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   VG Bremen, 24.04.2007 - 6 K 1008/04   

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VG Bremen, 24.04.2007 - 6 K 1008/04 (https://dejure.org/2007,17849)
VG Bremen, Entscheidung vom 24.04.2007 - 6 K 1008/04 (https://dejure.org/2007,17849)
VG Bremen, Entscheidung vom 24. April 2007 - 6 K 1008/04 (https://dejure.org/2007,17849)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 14.07.2005 - C-52/04

    Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Artikel 104 Absatz 3 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus VG Bremen, 24.04.2007 - 6 K 1008/04
    Der Europäische Gerichtshof (2. Kammer) hat daraufhin am 14.07.2005 (Az. C 52/04) (vgl. NVwZ 2005, 1049 ff.) folgenden Beschluss gefasst:.

    Im Übrigen habe die Beklagte den Kläger auch weiterhin mit 56 Wochenstunden dienstlich eingesetzt, nachdem ihr der Beschluss des EuGH vom 14.07.2005 - C 52/04 - bekannt gewesen sei.

    Der Bundesgesetzgeber habe in Ansehung der EuGH-Entscheidung C 52/04 in § 25 Arbeitszeitgesetz n.F. eine angemessene Übergangsfrist bis zum Ablauf des 31.12.2006 festgelegt.

    Seit dem Beschluss des EuGH vom 14.07.2005 - C 52/04 - NVwZ 2005, 1049-1051, der auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts erging, und die Arbeitszeit bei der staatlichen Feuerwehr in Hamburg betraf, steht fest, dass die Tätigkeiten der Feuerwehrbeamten (in der Regel) den einschlägigen EG-Richtlinien zum Arbeits- und Gesundheitsschutz unterfallen.

    Der EuGH hat mit Beschluss vom 14.07.2005 - C 52/04 - NVwZ 2005, 1049 - 1051, klargestellt, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ArbeitsschutzRahmenRL (ABl. L 183 vom 29. Juni 1989, S. 1) die staatliche Feuerwehr mitumfasst.

    Mit Beschluss vom 14.07.2005 - C 52/04 -, NVwZ 2005, 1049- 1051, stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) klar, dass die Richtlinie 83/391/EWG (Arbeitsschutz) und die Richtlinie 93/104/EG (Arbeitszeit) (zwischenzeitlich ersetzt durch Richtlinie 2003/88/EG) auf die staatliche Feuerwehr Anwendung finden.

    Art. 2 Abs. 2 RL 89/391 hat folgenden Wortlaut: "Diese Richtlinie findet keine Anwendung, soweit dem Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, z.B. bei den Streitkräften oder der Polizei, oder bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten zwingend entgegenstehen." Gemäß der Entscheidung des EuGH vom 14.07.2005 - C 52/04 - findet Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 93/104/EWG, wonach die wöchentliche Höchstarbeitszeit einschl.

    Auch unter Berücksichtigung einer angemessenen organisatorischen Umsetzungsfrist, die die Beklagte zur Anpassung der Dienstpläne und evtl. auch zur Verstärkung des Personals benötigte (eine angemessene Übergangsfrist zur Anpassung der Dienstpläne nimmt auch an OVG NRW, Urt. v. 13.10.2005 - 1 A 2724/04 - juris), durften die Feuerwehrbeamten der Beklagten jedenfalls ab Januar 2006 im Anschluss an den EuGH-Beschl. v. 14.07.2005 - C 52/04 - (die staatliche Feuerwehr Hamburg betref- 15.

    Denn eine Ergänzung des § 71 Abs. 4 BremBG nach Treu und Glauben (§ 242 BGB analog) gebietet es für den Zeitraum bis zum Ablauf einer angemessenen organisatorischen Umsetzung nach der Klarstellung durch den EuGH mit Beschluss vom 14.07.2005 - C 52/04 - , dass die Richtlinie 83/391/EWG (Arbeitsschutz) und die Richtlinie 93/104/EG (Arbeitszeit) (zwischenzeitlich ersetzt durch Richtlinie 2003/88/EG) auf die staatliche Feuerwehr Anwendung finden und daher auch hier gem. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 93/104/EG die (durchschnittliche) wöchentliche Höchstarbeitszeit einschl.

