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   VG Bremen, 28.04.2021 - 5 V 807/21   

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VG Bremen, 28.04.2021 - 5 V 807/21 (https://dejure.org/2021,10848)
VG Bremen, Entscheidung vom 28.04.2021 - 5 V 807/21 (https://dejure.org/2021,10848)
VG Bremen, Entscheidung vom 28. April 2021 - 5 V 807/21 (https://dejure.org/2021,10848)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Verwaltungsgericht Bremen

    VersG § 15 Abs 1
    Klimaprotestcamp, Versammlungsrecht - Klimacamp; Protestcamp; Versammlung; Versammlungsauflage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Saarland, 26.03.2021 - 2 B 84/21

    Vorläufiger Rechtsschutz; im Einzelfall erfolglose Anfechtung

    Auszug aus VG Bremen, 28.04.2021 - 5 V 807/21
    Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz liegt vor, wenn der Inhalt des Verwaltungsaktes auch durch Auslegung - maßgeblich ist der Empfängerhorizont - nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann (OVG SL, Beschl. v. 26.03.2021 - 2 B 84/21 -, juris Rn. 10).

    Während in der Literatur aus Protest errichteten Zeltlagern zum Teil die Versammlungseigenschaft abgesprochen wird, da es sich dabei überwiegend um Selbsthilfeaktionen handele, bei zeitlich unbefristet errichteten Zeltlagern auf öffentlichen Plätzen das als konstitutiv herausgestellte Merkmal der "kürzeren Dauer" fehle und Überschneidungen zur individuellen Lebensgestaltung unvermeidlich seien (so Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht 2016, Einl. Rn. 27, 37; Kanther, NVwZ 2001, 1239 [1242]), wird die Frage der Schutzbereichseröffnung in der Rechtsprechung mitunter offengelassen und zugunsten der Versammlungsteilnehmenden unterstellt (so z.B. BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 28.06.2017 - 1 BvR 1387/17 -, juris Rn. 22, 23; HmbOVG, Beschl. v. 05.07.2017 - 4 Bs 148/17 -, juris Rn. 49; OVG SL, Beschl. v. 26.03.2021 - 2 B 84/21 -, juris Rn. 14).

    wenn die jeweils in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional, symbolisch oder konzeptionell im Sinne der konkreten kollektiven Meinungskundgabe notwendig seien (so zuletzt OVG SL, Beschl. v. 26.03.2021 - 2 B 84/21 -, juris Rn. 14 zu einem sogenannten Klimacamp mit Verweis u.a. auf OVG NRW, Beschl. v. 16.06.2020 - 15 A 3138/18 -, juris Rn. 56 ff.).

    Finden - wie vorliegend - am Veranstaltungsort, d.h. im Protestcamp selbst, Aktionen mit Bezug zum Versammlungsthema statt, weist das dauerhafte Campieren auch einen inhaltlichen Bezug zum Versammlungsthema auf und lässt die Versammlungseigenschaft nicht entfallen (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 06.11.2020 - Au 8 K 20.1179 -, juris Rn. 38; offengelassen: OVG SL, Beschl. v. 26.03.2021 - 2 B 84/21 -, juris Rn. 14).

    Die Organisatoren des Protestcamps haben zugesichert, dass sich pro Zelt lediglich eine Person aufhalten wird, sodass keine Gefahr besteht, dass die infektionsrechtlich gebotenen Schutzabstände nicht mehr eingehalten werden (anders OVG SL, Beschl. v. 26.03.2021 - 2 B 84/21 -, juris Rn. 15 ebenfalls zu einem Klimacamp).

  • OVG Hamburg, 05.07.2017 - 4 Bs 148/17

    Versammlungsrechtliche Behandlung eines Protestcamps; gänzliche Untersagung von

    Auszug aus VG Bremen, 28.04.2021 - 5 V 807/21
    Während in der Literatur aus Protest errichteten Zeltlagern zum Teil die Versammlungseigenschaft abgesprochen wird, da es sich dabei überwiegend um Selbsthilfeaktionen handele, bei zeitlich unbefristet errichteten Zeltlagern auf öffentlichen Plätzen das als konstitutiv herausgestellte Merkmal der "kürzeren Dauer" fehle und Überschneidungen zur individuellen Lebensgestaltung unvermeidlich seien (so Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht 2016, Einl. Rn. 27, 37; Kanther, NVwZ 2001, 1239 [1242]), wird die Frage der Schutzbereichseröffnung in der Rechtsprechung mitunter offengelassen und zugunsten der Versammlungsteilnehmenden unterstellt (so z.B. BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 28.06.2017 - 1 BvR 1387/17 -, juris Rn. 22, 23; HmbOVG, Beschl. v. 05.07.2017 - 4 Bs 148/17 -, juris Rn. 49; OVG SL, Beschl. v. 26.03.2021 - 2 B 84/21 -, juris Rn. 14).

