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   VG Cottbus, 08.02.2007 - 6 L 152/06   

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VG Cottbus, 08.02.2007 - 6 L 152/06 (https://dejure.org/2007,29176)
VG Cottbus, Entscheidung vom 08.02.2007 - 6 L 152/06 (https://dejure.org/2007,29176)
VG Cottbus, Entscheidung vom 08. Februar 2007 - 6 L 152/06 (https://dejure.org/2007,29176)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (25)

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.1990 - 10 S 2466/90

    Voraussetzungen der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

    Auszug aus VG Cottbus, 08.02.2007 - 6 L 152/06
    Macht ein Antragsteller - wie hier - dagegen geltend, dass ein Verwaltungsakt mangels Bekanntgabe noch nicht wirksam geworden sei, so dürfte eine Anfechtungsklage nicht statthaft sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 07. Dezember 1990 - 10 S 2466/90 - NVwZ 1991, 1195; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juli 1992 - 7 B 2686/92 - NVwZ-RR 1993, 234; a.A. etwa FG Hamburg, Beschluss vom 5. Februar 2002 - V 286/01 - zitiert über juris unter Bezugnahme auf ein Urteil des BFH vom 17. September 1992 - V R 17/86 - BFH/NV 1993, 279, das sich allerdings auf den Fall des Erlasses eines (wirksamen) Zweitbescheides bezieht).

    Da mithin in Fällen der beschriebenen Art die §§ 80, 80 a VwGO keine Anwendung finden (vgl. 123 Abs. 5 VwGO), richtet sich der einstweilige Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 07. Dezember 1990, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juli 1992, a.a.O.; FG Hamburg, Beschluss vom 5. Februar 2002, a.a.O.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2006 - 9 S 73.05 - S. 3 des E.A.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.1992 - 7 B 2686/92

    Baugenehmigung; Genehmigung als Mehrfamilienhaus; Genehmigung als Übergangsheim

    Auszug aus VG Cottbus, 08.02.2007 - 6 L 152/06
    Macht ein Antragsteller - wie hier - dagegen geltend, dass ein Verwaltungsakt mangels Bekanntgabe noch nicht wirksam geworden sei, so dürfte eine Anfechtungsklage nicht statthaft sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 07. Dezember 1990 - 10 S 2466/90 - NVwZ 1991, 1195; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juli 1992 - 7 B 2686/92 - NVwZ-RR 1993, 234; a.A. etwa FG Hamburg, Beschluss vom 5. Februar 2002 - V 286/01 - zitiert über juris unter Bezugnahme auf ein Urteil des BFH vom 17. September 1992 - V R 17/86 - BFH/NV 1993, 279, das sich allerdings auf den Fall des Erlasses eines (wirksamen) Zweitbescheides bezieht).

    Da mithin in Fällen der beschriebenen Art die §§ 80, 80 a VwGO keine Anwendung finden (vgl. 123 Abs. 5 VwGO), richtet sich der einstweilige Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 07. Dezember 1990, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juli 1992, a.a.O.; FG Hamburg, Beschluss vom 5. Februar 2002, a.a.O.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2006 - 9 S 73.05 - S. 3 des E.A.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2006 - 9 S 4.06

    Hundesteuer; vorläufiger Rechtschutz; Beschwerde; behördliches

    Auszug aus VG Cottbus, 08.02.2007 - 6 L 152/06
    Zwar droht eine Vollstreckung i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO erst dann, wenn die Behörde konkrete Vorbereitungshandlungen für die Durchführung der Vollstreckung getroffen hat und aus Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung so unmittelbar bevorsteht, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Behörde und nicht unmittelbar bei Gericht die Aussetzung zu beantragen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2006 - 9 S 4.06 - S. 3 f. des E.A.).
  • BFH, 17.05.1988 - VII B 27/88