    Denn der Ausgang der oben dargestellten einschlägigen Verfahren beim EuGH, zuletzt des Verfahrens C 52/04, war als offen anzusehen (1) und die von der Behörde notwendigerweise benötigte angemessene Zeit für die organisatorische Umsetzung der Entscheidung des EuGH vom 14.07.2005 - C 52/04 - ist nach Auffassung der Kammer erst mit dem 31.12.2005 abgelaufen (2) (eine angemessene Übergangsfrist zur Umsetzung der Dienstpläne nimmt auch das OVG Nordrhein-Westfalen an, vgl. Urt. v. 13.10.2005 - 1 A 2724/04 - Rdnr. 79).

    Die vom Gericht vorgeschlagene Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits im Hinblick auf das beim EuGH anhängige Verfahren C 52/04 erfolgte mit Einverständnis der Beteiligten.

    Die Rechtslage, insbesondere die Frage, ob die Richtlinien 2003/88/EG bzw. 93/104/EG auf Einsatzkräfte der Feuerwehr überhaupt Anwendung finden, konnte bis zur Entscheidung des EuGH vom 14.07.2005 - C 52/04 - keineswegs als geklärt angesehen werden (so bereits OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.10.2005 - 1 A 2724/04 - Rdnr. 77, juris).

    dung des EuGH vom 14.07.2005 - C 52/04 - zurechenbar, und zwar erst nach Ablauf der vorgenannten angemessenen Übergangsfrist.

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 28.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Auszug aus VG Bremen, 24.04.2007 - 6 K 1008/04
    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 28.05.2003 zum Az. 2 C 28/02 festgestellt, dass eine ohne jeden Ausgleich bleibende Mehrbeanspruchung des Beamten über einen langen Zeitraum Grundwertungen widersprechen würde.

    Für einen Anspruch des Beamten ist ein Antrag (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.2003 - 2 C 28/02 - vollst. Urteilsabdruck Seite 3) bzw. ein Widerspruch auch deshalb erforderlich, weil § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG - vor der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen des Beamten ein Vorverfahren vorschreibt.

    1) Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28.05.2003 - Az. 2 C 28/02 -, ZBR 2003, 383 - 385, einem Bundesbeamten, dem aufgrund unrichtiger Auslegung der Arbeitszeitvorschriften des Einigungsvertrags im Beitrittsgebiet (ehemalige DDR) bis zum 31.12.2000 ständig als reguläre Dienstzeit 40 Stunden pro Woche abverlangt wurden, obgleich von allen Bundesbeamten nach gesetzlicher Regelung seinerzeit lediglich 38, 5 Dienststunden pro Woche zu leisten waren, einen Anspruch auf Freizeitausgleich in Höhe von 1 Stunde pro Monat (6 zuviel geleistete Stunden abzüglich zulässiger Mehrarbeit von 5 Stunden pro Monat) zugesprochen.

    Insoweit liegt der Fall hier anders als in dem vom BVerwG mit Urt. v. 28.05.2003 - 2 C 28.02 - entschiedenen Fall (daher kann dem OVG Saarland - Urt. v. 19.07.2006 - 1 R 20/05 - juris, insoweit nicht gefolgt werden).

    Eine solche Genehmigung würde sich auch als Umgehung des Schutzzwecks der Bestimmungen über die zulässige Höchstarbeitszeit nach den einschlägigen EG-Richtlinien darstellen (siehe zum Ganzen auch BVerwG, Urt. v. 28.05.2003 - 2 C 28.02 - Seite 5 des Urteilsabdrucks; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.10.2005 - 1 A 2724/04 - juris, Rdnr. 67 - 74).

    Aus der Fürsorgepflicht ergeben sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann Leistungsansprüche, wenn anderenfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.2003 - 2 C 28.02 -, Seite 6 des Urteilsabdrucks m.w.N.).

    lust von Freizeit als solcher sind kein durch Geld zu ersetzender materieller Schaden (BVerwG, Urt. v. 28.05.2003 - 2 C 28.02 -, Seite 6 des Urteilsabdrucks).

