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   VG Cottbus, 03.11.2016 - 1 L 479/16   

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VG Cottbus, 03.11.2016 - 1 L 479/16 (https://dejure.org/2016,38152)
VG Cottbus, Entscheidung vom 03.11.2016 - 1 L 479/16 (https://dejure.org/2016,38152)
VG Cottbus, Entscheidung vom 03. November 2016 - 1 L 479/16 (https://dejure.org/2016,38152)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • VG Freiburg, 11.12.2014 - 4 K 2027/13

    Übernahme eines Teilnahmebeitrages für Kindertagesstätte durch Gemeinde wegen

    Auszug aus VG Cottbus, 03.11.2016 - 1 L 479/16
    Bei dem Begriff der Unverhältnismäßigkeit der Mehrkosten in § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der deshalb im vollen Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. August 2003 - 5 B 14/03 -, juris Rn. 3; Oberverwaltungsgericht Sachen-Anhalt, Beschluss vom 23. April 2007 - 3 M 215/06 -, juris Rn. 18; Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 4 K 2027/13 -, juris Rn. 28).

    Eine generelle, starr prozentual erfasste Grenze für verhältnismäßige Mehrkosten, wie sie der Antragsgegner hier bei 20% anlegt, gibt es nach alledem nicht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. August 2003 - 5 B 14/03 -, juris Rn. 6; Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 21. November 2002 - 6 B 7.02 -, juris Rn. 47; Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 4 K 2027/13 -, juris Rn. 28).

    Je höher der Prozentsatz der Mehrkosten ist, desto gewichtiger müssen die Motive des Leistungsberechtigten sein und umgekehrt, wobei sich das Gewicht der Wahlentscheidung um so mehr erhöht, je größer deren Bedarfsnähe ist und je mehr sie die in § 9 SGB VII aufgeführten Belange berührt, bei denen es sich ebenso wie bei dem Wunsch- und Wahlrecht des § 5 Abs. 1 SGB VIII um grundlegende Strukturentscheidungen des Kinder- und Jugendhilferechts handelt (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -, juris Rn. 173; Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 4 K 2027/13 -, juris Rn. 28; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 6. Februar 2015 - 7 K 2071/13 -, juris Rn. 36 ff.).

    Als gewichtige Gründe gelten demnach insbesondere die religiöse Bindung, die Nähe der Einrichtung zur Wohnung oder zur Arbeitsstätte, die besondere pädagogische Orientierung oder etwa die Öffnungszeiten (vgl. Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. Januar 2001 - 2 L 102/99 -, juris Rn. 34; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezember 2008 - 4 ME 326/08 -, juris Rn. 11; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -, juris Rn. 176; Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 4 K 2027/13 -, juris Rn. 28).

  • OVG Niedersachsen, 22.12.2008 - 4 ME 326/08

    Bestimmung des Klagegegners bei Geltendmachung eines Anspruches eines Kindes auf

    Auszug aus VG Cottbus, 03.11.2016 - 1 L 479/16
    Die in § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG normierte Möglichkeit, die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch öffentlich-rechtlichen Vertrag an kreisangehörige Gemeinden und Ämter zu übertragen, wovon der hier zuständige Landkreis offensichtlich Gebrauch gemacht hat, ändert an der sachlichen Zuständigkeit nichts (vgl. Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. Januar 2001 - 2 L 102/99 -, juris Rn. 32; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezember 2008 - 4 ME 326/08 -, juris Rn. 4 ff.; Diskowski/Wilms, Kindertagesbetreuung in Brandenburg, Stand August 2016, § 1 KitaG Rn. 2.3, § 12 KitaG Rn. 2.1 ff.).

    Ebenso ist zu beachten, dass das Wunsch- und Wahlrecht auch der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung dienen soll, weshalb es den Eltern möglich sein muss, eine Kindertagestätte etwa in der Nähe ihrer Arbeitsstätte zu wählen (vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezember 2008 - 4 ME 326/08 -, juris Rn. 11; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24, Rn. 43).

    Als gewichtige Gründe gelten demnach insbesondere die religiöse Bindung, die Nähe der Einrichtung zur Wohnung oder zur Arbeitsstätte, die besondere pädagogische Orientierung oder etwa die Öffnungszeiten (vgl. Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. Januar 2001 - 2 L 102/99 -, juris Rn. 34; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezember 2008 - 4 ME 326/08 -, juris Rn. 11; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -, juris Rn. 176; Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 4 K 2027/13 -, juris Rn. 28).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2006 - 12 S 2474/06

    Zum Anspruch eines freien Trägers der Jugendhilfe zur Förderung von Kindergärten

    Auszug aus VG Cottbus, 03.11.2016 - 1 L 479/16
    Unabhängig davon, ob der Landkreis der Gemeinde ... - was den vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen ist, wofür aber jedenfalls sprechen dürfte, dass der Antragsgegner entsprechende Leistungsbescheide erlässt - vorliegend mit der Aufgabenwahrnehmung nach § 1 Abs. 2 KitaG auch die Entscheidung über den Anspruch auf eine Kindertagesbetreuung und damit über das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 Abs. 1 SGB VIII übertragen hat und welche Auswirkungen dies im Einzelfall hätte (vgl. hierzu auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2006 - 12 S 2474/06 -, juris Rn. 49 ff., 58), ist Voraussetzung für eine Betreuung des Antragstellers zu 3. in einer Kindertagesstätte des Landes ... aber jedenfalls die Erteilung einer entsprechenden Kostenübernahmeerklärung durch den Antragsgegner als gemäß § 16 KitaG zur (Mit-)Finanzierung der Kindertagesbetreuung verpflichtetem Einrichtungsträger, weshalb der gegen den Antragsgegner gerichtete einstweilige Rechtsschutzantrag unter Würdigung des in dem Antrag zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzbegehrens der Antragsteller entsprechend auszulegen war.

    Um so stärker ein öffentliches Interesse an der vorschulischen Bildung und Erziehung und damit am Kita-Besuch möglichst vieler Kinder besteht, etwa um deren Chancengleichheit beim Schuleintritt zu fördern, und sich hieran Maßnahmen der staatlichen Förderung oder Sanktionen knüpfen, um so stärker muss deshalb andererseits auf die Erziehungsvorstellungen der Eltern Rücksicht genommen werden, was etwa die besondere pädagogische oder weltanschaulich-religiöse Ausrichtung von Kindertagesstätten betrifft (vgl. zum Ganzen Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2006 - 12 S 2474/06 -, juris, Rn. 38 ff.; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 6. Februar 2015 - 7 K 2071/13 -, juris Rn. 47), wie dies auch in der Regelung des § 9 Nr. 1 SGB VIII zum Ausdruck kommt.

    Im Hinblick auf diese gewichtigen Gründe kann dahinstehen bleiben, ob die - regelmäßig ebenfalls erhebliche - religiöse Ausrichtung der Kindertagesstätte (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2006 - 12 S 2474/06 -, juris Rn. 41 ff.) hier die Wahlentscheidung der Antragsteller zusätzlich stützen kann, obwohl die Familie nicht dem christlichen Glauben angehört.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2007 - 3 M 215/06

    Mutter-Kind-Einrichtung

    Auszug aus VG Cottbus, 03.11.2016 - 1 L 479/16
    Bei dem Begriff der Unverhältnismäßigkeit der Mehrkosten in § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der deshalb im vollen Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. August 2003 - 5 B 14/03 -, juris Rn. 3; Oberverwaltungsgericht Sachen-Anhalt, Beschluss vom 23. April 2007 - 3 M 215/06 -, juris Rn. 18; Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 4 K 2027/13 -, juris Rn. 28).

    Die (Un-)Verhältnismäßigkeit von Mehrkosten ist deshalb im Rahmen einer wertenden Betrachtungsweise nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen; weder ist allein die rechnerische Höhe des Kostenunterschiedes maßgeblich, noch eine "Kostenhöchstspanne" anzuerkennen, innerhalb derer ein Kostenunterschied von vornherein als verhältnismäßig zu gelten hätte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. August 2003 - 5 B 14/03 -, juris Rn. 3 f.; Oberverwaltungsgericht Sachen-Anhalt, Beschluss vom 23. April 2007 - 3 M 215/06 -, juris Rn. 18 f.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. April 2009 - 1 B 80/09 -, juris Rn. 7; Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 4. Oktober 2007 - AN 14 K 06.01132 -, juris Rn. 31 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2012 - 12 A 1054/11