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung - Subsidiarität der

    Auszug aus VG Cottbus, 08.02.2007 - 6 L 152/06
    Insbesondere mit Blick auf die Höhe der Abgabenforderung und in Anbetracht des Umstandes, dass es vorliegend um den Erlass einer Sicherungsanordnung zur Verhinderung eines Eingriffs in den Rechtskreis der Antragstellerin auf der Grundlage eines als Vollstreckungstitel ausscheidenden unwirksamen Abgabenbescheides und nicht um die Erweiterung ihrer Rechte durch den Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, etwa zur Verfolgung von Einwendungen gegen die Vollstreckung oder gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides geht (vgl. zu solchen Fällen etwa BFH, Beschluss vom 17. Mai 1988 - VII B 27/88 - BFH/NV 1989, 114; Beschluss vom 18. März 1992 - X B 59/91 - BFH/NV 1992, 618: Stundung; Beschluss vom 21. Juli 1992 - VII B 78/92 - zitiert über juris: Gewinnrückstellungen; Beschluss vom 12. März 1993 - V B 124/92 - BFH/NV 1994, 260 und Beschluss vom 27. Juli 1993 - VII B 267/92 - zitiert über juris: Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung; Beschluss vom 12. Mai 1993 - I B 15/93 - zitiert über juris: Möglichkeit eines Verlustrücktrags), ist es der Antragstellerin wegen des Gebots effektiver Rechtschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht zuzumuten, zunächst eine Vollstreckung des - nicht wirksam gewordenen und daher als Vollstreckungstitel ausscheidenden (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG BB) - Beitragsbescheides hinzunehmen und eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten oder sich nach Einleiten konkreter Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. §§ 281 ff. AO i.V.m. § 5 VwVG BB) gegen diese als der Anfechtung und Aussetzung nach § 80 Abs. 5 VwGO zugängliche Verwaltungsakte zur Wehr zu setzen.
  • BFH, 12.05.1993 - I B 15/93

    Anordnungsgrund bei Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus VG Cottbus, 08.02.2007 - 6 L 152/06
    Insbesondere mit Blick auf die Höhe der Abgabenforderung und in Anbetracht des Umstandes, dass es vorliegend um den Erlass einer Sicherungsanordnung zur Verhinderung eines Eingriffs in den Rechtskreis der Antragstellerin auf der Grundlage eines als Vollstreckungstitel ausscheidenden unwirksamen Abgabenbescheides und nicht um die Erweiterung ihrer Rechte durch den Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, etwa zur Verfolgung von Einwendungen gegen die Vollstreckung oder gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides geht (vgl. zu solchen Fällen etwa BFH, Beschluss vom 17. Mai 1988 - VII B 27/88 - BFH/NV 1989, 114; Beschluss vom 18. März 1992 - X B 59/91 - BFH/NV 1992, 618: Stundung; Beschluss vom 21. Juli 1992 - VII B 78/92 - zitiert über juris: Gewinnrückstellungen; Beschluss vom 12. März 1993 - V B 124/92 - BFH/NV 1994, 260 und Beschluss vom 27. Juli 1993 - VII B 267/92 - zitiert über juris: Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung; Beschluss vom 12. Mai 1993 - I B 15/93 - zitiert über juris: Möglichkeit eines Verlustrücktrags), ist es der Antragstellerin wegen des Gebots effektiver Rechtschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht zuzumuten, zunächst eine Vollstreckung des - nicht wirksam gewordenen und daher als Vollstreckungstitel ausscheidenden (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG BB) - Beitragsbescheides hinzunehmen und eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten oder sich nach Einleiten konkreter Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. §§ 281 ff. AO i.V.m. § 5 VwVG BB) gegen diese als der Anfechtung und Aussetzung nach § 80 Abs. 5 VwGO zugängliche Verwaltungsakte zur Wehr zu setzen.
  • LG München II, 06.03.1997 - 2 HKO 3812/96
    Auszug aus VG Cottbus, 08.02.2007 - 6 L 152/06
    Das Unterbleiben des Zurücklassens des Schriftstückes in den Geschäftsräumen des Adressaten und damit der Verstoß gegen die Bestimmung des § 179 Sätze 1, 2. Hs. und 2 ZPO hat die Unwirksamkeit der Zustellung zur Folge (vgl. BVerwG a.a.O.; OLG Saarbrücken a.a.O.; LG München, Urteil vom 6. März 1997 - 2 HKO 3812/96 - IPRax 1998, 477; Zöller a.a.O.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann a.a.O.).
  • BFH, 18.03.1992 - X B 59/91

