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   VG Cottbus, 04.02.2014 - 6 L 338/13   

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VG Cottbus, 04.02.2014 - 6 L 338/13 (https://dejure.org/2014,1777)
VG Cottbus, Entscheidung vom 04.02.2014 - 6 L 338/13 (https://dejure.org/2014,1777)
VG Cottbus, Entscheidung vom 04. Februar 2014 - 6 L 338/13 (https://dejure.org/2014,1777)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (36)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 44.06

    Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgung; Anschlussmöglichkeit; maßgebliches

    Auszug aus VG Cottbus, 04.02.2014 - 6 L 338/13
    Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung - frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung - und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum messen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 und 9 B 45/06 -, LKV 2008, 369).

    Nach dem im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfang findet indes hier die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung, weil der Antragsgegner - wie in den zitierten Urteilen der Kammer und des OVG Berlin-Brandenburg, auf die Bezug genommen wird, ausgeführt - bei summarischer Prüfung vor dem 1. Januar 2009 nicht über eine rechtswirksame Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung verfügte, die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte, sich die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 als erste wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung des Antragstellers erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., jeweils Seite 13 f d. E.A. m.w.N.).

    Insoweit dürfte sich als maßgebend erweisen, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt, diese jedoch - wie in den zitierten Urteilen der Kammer ausgeführt, worauf Bezug genommen wird - mangels vorheriger rechtswirksamer Beitragssatzung nicht vor dem Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 entstehen konnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 a.a.O., jeweils S. 17 d.E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, zit. nach juris).

    Unerheblich ist schließlich auch, ob der Antragsteller auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Antragsgegners vertraut haben mag (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.; ferner zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 9 N 58.09 -, zit. nach juris).

    Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts (a.a.O.), des OVG Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. April 2001 - 2 D 73.00.NE -, S. 14ff d.E.A.; Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611.00 -, MittStGB Bbg 2002, 126; Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 -, LKV 2004, 555, 557) bzw. Berlin-Brandenburg (vgl. neben den oben zitierten Urteilen auch Urteil vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 und 9 B 45/06 -, LKV 2008, 369; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, zit. nach juris) und der Kammer (vgl. oben zitierte Entscheidungen, jeweils a.a.O.) geklärt, dass keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und Abwasserversorgung zu DDR- Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen besteht.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2008 - 9 S 11.08

    Straßenausbaubeitragsrecht: Abschnittbildung, Verbesserungsvorteil und Vermeidung

    Auszug aus VG Cottbus, 04.02.2014 - 6 L 338/13
    Eine unbillige Härte liegt (nur) dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer - etwa durch Rückzahlung - (wieder) gut zu machen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008 - 9 S 11.08 -, zit. nach juris).

    Die sofortige Zahlung des erhobenen Beitrages und eine etwaige dafür erforderliche, ohne weiteres zumutbare Kreditaufnahme bzw. die Bildung von Rückstellungen und der Verzicht auf Investitionen stellen zudem Belastungen dar, die nicht über die mit einer Schuldbegleichung allgemein verbundene Härte hinausgehen und (daher) keine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen (vgl.BFH, Beschluss vom 2. November 2004 - XI S 15/04 -, zit. nach juris; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 09.01.2014 - 6 K 1079/12

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 04.02.2014 - 6 L 338/13
    Die Kammer hat - u.a. - mit Urteilen vom 8. Juni 2011 im Verfahren 6 K 1033/09 (veröff. in juris), vom 3. November 2011 im Verfahren 6 K 15/11 (veröff. in juris), vom 9. Februar 2012 im Verfahren 6 K 2/11 (veröff. in juris), vom 13. September 2012 im Verfahren 6 K 306/12 (veröff. in juris), vom 22. Oktober 2012 im Verfahren 6 K 473/12 (veröff. in juris), vom 15. November 2012 im Verfahren 6 K 729/12 (veröff. in juris), vom 31. Januar 2013 im Verfahren 6 K 868/12 (veröff. in juris), vom 5. März 2013 im Verfahren 6 K 729/12 (veröff. in juris) und vom 9. Januar 2014 im Verfahren 6 K 1079/12 (veröff. in juris) die genannte Beitragssatzung ebenso für rechtmäßig befunden wie das OVG Berlin-Brandenburg (Urteile vom 13. November 2013 - 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, veröff. in juris).

    (2) ...." Mit dieser Regelung hat der Landesgesetzgeber den oben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken in (verfassungs)rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.09.2012 - 4 L 155/09

    Anschlussbeitragserhebung; Verteilungsmaßstab; Bekanntmachung der

    Auszug aus VG Cottbus, 04.02.2014 - 6 L 338/13
    Dann dürfte es dem sog. Unland gleichzusetzen sein, zu dem gem. § 45 Abs. 1 BewG die Betriebsflächen von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen gehören, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können, wobei im vorliegenden Fall mangels Entscheidungserheblichkeit dahin stehen kann, ob die Gesamtfläche eines Grundstücks durch Kontamination einer beitragsrechtlich relevanten Nutzbarkeit entzogen sein muss, um von einer fehlenden Bevorteilung auszugehen (so etwa Hessischer VGH, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 UE 1734/02 -, zit. nach juris) oder ob selbst dann, wenn nur Teilflächen dieses Grundstücks derart betroffen sind, ein Vorteil für diese Teilflächen nicht gegeben ist (so OVG Sachsen- Anhalt, Urt. vom 11. September 2012 - 4 L 155/09 -, zit. nach juris, wonach der Umstand, dass bau(planungs)rechtlich nicht immer die gesamte Grundstücksfläche nutzbar sei, bei der Betroffenheit durch Altlasten weder dazu führe, dass diese Einschränkungen erst im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen zu berücksichtigen seien noch dazu, dass hinsichtlich derart betroffener Flächen eine Gleichbehandlung mit den keinen Verminderungszwang auslösenden öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen vorzunehmen sei, da zwischen öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen und dem Ausschluss jeglicher Nutzbarkeit durch Altlasten ein substanzieller und auch rechtlich erheblicher Unterschied bestehe; vgl. auch Beschluss vom 9. August 2006 - 4 L 255/06-, zit. nach juris).

    Die Eintragung im Altlastenregister an sich bzw. die fehlende Entlassung des Grundstückseigentümers aus der Störerverantwortlichkeit führt demgegenüber bei summarischer Prüfung noch nicht zu einer fehlenden Vorteilslage, weil eine Sanierbarkeit gegeben sein kann (wie hier OVG Sachsen- Anhalt, Urt. vom 11. September 2012, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 45.06

    Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung

    Auszug aus VG Cottbus, 04.02.2014 - 6 L 338/13
    Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung - frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung - und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum messen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 und 9 B 45/06 -, LKV 2008, 369).

    Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts (a.a.O.), des OVG Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. April 2001 - 2 D 73.00.NE -, S. 14ff d.E.A.; Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611.00 -, MittStGB Bbg 2002, 126; Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 -, LKV 2004, 555, 557) bzw. Berlin-Brandenburg (vgl. neben den oben zitierten Urteilen auch Urteil vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 und 9 B 45/06 -, LKV 2008, 369; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, zit. nach juris) und der Kammer (vgl. oben zitierte Entscheidungen, jeweils a.a.O.) geklärt, dass keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und Abwasserversorgung zu DDR- Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen besteht.

  • BVerwG, 14.07.2008 - 9 B 22.08

    Grundsatzrevision wegen Kollision des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für

    Auszug aus VG Cottbus, 04.02.2014 - 6 L 338/13
    Insoweit dürfte sich als maßgebend erweisen, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt, diese jedoch - wie in den zitierten Urteilen der Kammer ausgeführt, worauf Bezug genommen wird - mangels vorheriger rechtswirksamer Beitragssatzung nicht vor dem Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 entstehen konnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 a.a.O., jeweils S. 17 d.E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, zit. nach juris).

    Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts (a.a.O.), des OVG Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. April 2001 - 2 D 73.00.NE -, S. 14ff d.E.A.; Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611.00 -, MittStGB Bbg 2002, 126; Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 -, LKV 2004, 555, 557) bzw. Berlin-Brandenburg (vgl. neben den oben zitierten Urteilen auch Urteil vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 und 9 B 45/06 -, LKV 2008, 369; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, zit. nach juris) und der Kammer (vgl. oben zitierte Entscheidungen, jeweils a.a.O.) geklärt, dass keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und Abwasserversorgung zu DDR- Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen besteht.

