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   VG Cottbus, 08.02.2019 - 6 L 237/17   

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VG Cottbus, 08.02.2019 - 6 L 237/17 (https://dejure.org/2019,3028)
VG Cottbus, Entscheidung vom 08.02.2019 - 6 L 237/17 (https://dejure.org/2019,3028)
VG Cottbus, Entscheidung vom 08. Februar 2019 - 6 L 237/17 (https://dejure.org/2019,3028)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • VG Cottbus, 24.06.2015 - 6 K 336/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 08.02.2019 - 6 L 237/17
    Diese misst sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 - VG 6 K 336/13 -, juris Rn. 62 ff.) gemäß § 15 Abs. 1 SBS 2015 Rückwirkung auf den 18. Oktober 2012 bei und erfasst den angegriffenen Beitragsbescheid auch in zeitlicher Hinsicht.

    Die Satzung weist weder formelle noch materiell-rechtliche Fehler auf, wofür ebenfalls auf die ausführliche Begründung des Urteils der Kammer vom 24. Juni 2015 - VG 6 K 336/13 - (juris Rn. 44 ff.) verwiesen wird.

    Ist die sachliche Beitragspflicht hier damit - mangels vorher wirksamer Beitragssatzung (vgl. hierzu ausführlich bereits Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 - VG 6 K 336/13 -, juris Rn. 62 ff.) - frühestens mit Inkrafttreten der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung des TAZV 2015 im Jahr 2012 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides nicht verstrichen.

    Auf die Frage, ob das verfahrensgegenständliche Grundstück bereits vor diesem Zeitpunkt über eine Anschlussmöglichkeit verfügte, kommt es in diesem Zusammenhang daher nicht an (vgl. Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 - VG 6 K 336/13 -, a. a. O. Rn. 68).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2008 - 9 S 11.08

    Straßenausbaubeitragsrecht: Abschnittbildung, Verbesserungsvorteil und Vermeidung

    Auszug aus VG Cottbus, 08.02.2019 - 6 L 237/17
    Eine unbillige Härte liegt (nur) vor, wenn für den Betroffenen durch die sofortige Vollziehung über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer gutzumachen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers führen würde (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008 - OVG 9 S 11.08 - juris, Rn. 8).

    Vielmehr geht auch eine für die sofortige Zahlung ggf. erforderliche Kreditaufnahme als Belastung nicht über die mit einer Schuldbegleichung allgemein verbundene Härte hinaus und rechtfertigt deshalb keine Aussetzung der Vollziehung (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008 - OVG 9 S 11.08 -, a. a. O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16

    Anschlussbeitrag; Schmutzwasser; sachliche Beitragspflicht; Entstehungszeitpunkt;

    Auszug aus VG Cottbus, 08.02.2019 - 6 L 237/17
    Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. verstößt zwar in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 39) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 30).

    In Betracht kommt dies für Grundstücke, für die bereits vor dem Jahr 2000 eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit bestand, während in den Fällen, in denen die Anschlussmöglichkeit an die jeweilige konkrete Anlage erst im Jahr 2000 oder danach bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG geschaffen worden war, im Zeitpunkt der Gesetzesänderung - dem 1. Februar 2004 - noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein kann, da diese regulär mindestens bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, a.a.O., Rn. 32 f).

  • VG Bayreuth, 09.09.2015 - B 4 K 14.77

    Herstellungsbeitrag, Bestimmtheitsmangel, Heranziehungsbescheid, Teilfläche, Treu

    Auszug aus VG Cottbus, 08.02.2019 - 6 L 237/17
    Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, dass dann, wenn - wie vorliegend - nur für eine Teilfläche eines Grundstücks ein Herstellungsbeitrag erhoben werde, die Lage dieser beitragspflichtigen Teilfläche innerhalb des herangezogenen Grundstücks ausreichend deutlich gemacht werden müsse, damit der Abgabetatbestand hinreichend umrissen werden könne, wozu es grundsätzlich erforderlich sei, dass die räumliche Situierung der Teilfläche in den Gründen des Bescheides genau umschrieben oder dass dem Bescheid ein Lageplan mit genauer Kennzeichnung der herangezogenen Teilfläche beigefügt werde (vgl. etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 31. März 1995 - 23 CS 94.3911 -, NVwZ-RR 1996, 111; Urteil vom 17. Mai 1996 - 6 B 93.2355 -, NVwZ-RR 1997, 731; Oberverwaltungsgericht Thüringen, Beschluss vom 19. November 2012 - 4 EO 626/11 -, juris Rn. 310 ff.; Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 9. September 2015 - B 4 K 14.77 -, juris Rn. 26), lässt die Kammer im vorliegenden Eilverfahren offen, ob sie sich dieser Auffassung anzuschließen vermag.

    Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung ist zudem etwa auch ohne entsprechenden Lageplan die Heranziehung einer Teilfläche hinreichend bestimmt, wenn dem Beitragsschuldner klar ist bzw. nach Treu und Glauben auf Grund der ihm bekannten Umstände klar sein musste, welche Grundstücksfläche als Umgriff herangezogen wurde (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. März 2015 - 6 CS 15.389 -, juris Rn. 8; Oberverwaltungsgericht Thüringen, Beschluss vom 19. November 2012 - 4 EO 626/11 -, juris Rn. 31; Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 9. September 2015 - B 4 K 14.77 -, juris Rn. 26); was sich auch im vorliegenden Fall nicht ausschließen lässt.

  • VGH Bayern, 24.03.2015 - 6 CS 15.389

    Straßenausbaubeitragsrecht; Beitragsbescheid; inhaltliche Bestimmtheit;

    Auszug aus VG Cottbus, 08.02.2019 - 6 L 237/17
    Ein Beitragsbescheid muss darüber hinaus grundsätzlich auch erkennen lassen, für welches Grundstück und für welche Maßnahme der Beitrag erhoben wird (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. März 2015 - 6 CS 15.389 -, juris, Rn. 8).

    Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung ist zudem etwa auch ohne entsprechenden Lageplan die Heranziehung einer Teilfläche hinreichend bestimmt, wenn dem Beitragsschuldner klar ist bzw. nach Treu und Glauben auf Grund der ihm bekannten Umstände klar sein musste, welche Grundstücksfläche als Umgriff herangezogen wurde (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. März 2015 - 6 CS 15.389 -, juris Rn. 8; Oberverwaltungsgericht Thüringen, Beschluss vom 19. November 2012 - 4 EO 626/11 -, juris Rn. 31; Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 9. September 2015 - B 4 K 14.77 -, juris Rn. 26); was sich auch im vorliegenden Fall nicht ausschließen lässt.

  • OVG Thüringen, 19.11.2012 - 4 EO 626/11

    Nichtigkeit eines Ausbaubeitragsbescheides bei Veranlagung einer nur der Größe,

    Auszug aus VG Cottbus, 08.02.2019 - 6 L 237/17
    Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, dass dann, wenn - wie vorliegend - nur für eine Teilfläche eines Grundstücks ein Herstellungsbeitrag erhoben werde, die Lage dieser beitragspflichtigen Teilfläche innerhalb des herangezogenen Grundstücks ausreichend deutlich gemacht werden müsse, damit der Abgabetatbestand hinreichend umrissen werden könne, wozu es grundsätzlich erforderlich sei, dass die räumliche Situierung der Teilfläche in den Gründen des Bescheides genau umschrieben oder dass dem Bescheid ein Lageplan mit genauer Kennzeichnung der herangezogenen Teilfläche beigefügt werde (vgl. etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 31. März 1995 - 23 CS 94.3911 -, NVwZ-RR 1996, 111; Urteil vom 17. Mai 1996 - 6 B 93.2355 -, NVwZ-RR 1997, 731; Oberverwaltungsgericht Thüringen, Beschluss vom 19. November 2012 - 4 EO 626/11 -, juris Rn. 310 ff.; Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 9. September 2015 - B 4 K 14.77 -, juris Rn. 26), lässt die Kammer im vorliegenden Eilverfahren offen, ob sie sich dieser Auffassung anzuschließen vermag.

    Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung ist zudem etwa auch ohne entsprechenden Lageplan die Heranziehung einer Teilfläche hinreichend bestimmt, wenn dem Beitragsschuldner klar ist bzw. nach Treu und Glauben auf Grund der ihm bekannten Umstände klar sein musste, welche Grundstücksfläche als Umgriff herangezogen wurde (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. März 2015 - 6 CS 15.389 -, juris Rn. 8; Oberverwaltungsgericht Thüringen, Beschluss vom 19. November 2012 - 4 EO 626/11 -, juris Rn. 31; Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 9. September 2015 - B 4 K 14.77 -, juris Rn. 26); was sich auch im vorliegenden Fall nicht ausschließen lässt.

  • VG Frankfurt/Oder, 19.12.2011 - 5 L 424/10

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

    Auszug aus VG Cottbus, 08.02.2019 - 6 L 237/17
    Der genaue Flächenansatz, der einer Veranlagung zugrunde liegt, dürfte aber gerade nicht zum verfügenden Teil von Beitragsbescheiden gehören, da seine eventuelle spätere Änderung nicht zu einer Wesensänderung des Beitragsbescheides führen dürfte (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar 1982 - 8 C 12/81, juris Rn. 14; für das Anschlussbeitragsrecht Oberverwaltungsgericht Schleswig- Holstein, Urteil vom 27. April 2009 - 2 LB 64/08 -, juris Rn. 39; Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 5 L 424/10 -, juris Rn. 7 ff.; ebenso bereits Beschluss der Kammer vom 4. November 2017 - VG 6 L 299/17 -, juris Rn. 14).

    Zudem fiele es dem Grundstückseigentümer zu einem späteren Zeitpunkt schwer, die Rechtmäßigkeit einer Nachveranlagung oder Festsetzungsverjährung flächenbezogen genau festzustellen (vgl. Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 15. Januar 2010 - 8 L 135/09, juris Rn. 16; Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 5 L 424/10 -, juris Rn. 8).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2016 - 20 B 1408/15

    Rechtmäßigkeit der Untersagung des Haltens und Betreuens sowie des Züchtens und

    Auszug aus VG Cottbus, 08.02.2019 - 6 L 237/17
    Da die Begründung behördlich ohne größeren Aufwand nachträglich so durchgeführt werden kann, dass ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde und den Rechtsschutz des Bürgers im beschriebenen Sinne erreicht wird, ist es gerechtfertigt, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO innerhalb des Zeitraums von § 126 Abs. 2 AO bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsache einzubeziehen, ob bzw. dass ihre Nachholung erfolgt bzw. jedenfalls wahrscheinlich ist (vgl. zu § 45 Abs. 2 VwVfG Oberverwaltungsgericht Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 20 B 1408/15 -, juris Rn. 7 ff.; Funke- Kaiser in: Bader u.a., VwGO Komm., 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 90 m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.04.2009 - 2 LB 64/08

    Anschlussbeitrag; Außenbereichsgrundstück; Bestimmtheit; sachliche

    Auszug aus VG Cottbus, 08.02.2019 - 6 L 237/17
    Der genaue Flächenansatz, der einer Veranlagung zugrunde liegt, dürfte aber gerade nicht zum verfügenden Teil von Beitragsbescheiden gehören, da seine eventuelle spätere Änderung nicht zu einer Wesensänderung des Beitragsbescheides führen dürfte (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar 1982 - 8 C 12/81, juris Rn. 14; für das Anschlussbeitragsrecht Oberverwaltungsgericht Schleswig- Holstein, Urteil vom 27. April 2009 - 2 LB 64/08 -, juris Rn. 39; Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 5 L 424/10 -, juris Rn. 7 ff.; ebenso bereits Beschluss der Kammer vom 4. November 2017 - VG 6 L 299/17 -, juris Rn. 14).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2005 - 9 S 33.05

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung im Verfahren des vorläufigen

    Auszug aus VG Cottbus, 08.02.2019 - 6 L 237/17
    Das Gericht hat sich auf die summarische Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht, die dem Klageverfahren vorbehalten bleibt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 - 9 S 33.05 -, Seite 3 EA; sowie Beschluss vom 14. Februar 2006 - 9 S 26.05 -).
  • VGH Bayern, 17.05.1996 - 6 B 93.2355

