/15-) sowie dem Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 28.09.2016 (-1 K 1975/14-).

    Das Feststellungsinteresse gegenüber der Beklagten ergibt sich aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 15.12.2015 (Az.: 2 B 104/15) sowie aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 28.09.2016 (Az.: 5 K 1975/14,) nach denen die Klägerin die Frage, ob für die Diskothek " X" eine bestandskräftige Baugenehmigung existiert, im baurechtlichen Verfahren von der sachnäheren Behörde klären lassen müsse, weil die baurechtliche Genehmigungslage für das gaststät- - 12 - tenrechtliche Verfahren Bindungswirkung entfalte.

    Für die Frage der Sperrzeitenaufhebung nach Gaststättenrecht bedeute dies, dass solange von einer bestandsgeschützten Baugenehmigung auszugehen sei, bis die Klägerin die Feststellung des von ihr behaupteten Nichtbestehens einer Baugenehmigung im baurechtlichen Verfahren erreicht habe (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 B 104/15 -, Rn. 41; VG Bremen, Urteil vom 28. September 2016 - 5 K 1975/14 -, Rn. 45, jeweils juris).

    Auch eine etwaige Änderung oder Ausweitung der Betriebszeiten über die Jahre stellt sich als bloße Nutzungsintensivierung dar, zumal die Baugenehmigung hinsichtlich der Betriebszeiten unergiebig ist (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 B 104/15 -, Rn. 42, juris).

  • VG Bremen, 28.09.2016 - 5 K 1975/14

    Anfechtung der Sperrzeitaufhebung - Drittschutz; Parteigutachten;

    Auszug aus VG Bremen, 16.05.2018 - 1 K 1943/16
    Die Klägerin führte dagegen eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Bremen zum Aktenzeichen 5 K 1975/14.

    Das Feststellungsinteresse gegenüber der Beklagten ergibt sich aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 15.12.2015 (Az.: 2 B 104/15) sowie aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 28.09.2016 (Az.: 5 K 1975/14,) nach denen die Klägerin die Frage, ob für die Diskothek " X" eine bestandskräftige Baugenehmigung existiert, im baurechtlichen Verfahren von der sachnäheren Behörde klären lassen müsse, weil die baurechtliche Genehmigungslage für das gaststät- - 12 - tenrechtliche Verfahren Bindungswirkung entfalte.

    Für die Frage der Sperrzeitenaufhebung nach Gaststättenrecht bedeute dies, dass solange von einer bestandsgeschützten Baugenehmigung auszugehen sei, bis die Klägerin die Feststellung des von ihr behaupteten Nichtbestehens einer Baugenehmigung im baurechtlichen Verfahren erreicht habe (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 B 104/15 -, Rn. 41; VG Bremen, Urteil vom 28. September 2016 - 5 K 1975/14 -, Rn. 45, jeweils juris).

    Die Klägerin hat bereits in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Az.: 5 K 1975/14 eine Gestaltungsklage erhoben, wurde jedoch sodann - wie ausgeführt - gerichtlich darauf verwiesen, dass das Nichtbestehen einer Baugenehmigung gegenüber der hiesigen Beklagten separat festgestellt werden müsse.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2011 - 7 B 1263/10

    Behördenprinzip des § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW ist mit Außerkrafttreten dieses

    Auszug aus VG Bremen, 16.05.2018 - 1 K 1943/16
    Welche Nutzungsart(en) von der Baugenehmigung umfasst sein sollte(n), ist in der Baugenehmigung nicht ausdrücklich geregelt, so dass zwecks Auslegung auf die zugehörigen Bauvorlagen zurückzugreifen ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. April 2011 - 7 B 1263/10 -, juris, Rn. 21).

    Es handelt sich um eine besondere Nutzungsart, bei der die kommerzielle Unterhaltung der Besucher durch entsprechende Dienstleistungen des Betreibers im Vordergrund steht (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. April 2011 - 7 B 1263/10 -, Rn. 14 m. w. N., juris).

    Ein weiteres Zuordnungskriterium kann sein, ob die Vergnügungsstätte als zentraler Dienstleistungsbetrieb auf dem Unterhaltungssektor für ein größeres und allgemeines Publikum aus einem größeren Einzugsbereich erreichbar ist oder jedenfalls erreichbar sein soll (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. April 2011 - 7 B 1263/10 -, Rn.17, juris).

  • VGH Hessen, 22.02.2012 - 3 A 1112/11

    Vergnügungsstätte in Abgrenzung zu Schank- und Speisewirtschaften

    Auszug aus VG Bremen, 16.05.2018 - 1 K 1943/16
    Bei ihrer städtebaulichen Einordnung ist dabei maßgeblich darauf abzustellen, dass sie aufgrund ihres Benutzerkreises und der Nutzungszeit regelmäßig mit erheblichen Lärmbelästigungen einhergeht, sei es durch die Veranstaltung selbst oder den durch sie ausgelösten Zu- und Abgangsverkehr, der planungsrechtlich wie auch sonst im Städtebaurecht der Anlage zuzurechnen ist (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 3 A 1112/11.Z -, Rn. 9 m.w.N, juris).

    Eine Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen und überörtlichem Einzugsbereich ist allerdings eine Vergnügungsstätte (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Februar 2012, - 3 A 1112/11.Z -, Rn. 10 m. w. N., VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 4 K 3011/16 -, Rn. 10 m. w. N., jeweils juris).

  • BVerwG, 27.06.1997 - 8 C 23.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Zulässigkeit einer Feststellungsklage im

    Auszug aus VG Bremen, 16.05.2018 - 1 K 1943/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht erforderlich, dass der die Feststellung begehrende Kläger an dem streitigen Rechtsverhältnis unmittelbar beteiligt ist (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1997 - 8 C 23/96 -, Rn. 17 m. w. N., juris).

    Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Drittrechtsverhältnis setzt aber voraus, dass das Feststellungsinteresse gerade gegenüber der beklagten Partei besteht (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1997 - 8 C 23/96 -, Rn. 17, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2017, § 43 Rn. 16).

  • VG Freiburg, 12.10.2016 - 4 K 3011/16

    Untersagung der Nutzung einer genehmigten "Piano-Bar" als Vergnügungsstätte "in

    Auszug aus VG Bremen, 16.05.2018 - 1 K 1943/16
    Eine Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen und überörtlichem Einzugsbereich ist allerdings eine Vergnügungsstätte (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Februar 2012, - 3 A 1112/11.Z -, Rn. 10 m. w. N., VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 4 K 3011/16 -, Rn. 10 m. w. N., jeweils juris).
  • VG München, 28.03.2012 - M 9 K 11.539

    Unbestimmte Baugenehmigung; Diskothek nur bei Tanz; Erforderlichkeit der

    Auszug aus VG Bremen, 16.05.2018 - 1 K 1943/16
    Es kommt jedoch auf die Bezeichnung des Vorhabens nicht an, - 13 - sondern auf die tatsächliche Nutzung (VG München, Urteil vom 28. März 2012 - m 9 K 11.539 -, juris, Rn. 19).
  • BVerwG, 29.10.1998 - 4 C 9.97

    Allgemeines Wohngebiet; der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und

    Auszug aus VG Bremen, 16.05.2018 - 1 K 1943/16
    Das Baurecht knüpft auch hierbei an objektive, vor allem in Maß und Zahl ausdrückbare Merkmale baulicher Anlagen an (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1998 - 4 C 9/97 -, Rn. 14, juris).
  • OVG Berlin, 10.11.2004 - 2 S 50.04

    Nutzungsuntersagung einer Diskothek im Mischgebiet

    Auszug aus VG Bremen, 16.05.2018 - 1 K 1943/16
    Es genügt deshalb, wenn das Lokal seiner Art nach geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören, unabhängig von der Art der konkreten Emissionen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 10.11.2004 - 2 S 50/04 -, Rn. 16, juris).
  • OVG Bremen, 30.03.2021 - 1 LA 180/18

    Zur Abgrenzung zwischen Studentenkneipe und Studententanzkeller

    Bereits im Obersatz zur Auslegung der Reichweite der Baugenehmigung hat das Verwaltungsgericht an die in der Baugenehmigung konkret gewählte Bezeichnung des Vorhabens, inklusive der Begrifflichkeit des Gaststättenbetriebs angeknüpft (vgl. VG Bremen, Urt. v. 16.05.2018 - 1 K 1943/16, juris Rn. 25).

    Soweit die Klägerin ein weiteres Indiz für die nach ihrer Auffassung zutreffende Einordnung des Vorhabens als Schankwirtschaft aus dem Fehlen der Verwendung des Begriffs der Vergnügungsstätte in Bauantrag und Baugenehmigung herleiten will, vertieft sie lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag, ohne die damit bereits erfolgte Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts (vgl. VG Bremen, Urt. v. 16.05.2018 - 1 K 1943/16, juris Rn. 32) mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen.

    In der von der Klägerin beanstandeten Passage des angefochtenen Urteils (VG Bremen, Urt. v. 16.05.2018 - 1 K 1943/16, juris Rn. 28 f.) grenzt das Verwaltungsgericht den Begriff der Vergnügungsstätte schon nicht zur konkreten Betriebsform eines kleinen Tanzcafés, sondern zu dem zugehörigen Oberbegriff der Schank- und Speisewirtschaft ab.

    Die von der Klägerin für diese Wertung unter Beweis gestellten Einzeltatsachen zur damaligen tatsächlichen Nutzung in Gestalt einer bei Gelegenheit und ohne Verstärker aufspielenden Musikkapelle werden im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht in Frage gestellt (vgl. VG Bremen, Urt. v. 16.05.2018 - 1 K 1943/16, juris Rn. 31), womit sie - der Begründung des Beweisantrags entsprechend - nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts als für die Entscheidung unerheblich angesehen werden konnten.

  • OVG Bremen, 04.03.2019 - 2 LA 16/17

    Anfechtung der Sperrzeitaufhebung - 95%-Perzentilpegel; allgemeine Sperrzeit;

    Eine durch die Klägerin auf Feststellung gerichtete Klage ( 1 K 1943/16), dass "der von der Beigeladenen geführte Diskothekenbetrieb eine Vergnügungsstätte darstellt, für die keine Baugenehmigung besteht, insbesondere, dass der Betrieb der Vergnügungsstätte nicht von der 1964 erteilten Baugenehmigung für ein "Neuaufbau eines Apartment-Wohnhauses mit Gaststättenbetrieb" umfasst ist", wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 16.05.2018 abgewiesen.

    Von einer offensichtlichen bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit der "..." ist angesichts des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16.05.2018 ( 1 K 1943/16) ohnedies nicht auszugehen.

  • OVG Bremen, 04.03.2019 - 2 LA 12/17

    Änderung von Auflagen zu der gaststättenrechtlichen Erlaubnis für den

    Eine durch die Klägerin auf Feststellung gerichtete Klage ( 1 K 1943/16), dass "der von der Beigeladenen geführte Diskothekenbetrieb eine Vergnügungsstätte darstellt, für die keine Baugenehmigung besteht, insbesondere, dass der Betrieb der Vergnügungsstätte nicht von der 1964 erteilten Baugenehmigung für ein "Neuaufbau eines Apartment-Wohnhauses mit Gaststättenbetrieb" umfasst ist", wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 16.05.2018 abgewiesen.
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