    Erinnerung gegen die Streitwertfestsetzung

    Auszug aus VG Cottbus, 08.02.2007 - 6 L 152/06
    Insbesondere mit Blick auf die Höhe der Abgabenforderung und in Anbetracht des Umstandes, dass es vorliegend um den Erlass einer Sicherungsanordnung zur Verhinderung eines Eingriffs in den Rechtskreis der Antragstellerin auf der Grundlage eines als Vollstreckungstitel ausscheidenden unwirksamen Abgabenbescheides und nicht um die Erweiterung ihrer Rechte durch den Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, etwa zur Verfolgung von Einwendungen gegen die Vollstreckung oder gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides geht (vgl. zu solchen Fällen etwa BFH, Beschluss vom 17. Mai 1988 - VII B 27/88 - BFH/NV 1989, 114; Beschluss vom 18. März 1992 - X B 59/91 - BFH/NV 1992, 618: Stundung; Beschluss vom 21. Juli 1992 - VII B 78/92 - zitiert über juris: Gewinnrückstellungen; Beschluss vom 12. März 1993 - V B 124/92 - BFH/NV 1994, 260 und Beschluss vom 27. Juli 1993 - VII B 267/92 - zitiert über juris: Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung; Beschluss vom 12. Mai 1993 - I B 15/93 - zitiert über juris: Möglichkeit eines Verlustrücktrags), ist es der Antragstellerin wegen des Gebots effektiver Rechtschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht zuzumuten, zunächst eine Vollstreckung des - nicht wirksam gewordenen und daher als Vollstreckungstitel ausscheidenden (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG BB) - Beitragsbescheides hinzunehmen und eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten oder sich nach Einleiten konkreter Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. §§ 281 ff. AO i.V.m. § 5 VwVG BB) gegen diese als der Anfechtung und Aussetzung nach § 80 Abs. 5 VwGO zugängliche Verwaltungsakte zur Wehr zu setzen.
  • BFH, 12.03.1993 - V B 124/92

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erlass der Vollstreckung eines

    Auszug aus VG Cottbus, 08.02.2007 - 6 L 152/06
    Insbesondere mit Blick auf die Höhe der Abgabenforderung und in Anbetracht des Umstandes, dass es vorliegend um den Erlass einer Sicherungsanordnung zur Verhinderung eines Eingriffs in den Rechtskreis der Antragstellerin auf der Grundlage eines als Vollstreckungstitel ausscheidenden unwirksamen Abgabenbescheides und nicht um die Erweiterung ihrer Rechte durch den Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, etwa zur Verfolgung von Einwendungen gegen die Vollstreckung oder gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides geht (vgl. zu solchen Fällen etwa BFH, Beschluss vom 17. Mai 1988 - VII B 27/88 - BFH/NV 1989, 114; Beschluss vom 18. März 1992 - X B 59/91 - BFH/NV 1992, 618: Stundung; Beschluss vom 21. Juli 1992 - VII B 78/92 - zitiert über juris: Gewinnrückstellungen; Beschluss vom 12. März 1993 - V B 124/92 - BFH/NV 1994, 260 und Beschluss vom 27. Juli 1993 - VII B 267/92 - zitiert über juris: Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung; Beschluss vom 12. Mai 1993 - I B 15/93 - zitiert über juris: Möglichkeit eines Verlustrücktrags), ist es der Antragstellerin wegen des Gebots effektiver Rechtschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht zuzumuten, zunächst eine Vollstreckung des - nicht wirksam gewordenen und daher als Vollstreckungstitel ausscheidenden (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG BB) - Beitragsbescheides hinzunehmen und eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten oder sich nach Einleiten konkreter Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. §§ 281 ff. AO i.V.m. § 5 VwVG BB) gegen diese als der Anfechtung und Aussetzung nach § 80 Abs. 5 VwGO zugängliche Verwaltungsakte zur Wehr zu setzen.
  • BFH, 21.07.1992 - VII B 78/92

