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   VG Cottbus, 06.08.2021 - 8 K 1955/20   

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VG Cottbus, 06.08.2021 - 8 K 1955/20 (https://dejure.org/2021,37566)
VG Cottbus, Entscheidung vom 06.08.2021 - 8 K 1955/20 (https://dejure.org/2021,37566)
VG Cottbus, Entscheidung vom 06. August 2021 - 8 K 1955/20 (https://dejure.org/2021,37566)
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  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

    Auszug aus VG Cottbus, 06.08.2021 - 8 K 1955/20
    Das Grundgesetz garantiert - namentlich in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bzw. durch den aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG resultierenden allgemeinen Justizgewährungsanspruch - einen umfassenden Rechtsschutz vielmehr gerade nur zum Zweck des Schutzes subjektiver Rechte und daher auch nur unter der Voraussetzung, dass die Verletzung einer Rechtsposition geltend gemacht wird, die die Rechtsordnung im Interesse des Einzelnen gewährt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. Dezember 1969 - 2 BvR 23/65 -, juris Rn. 21 und Urteil vom 18. Juli 2005 - 2 BvR 2236/04 -, juris Rn. 105); die Verletzung bloßer Interessen oder eine rein faktische Betroffenheit in eigenen Angelegenheiten reicht nicht aus.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2014 - 12 A 2078/13

    Anspruch einer Privatperson auf Inobhutnahme eines Embryos; Pönalisierung der

    Auszug aus VG Cottbus, 06.08.2021 - 8 K 1955/20
    Sie konkretisieren den objektiv-rechtlichen Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen, und statuieren eine entsprechende objektiv-rechtliche Pflicht des Jugendamtes, begründen aber kein subjektives Recht auf Vornahme einer Gefährdungseinschätzung oder auf eine bestimmte Art und Weise der Bearbeitung von Kindeswohlgefährdungsmeldungen für die Kinder und Jugendlichen, ihre Eltern oder Personen, die eine Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Jugendamt melden (so bereits Beschluss der Kammer vom 25. Januar 2021 - VG 8 L 601/20 -, S. 2 EA; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juni 2009 - 12 A 1078/09 -, juris Rn. 4 ff.; und Beschluss vom 15. Januar 2014 - 12 A 2078/13 -, juris Rn. 19; Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 8 Rn. 1 ff., § 8a Rn. 3f.).
  • BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 23/65

    Effektivität des Rechtsschutzes im Wiedergutmachungsrecht

    Auszug aus VG Cottbus, 06.08.2021 - 8 K 1955/20
    Das Grundgesetz garantiert - namentlich in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bzw. durch den aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG resultierenden allgemeinen Justizgewährungsanspruch - einen umfassenden Rechtsschutz vielmehr gerade nur zum Zweck des Schutzes subjektiver Rechte und daher auch nur unter der Voraussetzung, dass die Verletzung einer Rechtsposition geltend gemacht wird, die die Rechtsordnung im Interesse des Einzelnen gewährt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. Dezember 1969 - 2 BvR 23/65 -, juris Rn. 21 und Urteil vom 18. Juli 2005 - 2 BvR 2236/04 -, juris Rn. 105); die Verletzung bloßer Interessen oder eine rein faktische Betroffenheit in eigenen Angelegenheiten reicht nicht aus.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2009 - 12 A 1078/09
    Auszug aus VG Cottbus, 06.08.2021 - 8 K 1955/20
    Sie konkretisieren den objektiv-rechtlichen Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen, und statuieren eine entsprechende objektiv-rechtliche Pflicht des Jugendamtes, begründen aber kein subjektives Recht auf Vornahme einer Gefährdungseinschätzung oder auf eine bestimmte Art und Weise der Bearbeitung von Kindeswohlgefährdungsmeldungen für die Kinder und Jugendlichen, ihre Eltern oder Personen, die eine Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Jugendamt melden (so bereits Beschluss der Kammer vom 25. Januar 2021 - VG 8 L 601/20 -, S. 2 EA; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juni 2009 - 12 A 1078/09 -, juris Rn. 4 ff.; und Beschluss vom 15. Januar 2014 - 12 A 2078/13 -, juris Rn. 19; Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 8 Rn. 1 ff., § 8a Rn. 3f.).
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