Rechtsprechung
   VG Cottbus, 05.12.2018 - 3 L 632/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,41796
VG Cottbus, 05.12.2018 - 3 L 632/18 (https://dejure.org/2018,41796)
VG Cottbus, Entscheidung vom 05.12.2018 - 3 L 632/18 (https://dejure.org/2018,41796)
VG Cottbus, Entscheidung vom 05. Dezember 2018 - 3 L 632/18 (https://dejure.org/2018,41796)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,41796) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Brandenburg, 05.02.1998 - 4 B 134/97

    Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer

    Auszug aus VG Cottbus, 05.12.2018 - 3 L 632/18
    Die durch den Antragsgegner in der Verfügung gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie er hier teilweise vorliegt - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 11 S 13.13 -, juris Rn. 11; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 B 134/97 -, juris Rn. 10; zuletzt: Beschluss vom 19. September 2018 - 10 S 6.18 - Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 84 ff.; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 745 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2011 - 2 S 93.10

    Neubau einer Sporthalle neben denkmalgeschütztem Herrenhaus in Groß Kreutz

    Auszug aus VG Cottbus, 05.12.2018 - 3 L 632/18
    Eine (erhebliche) Beeinträchtigung des Denkmals ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn über die erwähnten Voraussetzungen hinaus die Schutzwürdigkeit des Denkmals als besonders hoch zu bewerten ist oder dessen Erscheinungsbild durch das Vorhaben den Umständen nach besonders schwerwiegend beeinträchtigt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 2 S 93.10 - zitiert nach juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.08.2013 - 11 S 13.13

    Beschwerde; Eilrechtsschutz gegen erteilte Genehmigung von Windkraftanlagen;

    Auszug aus VG Cottbus, 05.12.2018 - 3 L 632/18
    Die durch den Antragsgegner in der Verfügung gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie er hier teilweise vorliegt - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 11 S 13.13 -, juris Rn. 11; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 B 134/97 -, juris Rn. 10; zuletzt: Beschluss vom 19. September 2018 - 10 S 6.18 - Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 84 ff.; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 745 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2018 - 10 N 13.15

    Erteilung einer Baugenehmigung für Werbetafeln für Wechselwerbung im Euroformat;

    Auszug aus VG Cottbus, 05.12.2018 - 3 L 632/18
    Dies dürfte nicht nur für die angesprochenen denkmalrechtlichen Bestimmungen, sondern mit Blick auf die Art der Anlagen (aus Bauprodukten hergestellt), der überwiegend ortsfesten Benutzung und des Umstandes, dass die Tatbestände des § 61 BbgBO vorliegend nicht erfüllt sein dürften, auch nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften gelten, wobei sich auch dann die Frage stellt, ob das Vorhaben nicht im Widerspruch zu § 9 Satz 2 BbgBO steht (vgl. näher zum Verunstaltungsverbot: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2018 - 10 N 13.15 -zitiert nach juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2018 - 10 S 6.18

    Beseitigung eines Pferdeunterstands im Außenbereich; landwirtschaftlicher

    Auszug aus VG Cottbus, 05.12.2018 - 3 L 632/18
    Die durch den Antragsgegner in der Verfügung gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie er hier teilweise vorliegt - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 11 S 13.13 -, juris Rn. 11; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 B 134/97 -, juris Rn. 10; zuletzt: Beschluss vom 19. September 2018 - 10 S 6.18 - Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 84 ff.; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 745 ff.).
  • VG Cottbus, 05.03.2020 - 3 L 639/19
    Die näheren Umstände waren ihr auch aus der Verfügung vom 11. Oktober 2018 bekannt, wobei sie dort die aufgestellten Anlagen nach Durchführung des vorläufigen Rechtsschutzverfahren (3 L 632/18) eigenständig abgebaut hatte.

    Soweit die Antragstellerin - wie bereits im Verfahren unter dem Aktenzeichen 3 L 632/18 - auf ihr zustehende Rechte verweist, ist dem nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern bei der Überprüfung der Grundverfügung - hier dem Bescheid des Antragsgegners vom 21. Juni 2019 - näher nachzugehen.

    In diesem Zusammenhang sei zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten lediglich noch einmal betont, dass für eine Änderung der Sicht der Dinge - wie sie die Kammer in ihrer Entscheidung vom 05. Dezember 2018 - Az.: 3 L 632/18 - zum Ausdruck gebracht hat, insbesondere, dass den Denkmalen Klosterkirche, Refektorium und Schloss D...in ihrer gesamten Ausdehnung ein Umgebungsschutz zukommt und das Recht auf persönliche Meinungsfreiheit insoweit zurücktreten muss, gegenwärtig kein Raum ist.

  • VG Cottbus, 31.07.2020 - 3 K 1627/19

    Denkmalschutz

    Diese wurden nach dem Ergehen einer Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. September 2018 und einer Entscheidung des Gerichts im Verfahren 3 L 632/18 vom 05. Dezember 2018 entfernt.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten das Sach- und Streitstandes wird auf Inhalt der Gerichtsakte, der Akte zu dem Verfahren 3 K 1237/19, der Akte zu dem Verfahren 3 K 986/20 sowie der Akten 3 L 632/18 und 3 L 639/19 mit den beigezogenen Verwaltungsvorgängen, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht