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   VG Cottbus, 02.04.2020 - 8 K 1194/19   

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https://dejure.org/2020,7871
VG Cottbus, 02.04.2020 - 8 K 1194/19 (https://dejure.org/2020,7871)
VG Cottbus, Entscheidung vom 02.04.2020 - 8 K 1194/19 (https://dejure.org/2020,7871)
VG Cottbus, Entscheidung vom 02. April 2020 - 8 K 1194/19 (https://dejure.org/2020,7871)
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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2012 - 12 E 658/12

    Gewährung einer Reiseentschädigung außerhalb der Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VG Cottbus, 02.04.2020 - 8 K 1194/19
    Schließlich scheidet ein Anspruch des Klägers auf Reiseentschädigung auch deshalb aus, weil diese nur dann zu bewilligen ist, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände die Anreise zum Termin auch bei einem bemittelten Beteiligten zur verständigen Wahrnehmung seiner Rechte als notwendig zu erachten wäre (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Februar 2017 - 6 C 28/16 -, juris Rn. 3; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juli 2012 - 12 E 658/12 -, juris Rn. 8; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. September 2009 - 1 S 1682/09 -, juris Rn. 9; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 19 C 08.1 -, juris Rn. 8; Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 166, Rn.164).

    Auch für die mündliche Verhandlung hat er keine weitere Klagebegründung oder sonstige sachbezogene Stellungnahmen angekündigt, die seine Teilnahme am Termin - zu dem auch der Beklagte ausweislich seiner entsprechenden Mitteilung vom 16. März 2020 nicht erscheinen wird - notwendig machen würden (vgl. in diesem Sinne auch: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juli 2012 - 12 E 658/12 -, juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 12.02.2008 - 19 C 08.1

    Fahrtkostenerstattung für Bedürftige zur Teilnahme an mündlicher Verhandlung

    Auszug aus VG Cottbus, 02.04.2020 - 8 K 1194/19
    Schließlich scheidet ein Anspruch des Klägers auf Reiseentschädigung auch deshalb aus, weil diese nur dann zu bewilligen ist, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände die Anreise zum Termin auch bei einem bemittelten Beteiligten zur verständigen Wahrnehmung seiner Rechte als notwendig zu erachten wäre (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Februar 2017 - 6 C 28/16 -, juris Rn. 3; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juli 2012 - 12 E 658/12 -, juris Rn. 8; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. September 2009 - 1 S 1682/09 -, juris Rn. 9; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 19 C 08.1 -, juris Rn. 8; Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 166, Rn.164).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2009 - 1 S 1682/09

    Reisekostenentschädigung zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung auf der

    Auszug aus VG Cottbus, 02.04.2020 - 8 K 1194/19
    Schließlich scheidet ein Anspruch des Klägers auf Reiseentschädigung auch deshalb aus, weil diese nur dann zu bewilligen ist, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände die Anreise zum Termin auch bei einem bemittelten Beteiligten zur verständigen Wahrnehmung seiner Rechte als notwendig zu erachten wäre (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Februar 2017 - 6 C 28/16 -, juris Rn. 3; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juli 2012 - 12 E 658/12 -, juris Rn. 8; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. September 2009 - 1 S 1682/09 -, juris Rn. 9; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 19 C 08.1 -, juris Rn. 8; Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 166, Rn.164).
  • BVerwG, 28.02.2017 - 6 C 28.16

    Mittellose Partei; Verhandlung; Naturalpartei; Notwendigkeit; Prozesskostenhilfe;

    Auszug aus VG Cottbus, 02.04.2020 - 8 K 1194/19
    Schließlich scheidet ein Anspruch des Klägers auf Reiseentschädigung auch deshalb aus, weil diese nur dann zu bewilligen ist, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände die Anreise zum Termin auch bei einem bemittelten Beteiligten zur verständigen Wahrnehmung seiner Rechte als notwendig zu erachten wäre (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Februar 2017 - 6 C 28/16 -, juris Rn. 3; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juli 2012 - 12 E 658/12 -, juris Rn. 8; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. September 2009 - 1 S 1682/09 -, juris Rn. 9; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 19 C 08.1 -, juris Rn. 8; Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 166, Rn.164).
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