    Die EG-rechtswidrige Arbeitsbelastung kann nicht rückwirkend beseitigt werden (siehe auch BVerwG, Urt. v. 28.05.2003 - 2 C 28.02 -, Seite 6 des Urteilsabdrucks).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2005 - 1 A 2724/04

    Anspruch auf Neugestaltung eines Dienstplanes sowie Mehrarbeitsvergütung für

    Auszug aus VG Bremen, 24.04.2007 - 6 K 1008/04
    Infolgedessen sind in der Bundesrepublik Deutschland seither innerstaatliche Regelungen unanwendbar (vgl. OVG NRW, Urt. v. 13.10.2005, 1 A 2724/04, juris m.w.N. unter Rdnr. 41 - 45, insbes. 42), soweit sie einschließlich Überstunden und Bereitschaftsdienst (mit Anwesenheitspflicht auf der Feuerwache) durchschnittlich pro Woche mehr als 48 Stunden vorsehen.

    Auch unter Berücksichtigung einer angemessenen organisatorischen Umsetzungsfrist, die die Beklagte zur Anpassung der Dienstpläne und evtl. auch zur Verstärkung des Personals benötigte (eine angemessene Übergangsfrist zur Anpassung der Dienstpläne nimmt auch an OVG NRW, Urt. v. 13.10.2005 - 1 A 2724/04 - juris), durften die Feuerwehrbeamten der Beklagten jedenfalls ab Januar 2006 im Anschluss an den EuGH-Beschl. v. 14.07.2005 - C 52/04 - (die staatliche Feuerwehr Hamburg betref- 15.

    Denn der Ausgang der oben dargestellten einschlägigen Verfahren beim EuGH, zuletzt des Verfahrens C 52/04, war als offen anzusehen (1) und die von der Behörde notwendigerweise benötigte angemessene Zeit für die organisatorische Umsetzung der Entscheidung des EuGH vom 14.07.2005 - C 52/04 - ist nach Auffassung der Kammer erst mit dem 31.12.2005 abgelaufen (2) (eine angemessene Übergangsfrist zur Umsetzung der Dienstpläne nimmt auch das OVG Nordrhein-Westfalen an, vgl. Urt. v. 13.10.2005 - 1 A 2724/04 - Rdnr. 79).

    Die Rechtslage, insbesondere die Frage, ob die Richtlinien 2003/88/EG bzw. 93/104/EG auf Einsatzkräfte der Feuerwehr überhaupt Anwendung finden, konnte bis zur Entscheidung des EuGH vom 14.07.2005 - C 52/04 - keineswegs als geklärt angesehen werden (so bereits OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.10.2005 - 1 A 2724/04 - Rdnr. 77, juris).

    Danach stehen Besoldung und Dienstleistung nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis dergestalt, dass jede über die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Dienstzeit zusätzlich zur Besoldung einen gesondert zu berücksichtigenden Geldwert hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.10.2005 - 1 A 2724/04 - Rdnr. 57 / 58, juris unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 29.04.2004 - 2 C 9.03 - NVwZ 2004, 1255).

    Eine solche Genehmigung würde sich auch als Umgehung des Schutzzwecks der Bestimmungen über die zulässige Höchstarbeitszeit nach den einschlägigen EG-Richtlinien darstellen (siehe zum Ganzen auch BVerwG, Urt. v. 28.05.2003 - 2 C 28.02 - Seite 5 des Urteilsabdrucks; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.10.2005 - 1 A 2724/04 - juris, Rdnr. 67 - 74).

  • OVG Saarland, 19.07.2006 - 1 R 20/05

    Zur Frage, in welchem Umfang Zuvielarbeit eines Brandmeisters bei der

    Auszug aus VG Bremen, 24.04.2007 - 6 K 1008/04
    Das OVG Saarland habe insoweit jedenfalls einen Abschlag als angemessen erachtet (unter Hinweis auf OVG Saarland, Urt: v. 19.07.2006, 1 R 20/05).

