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   VG Bremen, 30.11.2005 - 4 K 1013/05   

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VG Bremen, 30.11.2005 - 4 K 1013/05 (https://dejure.org/2005,10854)
VG Bremen, Entscheidung vom 30.11.2005 - 4 K 1013/05 (https://dejure.org/2005,10854)
VG Bremen, Entscheidung vom 30. November 2005 - 4 K 1013/05 (https://dejure.org/2005,10854)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen einer Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Staatsangehörigen nach Freilassung aus US-Gewahrsam ohne vorheriges Visumsverfahren; Erlöschen der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis durch Auslandsabwesenheit; Verhinderung des Antrags auf Verlängerung der ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 44 Abs. 1 Nr. 3; AuslG § 44 Abs. 2
    Türken, unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Feststellungsklage, Erlöschen, Zuwanderungsgesetz, Entscheidungszeitpunkt, Verschulden, Auslandsaufenthalt, Verlängerungsantrag, Sechs-Monats-Frist, Ausschlussfrist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Guantanamo

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Murat Kurnaz

Sonstiges (2)

  • spiegel.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 08.03.2007)

    Einreisesperre: Berlin steuerte Kampagne gegen Kurnaz' Rückkehr

  • taz.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 31.03.2007)

    Eine Frage von Schuld und Sühne

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Hessen, 16.03.1999 - 10 TZ 325/99

    Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung nach Ausreise und Versäumung der

    Auszug aus VG Bremen, 30.11.2005 - 4 K 1013/05
    Nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur kann ein solcher Antrag nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Ausreise gestellt werden (vgl. VGH Kassel, Beschluss v. 16.03.1999 - 10 TZ 325/99 -, InfAuslR 1999, 454 ff.; OVG Hamburg, Beschluss v. 27.04.2004 - 3 Bs 71/04 -, juris; GK-AuslR § 44 AuslG Rdnr. 47 - jeweils m.w.N.).

    Nach alledem gebieten es diese Grundsätze, im Wege der Nachsichtgewährung und weil die nachträgliche rückwirkende Beantragung einer verlängerten Wiedereinreisefrist aus gesetzessystematischen Gründen nicht möglich sein wird (dazu: VGH Kassel, Beschluss v. 16.03.1999 - 10 TZ 325/99 -, InfAuslR 1999, 454), die Regelung des § 44 Abs. 2 AuslG (jetzt: § 51 Abs. 7 AufenthG) entsprechend auf den Kläger anzuwenden, mit der Folge, dass die Aufenthaltserlaubnis des Klägers solange als nicht erloschen anzusehen ist, wie der Kläger nicht binnen drei Monaten nach seiner Entlassung aus dem derzeitigen US-Gewahrsam nach Deutschland zurückgekehrt ist.

  • BVerwG, 13.01.1987 - 9 C 259.86

    Asylverfahren - Aufforderung zur Betreibung des Verfahrens - Nichtbetreiben des

    Auszug aus VG Bremen, 30.11.2005 - 4 K 1013/05
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, dass auch in Fällen sog. uneigentlicher Fristen, in die eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht möglich ist, Fristversäumnisse im Ausnahmefall dann nicht anspruchsausschließend oder rechtsvernichtend sind, wenn die Säumnis z. B. auf höherer Gewalt beruhte (Urteil v. 23.04.1985 - 9 C 7/85 -, InfAuslR 1985, 279 ff. und Urteil v. 13.01.1987 - 9 C 259/86 -, NVwZ 1987, 605 f. - jeweils zu § 33 Abs. 1 AsylVfG), bzw. dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen (Urteil v. 28.03.1996 - 7 C 28/85 - E 101, 39 ff; Beschluss v. 27.11.1995 - 7 B 290/95 -, Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 1, jeweils zu § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG).
  • BVerwG, 27.11.1995 - 7 B 290.95

    Offene Vermögensfragen: Versäumung der Anmeldefrist des § 30a VermG

    Auszug aus VG Bremen, 30.11.2005 - 4 K 1013/05
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, dass auch in Fällen sog. uneigentlicher Fristen, in die eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht möglich ist, Fristversäumnisse im Ausnahmefall dann nicht anspruchsausschließend oder rechtsvernichtend sind, wenn die Säumnis z. B. auf höherer Gewalt beruhte (Urteil v. 23.04.1985 - 9 C 7/85 -, InfAuslR 1985, 279 ff. und Urteil v. 13.01.1987 - 9 C 259/86 -, NVwZ 1987, 605 f. - jeweils zu § 33 Abs. 1 AsylVfG), bzw. dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen (Urteil v. 28.03.1996 - 7 C 28/85 - E 101, 39 ff; Beschluss v. 27.11.1995 - 7 B 290/95 -, Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 1, jeweils zu § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG).
  • BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 7.85