    Ordnungsgemäße Ermittlung der Pauschale gem. § 20 Abs. 3 Kinderbildungsgesetz NRW

    Auszug aus VG Cottbus, 03.11.2016 - 1 L 479/16
    Je höher der Prozentsatz der Mehrkosten ist, desto gewichtiger müssen die Motive des Leistungsberechtigten sein und umgekehrt, wobei sich das Gewicht der Wahlentscheidung um so mehr erhöht, je größer deren Bedarfsnähe ist und je mehr sie die in § 9 SGB VII aufgeführten Belange berührt, bei denen es sich ebenso wie bei dem Wunsch- und Wahlrecht des § 5 Abs. 1 SGB VIII um grundlegende Strukturentscheidungen des Kinder- und Jugendhilferechts handelt (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -, juris Rn. 173; Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 4 K 2027/13 -, juris Rn. 28; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 6. Februar 2015 - 7 K 2071/13 -, juris Rn. 36 ff.).

    Als gewichtige Gründe gelten demnach insbesondere die religiöse Bindung, die Nähe der Einrichtung zur Wohnung oder zur Arbeitsstätte, die besondere pädagogische Orientierung oder etwa die Öffnungszeiten (vgl. Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. Januar 2001 - 2 L 102/99 -, juris Rn. 34; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezember 2008 - 4 ME 326/08 -, juris Rn. 11; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -, juris Rn. 176; Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 4 K 2027/13 -, juris Rn. 28).

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.01.2001 - 2 L 102/99

    Anspruch einer evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde gegen die Gemeinde auf

    Auszug aus VG Cottbus, 03.11.2016 - 1 L 479/16
    Die in § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG normierte Möglichkeit, die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch öffentlich-rechtlichen Vertrag an kreisangehörige Gemeinden und Ämter zu übertragen, wovon der hier zuständige Landkreis offensichtlich Gebrauch gemacht hat, ändert an der sachlichen Zuständigkeit nichts (vgl. Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. Januar 2001 - 2 L 102/99 -, juris Rn. 32; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezember 2008 - 4 ME 326/08 -, juris Rn. 4 ff.; Diskowski/Wilms, Kindertagesbetreuung in Brandenburg, Stand August 2016, § 1 KitaG Rn. 2.3, § 12 KitaG Rn. 2.1 ff.).

    Als gewichtige Gründe gelten demnach insbesondere die religiöse Bindung, die Nähe der Einrichtung zur Wohnung oder zur Arbeitsstätte, die besondere pädagogische Orientierung oder etwa die Öffnungszeiten (vgl. Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. Januar 2001 - 2 L 102/99 -, juris Rn. 34; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezember 2008 - 4 ME 326/08 -, juris Rn. 11; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -, juris Rn. 176; Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 4 K 2027/13 -, juris Rn. 28).

  • VG Stuttgart, 06.02.2015 - 7 K 2071/13

    Pflicht zur Bezuschussung von Beiträgen zu Kindergärten in freier Trägerschaft

    Auszug aus VG Cottbus, 03.11.2016 - 1 L 479/16
    Um so stärker ein öffentliches Interesse an der vorschulischen Bildung und Erziehung und damit am Kita-Besuch möglichst vieler Kinder besteht, etwa um deren Chancengleichheit beim Schuleintritt zu fördern, und sich hieran Maßnahmen der staatlichen Förderung oder Sanktionen knüpfen, um so stärker muss deshalb andererseits auf die Erziehungsvorstellungen der Eltern Rücksicht genommen werden, was etwa die besondere pädagogische oder weltanschaulich-religiöse Ausrichtung von Kindertagesstätten betrifft (vgl. zum Ganzen Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2006 - 12 S 2474/06 -, juris, Rn. 38 ff.; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 6. Februar 2015 - 7 K 2071/13 -, juris Rn. 47), wie dies auch in der Regelung des § 9 Nr. 1 SGB VIII zum Ausdruck kommt.

