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   VG Cottbus, 06.05.2021 - 1 K 1641/19   

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VG Cottbus, 06.05.2021 - 1 K 1641/19 (https://dejure.org/2021,14489)
VG Cottbus, Entscheidung vom 06.05.2021 - 1 K 1641/19 (https://dejure.org/2021,14489)
VG Cottbus, Entscheidung vom 06. Mai 2021 - 1 K 1641/19 (https://dejure.org/2021,14489)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • brandenburg.de (Kurzinformation)

    Wahlprüfungsklage gegen die Kommunalwahl in der Stadt Cottbus vom 26. Mai 2019 abgewiesen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 22.10.2008 - 8 C 1.08

    Kommunalwahlen; Einteilung von Wahlbereichen; verfassungskonforme Auslegung;

    Auszug aus VG Cottbus, 06.05.2021 - 1 K 1641/19
    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wahlkreiseinteilung als solche sind von der Klägerin weder hinreichend dargelegt noch - etwa mit Blick auf den Grundsatz der Gleichheit der Wahl, Art. 22 Abs. 3 S. 1 VerfBB - ersichtlich (zu einer Landtagswahl vgl. etwa: Bayerischer VerfGH, Entscheidung v. 24. April 1992 - Vf. 5-V-92 -, juris Rn. 48; i. E. bereits: BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 2008 - BVerwG 8 C 1.08 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14. November 2019 - OVG 12 B 39.18 -, juris).

    Die Kammer ist in ihrem Urteil vom 26. Juli 2018 (VG 1 K 1821/14 -, juris Rn. 107 ff.) im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2008 (BVerwG 8 C 1.08 - juris Rn. 29) davon ausgegangen, dass die Aufteilung des Wahlgebiets in nicht annähernd gleich große Wahlkreise jedenfalls mit Blick auf das passive Wahlrecht einen Eingriff in die Gleichheit der Wahl darstellt und dass dieser Eingriff nicht gerechtfertigt ist, s o f e r n die Toleranzgrenze in § 21 Abs. 2 S. 2 BbgKWahlG p a u s c h a l angewendet wird.

    Diese Entscheidung dürfte auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zu der Wahlkreiseinteilung in Magdeburg (Urt. v. 22. Oktober 2008, a. a. O., Rn. 48 ff.):.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2019 - 12 B 39.18

    Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus vom 25. Mai 2014 ist

    Auszug aus VG Cottbus, 06.05.2021 - 1 K 1641/19
    In Vorbereitung eines Beschlusses der Beklagten über die Wahlkreiseinteilung referierte die Stadtverwaltung Urteile der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zur Kommunalwahl am 25. Mai 2014 (Urteile v. 24. Juli 2018 [VG 1 K 1821/14] u. v. 14. November 2019 [OVG 12 B 39.18]), die im verwaltungsgerichtlichen Wahlprüfungsverfahren für unwirksam erklärt wurde, weil die Wahlkreiseinteilung § 21 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (BbgKWahlG) widersprach.

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wahlkreiseinteilung als solche sind von der Klägerin weder hinreichend dargelegt noch - etwa mit Blick auf den Grundsatz der Gleichheit der Wahl, Art. 22 Abs. 3 S. 1 VerfBB - ersichtlich (zu einer Landtagswahl vgl. etwa: Bayerischer VerfGH, Entscheidung v. 24. April 1992 - Vf. 5-V-92 -, juris Rn. 48; i. E. bereits: BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 2008 - BVerwG 8 C 1.08 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14. November 2019 - OVG 12 B 39.18 -, juris).

    Die örtlichen Verhältnisse und der räumliche Zusammenhang können nach § 21 Abs. 2 S. 1 BbgKWahlG als Kriterien in den Gewichtungsvorgang aufgenommen werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14. November 2019 - OVG 12 B 39.18 -, juris Rn. 25) und - anders als die Klägerin offenbar meint - folgt ein Wahlfehler nicht gleichsam automatisch aus dem Umstand, dass der Beklagten mit der Variante der Einteilung des Wahlgebietes in drei Wahlkreise eine Möglichkeit offen gestanden hätte, die der vorliegenden Berechnung nach noch geringere Abweichungen von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl zur Folge gehabt hätte.

