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   VG Chemnitz, 16.09.2021 - 7 L 395/21   

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VG Chemnitz, 16.09.2021 - 7 L 395/21 (https://dejure.org/2021,37898)
VG Chemnitz, Entscheidung vom 16.09.2021 - 7 L 395/21 (https://dejure.org/2021,37898)
VG Chemnitz, Entscheidung vom 16. September 2021 - 7 L 395/21 (https://dejure.org/2021,37898)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wahlwerbung: Plakate von "Die Partei" sind zulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "Nazis töten"-Wahlplakate dürfen vorerst bleiben

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Sachsen, 21.05.2019 - 3 B 136/19

    Wahlplakate; Volksverhetzung; Menschenwürde; Volksverräter; Migration;

    Auszug aus VG Chemnitz, 16.09.2021 - 7 L 395/21
    Die öffentliche Ordnung kann nur dann eine weitere Beschränkung erlauben, wenn dies die Umstände, unter denen die Meinung zum Ausdruck gebracht wird, erfordern (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 21.05.2019 - 3 B 136/19 - Rn. 15 m.w.N., juris).

    Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass von dem Vorliegen von Umständen ausgegangen werden kann, die eine weitere Beschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung erforderlich machen könnten (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 21.05.2019 - 3 B 136/19 - a.a.O.).

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

    Auszug aus VG Chemnitz, 16.09.2021 - 7 L 395/21
    Denn die Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.02.1996 - 1 BvR 262/91 -, juris Rn. 30).
  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus VG Chemnitz, 16.09.2021 - 7 L 395/21
    Sofern es sich um eine nach diesen Maßstab mehrdeutige Äußerung handelt, darf die Äußerung eine sanktionierte Bedeutung nur dann beigemessen werden, wenn zuvor alle in Betracht kommenden sanktionslosen Bedeutungen mit schlüssigen Gründen - beispielsweise im Hinblick auf die Begleitumstände der Äußerung - ausgeschlossen wurden (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 19.04.1990 - 1 BvR 40/86, 1 BvR 42/86 -, juris Rn. 32 ff.).
  • AG Bielefeld, 19.02.2020 - 9 Gs 5355/19
    Auszug aus VG Chemnitz, 16.09.2021 - 7 L 395/21
    Bei dem streitbefangenen Plakat "Nazis töten." ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin selbst nicht mehr von einer strafbaren öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) ausgeht (vgl. dazu auch AG Bielefeld, Beschluss vom 19.02.2020 - 9 Gs 5355/19 - juris Rn. 7), sondern vielmehr einen gefahrenabwehrrechtlich zu sanktionierenden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung annimmt.
  • BVerfG, 10.07.1992 - 2 BvR 1802/91

    Meinungsfreiheit von Soldaten im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Judikatur

    Auszug aus VG Chemnitz, 16.09.2021 - 7 L 395/21
    Hiervon erfasst ist insbesondere auch das Recht, sich in der öffentlichen Auseinandersetzung im politischen Meinungskampf - selbst in überspitzter und polemischer Form - kritisch zu äußern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1992 - 2 BvR 1802/91 -, juris, Rn. 61).
  • BVerfG, 01.12.2007 - 1 BvR 3041/07

    NPD-Versammlung zum Thema "Todesstrafe für Kinderschänder/gegen

    Auszug aus VG Chemnitz, 16.09.2021 - 7 L 395/21
    Dies gilt insbesondere wenn die Äußerung selbst in schlagwortartiger Form zusammengefasst ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2007 - 1 BvR 3041/07 -, juris Rn. 16 m.w.N.).
  • BVerfG, 24.09.2009 - 2 BvR 2179/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung einer Plakatierung im Rahmen der

    Auszug aus VG Chemnitz, 16.09.2021 - 7 L 395/21
    Dass eine Aussage scharf und übersteigert formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2009 - 2 BvR 2179/09 -, juris, Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus VG Chemnitz, 16.09.2021 - 7 L 395/21
    Diese Verfassungsnorm gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu vertreten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92, 1 BvR 221/92 -, BVerfGE 93, 266 [289]).
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