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   VG Bremen, 29.03.2021 - 6 V 424/21   

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VG Bremen, 29.03.2021 - 6 V 424/21 (https://dejure.org/2021,12171)
VG Bremen, Entscheidung vom 29.03.2021 - 6 V 424/21 (https://dejure.org/2021,12171)
VG Bremen, Entscheidung vom 29. März 2021 - 6 V 424/21 (https://dejure.org/2021,12171)
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  • VG Trier, 27.09.2022 - 7 L 2837/22

    Bewerber mit Rückentattoo darf kein Polizist werden

    In Ausfüllung des Begriffs der Eignung kommt dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu, der von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2021 - 2 VR 1.21 -, Rn. 15, juris mit Verweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Mai 2013 - 2 BvR 462/13 -, IÖD 2013, 182, 183 m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 7. Juli 2022 a.a.O., Rn. 8; ausführlich: VG Bremen, Beschluss vom 29. März 2021 - 6 V 424/21 -, Rn. 27, juris).

    Dieser kommt im Falle der Tätowierung sogar ein besonderer Stellenwert zu, weil das Motiv in die Haut eingestochen wird und der Träger sich damit dauerhaft und in besonders intensiver Weise bekennt (BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 -, BVerwGE 160, 370-396, Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 a.a.O., Rn. 17; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. September 2021 a.a.O., Rn. 15; VG Bremen, Beschluss vom 29. März 2021 a.a.O., Rn. 34).

    Aus diesem Grund ist für die Aussagekraft einer Tätowierung für die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers unerheblich, ob sich diese beim Tragen von Dienstkleidung im sichtbaren Bereich des Körpers befindet oder wie vorliegend selbst beim Tragen einer Sommeruniform verdeckt wird (ausführlich: BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 a.a.O., Rn. 27 ff.; sich dem anschließend: OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 a.a.O., Rn. 17; VG Bremen, Beschluss vom 29. März 2021 a.a.O., Rn. 34).

    Denn das Bestehen dieses Verfahrensabschnitts führt für sich gesehen nicht dazu, dass Zweifel an der charakterlichen Eignung nicht - wie hier - später noch zu Tage treten können (vgl. auch VG Bremen, Beschluss vom 29. März 2021 a.a.O., Rn. 39).

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