    Asylverfahren - Dreimonatsfrist - Verwaltungsgerichtsverfahren - Wiedereinsetzung

    Auszug aus VG Bremen, 30.11.2005 - 4 K 1013/05
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, dass auch in Fällen sog. uneigentlicher Fristen, in die eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht möglich ist, Fristversäumnisse im Ausnahmefall dann nicht anspruchsausschließend oder rechtsvernichtend sind, wenn die Säumnis z. B. auf höherer Gewalt beruhte (Urteil v. 23.04.1985 - 9 C 7/85 -, InfAuslR 1985, 279 ff. und Urteil v. 13.01.1987 - 9 C 259/86 -, NVwZ 1987, 605 f. - jeweils zu § 33 Abs. 1 AsylVfG), bzw. dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen (Urteil v. 28.03.1996 - 7 C 28/85 - E 101, 39 ff; Beschluss v. 27.11.1995 - 7 B 290/95 -, Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 1, jeweils zu § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG).
  • BVerwG, 18.03.1987 - 7 C 28.85

    Rechtsschutz

    Auszug aus VG Bremen, 30.11.2005 - 4 K 1013/05
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, dass auch in Fällen sog. uneigentlicher Fristen, in die eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht möglich ist, Fristversäumnisse im Ausnahmefall dann nicht anspruchsausschließend oder rechtsvernichtend sind, wenn die Säumnis z. B. auf höherer Gewalt beruhte (Urteil v. 23.04.1985 - 9 C 7/85 -, InfAuslR 1985, 279 ff. und Urteil v. 13.01.1987 - 9 C 259/86 -, NVwZ 1987, 605 f. - jeweils zu § 33 Abs. 1 AsylVfG), bzw. dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen (Urteil v. 28.03.1996 - 7 C 28/85 - E 101, 39 ff; Beschluss v. 27.11.1995 - 7 B 290/95 -, Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 1, jeweils zu § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG).
  • VG Hannover, 03.04.2003 - 10 B 698/03
    Auszug aus VG Bremen, 30.11.2005 - 4 K 1013/05
    Dies folgt bereits unmittelbar aus dem Wortsinn des Begriffs "Ausreise" (vgl. VG Hannover, Beschluss v. 03.04.2003 - 10 B 698/03, 10 B 700/03 -, NVwZ Beilage I 12/2003, 103 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2005 - 18 B 1017/05

    Erlöschen Aufenthaltserlaubnis Fortgelten Niederlassungserlaubnis

    Auszug aus VG Bremen, 30.11.2005 - 4 K 1013/05
    Deshalb kann im Falle des Klägers insbesondere die Regelung des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG keine Anwendung finden, wonach eine Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht durch eine länger als sechs Monate andauernde Auslandsabwesenheit erlischt, wenn sein Lebensunterhalt gesichert ist (im Ergebnis ebenso: OVG Münster, Beschluss v. 08.07.2005 - 18 B 1017/05 -, InfAuslR 2005, 418).
  • OVG Hamburg, 27.04.2004 - 3 Bs 71/04

    Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung nach § 44 Abs 1 Nr 3 AuslG 1990 -

    Auszug aus VG Bremen, 30.11.2005 - 4 K 1013/05
    Nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur kann ein solcher Antrag nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Ausreise gestellt werden (vgl. VGH Kassel, Beschluss v. 16.03.1999 - 10 TZ 325/99 -, InfAuslR 1999, 454 ff.; OVG Hamburg, Beschluss v. 27.04.2004 - 3 Bs 71/04 -, juris; GK-AuslR § 44 AuslG Rdnr. 47 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 30.12.1988 - 1 B 135.88

    Verlassen des Bundesgebietes - Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VG Bremen, 30.11.2005 - 4 K 1013/05
    Das Bundesverwaltungsgericht wies allerdings darauf hin, dass es sich hierbei nur um eine lose Orientierungshilfe für die Ausländerbehörden handele, die die Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles nicht entbehrlich mache, und u.U. auch ein nicht unerheblicher längerer Auslandsaufenthalt seiner Natur nach nur vorübergehend sein könne (BVerwG, Beschluss v. 30.12.1988 - 1 B 135.88 -, InfAuslR 1989, 114).
  • BVerwG, 20.11.1990 - 1 C 8.89