    Erschließungsbeitragsrecht: Bestimmtheit des Beitragsbescheids bei Belastung

  • FG Nürnberg, 30.11.2017 - 6 K 821/17

    Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer

  • VG Cottbus, 18.02.2016 - 6 K 129/13

    Wasseranschlussbeitrag

  • BVerwG, 27.01.1982 - 8 C 12.81

    Prüfungsumfang bei fehlerhaft begründetem Erschließungsbeitragsbescheid und

  • BFH, 28.01.1983 - VI R 35/78

    Festsetzung der Lohnsteuer - Steuerfestsetzung - Lohnsteuerhaftungsbetrag

  • VG Cottbus, 25.04.2017 - 6 K 852/14

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag; Eintritt der

  • VG Cottbus, 04.11.2017 - 6 L 299/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

  • VG Potsdam, 15.01.2010 - 8 L 135/09
  • VGH Bayern, 31.03.1995 - 23 CS 94.3911
  • VG Cottbus, 28.04.2020 - 6 L 198/18

    Schmutzwasserbeitrag

    Zudem fiele es dem Grundstückseigentümer zu einem späteren Zeitpunkt schwer, die Rechtmäßigkeit einer Nachveranlagung oder Festsetzungsverjährung flächenbezogen genau festzustellen (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 8. Februar 2019 - 6 L 237/17 -, juris Rn. 12; VG Potsdam, Beschluss vom 15. Januar 2010 - 8 L 135/09, juris Rn. 16; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. Juli 2018 - 5 K 1246/12 -, juris Rn. 43; Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 5 L 424/10 -, juris Rn. 8).

    Ein Beitragsbescheid muss darüber hinaus grundsätzlich auch erkennen lassen, für welches Grundstück und für welche Maßnahme der Beitrag erhoben wird (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. März 2015 - 6 CS 15.389 -, juris, Rn. 8; VG Cottbus, Beschluss vom 8. Februar 2019 - 6 L 237/17 -, juris Rn. 10).

  • VG Cottbus, 14.07.2022 - 6 K 594/18
    Zudem fiele es dem Grundstückseigentümer zu einem späteren Zeitpunkt schwer, die Rechtmäßigkeit einer Nachveranlagung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Doppelveranlagung und des Vorliegens einer Festsetzungsverjährung flächenbezogen genau festzustellen (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 8. Februar 2019 - 6 L 237/17 -, juris Rn. 12; VG Potsdam, Beschluss vom 15. Januar 2010 - 8 L 135/09, juris Rn. 16; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. Juli 2018 - 5 K 1246/12 -, juris Rn. 43; Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 5 L 424/10 -, juris Rn. 8).

    Ein Beitragsbescheid muss darüber hinaus grundsätzlich auch erkennen lassen, für welches Grundstück und für welche Maßnahme der Beitrag erhoben wird (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. März 2015 - 6 CS 15.389 -, juris, Rn. 8; VG Cottbus, Beschluss vom 8. Februar 2019 - 6 L 237/17 -, juris Rn. 10).

  • VG Cottbus, 26.08.2021 - 6 K 468/16
    Zudem fiele es dem Grundstückseigentümer zu einem späteren Zeitpunkt schwer, die Rechtmäßigkeit einer Nachveranlagung oder Festsetzungsverjährung flächenbezogen genau festzustellen (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 28. April 2020 - 6 L 198/18 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 8. Februar 2019 - 6 L 237/17 -, juris Rn. 12; VG Potsdam, Beschluss vom 15. Januar 2010 - 8 L 135/09, juris Rn. 16; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. Juli 2018 - 5 K 1246/12 -, juris Rn. 43; Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 5 L 424/10 -, juris Rn. 8).

    Ein Beitragsbescheid muss darüber hinaus grundsätzlich auch erkennen lassen, für welches Grundstück und für welche Maßnahme der Beitrag erhoben wird (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. März 2015 - 6 CS 15.389 -, juris, Rn. 8; VG Cottbus, Beschluss vom 8. Februar 2019 - 6 L 237/17 -, juris Rn. 10).

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