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   VG Cottbus, 05.03.2020 - 6 K 990/17   

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VG Cottbus, 05.03.2020 - 6 K 990/17 (https://dejure.org/2020,6786)
VG Cottbus, Entscheidung vom 05.03.2020 - 6 K 990/17 (https://dejure.org/2020,6786)
VG Cottbus, Entscheidung vom 05. März 2020 - 6 K 990/17 (https://dejure.org/2020,6786)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr, § 3 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr, § 5 Abs 5 Nr 3 RdFunkBeitrStVtr, § 10 Abs 5 RdFunkBeitrStVtr, § 2 Abs 2 RdFunkBeitrStVtr, § 3 Abs 2 RdFunkBeitrStVtr, § 9 Abs 2 RdFunkBeitrStVtr
    Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Gebührenbefreiung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • VG Frankfurt/Oder, 04.11.2019 - 3 K 4135/17

    Erhebung von Rundfunkbeiträgen für Wohnräume innerhalb einer Betriebsstätte

    Auszug aus VG Cottbus, 05.03.2020 - 6 K 990/17
    Diese anderen - den Zugang zur eigentlichen Wohnung vermittelnden - Räume, die ihrerseits keine Wohnung darstellen, sind jeweils als "Vorraum" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 04. November 2019 - 3 K 4135/17 -, Rn. 26 - 405, juris).

    § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RBStV ist - ausgehend von seinem Wortlaut, seiner Funktion und unter Berücksichtigung des Regelungsgefüges des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages - dahingehend auszulegen, dass er die Beitragserhebung nur für solche Wohnräume ausschließt, die in anderen Wohnungen liegen und deshalb auch nur über eine andere Wohnung betreten werden können (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 4. November 2019 - 3 K 4135/17 -, Rn. 26 - 405; VG München, Urteil vom 17. Juli 2015 - M 6a K 15.409 -, beide juris).

    Darauf, dass Kochstelle und Sanitärräume außerhalb dieses Raumes liegen, kommt es nach der oben zitierten Legaldefinition der Wohnung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht an (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 04. November 2019 - 3 K 4135/17 -, Rn. 26 - 405, juris).

    § 3 Abs. 2 RBStV ist abschließend, mit der Folge, dass Wohnungen, die in Betriebsstätten liegen, nur dann beitragsfrei sind, wenn sie die Voraussetzungen einer der in § 3 Abs. 2 RBStV aufgezählten Fallgruppen erfüllen (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 4. November 2019 - 3 K 4135/17 -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2019 - 2 A 3345/18
    Auszug aus VG Cottbus, 05.03.2020 - 6 K 990/17
    Insbesondere ist auch ein mietrechtlicher Begriff der Wohnung nicht zugrunde zu legen, wonach eine Wohnung erst dann vorliegt, wenn eine eigene Kochstelle und eigene sanitäre Einrichtungen vorhanden sind (VG München, Urteil vom 2. März 2016 - M 6 K 15.1124 -, juris Rn. 73; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 2 A 3345/18 -, Rn. 9 - 10, juris).

    § 3 Abs. 1 Nr. 1 RBStV schließt somit allein räumliche Verhältnisse aus dem Wohnungsbegriff aus, in denen Wohnräume "ausschließlich über eine andere Wohnung" betreten werden können (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 2 A 3345/18 -, Rn. 15 - 16, juris; vgl. zum Fall einer eigenen Wohnung trotz gemeinsamer Nutzung eines Flures, einer Küche u. ä. in einem Studentenwohnheim: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. August 2017 - 2 A 2419/16, juris).

    Damit ist also der (hypothetische) Fall umfasst, dass sämtliche Räume der Raumeinheit in welchem Umfang auch immer, zumindest auch für nicht private Zwecke bestimmt sind oder genutzt werden, wobei es auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken nach § 6 Abs. 1 Satz 3 RBStV nicht ankommt (VG München, Urteil vom 2. März 2016 - M 6 K 15.1124 -, juris Rn. 73; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 2 A 3345/18 -, Rn. 9 - 10, juris).