    Im Rahmen der dann vorzunehmenden Abwägung, welche Interessen überwiegen, kann die Versammlungsbehörde auch berücksichtigen, ob die jeweilige Infrastruktureinrichtung zwingend notwendig ist, um den Versammlungszweck nicht zu gefährden (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 05.06.2019 - 1 L 179/19 -, juris Rn. 31; HmbOVG, Beschl. v. 05.07.2017 - 4 Bs 148/17 -, juris Rn. 49 ff.).

    Steht der Versammlungsort in der Zukunft aufgrund anderweitig beabsichtigter Nutzungen nicht zur Verfügung, ist es der Versammlungsbehörde grundsätzlich unbenommen, den Teilnehmenden des Protestcamps einen anderen Ort für die Durchführung des Protestcamps zuzuweisen (vgl. HmbOVG, Beschl. v. 05.07.2017 - 4 Bs 148/17 -, juris Rn. 49) oder als ultima ratio für diesen Versammlungsort ein entsprechendes Verbot nach § 15 Abs. 1 Alt. 1 VersG auszusprechen.

    an ihnen teilzunehmen (vgl. HmbOVG, Beschl. v. 05.07.2017 - 4 Bs 148/17 -, juris Rn. 51).

  • VG Berlin, 05.06.2019 - 1 L 179.19

    Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Auflagen im Falle des Protestcamp

    Auszug aus VG Bremen, 28.04.2021 - 5 V 807/21
    Aufgrund des zeitlich nicht befristeten, aber ausweislich der Kooperationsgespräche auf ein Jahr ausgelegten Protestes ist grundsätzlich auch die Notwendigkeit begründet, Möglichkeiten der Teilnehmenden zur Erholung zu schaffen (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 06.11.2020 - Au 8 K 20.1179 -, juris Rn. 38; VG Berlin, Beschl. v. 05.06.2019 - 1 L 179/19 -, juris Rn. 25).

    Dem steht nicht entgegen, dass dieser symbolische Charakter erst nach den beiden Kooperationsgesprächen mit der Versammlungsbehörde und der Äußerung deren Bedenken mitgeteilt wurde (siehe zu einem ähnlichen Sachverhalt VG Berlin, Beschl. v. 05.06.2019 - 1 L 179/19 -, juris Rn. 29, das darauf verweist, dass diese nachträgliche Ergänzung "verfahrensangepasst" sei).

    Im Rahmen der dann vorzunehmenden Abwägung, welche Interessen überwiegen, kann die Versammlungsbehörde auch berücksichtigen, ob die jeweilige Infrastruktureinrichtung zwingend notwendig ist, um den Versammlungszweck nicht zu gefährden (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 05.06.2019 - 1 L 179/19 -, juris Rn. 31; HmbOVG, Beschl. v. 05.07.2017 - 4 Bs 148/17 -, juris Rn. 49 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2020 - 15 A 3138/18

    Dauerversammlung "Protestcamp" Übernachtungsfläche Infrastrukturelle

    Auszug aus VG Bremen, 28.04.2021 - 5 V 807/21
    wenn die jeweils in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional, symbolisch oder konzeptionell im Sinne der konkreten kollektiven Meinungskundgabe notwendig seien (so zuletzt OVG SL, Beschl. v. 26.03.2021 - 2 B 84/21 -, juris Rn. 14 zu einem sogenannten Klimacamp mit Verweis u.a. auf OVG NRW, Beschl. v. 16.06.2020 - 15 A 3138/18 -, juris Rn. 56 ff.).

    Ob diese Notwendigkeit gegeben ist, sei von den Versammlungsbehörden nach einem objektiven Maßstab im Einzelfall zu beurteilen, bei der sich die rechtliche Beurteilung, ob überhaupt eine Versammlung vorliege, danach richte, ob sich die Veranstaltung aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters als Versammlung darstelle, und ob der Veranstalter sein Konzept schlüssig dargelegt habe (OVG NRW, Beschl. v. 16.06.2020 - 15 A 3138/18 -, juris Rn. 58).