    Behauptung des Ruins durch die angekündtige Vollstreckung als Geltendmachung

    Auszug aus VG Cottbus, 08.02.2007 - 6 L 152/06
    Insbesondere mit Blick auf die Höhe der Abgabenforderung und in Anbetracht des Umstandes, dass es vorliegend um den Erlass einer Sicherungsanordnung zur Verhinderung eines Eingriffs in den Rechtskreis der Antragstellerin auf der Grundlage eines als Vollstreckungstitel ausscheidenden unwirksamen Abgabenbescheides und nicht um die Erweiterung ihrer Rechte durch den Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, etwa zur Verfolgung von Einwendungen gegen die Vollstreckung oder gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides geht (vgl. zu solchen Fällen etwa BFH, Beschluss vom 17. Mai 1988 - VII B 27/88 - BFH/NV 1989, 114; Beschluss vom 18. März 1992 - X B 59/91 - BFH/NV 1992, 618: Stundung; Beschluss vom 21. Juli 1992 - VII B 78/92 - zitiert über juris: Gewinnrückstellungen; Beschluss vom 12. März 1993 - V B 124/92 - BFH/NV 1994, 260 und Beschluss vom 27. Juli 1993 - VII B 267/92 - zitiert über juris: Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung; Beschluss vom 12. Mai 1993 - I B 15/93 - zitiert über juris: Möglichkeit eines Verlustrücktrags), ist es der Antragstellerin wegen des Gebots effektiver Rechtschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht zuzumuten, zunächst eine Vollstreckung des - nicht wirksam gewordenen und daher als Vollstreckungstitel ausscheidenden (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG BB) - Beitragsbescheides hinzunehmen und eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten oder sich nach Einleiten konkreter Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. §§ 281 ff. AO i.V.m. § 5 VwVG BB) gegen diese als der Anfechtung und Aussetzung nach § 80 Abs. 5 VwGO zugängliche Verwaltungsakte zur Wehr zu setzen.
  • BFH, 27.07.1993 - VII B 267/92

    Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden

    Auszug aus VG Cottbus, 08.02.2007 - 6 L 152/06
    Insbesondere mit Blick auf die Höhe der Abgabenforderung und in Anbetracht des Umstandes, dass es vorliegend um den Erlass einer Sicherungsanordnung zur Verhinderung eines Eingriffs in den Rechtskreis der Antragstellerin auf der Grundlage eines als Vollstreckungstitel ausscheidenden unwirksamen Abgabenbescheides und nicht um die Erweiterung ihrer Rechte durch den Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, etwa zur Verfolgung von Einwendungen gegen die Vollstreckung oder gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides geht (vgl. zu solchen Fällen etwa BFH, Beschluss vom 17. Mai 1988 - VII B 27/88 - BFH/NV 1989, 114; Beschluss vom 18. März 1992 - X B 59/91 - BFH/NV 1992, 618: Stundung; Beschluss vom 21. Juli 1992 - VII B 78/92 - zitiert über juris: Gewinnrückstellungen; Beschluss vom 12. März 1993 - V B 124/92 - BFH/NV 1994, 260 und Beschluss vom 27. Juli 1993 - VII B 267/92 - zitiert über juris: Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung; Beschluss vom 12. Mai 1993 - I B 15/93 - zitiert über juris: Möglichkeit eines Verlustrücktrags), ist es der Antragstellerin wegen des Gebots effektiver Rechtschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht zuzumuten, zunächst eine Vollstreckung des - nicht wirksam gewordenen und daher als Vollstreckungstitel ausscheidenden (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG BB) - Beitragsbescheides hinzunehmen und eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten oder sich nach Einleiten konkreter Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. §§ 281 ff. AO i.V.m. § 5 VwVG BB) gegen diese als der Anfechtung und Aussetzung nach § 80 Abs. 5 VwGO zugängliche Verwaltungsakte zur Wehr zu setzen.
  • BFH, 23.10.2006 - XI B 27/06

