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VG Cottbus, 05.12.2018 - 6 K 1664/14 |
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Wird zitiert von ... (3)
- VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 K 1723/15 Soweit das erkennende Gericht in seinem Urteil vom 5. Dezember 2018 (-VG 6 K 1664/14 - juris) eine abweichende Auffassung vertreten habe, könne dem nicht gefolgt werden.
Dem entsprechen die Regelungen in § 1 der Beitragssatzung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L... vom 26. September 2007 als erster nach dem Verbandsbeitritt der Gemeinde B... beschlossener Beitragssatzung, der ebenfalls von einer einheitlichen Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des Verbandes ausgeht, so dass für die Grundstückseigentümer des Ortsteils F... der Gemeinde B... mit dem Beitritt erstmalig die Anschlussmöglichkeit an eine - für sie - neue Einrichtung, nämlich die (um das Beitrittsgebiet erweiterte) Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des TAZV L..., geschaffen worden ist (vgl. ausführlich bereits VG Cottbus, Urteil vom 5. Dezember 2018, a.a.O.; Urteil vom 23. August 2018 - 6 K 1730/14 -, S. 14 f. des E.A.).
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. am 1. Februar 2004 hatte die (hypothetische) Festsetzungsfrist für Grundstücke im Ortsteil F... der Gemeinde B... damit gerade erst zu laufen begonnen, so dass die Gesetzesänderung hier keinen Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt im Sinne einer echten Rückwirkung darstellt (vgl. bereits VG Cottbus, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 6 K 1664/14 -, juris, Rn. 35 ff.).
- VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 L 84/20 Dem entsprechen die Regelungen in § 1 der Beitragssatzung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung des T... vom 26. September 2007 als erster nach dem Verbandsbeitritt der Gemeinde B... beschlossener Beitragssatzung, der ebenfalls von einer einheitlichen Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des Verbandes ausgeht, so dass für die Grundstückseigentümer des Ortsteils F... der Gemeinde B... mit dem Beitritt erstmalig die Anschlussmöglichkeit an eine - für sie - neue Einrichtung, nämlich die (um das Beitrittsgebiet erweiterte) Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des T..., geschaffen worden ist (vgl. ausführlich bereits VG Cottbus, Urteil vom 5. Dezember 2018, a.a.O.; Urteil vom 23. August 2018 - 6 K 1730/14 -, S. 14 f. des E.A.).
hatte die (hypothetische) Festsetzungsfrist für Grundstücke im Ortsteil F... der Gemeinde B... damit gerade erst zu laufen begonnen, so dass die Gesetzesänderung hier keinen Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt im Sinne einer echten Rückwirkung darstellt (vgl. bereits VG Cottbus, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 6 K 1664/14 -, juris, Rn. 35 ff.).
Dieser Belastungsausgleich muss jedoch gerade nicht "centgenau", sondern nur im Rahmen eines praktikablen Verfahrens erfolgen, bietet also geringeren Schutz als der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5/06 -, juris, Rn. 10; OVG Berlin- Brandenburg…, Beschluss vom 24. Mai 2018 - 9 N 142.16 -, juris, Rn. 15;… Beschluss vom 17. Februar 2019, a.a.O.; VG Cottbus, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 6 K 1664/14 -, juris, Rn. 42 ff.).
- VG Cottbus, 22.10.2019 - 6 L 289/19
Schmutzwasserbeitrag
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. am 1. Februar 2014 hatte die (hypothetische) Festsetzungsfrist für Grundstücke im Ortsteil S... damit gerade erst zu laufen begonnen, so dass die Gesetzesänderung hier keinen Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt im Sinne einer echten Rückwirkung darstellt (vgl. bereits VG Cottbus, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 6 K 1664/14 -, juris, Rn. 35 ff.).Gemessen hieran ist vorliegend die frühere Schmutzwasseranlage der Gemeinde S... durch deren Beitritt zum TAZV L... für den Ortsteil S... rechtlich in der fortbestehenden Anlage des aufnehmenden Verbandes aufgegangen, so dass für die Grundstückseigentümer des Ortsteils S... mit dem Beitritt erstmalig die Anschlussmöglichkeit an eine - für sie - neue Anlage, nämlich die (erweiterte) des TAZV L..., geschaffen worden ist (vgl. ausführlich bereits VG Cottbus, Urteil vom 5. Dezember 2018, a.a.O.; Urteil vom 23. August 2018 - VG 6 K 1730/14 -, S. 14 f UA).
Dieser Schutz kann aber im Wege verschiedener praktikabler Lösungen verwirklicht werden (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5/06 -, juris, Rn. 10; OVG Berlin- Brandenburg…, Beschluss vom 24. Mai 2018 - 9 N 142.16 -, juris, Rn. 15; VG Cottbus, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 6 K 1664/14 -, juris, Rn. 42 ff.).