    Insoweit liegt der Fall hier anders als in dem vom BVerwG mit Urt. v. 28.05.2003 - 2 C 28.02 - entschiedenen Fall (daher kann dem OVG Saarland - Urt. v. 19.07.2006 - 1 R 20/05 - juris, insoweit nicht gefolgt werden).

    b) Ein Abzug ist auch nicht mit Blick darauf gerechtfertigt, dass die 48 Stunden überschreitende Dienstzeit Bereitschaftsdienst war (so aber OVG Saarland - Urt. v. 19.07.2006 - 1 R 20/05 - juris).

    voll auszugleichen (a. A. OVG Saarland - Urt. v. 19.07.2006 - 1 R 20/05 - juris ).

  • BVerwG, 17.12.2003 - 6 P 7.03

    Nachwirkung einer gekündigten Dienstvereinbarung; Vereinbarkeit mit europäischem

    Auszug aus VG Bremen, 24.04.2007 - 6 K 1008/04
    Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Rahmen eines personalvertretungsrechtlichen Verfahrens (- Az. 6 P 7.03 -) betreffend eine Dienstvereinbarung, die eine regelmäßige Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst von mehr als 48 Stunden wöchentlich bei der staatlichen Feuerwehr der Freien Hansestadt Hamburg vorsah, dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob und inwieweit die Richtlinien 89/391/EWG (Arbeitsschutz) und 93/104/EG (Arbeitszeit) auf die Feuerwehr Anwendung finden.

    Nach dem Wortlaut des Vorlagebeschlusses hielt das Bundesverwaltungsgericht es nicht für eindeutig geklärt, ob "Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23. November 1993 / ABl Nr. L 307 S. 18) i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie des Rates 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit vom 12. Juni 1989 (ABl Nr. L 183 S. 1) dahin auszulegen" ist, "dass erstere auf die Arbeitszeit der Einsatzkräfte einer staatlichen Feuerwehr keine Anwendung findet" (vgl. den Vorlagebeschluss des BVerwG v. 17.12.2003 - Az. 6 P 7.03 - in der juris).

    Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren mit Einverständnis der Beteiligten mit Beschluss vom 04.06.2004 ausgesetzt bis zur Wiederaufnahme durch einen Beteiligten oder sonstigen Erledigung des beim EuGH anhängigen Vorlagebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2003 - Az. 6 P 7.03 - zur Frage, ob und inwieweit die Richtlinien 89/391/EWG (Arbeitsschutz) und 93/104/EG (Arbeitszeit) auf die Feuerwehr Anwendung finden.

    Nach der in der Rechtsprechung und Literatur zum Gemeinschaftsrecht vorherrschenden Rechtsprechung führt der Vorrang des Gemeinschaftsrechts nämlich nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Nichtanwendbarkeit entgegenstehenden nationalen Rechts (OVG Bremen, Urt. v. 20.12.2006 - 2 A 363/03 - unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 17.12.2003 - 6 P 7/03 - juris = BVerwGE 119, 363 - 382 = NVwZ 2004, 747 - 752, m.w.N.) und nach Ablauf der Umsetzungsfrist für das Gemeinschaftsrecht zur unmittelbaren Geltung der dargestellten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften.

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus VG Bremen, 24.04.2007 - 6 K 1008/04
    Rückwirkend können Ansprüche im Beamtenverhältnis wegen dessen Besonderheiten nur zuerkannt werden, wenn sie zeitnah geltend gemacht wurden (BVerfG v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a., BVerfGE 99, 300 - 332 = NJW 1999, 1013 - 1020; BVerfGE 81, 363, 384 ff. = B. v. 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 - Rdnr. 68, juris = NVwZ 1990, 1061-1064).

    In Bezug auf die beamtenrechtliche Besoldung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschl. v. 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 = NVwZ 1990, 1061 - 1064) insoweit ausgeführt, das Beamtenverhältnis als wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem eine Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme resultiere, spreche gegen die Annahme, der Dienstherr sei gehalten, die aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene gesetzliche Erhöhung der Beamtenbezüge auf den gesamten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu erstrecken, für den die verfassungs- 12.

