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   VG Cottbus, 07.08.2020 - 9 K 124/18   

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VG Cottbus, 07.08.2020 - 9 K 124/18 (https://dejure.org/2020,23177)
VG Cottbus, Entscheidung vom 07.08.2020 - 9 K 124/18 (https://dejure.org/2020,23177)
VG Cottbus, Entscheidung vom 07. August 2020 - 9 K 124/18 (https://dejure.org/2020,23177)
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  • BAG, 23.08.2017 - 10 AZR 859/16

    Pfändbarkeit von Zulagen

    Auszug aus VG Cottbus, 07.08.2020 - 9 K 124/18
    Zulagen für Schicht-, Samstags- und sog. Vorfestarbeit sind dagegen der Pfändung nicht entzogen (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 23. August 2017 - 10 AZR 859/16 - juris, Leitsatz Nr. 1 und Rn. 42; vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil v. 10. Dezember 2019 - 4 S 2227/18 - juris, Leitsätze Nr. 1 und Nr. 2).

    Vor diesem Hintergrund lassen die in diesem Rahmen getroffenen Regelungen keine Rückschlüsse darauf zu, welchen Interessen im Falle einer Pfändung hinsichtlich der dem beamteten Schuldner auf der Grundlage der Erschwerniszulagenverordnung gewährten Zulagen der Vorrang zu geben ist (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil v. 10. Dezember 2019 - 4 S 2227/18 - juris, Rn. 45-47 mit Verweis auf Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 23. August 2017 - 10 AZR 859/16 - juris und mit weiteren Nachweisen).

    Insoweit haben im Rahmen einer Pfändung Gläubigerinteressen zurückzustehen (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 23. August 2017 - 10 AZR 859/16 - juris, Rn. 43).

    Zulagen für Arbeit zu diesen Zeiten sind im Rahmen der Pfändungsschutzvorschrift des § 850a Nr. 3 ZPO vorrangig vor Gläubigerinteressen zu behandeln (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 23. August 2017 - 10 AZR 859/16 - juris, Rn. 44-45).

    Besondere gesundheitliche oder soziale/familiäre Beeinträchtigungen sind nicht erkennbar (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 23. August 2017 - 10 AZR 859/16 - juris).

    Angesichts der drohenden Uferlosigkeit dieses Begriffs hat hier das im Pfändungsrecht auch zu berücksichtigende Gläubigerinteresse vorrangige Bedeutung (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 23. August 2017 - 10 AZR 859/16 - juris, Rn. 51 mit weiteren Nachweisen).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2019 - 4 S 2227/18

    Pfändbarkeit von Erschwerniszulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten an Samstagen

    Auszug aus VG Cottbus, 07.08.2020 - 9 K 124/18
    Weder eine Entscheidung über die Höhe des pfändbaren Einkommens noch über die Leistung der streitigen Zulagen erfolgt im Wege eines Verwaltungsaktes (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil v. 10. Dezember 2019 - 4 S 2227/18 - juris, Rn. 19).

    Zulagen für Schicht-, Samstags- und sog. Vorfestarbeit sind dagegen der Pfändung nicht entzogen (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 23. August 2017 - 10 AZR 859/16 - juris, Leitsatz Nr. 1 und Rn. 42; vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil v. 10. Dezember 2019 - 4 S 2227/18 - juris, Leitsätze Nr. 1 und Nr. 2).

    Vor diesem Hintergrund lassen die in diesem Rahmen getroffenen Regelungen keine Rückschlüsse darauf zu, welchen Interessen im Falle einer Pfändung hinsichtlich der dem beamteten Schuldner auf der Grundlage der Erschwerniszulagenverordnung gewährten Zulagen der Vorrang zu geben ist (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil v. 10. Dezember 2019 - 4 S 2227/18 - juris, Rn. 45-47 mit Verweis auf Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 23. August 2017 - 10 AZR 859/16 - juris und mit weiteren Nachweisen).

    Dies rechtfertigt es offensichtlich nicht, die Samstagarbeit in diesen Fällen als "besondere Erschwernis" zu beurteilen (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil v. 10. Dezember 2019 - 4 S 2227/18 - juris, Rn. 49).

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2009 - 5 ME 186/09

    Pfändbarkeit der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten und der

    Auszug aus VG Cottbus, 07.08.2020 - 9 K 124/18
    Der Kläger verweist vor allem auf das Urteil des Oberverwaltungsgericht L... vom 17. September 2009 - 5 ME 186/09.

    Hinsichtlich der Zulage für Schichtdienst führt es als Begründung lediglich an, die Arbeit in wechselnden Schichten sei mit besonderen Erschwernissen verbunden (Beschluss v. 17. September 2009 - 5 ME 186/09 - juris, Rn. 7-8).

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