  • BFH, 31.01.1967 - VI S 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus VG Cottbus, 04.02.2014 - 6 L 338/13
    Ebenso wie im Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen Abgabenbescheide grundsätzlich nur eine summarische Prüfung in dem Sinne, dass sich aufdrängenden Fehlern des Bescheides sowie dem substantiierten Vorbringen des Antragstellers nachgegangen wird, erfolgt (vgl. oben), entspricht es dem summarischen Charakter des Verfahrens, dass auch die für eine unbillige Härte sprechenden Umstände nur nach Aktenlage berücksichtigt werden, d.h. insoweit, als sie bis zur Entscheidung substantiiert vorgetragen und - soweit möglich und erforderlich - durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht worden sind (vgl. BFH, Beschluss vom 31. Januar 1967 - VI S 9/66 -, BStBl. II 1967, 255; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 9 S 13.07 -, zit. nach juris).
  • VG Cottbus, 28.08.2013 - 6 L 52/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 04.02.2014 - 6 L 338/13
    Zwar hat die Kammer mit Beschlüssen vom 8. Mai 2013 (- 6 L 328/12 -, veröff. in juris) und vom 20. Juni 2013 (- 6 L 338/12 -, veröff. in juris) und vom 28. August 2013 (- 6 L 52/13 -, veröff. in juris) entschieden, dass die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung Einfluss auf die Bewertung der Vereinbarkeit des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit habe.
  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus VG Cottbus, 04.02.2014 - 6 L 338/13
    Es ist schließlich auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der angefochtene Beitragsbescheid mit Blick auf den vom Antragsteller zumindest der Sache nach in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, zit. nach juris wegen einer Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG mangels Festlegung einer zeitlichen Obergrenze für die Beitragserhebung der Aufhebung unterliegen wird.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2007 - 9 S 13.07

    Aussetzung der Vollziehung eines Abgabenbescheides wegen unbilliger Härte

    Auszug aus VG Cottbus, 04.02.2014 - 6 L 338/13
    Ebenso wie im Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen Abgabenbescheide grundsätzlich nur eine summarische Prüfung in dem Sinne, dass sich aufdrängenden Fehlern des Bescheides sowie dem substantiierten Vorbringen des Antragstellers nachgegangen wird, erfolgt (vgl. oben), entspricht es dem summarischen Charakter des Verfahrens, dass auch die für eine unbillige Härte sprechenden Umstände nur nach Aktenlage berücksichtigt werden, d.h. insoweit, als sie bis zur Entscheidung substantiiert vorgetragen und - soweit möglich und erforderlich - durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht worden sind (vgl. BFH, Beschluss vom 31. Januar 1967 - VI S 9/66 -, BStBl. II 1967, 255; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 9 S 13.07 -, zit. nach juris).
  • VG Cottbus, 20.06.2013 - 6 L 338/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • BFH, 02.11.2004 - XI S 15/04

    Verlust-Feststellungsbescheid; Feststellungsverjährung

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

  • VG Cottbus, 08.05.2013 - 6 L 328/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2011 - 9 N 58.09

    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; altangeschlossenes

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2005 - 9 S 33.05

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung im Verfahren des vorläufigen

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • VG Cottbus, 13.09.2012 - 6 K 306/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 31.01.2013 - 6 K 868/12

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 09.02.2012 - 6 K 2/11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 05.07.2012 - 6 K 844/11

    Wasseranschlussbeitrag

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 733/03

    Anschlussbeiträge, Herstellung, Verbesserung, Schmutzwasser

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2006 - 4 L 255/06

    Zur Flächenermittlung im Anschlussbeitragsrecht bei beplanten Grundstücken

  • VGH Hessen, 17.12.2003 - 5 UE 1734/02

    Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Abwasserbeitrag; Einschränkungen

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

  • VG Cottbus, 22.10.2012 - 6 K 473/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • OVG Brandenburg, 23.05.2000 - 2 A 226/98
  • VG Cottbus, 15.11.2012 - 6 K 729/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • VG Cottbus, 08.06.2011 - 6 K 1033/09

    Kanalanschlussbeitragssatzung der Stadt Cottbus vom 26. November 2008 wirksam

  • BVerwG, 22.01.1986 - 8 B 123.84

    Kommunalabgaben - Anschlußbeitrag - Entwässerungsanlage

  • VG Cottbus, 03.11.2011 - 6 K 15/11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2006 - 9 B 24.05

    Anschlussbeitrag, Abwasseranschlussbeitrag, Beitragssatzung, Maßstabsregelung,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 34.12

    Klagen gegen Anschlussbeitragsbescheide der Stadt Cottbus nur teilweise

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