    Ebenso wie die Alimentation des Beamten der Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs dient (BVerfG, Beschl. v. 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363), kann das Ziel der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen durch Festsetzung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit grundsätzlich im Nachhinein nicht mehr erreicht werden.

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 9.03

    Alimentation; Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Gemeinschaftsrecht;

    Auszug aus VG Bremen, 24.04.2007 - 6 K 1008/04
    Danach stehen Besoldung und Dienstleistung nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis dergestalt, dass jede über die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Dienstzeit zusätzlich zur Besoldung einen gesondert zu berücksichtigenden Geldwert hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.10.2005 - 1 A 2724/04 - Rdnr. 57 / 58, juris unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 29.04.2004 - 2 C 9.03 - NVwZ 2004, 1255).

    Denn insoweit sind die Grundsätze zur Abgeltung gemeinschaftsrechtlich zulässiger Mehrarbeit übertragbar; zu letzterem siehe BVerwG, Urt. v. 29.04.2004 - 2 C 9/03 - juris -).

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus VG Bremen, 24.04.2007 - 6 K 1008/04
    Rückwirkend können Ansprüche im Beamtenverhältnis wegen dessen Besonderheiten nur zuerkannt werden, wenn sie zeitnah geltend gemacht wurden (BVerfG v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a., BVerfGE 99, 300 - 332 = NJW 1999, 1013 - 1020; BVerfGE 81, 363, 384 ff. = B. v. 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 - Rdnr. 68, juris = NVwZ 1990, 1061-1064).

    Für vor der Feststellung der Verfassungswidrigkeit liegende Zeiträume könne sich die Korrektur daher auf diejenigen Beamten beschränken, welche den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Anspruch zeitnah geltend gemacht hätten (BVerfG, a. a. O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 - BVerfGE 99, 300, wonach eine rückwirkende Behebung des Verstoßes erforderlich ist, soweit der Anspruch zeitnah geltend gemacht worden ist).

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus VG Bremen, 24.04.2007 - 6 K 1008/04
    Der Kläger verwies auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 03.10.2000 - Az. C 303/98 - und vom 09.09.2003 - Az. C 151/02 -.

    Der EuGH hatte in einem kollektivarbeitsrechtlichen Streit zwischen der Gewerkschaft der Ärzte im öffentlichen Gesundheitswesen der Region Valencia (Spanien) und dem Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz der Regionalregierung von Valencia mit Urteil vom 03.10.2000 - Az. C 303/98 - entschieden, dass der Bereitschaftsdienst, den die Ärzte der Teams zur medizinischen Grundversorgung in Form persönlicher Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung leisten, insgesamt als Arbeitszeit und gegebenenfalls als Überstunden im Sinne der Richtlinie 93/104 der EG anzusehen ist.

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

    Auszug aus VG Bremen, 24.04.2007 - 6 K 1008/04
    Der Kläger verwies auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 03.10.2000 - Az. C 303/98 - und vom 09.09.2003 - Az. C 151/02 -.

    Mit Urteil vom 09.09.2003 - C 151/02 - entschied der EuGH auf eine Vorlage des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein in dem Verfahren Jaeger gegen Landeshauptstadt Kiel, die Begriffe "Arbeitszeit" und "Ruhezeit" im Sinne der Richtlinie 93/104 dürften nicht nach Maßgabe nationaler Regelungen der verschiedenen Mitgliedsstaaten ausgelegt werden, sondern stellten gemeinschaftsrechtliche Begriffe dar, deren einheitliche Anwendung in sämtlichen Mitgliedsstaaten sicherzustellen sei.

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 10.03

    Alimentation; Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Gemeinschaftsrecht;

  • BAG, 24.01.2006 - 1 ABR 6/05

    Höchstzulässige Wochenarbeitszeit bei Alttarifverträgen - § 14 DRK-TV

  • BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00

    Antrag, vorheriger - an den Dienstherrn bei allgemeiner Leistungsklage und bei

  • BVerwG, 21.09.2006 - 2 C 7.06

    Zeitvorgabe für die Geltendmachung von Besoldungsansprüchen nach Art. 9 § 1 Abs.