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.05.2002 - 2 L 257/01

    Klärungsbedürftigkeit des Begriffs des Wahllokals; Zugehörigkeit der

    Auszug aus VG Cottbus, 06.05.2021 - 1 K 1641/19
    Bloße Andeutungen oder Vermutungen, ein Wahlfehler liege vor - so etwa die bloße Behauptung, es sei falsch ausgezählt worden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26. Februar 1996 - 1 S 2570/95 -, juris Rn. 47) - reichen nicht aus, vielmehr muss die behauptete Unregelmäßigkeit zumindest schlüssig dargelegt werden (vgl. Schumacher u.a., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Stand: Februar 2019, § 55 BbgKWahlG Nr. 5.2 f.; OVG f. d. Ld. Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23. Mai 2002 - 2 L 257/01 -, juris Rn. 15).

    Der Rechtsbegriff "unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude" wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, dahingehend ausgelegt, dass damit ein Sperrbereich von 10 bis 20 Meter vor dem Gebäude gemeint ist, wobei jedoch die örtlichen Gegebenheiten und die sonstigen Umstände des Einzelfalls für die Frage maßgeblich sind, ob die zu schützende Integrität des Wahlvorgangs (BVerwG, Beschl. v. 22. März 1991 - 7 B 30/91 -, juris Rn. 6) in unzulässiger Weise tangiert wurde (vgl. OVG f. d. Ld. Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23. Mai 2002 - 2 L 257/01 -, juris Rn. 8; Nieders.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2007 - 1 S 567/07

    Erfolgreiche Wahlanfechtung einer Bürgermeisterwahl wegen Wahlbeeinflussung -

    Auszug aus VG Cottbus, 06.05.2021 - 1 K 1641/19
    Nicht der materiellen Präklusion unterliegen lediglich diejenige Begründungselemente, die sich als weitere Teile eines innerhalb der Einspruchsfrist lediglich ausschnitthalber geltend gemachten, bei natürlicher Betrachtung aber einheitlichen Sachverhalts darstellen (vgl. auch insoweit: Urt. d. Kammer v. 24. Juli 2018 - VG 1 K 1821/14 -, juris Rn. 31 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20. Juli 2015 - OVG 12 N 18.14 -, juris Rn. 9 ff. m. w. N. [keine Einbeziehung "unzulässiger" Wahlwerbung in weiteren Publikationen]; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16. Mai 2007 - 1 S 567/07 -, juris Rn. 42 [keine unzulässige Erweiterung des Anfechtungsgrunds der gesetzwidrigen Wahlbeeinflussung durch Verwendung dienstlicher Mittel bei Einbeziehung weiteren Leserbriefe]).

    Die danach vorzunehmende Abgrenzung zwischen (unzulässiger) neuer Tatsache und (zulässiger) Ergänzung kann nicht allein danach vorgenommen werden, ob die Vorgänge denklogisch trennbar sind oder nicht; vielmehr ist eine wertende Betrachtungsweise dergestalt angezeigt, ob es sich bei natürlicher Betrachtung um einen einheitlichen Sachverhalt handelt, von dem - gerade auch wegen der fehlenden "Einsichtsmöglichkeiten" eines Außenstehenden im Wahlverfahren - nur ein Ausschnitt benannt worden ist, der sich von den anderen Sachverhaltselementen nicht grundlegend unterscheidet (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16. Mai 2007 - 1 S 567/07 -, juris Rn. 43).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.10.2017 - 4 L 84/16

    Wahl des Ortschaftsrates von Bottmersdorf gültig

    Auszug aus VG Cottbus, 06.05.2021 - 1 K 1641/19
    Der Gegenstand des vorangegangenen Wahlprüfungsverfahrens bestimmt und beschränkt in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (VerfG Bbg, Beschl. v. 11. Dezember 2015 - VfGBbg 74/15 -, juris Rn. 2; vgl. ausf. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 17. Oktober 2017 - 4 L 84/16 -, juris Rn. 34 m. zahlr. w. N.) auch den Rahmen des gerichtlichen Klageverfahrens: Dort sind angesichts des Sinn und Zwecks des fristgebundenen Einspruchsverfahrens, im Interesse der Rechtssicherheit möglichst schnell Klarheit über die Gültigkeit einer Wahl zu gewinnen, nur solche Gründe für eine behauptete Ungültigkeit der Wahl sachlich zu prüfen, die bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens vor der Vertretung der Kommune waren.