  • VG München, 17.07.2015 - M 6a K 15.409

    Rundfunkbeitrag für Wohnung

    Auszug aus VG Cottbus, 05.03.2020 - 6 K 990/17
    Damit unterlägen Wohnungen in Betriebsstätten der Rundfunkbeitragspflicht (VG München, Urteil vom 17. Juli 2015 - 6a K 15.409).

    § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RBStV ist - ausgehend von seinem Wortlaut, seiner Funktion und unter Berücksichtigung des Regelungsgefüges des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages - dahingehend auszulegen, dass er die Beitragserhebung nur für solche Wohnräume ausschließt, die in anderen Wohnungen liegen und deshalb auch nur über eine andere Wohnung betreten werden können (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 4. November 2019 - 3 K 4135/17 -, Rn. 26 - 405; VG München, Urteil vom 17. Juli 2015 - M 6a K 15.409 -, beide juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2017 - 2 A 2419/16
    Auszug aus VG Cottbus, 05.03.2020 - 6 K 990/17
    § 3 Abs. 1 Nr. 1 RBStV schließt somit allein räumliche Verhältnisse aus dem Wohnungsbegriff aus, in denen Wohnräume "ausschließlich über eine andere Wohnung" betreten werden können (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 2 A 3345/18 -, Rn. 15 - 16, juris; vgl. zum Fall einer eigenen Wohnung trotz gemeinsamer Nutzung eines Flures, einer Küche u. ä. in einem Studentenwohnheim: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. August 2017 - 2 A 2419/16, juris).

    Gemeinsam ist den genannten, auf Grund der Ausnahmeregelung nicht der Beitragspflicht unterliegenden Raumeinheiten in § 3 Abs. 2 RBStV, dass sie - obwohl sie dem Wohnungsbegriff unterfallen würden - eine besonders enge Beziehung zwischen den dort untergebrachten Personen und dem Träger der Einrichtung, eine Beaufsichtigung der untergebrachten Personen durch die Einrichtung sowie einen eher niedrigen Grad an Privatsphäre durch weitreichende Kontrollbefugnisse und Betretungsrechte aufweisen (Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2017 - 2 A 2419/16 - und Urteil vom 21. August 2018 - 2 A 1635/15 -, juris Rn. 56 ff., sowie Göhmann/Schneider/ Siekmann, in: Besck"scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 3 RBStV Rn. 53, jeweils m. w. N.).

  • VG München, 02.03.2016 - M 6 K 15.1124

    Rechtmäßige Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung

    Auszug aus VG Cottbus, 05.03.2020 - 6 K 990/17
    Insbesondere ist auch ein mietrechtlicher Begriff der Wohnung nicht zugrunde zu legen, wonach eine Wohnung erst dann vorliegt, wenn eine eigene Kochstelle und eigene sanitäre Einrichtungen vorhanden sind (VG München, Urteil vom 2. März 2016 - M 6 K 15.1124 -, juris Rn. 73; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 2 A 3345/18 -, Rn. 9 - 10, juris).

    Damit ist also der (hypothetische) Fall umfasst, dass sämtliche Räume der Raumeinheit in welchem Umfang auch immer, zumindest auch für nicht private Zwecke bestimmt sind oder genutzt werden, wobei es auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken nach § 6 Abs. 1 Satz 3 RBStV nicht ankommt (VG München, Urteil vom 2. März 2016 - M 6 K 15.1124 -, juris Rn. 73; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 2 A 3345/18 -, Rn. 9 - 10, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - 11 A 25.13

    (Kein) Normenkontrollverfahren gegen eine außer Kraft getretene Satzung;

    Auszug aus VG Cottbus, 05.03.2020 - 6 K 990/17
    So ist die Rundfunkbeitragssatzung und insbesondere die Praxis der Festsetzung von Säumniszuschlägen durch den Beklagten nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. November 2017 - 11 A 25/13, beck-online), an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat, nicht zu beanstanden.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2019 - 11 N 92.17