  • BVerwG, 10.12.1970 - II C 45.68

    Anspruch von Beamten auf Freizeitausgleich - Dienstbefreiung von Beamten wegen

  • BVerwG, 26.01.2006 - 2 C 43.04

    Eingetragene Lebenspartnerschaft; Familienzuschlag der Stufe 1; analoge Anwendung

  • EuGH, 26.06.2001 - C-173/99

    BECTU

  • BVerwG, 09.11.2006 - 2 C 4.06

    Berücksichtigung von Vordienstzeiten; Tätigkeit als Rechtsanwalt; juristischer

  • VG Sigmaringen, 24.01.2008 - 6 K 847/07

    Nachträglicher Freizeitausgleich des Beamten für dauerhaft

    22 Dem Anspruch steht nach nationalem Recht zunächst nicht entgegen, dass der Kläger ihn erst am 29.12.2005 - und damit praktisch mit Ablauf des hier streitigen Zeitraums vom 01.01.2002 bis 31.12.2005 - geltend gemacht hat (so aber im Ergebnis OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.06.2007 - 5 LC 225/04 - VG Bremen, Urteil vom 24.04.2007 - 6 K 1008/04 -).

    Bei der Heranziehung zu einem Zusatzdienst, der rechtswidrig gefordert wird, weil die regelmäßige Wochenarbeitszeit fehlerhaft festgesetzt worden ist, ist vielmehr allenfalls eine Dienstbefreiung angemessen, die der Zeit entspricht, die der Beamte allmonatlich insgesamt über die ohne Ausgleich höchstzulässige Mehrarbeit von fünf Stunden/Monat hinaus gearbeitet hat (so BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 -, ZBR 2003, 383; OVG Saarland, Urteil vom 19.07.2006 - 1 R 20/05 - VG Magdeburg, Urteil vom 26.09.2006 - 5 A 412/05 - a.A. aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht: VG Bremen, Urteil vom 24.04.2007 - 6 K 1008/04 -).

    Einen weiteren Abschlag hält die Kammer für erforderlich, um im Rahmen der vorzunehmenden Interessenbewertung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Kläger seinen Antrag bei der Beklagten erst geraume Zeit nach Ergehen des Beschlusses des EuGH vom 14.07.2005 - C-52/04 - gestellt hat (Abschläge für die Zeit vor der EuGH-Entscheidung nehmen - mit unterschiedlicher Begründung - ebenfalls vor: OVG Saarland, Urteil vom 19.07.2006 - 1 R 20/05 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2005 - 1 A 2722/04 -, DÖV 2006, 347; Urteil vom 13.10.2005 - 1 A 2724/04 - VG Bremen, Urteil vom 24.04.2007 - 6 K 1008/04 - VG Minden, Urteil vom 25.07.2007 - 4 K 864/06 -).

    Insbesondere ist es - entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten - nicht zulässig, die in den Dienstzeiten des Klägers enthaltenen Bereitschaftsdienstanteile in irgend einer Weise zu gewichten und auf diese Weise teilweise herauszurechnen (so aber etwa OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.06.2007 - 5 LC 225/04 - im Erg. wie hier VG Bremen, Urteil vom 24.04.2007 - 6 K 1008/04 -).

  • OVG Bremen, 24.09.2008 - 2 A 432/07

    Wertung des von den Beamten des Feuerwehrdienstes zu leistenden

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  • OVG Bremen, 06.10.2008 - 2 A 432/07

    Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

    Die Personalakten des Klägers sowie der dieses Verfahren betreffende Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Bremen, Az. 6 K 1008/04, haben dem Senat vorgelegen.
  • OVG Bremen, 06.10.2008 - 2 A 433/07

    Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

    Die Personalakten des Klägers sowie der dieses Verfahren betreffende Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Bremen, Az. 6 K 1008/04, haben dem Senat vorgelegen.
  • VG Bremen, 28.06.2007 - 6 V 906/07

    Dienstbefreiung aufgrund zuviel geleisteter Arbeit

    Für die vor Antragstellung zuviel geleistete Arbeitszeit komme ein Ausgleichsanspruch nach dem Urteil der Kammer vom 24.04.2007 (6 K 1008/04) ohnehin nicht in Betracht.