    Angesichts dessen kann offen bleiben, ob sich das Verwaltungsgericht mit einer an sich präkludierten Rüge, die im Wahleinspruchsverfahren jedoch von der Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung in der Sache beschieden wurde, ebenfalls inhaltlich würde befassen müssen (zum Meinungsstand vgl. Urt. d. Kammer v. 24. Juli 2018 - VG 1 K 1821/14 -, juris Rn. 45; verneinend: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02. Dezember 1991 - 1 S 818/91 -, juris Rn. 21; VG Karlsruhe, Urt. v. 26. Januar 2012 - 2 K 2293/11 -, juris Rn. 16; VG Karlsruhe, Urt. v. 19. Oktober 2018 - 14 K 3350/18 -, juris Rn. 45; OVG d. Ld. Sachsen-Anhalt, Urt. v. 17. Oktober 2017 - 4 L 84/16 -, juris Rn. 34).

  • StGH Baden-Württemberg, 22.05.2012 - GR 11/11

    Wahlprüfungsbeschwerde von Wahlberechtigten aus Essingen (Ostalbkreis) zur

    Auszug aus VG Cottbus, 06.05.2021 - 1 K 1641/19
    Insoweit ist nicht nur zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht seinerzeit (vgl. insbes. die Tatbestände in dem der Revisionsentscheidung zu Grunde liegenden Urt. d. VG Magdeburg v. 20. April 2005 - 9 A 360/04 -, juris Rn. 2 und des OVG d. Ld. Sachsen-Anhalt v. 06. März 2007 - 4 L 138/05 -, juris Rn. 2/3), ebenso wie die Kammer hinsichtlich der Kommunalwahl vom 25. Mai 2014, Abweichungen von der durchschnittlichen Anzahl der Einwohner von über 20 % in einem oder mehreren Wahlkreisen zu beurteilen hatte (zur Zulässigkeit einer Abweichung in Höhe von 15 % vgl.: StGH f. d. Ld. Baden-Württemberg, Urt. v. 22. Mai 2012 - GR 11/11 -, juris Rn. 50 ff.; zu den von der Rechtsprechung tolerierten Grenzen vgl. auch: StGH d. Ld. Hessen, Beschl. v. 09. Mai 2018 - P.St. 2670 eA -, juris Rn. 66 ff.; vgl. auch Europäische Kommission für Demokratie durch Recht [Venedig-Kommission], "Verhaltenskodex für Wahlen", zit. nach VG Cottbus, Urt. v. 24. Juli 2018 - VG 1 K 1821/14 -, juris Rn. 111 ["zulässige Höchstabweichung sollte nicht 10% und auf keinen Fall 15% übersteigen außer bei besonderen Umständen]), sondern auch, dass die vorliegende Wahlkreiseinteilung im Gegensatz zu den Ergebnissen bei der vorherigen Kommunalwahl (VG Cottbus, Urteil vom 24. Juli 2018 - VG 1 K 1821/14 -, juris Rn. 15 - 17):.
  • VerfGH Bayern, 24.04.1992 - 5-V-92

    Das Grundrecht der Wahlgleichheit umfaßt den gesamten Wahlvorgang einschließlich

    Auszug aus VG Cottbus, 06.05.2021 - 1 K 1641/19
    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wahlkreiseinteilung als solche sind von der Klägerin weder hinreichend dargelegt noch - etwa mit Blick auf den Grundsatz der Gleichheit der Wahl, Art. 22 Abs. 3 S. 1 VerfBB - ersichtlich (zu einer Landtagswahl vgl. etwa: Bayerischer VerfGH, Entscheidung v. 24. April 1992 - Vf. 5-V-92 -, juris Rn. 48; i. E. bereits: BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 2008 - BVerwG 8 C 1.08 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14. November 2019 - OVG 12 B 39.18 -, juris).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.10.2015 - VGH B 14/15

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung eines Neuzuschnitts einzelner Wahlkreise

