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   VG Cottbus, 08.06.2011 - 6 K 1033/09   

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VG Cottbus, 08.06.2011 - 6 K 1033/09 (https://dejure.org/2011,2915)
VG Cottbus, Entscheidung vom 08.06.2011 - 6 K 1033/09 (https://dejure.org/2011,2915)
VG Cottbus, Entscheidung vom 08. Juni 2011 - 6 K 1033/09 (https://dejure.org/2011,2915)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Herstellung einer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtung zur Abwasserentsorgung; Erhebung von Beiträgen bei Anschluss eines Grundstücks an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (92)

  • OVG Sachsen, 24.09.2004 - 5 BS 119/04

    Beitrag, Wasserversorgung, öffentliche Einrichtung, materielle Privatisierung,

    Auszug aus VG Cottbus, 08.06.2011 - 6 K 1033/09
    Auch im Fall weitgehender rechtlicher Verselbständigung aufgrund einer Konzession betreibt der Dritte bei entsprechender Bindung an die gemeindlichen Weisungen eine öffentlichen Einrichtung der Gemeinde, da diese für den Einrichtungsbetrieb weiterhin verantwortlich ist (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004 - 5 BS 119/04 -, SächsVBl. 2005, 14; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 66 b).

    Bei der Betriebsführung durch den Dritten wird häufig ersteres, beim Betreibermodell letzteres zutreffen; diese Differenzierung ist jedoch nicht zwingend (vgl. Nisipeanu, aaO, S. 77 f.; OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.).

    Soweit die Existenz einer "öffentlichen" Einrichtung stets eine entsprechende Widmung, mit der die Gemeinde den Nutzungszweck der Einrichtung festlegt und die Grundlage für ihre Benutzung durch die Berechtigten schafft, erfordert (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 -, LKV 2002, 534, 538; OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.), ist auch diese Voraussetzung erfüllt, was auch die Klägerin ausweislich ihrer Ausführungen im Schriftsatz vom 1. Juni 2011 nicht in Frage zu stellen scheint.

    Bezieht sich die Widmung wie bei der Abwasserentsorgung auf eine Sachgesamtheit, werden von ihr auch die später in die Einrichtung eingebrachten Gegenstände erfasst (wie hier OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.).

    Seine Zustimmung stellt dann eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Widmung dar (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.).

    Daher dürfte die Vorsorge darauf zu richten sein, die Versorgungsanlagen als materielle Basis der Aufgabenerfüllung für den Einrichtungsbetrieb zu erhalten (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.; Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm. § 8 Rn. 537).

    Damit ist gewährleistet, dass die Einrichtung der uneingeschränkten Verfügungsgewalt der Gemeinde unterliegt (wie hier OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.; im Ergebnis ähnlich, wenn auch z.T. mit abweichender Begründung: Papier, Recht der öffentlichen Sachen, S. 16 und 30; Axer, Die Widmung als Schlüsselbegriff des Rechts der öffentlichen Sachen, S. 176 ff.).

    Es genügt daher eine einmalige Zustimmung durch die Privatrechtsperson, die im Zeitpunkt dieses Mitwirkungsakts Eigentümerin ist (wie hier OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.).

    Auch unter dem Gesichtspunkt der vertraglichen Vereinbarung eines Kaufpreises bzw. Rückübertragungswertes für den (Rück-)Erwerb der Anlagen durch den Beklagten wird die Funktion der Beiträge als Abgeltung für die Möglichkeit dauerhafter Nutzung der öffentlichen Einrichtung also nicht in Frage gestellt (wie hier OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 24.02.2011 - 6 K 953/06

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 08.06.2011 - 6 K 1033/09
    Soweit die Regelung des § 6 Abs. 2 lit. e) KABS 2008 als anrechenbare Grundstückfläche lediglich die Grundfläche der an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossenen oder anschließbaren Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0, 2 bestimmt, was dem fünffachen der Grundfläche entspricht, ist dies unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen für Friedhöfe im beplanten Bereich von dem weiten Ermessen des Satzungsgebers gedeckt und nicht zu beanstanden (vgl. Urteile der Kammer vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06 -, veröff. in juris; vom 3. März 2011 - 6 K 351/09 -, veröff. in juris und vom 21. April 2011 - 6 K 135/10 -, veröff. in juris).