    Ausländerrecht: Rechtsfolgen der "Ungültig"-Stempelung einer

    Auszug aus VG Bremen, 30.11.2005 - 4 K 1013/05
    Beim Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis handelt es sich um ein der Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil v. 20.11.1990 - 1 C 8.89 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 7).
  • BVerwG, 28.04.1982 - 1 B 148.81

    Anforderungen an das Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis - Zulässigkeit und

  • BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 6.08

    Aufenthaltserlaubnis, terroristische Aktivitäten, assoziationsrechtliches

    Anders als in dem von der Revision angeführten Fall, der der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen (Urteil vom 30. November 2005 - Az. 4 K 1013/05 - InfAuslR 2006, 198) zugrunde lag, hatte der Kläger - wie der umfangreiche Briefwechsel mit seiner Familie belegt - die Möglichkeit, an die Ausländerbehörde heranzutreten und seine Rechte zu wahren.
  • OVG Niedersachsen, 27.03.2008 - 11 LB 203/06

    Erlöschen des aus Art. 7 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB

    Zur Frage des Erlöschens der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG bezieht er sich ergänzend auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 30. November 2005 (4 K 1013/05).

    Mit dem vom Verwaltungsgericht Bremen entschiedenen Fall (Urt. v. 30.11.2005 - 4 K 1013/05 -, InfAuslR 2006, 198 ff.) ist die Situation des Klägers entgegen der von ihm vertretenen Ansicht nicht vergleichbar.

  • VG Aachen, 03.04.2023 - 8 L 847/22

    Abschiebungsandrohung; Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis; Erlöschen eines

    vgl. VG Bremen, Urteil vom 30.11.2005 - 4 K 1013/05 -, BeckRS 2010, 55161, II.2.

    vgl. VG Bremen, Urteil vom 30.11.2005 - 4 K 1013/05 -, BeckRS 2010, 55161, II. 2. zu einem solchen Ausnahmefall, weil der Ausländer noch innerhalb der 6-Monats-Frist im Ausland verhaftet und in ein Gefangenenlager in einem anderen Land ohne jedwede Möglichkeit des Außenkontakts gebracht wurde.

  • VG Saarlouis, 27.03.2019 - 6 L 109/19

    Begriff der außergewöhnlichen Härte in AufenthG 2004 § 36 Abs 2; Vorliegen eines

    BVerwG, Urteil vom 30.04.2009, 1 C 6.08, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 10.01.2007, 24 BV 03.722; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.09.2011, 11 LA 198/11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2010, 11 S 1089/10; OVG Hamburg, Beschluss vom 27.04.2004, 3 Bs 71/04; VG Augsburg, Urteil vom 09.04.2013, Au 1 K 12.1625; VG Bremen, Urteil vom 30.11.2005, 4 K 1013/05 ( Kurnaz ), sämtlich juris.

    BVerwG, Urteil vom 30.04.2009, 1 C 6.08; Bayerischer VGH, Urteil vom 10.01.2007, 24 BV 03.722; VG Bremen, Urteil vom 30.11.2005, 4 K 1013/05 ( Kurnaz ); zu einem inhaftierten Ausländer auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.04.2009, 11 ME 484/08, und VG Oldenburg, Beschluss vom 19.11.2010, 11 B 2917/10, juris.

  • VG Ansbach, 14.04.2014 - AN 5 S 13.02118

    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis

    Der Fall des Antragstellers sei in seiner Härte vergleichbar mit dem am 30. November 2005 vor dem Verwaltungsgericht Bremen (Az. 4 K 1013/05) entschiedenen Fall.

    Die Situation des Antragstellers stellt sich bei weitem nicht so außergewöhnlich dar, wie die dem von ihm in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 30. November 2005 (4 K 1013/05) zugrunde liegende Sachlage, die dadurch gekennzeichnet war, dass der dortige Kläger (ein türkischer Staatsangehöriger) in Pakistan verhaftet und vor Ablauf der Sechsmonatsfrist in das Gefangenenlager Guantanamo auf Kuba verbracht worden war, wo er aufgrund der Haftbedingungen objektiv gehindert war, fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist zu stellen.