    Pflicht zur Rundfunkbeitragszahlung

    Auszug aus VG Cottbus, 05.03.2020 - 6 K 990/17
    Aus dem Umkehrschluss aus § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV und der Existenz von § 3 Abs. 2 RBStV ergibt sich nämlich zwanglos, wie bereits oben dargestellt, dass auch Wohnungen in Betriebsstätten - zusätzlich zum dafür zu entrichtenden Betriebsstättenbeitrag - der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV unterfallen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 11 N 92.17, vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 6. Juli 2017 - AN 6 K 16.02355 -, beide juris).
  • VG Ansbach, 06.07.2017 - AN 6 K 16.02355

    Rundfunkbeitrag für eine innerhalb einer Betriebsstätte gelegene Wohnung

    Auszug aus VG Cottbus, 05.03.2020 - 6 K 990/17
    Aus dem Umkehrschluss aus § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV und der Existenz von § 3 Abs. 2 RBStV ergibt sich nämlich zwanglos, wie bereits oben dargestellt, dass auch Wohnungen in Betriebsstätten - zusätzlich zum dafür zu entrichtenden Betriebsstättenbeitrag - der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV unterfallen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 11 N 92.17, vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 6. Juli 2017 - AN 6 K 16.02355 -, beide juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2019 - 11 N 109.16

    Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung

    Auszug aus VG Cottbus, 05.03.2020 - 6 K 990/17
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 für alle Gerichte verbindlich entschieden (§ 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG), vgl. jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2019 -11 N 109.16, juris), dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Wesentlichen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17, juris).
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Auszug aus VG Cottbus, 05.03.2020 - 6 K 990/17
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 für alle Gerichte verbindlich entschieden (§ 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG), vgl. jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2019 -11 N 109.16, juris), dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Wesentlichen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17, juris).
  • BVerfG, 24.09.2018 - 1 BvR 981/17

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2018 - 2 A 1635/15

    Verpflichtung eines Hostels zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen bei

  • VG Cottbus, 07.09.2023 - 6 L 118/22
    Vor dem Hintergrund des § 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 13 Satz 1 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) - an deren formeller und materieller Wirksamkeit hinsichtlich der Verrechnung von Zahlungen nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. November 2017 - 11 A 25/13, beck-online) und der Kammer (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 5. März 2020 - 6 K 990/17 -, Rn. 54, juris) keine Zweifel bestehen -, wonach Zahlungen des jeweiligen Beitragsschuldners - hier: des Antragstellers - jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet werden und nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 13 Satz 2 Rundfunkbeitragssatzung Ansprüche der Rundfunkanstalt 1. auf Erstattung von Vollstreckungskosten, 2. auf Erstattung von Kosten nach § 10 Abs. 3, 3. auf Erstattung von Kosten nach § 11 Abs. 2, 4. auf Mahngebühren, 5. auf Säumniszuschläge, 6. auf Zinsen jeweils dem Beitragszeitraum nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zugeordnet und in der genannten Reihenfolge jeweils im Rang vor der jeweiligen Rundfunkbeitragsschuld verrechnet werden, waren zunächst von den geleisteten 191, 66 EUR auf die Mahngebühr 5, 00 EUR und weitere 16, 00 EUR auf die mit den zu vollstreckenden Festsetzungsbescheide vom 1. Oktober 2021 sowie vom 1. November 2021 festgesetzten Säumniszuschläge und schließlich 107, 58 EUR auf die Beitragsforderungen für die Monate Mai 2021 bis Oktober 2021 anzurechnen, mit der Folge, dass die Forderungen insoweit vollständig erloschen sind.
  • VG Cottbus, 10.07.2020 - 6 K 1829/18
    Eine (reziproke) Anwendung der Norm § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV dergestalt, dass derjenige, der bereits für eine in der Wohnung gelegene Betriebsstätte Rundfunkbeiträge entrichtet, keine Rundfunkbeiträge für die Wohnung entrichten müsse, kommt nicht in Betracht (vgl. hierzu ausführlich VG Cottbus, Urteil vom 5. März 2020 - 6 K 990/17 -, juris).
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