    Die Privilegierung ist - im Unterschied zu gewöhnlichen untergeordnet genutzten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich - dadurch gerechtfertigt, dass diese Nutzungen regelmäßig im Rahmen einer Widmung bzw. öffentlichen Einrichtung erfolgen, somit nur erschwert aufgegeben werden können und daher vermutlich lange bzw. dauerhaft bestehen bleiben, zumal an der Nutzung als Friedhof, regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse bestehen dürfte (vgl. Urteile der Kammer vom 24. Februar 2011, a.a.O.; vom 3. März 2011, a.a.O. und vom 21. April 2011, a.a.O.).

    Ungeachtet dessen zieht eine (etwaige) Unwirksamkeit der Regelung zu Grundstücken im unbeplanten Innenbereich, die nicht im Rahmen einer Widmung zur öffentlichen Einrichtung als Sportplätze genutzt werden, nicht eine Gesamtnichtigkeit der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 nach sich, sondern hat lediglich die Teilnichtigkeit zur Folge (vgl. insoweit Urteile der Kammer vom 3. März 2011, a.a.O., vom 24. Februar 2011, a.a.O. und vom 21. April 2011, a.a.O.).

    Das Einstellen des Wertes einer Altanlage ist hiernach nur dann zulässig, wenn diesbezüglich Verbindlichkeiten übernommen worden sind (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 24. Februar 2011, a.a.O.; ferner auch OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 13. November 2001 - 4 K 16/00 -, KStZ 2002, S. 132, 134).

    Bei dem Wert der Anlage handelt es sich nicht um Kosten, die der Abgabengläubigerin für die Herstellung tatsächlich entstanden sind (vgl. Urteil der Kammer vom 24. Februar 2011, a.a.O.; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 15. November 2000 - 4 K 8/99 -, zit. nach juris).

    Jedenfalls solche vollständig im Außenbereich gelegenen Grundstücke unterliegen nach neuer Rechtslage der Beitragspflicht, die bebaut oder gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt sind und denen eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung eingeräumt wird (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06 -, zit. nach juris).

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

    Auszug aus VG Cottbus, 08.06.2011 - 6 K 1033/09
    Im gerichtlichen Verfahren wird - unbeschadet substantiierter Einwendungen des Abgabenpflichtigen - die Beitragskalkulation insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 30).

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg ist dabei auch dann von einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot auszugehen, wenn sich der Satzungsgeber dazu entschlossen hat, nur einen Teil des Aufwands über Beiträge zu decken, und dann durch den Beitrag mehr an Aufwand umgelegt wird als der nach dem entsprechenden Beschluss umzulegende Anteil (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 40).

    Ferner überprüft das Gericht die Plausibilität einer Beitragssatzung im Hinblick auf erhebliche methodische Fehler, die die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet wurde oder nicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000 - 15 A 2340/98 -, juris Rn. 2 und Urteil vom 2. Juni 1995 - 15 A 3123/93 -, juris Rn. 31; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 35; VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008 - 9 K 1128/05 -, juris Rn. 25).

    Dementsprechend sind auch die "altangeschlossenen" Grundstücke, d.h. diejenigen Grundstücke, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 bzw. dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an die zentrale Trinkwasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen waren bzw. angeschlossen werden konnten (vgl. zu diesem Begriffsverständnis OVG Brandenburg, Urt. vom 3. Dezember 2003, a.a.O.), durch diese Einrichtungen beitragsrechtlich bevorteilt.