    Je höher der Prozentsatz der Mehrkosten ist, desto gewichtiger müssen die Motive des Leistungsberechtigten sein und umgekehrt, wobei sich das Gewicht der Wahlentscheidung um so mehr erhöht, je größer deren Bedarfsnähe ist und je mehr sie die in § 9 SGB VII aufgeführten Belange berührt, bei denen es sich ebenso wie bei dem Wunsch- und Wahlrecht des § 5 Abs. 1 SGB VIII um grundlegende Strukturentscheidungen des Kinder- und Jugendhilferechts handelt (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -, juris Rn. 173; Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 4 K 2027/13 -, juris Rn. 28; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 6. Februar 2015 - 7 K 2071/13 -, juris Rn. 36 ff.).

  • VG Stuttgart, 09.09.2013 - 12 K 3195/13

    Anspruch auf Kindergartenplatz in Nachbargemeinde

    Auszug aus VG Cottbus, 03.11.2016 - 1 L 479/16
    Dabei ist das Wunsch- und Wahlrecht räumlich nicht auf den Zuständigkeitsbereich des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers begrenzt, was auch für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen gilt (vgl. Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2001 - 4 B 37/01 -, juris Rn. 7, und Beschluss vom 5. September 2002 - 4 B 127/02 -, juris Rn.6; Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 9. September 2013 - 12 K 3195/13 -, juris Rn. 4; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24, Rn. 42) und im Rahmen seiner Zuständigkeit auch von dem Antragsgegner zu beachten ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2002 - 4 B 127/02 -, juris Rn.6).

    Regelmäßig dürfte der erzwungene Wechsel der Kindertagesstätte und damit der Bezugserzieher und -erzieherinnen sowie der anderen Gruppenkinder für ein noch nicht einmal vierjähriges Kind eine enorme Belastung darstellen, die dem Kindeswohl nicht förderlich ist und deshalb ohne schwerwiegenden Anlass möglichst vermieden werden sollte (vgl. ebenso Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 9. September 2013 - 12 K 3195/13 -, juris Rn. 6).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2012 - 1 M 65/12

    Umsetzung eines Beamten und Auswahlermessen bei vorgesehenem Ortswechsel

    Auszug aus VG Cottbus, 03.11.2016 - 1 L 479/16
    Erstrebt der Antragsteller eine der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich widersprechende teilweise oder gänzliche Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung dabei nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhaltes mit größter Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schlechthin unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 4 S 98.09 -, juris Rn. 17 ff.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2012 - 1 M 65/12 -, juris Rn. 3).
  • OVG Brandenburg, 19.04.2001 - 4 B 37/01

    Gegenstandswertfestsetzung bei Aufnahme in eine Kindertagesstätte

    Auszug aus VG Cottbus, 03.11.2016 - 1 L 479/16
    Dabei ist das Wunsch- und Wahlrecht räumlich nicht auf den Zuständigkeitsbereich des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers begrenzt, was auch für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen gilt (vgl. Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2001 - 4 B 37/01 -, juris Rn. 7, und Beschluss vom 5. September 2002 - 4 B 127/02 -, juris Rn.6; Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 9. September 2013 - 12 K 3195/13 -, juris Rn. 4; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24, Rn. 42) und im Rahmen seiner Zuständigkeit auch von dem Antragsgegner zu beachten ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2002 - 4 B 127/02 -, juris Rn.6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2010 - 4 S 98.09

    Höchstaltersgrenze von 42 Jahren für die Verwendung als Einsatzbeamter des

  • VG Berlin, 07.08.2013 - 18 L 393.13

    Kein Aufnahmeanspruch für Brandenburger Kinder für Tageseinrichtungen in Berlin

  • OVG Sachsen, 03.04.2009 - 1 B 80/09

    Einstweilige Anordnung; Eingliederungshilfe; Wunsch- und Wahlrecht;

  • OVG Brandenburg, 05.09.2002 - 4 B 127/02

    Antrag auf Übernahme der Kosten für die Betreuung in einer Kindertagesstätte;

  • VG Ansbach, 04.10.2007 - AN 14 K 06.01132
  • OVG Berlin, 21.11.2002 - 6 B 7.02
  • VGH Hessen, 10.01.2017 - 10 B 2923/16

    Anspruch eines Kindes auf Förderung in einer bestimmten Tageseinrichtung

    Deshalb kann auch der entgegenstehenden Auffassung des Verwaltungsgerichts und anderer Verwaltungsgerichte (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 9. September 2013 - 12 K 3195/13 -, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 3. November 2016 - 1 L 479/16 -, juris) nicht gefolgt werden, weil sie mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen sind.
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