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   VG Cottbus, 03.05.2012 - 6 M 2/12   

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VG Cottbus, 03.05.2012 - 6 M 2/12 (https://dejure.org/2012,12304)
VG Cottbus, Entscheidung vom 03.05.2012 - 6 M 2/12 (https://dejure.org/2012,12304)
VG Cottbus, Entscheidung vom 03. Mai 2012 - 6 M 2/12 (https://dejure.org/2012,12304)
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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.1964 - II B 380/64
    Auszug aus VG Cottbus, 03.05.2012 - 6 M 2/12
    Die Vollstreckungshandlung wird jedoch jedenfalls mit Ablauf der Zweiwochenfrist wirksam; das Fehlen der Zustellung wie auch die Nichteinhaltung der Wartefrist macht die (verfrühte) Vollstreckungshandlung - hier die Vollstreckungsanordnung - lediglich (zunächst) rechtswidrig, nicht aber nichtig, so dass der Vorsitzende als Vollstreckungsgericht nicht gehindert ist, die Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach dessen Zustellung und nach - nunmehr eingetretenem - Ablauf der Wartefrist des § 798 ZPO bzw. der Fristen des § 3 Abs. 2 lit. c) und Abs. 3 VwVG auf der Grundlage der behördlichen Vollstreckungsanordnung gemäß § 169 VwGO zu verfügen (vgl. Stöber, a.a.O., § 750 Rn. 24 und § 798 Rn. 3; Thomas/Putzo, a.a.O., § 750 Rn. 13 und § 798 Rn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Komm., 69. Aufl. 2012, § 750 Rn. 24 und § 798 Rn. 11; vgl. zu § 3 Abs. 1 lit. a) und Abs. 3 VwVG OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 15. Juli 1964 - II B 380/64 -, OVGE 20, 150 und Engelhardt/App, a.a.O., § 3 Rn. 1 und Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.02.2006 - 9 L 74.05
    Auszug aus VG Cottbus, 03.05.2012 - 6 M 2/12
    Da nach § 3 Abs. 1 VwVG die Vollstreckung im Fall des § 169 VwGO durch eine nach § 3 Abs. 4 VwVG von der anspruchsberechtigten Behörde (Vollstreckungsgläubiger) zu erlassende Vollstreckungsanordnung eingeleitet wird (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 9 L 74.05 -, S. 2 H. des E.A.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2004 - 2 F 5.04 -, S. 2 H. des E.A., jeweils m.w.N. auch auf die Gegenauffassung), folgt hieraus, dass eine (zunächst) ohne Zustellung bzw. ohne Einhaltung der Schutzfrist vorgenommene Vollstreckungsanordnung fehlerhaft ist (vgl. allgemein Zöller, a.a.O., § 798 Rn. 3 und § 750 Rn. 16).
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