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   VG Bremen, 17.08.2018 - 2 K 2909/16   

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VG Bremen, 17.08.2018 - 2 K 2909/16 (https://dejure.org/2018,31133)
VG Bremen, Entscheidung vom 17.08.2018 - 2 K 2909/16 (https://dejure.org/2018,31133)
VG Bremen, Entscheidung vom 17. August 2018 - 2 K 2909/16 (https://dejure.org/2018,31133)
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Karlsruhe, 10.10.2018 - A 14 K 4941/16

    Asyl Somalia; Rückkehr nach Mogadischu; Sicherheits- und Versorgungslage

    Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, die schlechte humanitäre Lage sei überwiegend durch die langjährigen herrschenden bewaffneten Konflikte und damit im Sinne von § 3c AsylG auf Aktionen staatlicher und nichtstaatlicher Konfliktparteien, gegen die der Staat keinen Schutz bieten könne, zurückzuführen (so OVG Lüneburg, Urteil vom 05.12.2017, Urteil vom 05.12.2017 - 4 LB 51/60 -, juris, Rn 59 zu Afgooye; VG Halle (Saale), Urteil vom 08.05.2018, aaO, Rn 31 ff.; vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 17.08.2018 - 2 K 2909/16 -, juris, Rn. 42, das im konkreten Fall eine Gefahr verneint), ist dem entgegenzuhalten, dass die Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und damit auch Art. 15b RL 2011/95/EU eine gewisse Zielgerichtetheit des Verhaltens des Akteurs erfordert (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 1729/17 -, aaO, Rn 68 mwN) und daher reine Kausalitätserwägungen hier nicht anspruchsbegründend wirken können.

    Aus der aufgezeigten schlechten humanitären Situation in Somalia, die teilweise auch in Mogadischu anzutreffen ist, lässt sich aber allein nicht ableiten, dass diese zielgerichtet herbeigeführt wird (a.A. z.B. VG Bremen, Urteil vom 17.08.2018 - 2 K 2909/16 -, aaO, Rn. 42), weshalb es keiner Entscheidung über das Ausmaß der humanitären Situation in Mogadischu bedarf.

  • VG Karlsruhe, 22.10.2018 - A 14 K 5512/15

    Subsidiärer Schutz; Somalia; Rückkehr einer Angehörigen des Clans der Sheikaal

    Verantwortlich hierfür ist die strukturelle Schwäche der Sicherheitskräfte, der Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, die schwachen Kommandostrukturen, die Korruption und die Straflosigkeit für schwerste Verbrechen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia [im Folgenden: BFA, Länderinformationsblatt Somalia], 12.01.2018, S. 59; s. auch VG Bremen, Urteil vom 17.8.2018 - 2 K 2909/16 -, BeckRS 2018, 22798).

    Einer Ansicht nach sollen reine Kausalitätserwägungen ausreichend sein, vgl. VG Köln, Urteil vom 12.12.2017 - 5 K 3637/17.A -, juris Rn. 50; wohl auch VG Bremen, Urteil vom 17.08.2018 - 2 K 2909/16 -, juris Rn. 44; OVG Lüneburg, Urteil vom 05.12.2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 70, das insoweit recht knapp auf das Urteil des BVerwG vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - verweist, in dem ausgeführt wird: "Nur soweit die schlechten humanitären Bedingungen - wie in Somalia - nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückzuführen sind, sondern überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückgehen [...]" (juris Rn. 25).

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