  • VGH Bayern, 10.01.2007 - 24 BV 03.722

    Erlöschen eines Aufenthaltstitels

    Insbesondere ist der vorliegende Fall nicht mit dem vom Verwaltungsgericht Bremen entschiedenen (Urteil vom 30.11.2005 InfAuslR 2006, 198) vergleichbar, in dem der dortige Kläger ohne die Möglichkeit der Kontaktaufnahme für längere Zeit inhaftiert war.
  • VG Schleswig, 26.11.2019 - 11 B 129/19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Fristsetzung zur Ausreise

    Es kann hier offen bleiben, ob der Rechtsprechung zu folgen ist, nach welcher die Niederlassungserlaubnis dann nicht erlischt, wenn der Betroffene aufgrund höherer Gewalt keine Möglichkeit hatte, die Verlängerung der Wiedereinreisefrist zu beantragen (vgl. VG Bremen, Urteil vom 30.11.2005 - 4 K 1013/05 - InfAuslR 2006, 198; VG Oldenburg, Beschluss vom 19.11.2010 - 11 B 2917/10 - juris).
  • OVG Niedersachsen, 09.04.2009 - 11 ME 484/08

    Grundsatz der Unerheblichkeit des Grundes für den Eintritt des gesetzlichen

    Ein derartiger Fall ist vom Verwaltungsgericht Bremen entschieden worden (Urt. v. 30.11.2005 - 4 K 1013/05 -, InfAuslR 2006, 198), Der Kläger jenes Verfahrens war durch die Verbringung in das Gefangenenlager Guantanamo auf Kuba infolge einer dort bestehenden weitgehenden Kontaktsperre und des langfristigen Vorenthaltens anwaltlichen Beistands an der fristgerechten Stellung eines entsprechenden Antrags gehindert.
  • VG Hamburg, 23.02.2023 - 5 K 6543/18

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu Deutschen;

    Insbesondere ist der vorliegende Fall nicht mit dem vergleichbar (VG Bremen, Urt. v. 30.11.2005, 4 K 1013/05, InfAuslR 2006, 198) vergleichbar, dass der Ausländer ohne die Möglichkeit der Kontaktaufnahme für längere Zeit inhaftiert war.
  • VGH Hessen, 29.08.2011 - 3 A 210/11

    Aufenthaltsstatus jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion

    Selbst wenn nach Maßgabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen vom 30. November 2005 ( - 4 K 1013/05 - in InfAuslR 2006, 198 ff.) der Aufenthaltstitel unter bestimmten Voraussetzungen bei einem sechs Monate übersteigenden Aufenthalt im Ausland als nicht erloschen anzusehen sei, fehle es an dieser Voraussetzung schon deshalb, weil der Kläger in entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 3 AufenthG nicht binnen drei Monaten nach seiner Haftentlassung am 17. November 2008 nach Deutschland zurückgekehrt sei.
  • VGH Bayern, 12.11.2008 - 19 ZB 08.1943

    Zulassung der Berufung; einstweiliger Rechtsschutz; (kein) Erlöschen der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2011 - 18 A 2513/10

    Erforderlichkeit einer Belehrung eines Ausländers über die aufenthaltsrechtlichen

  • VG Düsseldorf, 17.03.2010 - 7 K 5686/09

    Lebensunterhalt Niederlassungserlaubnis Verpflichtungserklärung Zeitpunkt

  • VG Oldenburg, 19.11.2010 - 11 B 2917/10

    Niederlassungserlaubnis; Erlöschen; Treu und Glauben; Wiedereinreisefrist;

  • VG Ansbach, 24.09.2019 - AN 11 K 17.01961

    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis infolge Ausreise

  • VGH Bayern, 06.08.2014 - 19 CS 14.968

    Jüdischer Emigrant; Erlöschen des Aufenthaltstitels durch Auslandsaufenthalt

  • VG Hamburg, 11.03.2010 - 5 E 2266/09

    "Nachsichtgewährung" bei Versäumung der Ausschlussfrist von AufenthG 2004 § 51

  • VG Düsseldorf, 26.09.2006 - 22 L 1296/06

    Fortbestand einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bzw.

  • VG Berlin, 20.11.2019 - 34 K 307.18
  • VG Ansbach, 17.03.2021 - AN 11 K 19.01796

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt

  • VG München, 14.12.2010 - M 4 K 10.1761

    Ausländerrecht; Niederlassungserlaubnis; Wiedereinsetzung abgelehnt; Erlöschen

  • VG München, 27.10.2008 - M 25 K 07.1299

    Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis; länger als 6-monatige Ausreise

  • VG München, 28.05.2009 - M 24 K 08.3878

    Ausweisung; Ermessen; Straftat im Ausland; Haftstrafe; Sechsmonatige Abwesenheit

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