    Auszug aus VG Cottbus, 06.05.2021 - 1 K 1641/19
    nicht zu beanstanden sein, weil die Beklagte unter Berücksichtigung der errechneten Abweichungen bei der Anzahl der Einwohner noch "annähernd gleich große Wahlkreise" geschaffen und sich mit ihrer Entscheidung, von der Teilung eines Stadtteils abzusehen, noch innerhalb ihres Gestaltungs- und Beurteilungsspielraumes bewegt haben dürfte (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30. Oktober 2015 -, VGH B 14/15 -, juris Rn. 43 m . w. N.).
  • VG Dresden, 29.04.2009 - 4 K 1333/08

    Kommunalwahlen 2008 in den Landkreisen Görlitz und Meißen sowie den Gemeinden

    Auszug aus VG Cottbus, 06.05.2021 - 1 K 1641/19
    OVG, Urt. v. 19. Oktober 1993 - 10 L 5553/91 -, juris Rn. 27; Hessischer VGH, Urt. v. 06. Dezember 1990 - 6 UE 1488/90 -, juris Rn. 32; VG Dresden, Urt. v. 29. April 2009 - 4 K 1333/08 -, juris Rn. 25 ff.; VG Göttingen, Beschl. v. 10. Juni 1999 - 1 B 1282/99 -, juris Rn. 5).
  • OVG Niedersachsen, 19.10.1993 - 10 L 5553/91

    Kommunalwahlordnung; Bannmeile; Wähler; Beeinflussung; Wahllokal;

    Auszug aus VG Cottbus, 06.05.2021 - 1 K 1641/19
    OVG, Urt. v. 19. Oktober 1993 - 10 L 5553/91 -, juris Rn. 27; Hessischer VGH, Urt. v. 06. Dezember 1990 - 6 UE 1488/90 -, juris Rn. 32; VG Dresden, Urt. v. 29. April 2009 - 4 K 1333/08 -, juris Rn. 25 ff.; VG Göttingen, Beschl. v. 10. Juni 1999 - 1 B 1282/99 -, juris Rn. 5).
  • VG Göttingen, 10.06.1999 - 1 B 1282/99
  • VG Magdeburg, 20.04.2005 - 9 A 360/04
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.03.2007 - 4 L 138/05

    Toleranzgrenze für die Festlegung der Wahlbereichsgrößen

  • StGH Hessen, 09.05.2018 - P.St. 2670

    Urteil im einstweiligen Anordnungsverfahren hinsichtlich der Einteilung des

  • BVerwG, 22.03.1991 - 7 B 30.91

    Landesrechtsvorschrift - Revision - Revisionsfrist - Rechtsmittel -

  • VGH Hessen, 06.12.1990 - 6 UE 1488/90

    Zur Wahlbeeinflussung durch Bürgerbefragung vor dem Wahlgebäude

  • VG Karlsruhe, 26.01.2012 - 2 K 2293/11

    Ungültigerklärung einer Wahl des Bürgermeisters; gesetzlicher Ausschluss von

  • BVerfG, 06.10.1970 - 2 BvR 225/70

    Umfang des kommunalen Wahlprüfungsverfahrens)Der Zweck des kommunalen

  • VG Karlsruhe, 19.10.2018 - 14 K 3350/18

    Anfechtung der Wahl des Oberbürgermeisters

  • VerfG Schleswig-Holstein, 30.08.2010 - LVerfG 1/10

    Parlament muss verfassungswidriges Landeswahlrecht zügig ändern

  • BVerfG, 21.12.1955 - 1 BvC 2/54

    Mandatsrelevanz

  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.1991 - 1 S 818/91

    Wahlanfechtung - Ablauf der Frist - materielle Präklusion - Begrenzung des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2015 - 12 N 18.14

    Bürgermeisterwahl; Wahlanfechtung; materielle Präklusion; Wahlbeeinflussung durch

  • VerfG Brandenburg, 11.12.2015 - VfGBbg 74/15

    Der Wahleinspruch ist innerhalb der Frist des § 55 Abs. 2 BbgKWahlG zu begründen,

  • VerfG Brandenburg, 21.01.2022 - VfGBbg 47/21

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Ablehnung Wiedereinsetzung in den vorigen

    wegen Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 6. Mai 2021 - VG 1 K 1641/19 u.a.

    Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer am 27. Juli 2021 erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 6. Mai 2021 - VG 1 K 1641/19.

    Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 6. Mai 2021 - 1 K 1641/19 - richtet, erfüllt sie nicht die gesetzlichen Begründungsanforderungen.

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