    Die dazu ergangenen Entscheidungen haben gemein, dass es sich um Proteste an dezentral gelegenen Orten handelte und die Teilnahme an diesen Protesten für den Großteil der Teilnehmenden bereits aus logistischen Gründen nur durch das Übernachten in einem eingerichteten Camp möglich war (vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnungen v. 21.09.2020 - 1 BvR 2152/20 u. 1 BvR 2146/20 -, juris zum Dannenröder Forst; OVG NRW, Beschl. v. 16.06.2020 - 15 A 3138/18 -, juris zum Klimacamp im Rheinland 2017; BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 6 C 46/16 -, juris zum G8-Gipfel in Heiligendamm).

  • BVerfG, 21.09.2020 - 1 BvR 2152/20

    Teilweise erfolgreiche Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen wegen

    Auszug aus VG Bremen, 28.04.2021 - 5 V 807/21
    Die dazu ergangenen Entscheidungen haben gemein, dass es sich um Proteste an dezentral gelegenen Orten handelte und die Teilnahme an diesen Protesten für den Großteil der Teilnehmenden bereits aus logistischen Gründen nur durch das Übernachten in einem eingerichteten Camp möglich war (vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnungen v. 21.09.2020 - 1 BvR 2152/20 u. 1 BvR 2146/20 -, juris zum Dannenröder Forst; OVG NRW, Beschl. v. 16.06.2020 - 15 A 3138/18 -, juris zum Klimacamp im Rheinland 2017; BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 6 C 46/16 -, juris zum G8-Gipfel in Heiligendamm).

    Denn eine Bewertung der Eignung oder der Sinnhaftigkeit einer Versammlung sowie der in ihrem Rahmen geplanten versammlungsspezifischen Aktionen und Ausdrucksformen im Hinblick auf den jeweils bezweckten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung steht den grundrechtsgebundenen staatlichen Stellen nicht zu (BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 21.09.2020 - 1 BvR 2152/20 -, juris Rn. 17 zum Protestcamp im Dannenröder Forst).

  • VG Hamburg, 21.08.2020 - 13 E 3563/20

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag des Veranstalters einer Dauerversammlung gegen

    Auszug aus VG Bremen, 28.04.2021 - 5 V 807/21
    Es fehlt auch an einer Bezugnahme auf die Begründung der Annahme einer Gefahr für ein öffentliches Schutzgut, aus der der notwendige Einzelfallbezug hergeleitet werden könnte (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 21.08.2021 - 13 E 3563/20 -, S. 2 des Beschlusses).

    Entscheidend ist danach, ob der nunmehr beabsichtigte Symbolcharakter evident vorgeschoben ist und nach außen nicht erkennbar zutage tritt oder tatsächlich objektiv feststellbar sein wird (so wohl auch VG Hamburg, Beschl. v. 21.08.2021 - 13 E 3563/20 -, S. 8 f. des Beschlusses).

  • VG Augsburg, 06.11.2020 - Au 8 K 20.1179

    Klage des "Klima-Camp" stattgegeben

    Auszug aus VG Bremen, 28.04.2021 - 5 V 807/21
    Aufgrund des zeitlich nicht befristeten, aber ausweislich der Kooperationsgespräche auf ein Jahr ausgelegten Protestes ist grundsätzlich auch die Notwendigkeit begründet, Möglichkeiten der Teilnehmenden zur Erholung zu schaffen (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 06.11.2020 - Au 8 K 20.1179 -, juris Rn. 38; VG Berlin, Beschl. v. 05.06.2019 - 1 L 179/19 -, juris Rn. 25).

    Finden - wie vorliegend - am Veranstaltungsort, d.h. im Protestcamp selbst, Aktionen mit Bezug zum Versammlungsthema statt, weist das dauerhafte Campieren auch einen inhaltlichen Bezug zum Versammlungsthema auf und lässt die Versammlungseigenschaft nicht entfallen (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 06.11.2020 - Au 8 K 20.1179 -, juris Rn. 38; offengelassen: OVG SL, Beschl. v. 26.03.2021 - 2 B 84/21 -, juris Rn. 14).

  • BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 46.16

    Rechtliche Beurteilung des Tornado-Überflugs über Demonstranten-Camp vor

    Auszug aus VG Bremen, 28.04.2021 - 5 V 807/21
    Die dazu ergangenen Entscheidungen haben gemein, dass es sich um Proteste an dezentral gelegenen Orten handelte und die Teilnahme an diesen Protesten für den Großteil der Teilnehmenden bereits aus logistischen Gründen nur durch das Übernachten in einem eingerichteten Camp möglich war (vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnungen v. 21.09.2020 - 1 BvR 2152/20 u. 1 BvR 2146/20 -, juris zum Dannenröder Forst; OVG NRW, Beschl. v. 16.06.2020 - 15 A 3138/18 -, juris zum Klimacamp im Rheinland 2017; BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 6 C 46/16 -, juris zum G8-Gipfel in Heiligendamm).
  • OVG Bremen, 15.12.1989 - 1 B 100/89
    Auszug aus VG Bremen, 28.04.2021 - 5 V 807/21
    Dieses Erfordernis soll - neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Rechtsschutzantrag befassten Gerichts - vor allem die Behörde selbst zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen (OVG Bremen, Beschl. v. 15.12.1989 - 1 B 100/89 -, juris Rn. 3; Gersdorf, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 56. Edition Stand: 01.10.2019, § 80 Rn. 86).
  • BVerfG, 21.09.2020 - 1 BvR 2146/20

    Teilweise erfolgreiche Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen wegen

    Auszug aus VG Bremen, 28.04.2021 - 5 V 807/21
    Die dazu ergangenen Entscheidungen haben gemein, dass es sich um Proteste an dezentral gelegenen Orten handelte und die Teilnahme an diesen Protesten für den Großteil der Teilnehmenden bereits aus logistischen Gründen nur durch das Übernachten in einem eingerichteten Camp möglich war (vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnungen v. 21.09.2020 - 1 BvR 2152/20 u. 1 BvR 2146/20 -, juris zum Dannenröder Forst; OVG NRW, Beschl. v. 16.06.2020 - 15 A 3138/18 -, juris zum Klimacamp im Rheinland 2017; BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 6 C 46/16 -, juris zum G8-Gipfel in Heiligendamm).
  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2020 - 1 S 101.20

    Versammlungsrecht: Vorbeugendes Verbot einer Versammlung gegen Coronamaßnahmen;

  • VG Bremen, 22.10.2020 - 5 V 2328/20

    Kein Verbot für schwarz-weiß-rot am 24.10.2020 - Auflage; Aufzug ; Corona;

  • BVerfG, 28.06.2017 - 1 BvR 1387/17

    G20-Protestcamp muss vorsorglich den Regeln des Versammlungsrechts unterstellt

  • VG Bremen, 15.10.2020 - 5 V 2212/20

    Zeigen von Reichskriegesflaggen während einer Versammlung - Beschränkung der

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2022 - 11 OA 61/22

    Auffangwert; Auffangwert, halber; Empfehlung; Ermessen; Streitwertbeschwerde;

    In der erstinstanzlichen Rechtsprechung wird mittlerweile - soweit ersichtlich überwiegend - ebenfalls der Empfehlung in Ziffer 45.4 des Streitwertkatalogs gefolgt (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 27.10.2021 - AN 4 S 21.01807 - juris Rn. 93; VG Frankfurt, Beschl. v. 11.12.2020 - 5 L 3330/20.F - juris Rn. 40; VG Regensburg, Beschl. v. 13.11.2020 - RO 4 S 20.2767 - juris Rn. 55; VG Augsburg, Urt. v. 14.7.2020 - Au 8 K 19.1736 - juris Rn. 35; dasselbe, Beschl. v. 28.4.2022 - 7 K 1394/22 - juris Rn. 42; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.5.2020 - 3 K 5923/18 - juris Rn. 41; VG Gießen, Beschl. v. 28.2.2022 - 9 L 423/22.GI - juris Rn. 26; VG Oldenburg, Beschl. v. 12.7.2021 - 7 B 2319/21 - juris Rn. 41; VG Kassel, Beschl. v. 18.6.2021 - 6 L 1137/21.KS - juris Rn. 26; VG Bremen, Beschl. 28.4.2021 - 5 V 807/21 - juris Rn. 38; VG Darmstadt, Beschl. v. 3.12.2020 - 3 L 1995/20.DA - juris Rn. 33; VG Lüneburg, Beschl. v. 18.5.2020 - 5 B 25/20 - juris Rn. 16; VG Braunschweig, Beschl. v. 29.5.2018 - 5 B 238/18 - juris Rn. 32; VG Mainz, Beschl. v. 20.7.2017 - 1 L 625/17.MZ - juris Rn. 15; VG Weimar, Beschl. v. 30.4.2020 - 7 E 589/20 - juris Rn. 18, unter Bezugnahme auf unveröffentlichte Entscheidungen des ThürOVG, Beschlüsse v. 3.5.2016 - 3 EO 274/16 - und v. 6.6.2018 - 3 EO 420/18 -).
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