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VG Chemnitz, 28.01.2011 - 1 K 900/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Wirkung einer Erbausschlagung oder Verletzung einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht auf den Umfang einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht und auf die Kostentragungspflicht nach dem Sächsischen Bestattungsgesetz; Vereinbarkeit der Bestattungspflicht eines ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DÖV 2011, 496
Wird zitiert von ... (6)
- VG Lüneburg, 16.12.2014 - 5 A 146/14
Bestattungskosten; vorrangige Bestattungspflicht des Sohnes des Verstorbenen …
Als Maßstab für die Unzumutbarkeit sind die zivilrechtlichen Bestimmungen, nach denen die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten (§ 1579 BGB) oder Verwandter in gerader Linie (§ 1611 BGB) wegen grober Unbilligkeit eingeschränkt ist oder vollständig entfällt, nicht geeignet (vgl. VG Chemnitz, Urt. v. 28.01.2011 - 1 K 900/05 -, juris, Rn. 28;… VG Halle, Urt. v. 20.11.2009 - 4 A 318/09 -, juris, Rn. 29). - VG Magdeburg, 26.08.2014 - 9 A 317/13
Bestattungsrecht: Kostenerstattungspflichtiger für "Notbestattung"
a) Seiner Kostenerstattungspflicht kann der Kläger nicht seine mangelnde Bestattungspflicht entgegen halten, wobei für dessen Beurteilung in diesem Zusammenhang mit der Kostenerstattung keine anderen Kriterien gelten (vgl. VG Chemnitz, Urt. v. 28.01.20011, 1 K 900/05 m. w. N., JURIS). - VG Düsseldorf, 25.10.2013 - 23 K 7862/12
Anspruch auf Erstattung der Bestattungskosten der geschiedenen Ehefrau
Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht besteht vorrangig und allein aus Gründen der Gefahrenabwehr, BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - IV ZR 132/11 -, in: juris (…Rn. 12); VG Chemnitz, Urteil vom 28. Januar 2011 - 1 K 900/05 -, in: juris (…Rn. 30).
- VG Magdeburg, 26.11.2012 - 9 A 189/11
Friedhofs- und Bestattungsrecht
Denn der grundsätzlich unbeschränkt bestehenden öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht und der daraus resultierenden Kostenerstattungspflicht, steht ein solcher Aspekt jedenfalls nicht entgegen (vgl. dazu zusammenfassend VG Chemnitz, Urt. v. 28.01.2011, 1 K 900/05;… für Sachsen-Anhalt: VG Halle/Saale, Urt. v. 20.11.2009, 4 A 318/09; beide juris). - VerfGH Sachsen, 12.12.2013 - 70-IV-13 Vorliegend war es dem Beschwerdeführer möglich, gegen eine eventuelle Bestattungsanordnung eine verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zu erheben oder, soweit es keinen entsprechenden Verwaltungsakt gab, eine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zur Feststellung des Nichtbestehens der Bestattungspflicht sowie - nach Veranlassung der Bestattung durch die Behörde - die Frage der Bestattungspflicht im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die Erstattung der Bestattungskosten überprüfen zu lassen (dazu z.B. VG Chemnitz, Urteil vom 28. Januar 2011 - 1 K 900/05).
- VG Magdeburg, 26.09.2013 - 9 B 269/13
Bestattungs- und Friedhofsrecht
Es ist danach verfassungsrechtlich nicht geboten, im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht von der schon gewohnheitsrechtlich den nächsten Angehörigen obliegenden Totenfürsorge bei gestörten Familienverhältnissen abzusehen und stattdessen die Kosten der Bestattung auf die Allgemeinheit zu verlagern (vgl. zusammenfassend auch VG Chemnitz, Urt. v. 28.01.2011, 1 K 900/05 m. w. N., juris).