    Wirksamkeit einer Ladung zur mündlichen Verhandlung; Verletzung des Anspruchs auf

  • BFH, 17.09.1992 - V R 17/86

    Erlaß von Steuerbescheiden an eine KG nach Umwandlung - Ersatz eines

  • BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87

    Feueralarmsirene - Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

  • BVerwG, 30.10.1997 - 3 C 35.96

    Bekanntgabe des Verwaltungsakts; Bekanntgabe an den Adressaten trotz Bestellung

  • OLG Saarbrücken, 01.10.1993 - 5 W 96/93
  • BVerwG, 21.11.1986 - 8 C 127.84

    Feststellungsklage - Steuerbescheid - Mangelnde Bekanntgabe - Nichtakt -

  • BFH, 03.02.2004 - VII R 30/02

    Steuerbescheid - Wann muss Finanzamt an Bevollmächtigte zustellen?

  • OVG Niedersachsen, 12.05.2005 - 7 ME 35/05

    Anschein; Beweiskraft; Ersatzzustellung; Niederlegung; Rechtsschein; Wohnung;

  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 43.95

    Duldungsbescheid - Duldung der Zwangsvollstreckung - Rückgewähranspruch -

  • VGH Bayern, 28.04.1992 - 21 CE 92.949
  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.1993 - 5 S 1112/93

    Vorbeugender Rechtsschutz gegen kraft Gesetzes sofort vollziehbare

  • BFH, 01.10.1981 - IV B 13/81

    Verwaltungsakt - Nichtigkeit

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 77.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Lärmbelästigungen durch eine

  • BVerwG, 02.06.1960 - VIII C 43.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 25.01.2005 - 7 B 93.04

    Zustellung eines Schriftstücks bei unberechtigter Annahmeverweigerung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.03.2015 - 1 L 313/11

    Festsetzung von Beiträgen; Streit um Zugang eines Heranziehungsbescheides;

    Mit einer solchen Feststellungsklage wird dann freilich nicht die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts - zweite Alternative des § 43 Abs. 1 VwGO -, sondern die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses - erste Alternative des § 43 Abs. 1 VwGO - begehrt, und zwar die Feststellung, dass der Verwaltungsakt nicht wirksam (geworden) ist und deshalb die mit ihm beabsichtigte Regelung nicht erreicht hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 21.11.1986 - 8 C 127.84 -, NVwZ 1987, 330; VGH München, Urt. v. 24.11.2011 - 20 B 11.1659 -, NVwZ-RR 2013, 169 - jeweils zitiert nach juris; OVG Bautzen, Urt. v. 09.09.2014 - 2 A 56/12 -, juris, Rn. 25, 21 f.; OVG Schleswig, Urt. v. 17.08.2005 - 2 LB 59/04 -, juris; wohl auch VGH Mannheim, Beschl. v. 07.12.1990 - 10 S 2466/90 - juris (LS); VG Cottbus, Beschl. v. 08.02.2007 - 6 L 152/06 -, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2014 - L 9 AL 288/12

    Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III; Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

    Die Anfechtungsklage ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG grundsätzlich nur statthaft, wenn ein durch Bekanntgabe wirksam gewordener und damit tatsächlich existenter Verwaltungsakt vorliegt, gegen den sie sich richtet (zur Notwendigkeit der wirksamen Bekanntgabe des Verwaltungsaktes für die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage siehe VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 07.12.1990 - 10 S 2466/90 -,NVwZ 1991, 1195, 1196; VG Cottbus, Beschl. v. 08.02.2007 - 6 L 152/06 -, juris Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 4).
  • VG Karlsruhe, 14.12.2022 - 7 K 2771/22

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Aufhebung der Zurückstellung eines Baugesuchs