    Bestehen zwischen einzelnen Gruppen von Gebührenpflichtigen erhebliche Unterschiede, was die Belastung mit Anschlussbeiträgen angeht, so etwa dahin, dass bestimmte Gebührenzahler auch Beitragszahler sind, andere Gebührenzahler indessen nicht, weil die Beitragserhebung im Laufe der Zeit aufgegeben worden ist, so muss dem (wenn nicht die bereits erhobenen Beiträge zurückgezahlt werden), auf der Gebührenseite dadurch Rechnung getragen werden, dass entweder gespaltene Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler vorgesehen werden oder dass die Beitragszahler auf der Gebührenseite anderweitig, nämlich spätestens in Form von Billigkeitsmaßnahmen entlastet werden (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, zit. nach Juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, zit. nach Juris).

    Der wirtschaftliche Gebrauchswert des Grundstücks wird - nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. Teil I Nr. 16, S. 294) - auch durch die Art der baurechtlich zulässigen Nutzung geprägt und es entspricht einer zulässigen maßstabsrechtlichen Betrachtung, dass eine zugelassene gewerbliche oder industrielle Nutzung regelmäßig bereits als solche einen höheren Gebrauchswert des Grundstücks gegenüber einer Wohnnutzung nach sich zieht und die Steigerung des Gebrauchswerts durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Abwasserentsorgung deshalb höher zu bewerten ist, weil durch die Nutzung des Grundstücks typischerweise eine deutlich höhere Rendite erzielt werden kann, als dies bei einer Nutzung nur für Wohnzwecke der Fall ist (OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 19 des E.A.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 44.06

    Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgung; Anschlussmöglichkeit; maßgebliches

    Auszug aus VG Cottbus, 08.06.2011 - 6 K 1033/09
    In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. April 2001 - 2 D 73/00.NE -, S. 14 ff. des E.A.; Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 -, MittStGB 2002, 126; Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 -, LKV 2004, 555, 557) bzw. Berlin- Brandenburg (vgl. Urteile vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 und 9 B 45/06 -, LKV 2008, 369; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, zit. nach juris) und der Kammer (vgl. zuletzt Beschluss vom 24. Februar 2009 - 6 L 319/08 -, zit. nach juris) ist geklärt, dass die auf der Grundlage der Kommunalverfassung der DDR, der Gemeindeordnung bzw. des Gesetzes für kommunale Gemeinschaftsarbeit neu entstandenen kommunalen öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtungen rechtlich nicht identisch sind mit der früheren staatlichen Abwasserentsorgung der DDR.

    Dem steht insbesondere nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen stehen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung - frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung - und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum messen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 und 9 B 45/06 -, LKV 2008, 369).

    Vorliegend findet indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung, weil der Beklagte - wie noch auszuführen sein wird - vor dem 1. Januar 2009 nicht über eine rechtswirksame Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung verfügte - die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte -, sich die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 als erste wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung der Klägerin erst nach diesem Zeitpunkt mit der letzten Behördenentscheidung vom 2. März 2010 abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., auch dazu, dass in der Anwendung des § 8 Abs, 2 Satz 7 KAG n.F. auf Fälle der vorliegenden Art keine unzulässige Rückwirkung liege).

    Die sachliche Beitragspflicht ist jedoch vor Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 mangels vorheriger rechtswirksamer Beitragssatzungen nicht entstanden (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 und 9 B 45.06 -, LKV 2008, 369; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, zit. nach juris), wobei es unerheblich ist, ob insoweit rechtskräftige Entscheidungen in einem Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO vorliegen oder nicht.

  • OVG Sachsen, 03.06.2003 - 4 D 373/99

    Anschluss- und Benutzungszwang, Fernwärmeversorgung, Öffentliche Einrichtung

    Auszug aus VG Cottbus, 08.06.2011 - 6 K 1033/09
    Er ist als organisatorisch verfestigter Mittelbestand zur Erbringung von Leistungen im Rahmen gemeindlicher Selbstverwaltungsaufgaben zu definieren (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 3. Juni 2003 - 4 D 373/99 -, zit. nach juris).

    Doch auch, wenn die öffentliche Körperschaft Einrichtungsträgerin bleibt und den Dritten nur in den Betrieb der Einrichtung einschaltet, muss sie die Verantwortung behalten, damit noch von einer öffentlichen Einrichtung gesprochen werden kann (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 3. Juni 2003, a.a.O.).