    Da der Antragsteller bei seinem Dienstherrn erst am 02.11.2005 einen Antrag auf Ausgleich seiner zuviel geleisteten Dienstzeit gestellt hat, sind unter Zugrundelegung der dargelegten und im Urteil der Kammer vom 24.04.2007 (6 K 1008/04) zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung die in den Jahren 2002 bis 2004 zuviel geleisteten Arbeitsstunden des Antragstellers überhaupt nicht berücksichtigungsfähig; im Jahr 2005 allenfalls die ab dem 15.07.2005, also nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, geleisteten.

  • VGH Bayern, 31.03.2010 - 3 ZB 08.86
    Die Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme spreche gegen die Annahme, der Dienstherr sei generell, also ohne jede Einschränkung, gehalten, eine aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene gesetzliche Erhöhung der Beamtenbezüge auf den gesamten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu erstrecken, für den die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer Korrektur festgestellt worden sei (vgl. hierzu jeweils mit Begründung: OVG Lüneburg, Urteil vom 30.5.2007 - bei Juris als Datum angegeben: 18.6.2007 -, Az. 5 LC 225/04, NdsVBl 2007, 295 = PersV 2007, 490; VG Bremen, Urteil vom 24.4.2007, Az. 6 K 1008/04 - Juris, bestätigt durch OVG Bremen, Urteil vom 24.9.2008, Az. 2 A 432/07, 2 A 433/0 - Juris [die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.6.2009, Az. 2 B 26/09]; im Ergebnis ebenso OVG Magdeburg, Beschluss vom 17.10.2006, Az. 1 L 90/06 - Juris; OVG Saarlouis, Urteil vom 19.07.2006 Az. 1 R 20/05 - Juris).
  • VG Köln, 21.11.2007 - 3 K 3919/06

    Beamtenrechtliche Ausgestaltung des Anspruchs eines Beamten im

    So im Ergebnis auch VG Minden, Urteil vom 25. Juli 2007 - 4 K 864/06, - juris; a. A. OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. Juni 2007 - 5 LC 225/04 -, OVG Saarland, Urteil vom 19. Juli 2006 - 1 R 20/05 -, beide juris, sowie VG Bremen, Urteil vom 24. April 2007 - 6 K 1008/04 -.
  • VG Bremen, 18.03.2008 - 6 V 475/08

    Freizeitausgleich

    Da der Antragsteller bei seinem Dienstherrn erst am 02.11.2005 einen Antrag auf Ausgleich seiner zuviel geleisteten Dienstzeit gestellt hat, sind unter Zugrundelegung der dargelegten und im Urteil der Kammer vom 24.04.2007 (6 K 1008/04 ) zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung die in den Jahren 2002 bis 2004 zuviel geleisteten Arbeitsstunden des Antragstellers überhaupt nicht berücksichtigungsfähig; im Jahr 2005 lediglich die ab dem 02.11.2005 geleisteten.
  • VG Minden, 01.08.2007 - 4 K 1999/06

    Gewährung von Freizeitausgleich oder einer Mehrarbeitsvergütung für einen

    Zum Anspruch auf Freizeitausgleich werde auch auf die Entscheidungen des OVG Saarland vom 19.07.2006 - 1 R 21/05 -, OVG Sachsen-Anhalt vom 06.12.2006 - 1 L 225/06 -, OVG NRW vom 13.10.2005 - 1 A 2185/04 -, Verwaltungsgerichts (VG) Saarland vom 24.05.2005 - 12 K 289/03 -, VG Magdeburg vom 26.09.2006 - 5 A 412/05 MD -, VG Bremen vom 24.04.2007 - 6 K 1008/04 - und des Niedersächsischen OVG vom 18.06.2007 - 5 LC 225/04 - verwiesen.
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