    Die Statthaftigkeit ist unabhängig davon gegeben, dass die Antragstellerin bereits von einer Nichtigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Aufhebung der von ihr verfügten Zurückstellung des Baugesuchs durch die Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.07.2022 ausgeht, welche von Rechts wegen jede Form der Vollziehbarkeit ausschließen würde (vgl. nur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.1990 - 10 S 2466/90 -, NVwZ 1991, 1195, 1195; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2008 - 6 B 794/08 - VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2009 - 27 L 9/09 - VG Cottbus, Beschluss vom 08.02.2007 - 6 L 152/06 -, jeweils juris).
  • VG Weimar, 11.07.2016 - 3 E 195/16
    Den Erfordernissen eines hinreichenden Rechtsschutzes in der Hauptsache entspricht es in einem solchen Fall eines rechtlich nicht existent gewordenen Bescheides (Nichtaktes), im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 1. Alt. VwGO das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses feststellen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1986 - 8 C 127/84 - Juris Rdnr. 16; VG Cottbus, Beschluss vom 08.02.2007 - 6 L 152/06 - Juris Rdnr. 2; VG Weimar, Urteil vom 03.04.2014 - 3 K 100/13 We - und Beschluss vom 25.02.2016 - 3 E 845/15 We -, jeweils n.v.) oder aber sich gegen die Zwangsvollstreckung mit einer Klage auf Einstellung bzw. Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu wenden (vgl. VG München, Beschluss vom 12.09.2011 - M 10 E 11.3647 - Juris Rdnr. 28 ff.; VG Bayreuth, GB vom 28.09.2015 - B 3 K 15.546 - Juris Rdnr. 21; VG Sigmaringen, Beschluss vom 19.05.2016 - 5 K 1636/16 - Juris Rdnr. 20).
  • VG Cottbus, 30.03.2020 - 6 L 590/19

    Abfallgebühren

    Ein qualifiziertes Rechtschutzbedürfnis ist hingegen zu bejahen, wenn ohne die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes die Gefahr bestünde, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden oder wenn ein nicht mehr wiedergutzumachender Schaden entstünde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2012 - OVG 5 S 27.11 -, juris Rn. 59; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 2017 - 13 B 762/17 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 1. August 2013 - 4 B 608/13 -, juris Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. April 2012 - 8 ME 49/12 -, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juli 1993 - 5 S 1112/93 -, juris Rn. 2 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. April 1992 - 21 CE 92.949 -, juris Rn. 5; VG Cottbus, Beschluss vom 08. Februar 2007 - 6 L 152/06 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 29. November 2011 - 6 L 131/11 -, juris Rn. 5; Schoch/Schneider/ Bier, a.a.O, § 123 Rn. 45; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O, Rn. 104).
  • VG Hannover, 08.06.2007 - 6 B 8296/06

    Studienbeitrag; Studienbeitragserhebung; Studiengebühr; Studium; UN-Sozialpakt;

    Auch gegen nichtige Verwaltungsakte kann Rechtschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden (vgl. VG Cottbus, Beschl. v. 08 .02.2007, 6 L 152/06, Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 80 Rdnr. 16).
  • VG Cottbus, 30.06.2020 - 6 L 485/19
    Die Einlegung eines Widerspruchs gegen eine noch nicht bekanntgegebene und somit auch noch nicht wirksame Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist insoweit unstatthaft (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 6 L 152/06 -, juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 2 M 72/08, m.w.N., beck-online).
  • VG Greifswald, 03.04.2008 - 6 B 316/08
    Denn ein solcher Verwaltungsakt kann nicht nur zum Gegenstand einer Nichtigkeitsfeststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1, 2. Alt. VwGO gemacht werden; er unterliegt, wie aus § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu ersehen ist, auch der Anfechtung nach § 42 Abs. 1 VwGO , jedenfalls soweit - wie vorliegend - die Rechtsbehelfsfristen eingehalten sind und der Bescheid nicht in Bestandskraft erwachsen ist, so dass für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes - auch - das Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO einschlägig ist (vgl. BFH, Beschluss vom 91.10.1981 - IV B 13/81 - BFHE 134, 223; VG Cottbus, Beschluss vom 08.02.2007 - 6 L 152/06 -, zit.n. juris).
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