    Außerdem ist die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs in Bezug auf eine dem öffentlichen Wohl dienende Einrichtung durch die Gemeinde nach § 12 Abs. 2 Bbg KVerf im Hinblick auf den darin liegenden Grundrechtseingriff nur gerechtfertigt, wenn sie in der Lage ist, ein dem Anschluss- und Benutzungszwang korrespondierendes Recht der Grundstückseigentümer auf Anschluss und Benutzung der Einrichtung sicherzustellen und deren Betrieb dementsprechend zu steuern (vgl. zum Ganzen OVG Sachsen, Urteil vom 3. Juni 2003, a.a.O.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 64; Stober, Kommunalrecht in der Bundesrepublik Deutschland, S. 236).

    Mit der Übertragung der Aufgabenpflicht geht ein Übergang der Trägerschaft für die betreffende Einrichtung von der Gemeinde auf die Privatrechtsperson einher (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 3. Juni 2003, a.a.O.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 66).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2005 - 15 A 636/03

    Verfahrensrecht - Besteht eine wirtschaftliche Einheit?

    Auszug aus VG Cottbus, 08.06.2011 - 6 K 1033/09
    Nach diesem Zeitpunkt beurteilt sich also, ob das für die Zusammenfassung mehrerer Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit erforderliche Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit vorliegt und ob die Grundstücke demselben Eigentümer gehören (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 2005 - 15 A 636/03 - zit. nach juris).

    Das zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit durch die Zusammenlegung von Flächen erforderliche Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit ist gegeben, wenn bei einem Grundstück eine eigenständige bauliche oder gewerbliche Nutzung (z.B. infolge geringerer Größe) schlechthin ausscheidet, aber auch wenn eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung dieses Grundstücks nur gemeinsam mit einer anderen Fläche möglich ist (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 2005, a.a.O.).

    Hier ist eine einheitliche Beitragsfestsetzung ohne jede interne Differenzierung zulässig (vgl. zum Ausbaubeitragsrecht OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 17. Oktober 1991 - 3 A 508/88 -, KStZ 1992 S. 198; Urteil vom 15. März 2005 - 15 A 636/03 -, NWVBl. 2005 S. 317; Beschluss vom 12. April 2007 - 15 A 100/07 -, zit. nach juris).

  • OVG Brandenburg, 26.09.2002 - 2 D 9/02
    Auszug aus VG Cottbus, 08.06.2011 - 6 K 1033/09
    Denn nach dem wirtschaftlichen Vorteilsbegriff des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG, wonach Beiträge für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage gebotene Steigerung des Gebrauchswertes des Grundstückes erhoben werden (ständige Rechtsprechung des OVG Brandenburg, vgl. u.a. Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, LKV 2003, S. 284), bedarf es nach alter, hier noch maßgeblicher Rechtslage für gewerbliche und industrielle Nutzung sowie diejenige in Kerngebieten eines Zuschlages nach der Nutzungsart, wenn eine solche Nutzung nicht nach den örtlichen Verhältnissen im Gebiet des Einrichtungsträgers - was in der auch durch gewerbliche und industrielle Nutzungen geprägten Stadt A-Stadt offensichtlich nicht der Fall ist - vernachlässigt werden können.

    Unter einem Grundstück im wirtschaftlichen Sinne versteht die Rechtsprechung jeden demselben Eigentümer gehörenden Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden und an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, zit. nach juris).

    Für eine Zusammenlegung von Flächen verlangt der Begriff der wirtschaftlichen Einheit ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002, a.a.O.; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 15 B 256/99 -, S. 2 f. des E.A.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 45.06

    Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung

    Auszug aus VG Cottbus, 08.06.2011 - 6 K 1033/09
    In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. April 2001 - 2 D 73/00.NE -, S. 14 ff. des E.A.; Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 -, MittStGB 2002, 126; Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 -, LKV 2004, 555, 557) bzw. Berlin- Brandenburg (vgl. Urteile vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 und 9 B 45/06 -, LKV 2008, 369; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, zit. nach juris) und der Kammer (vgl. zuletzt Beschluss vom 24. Februar 2009 - 6 L 319/08 -, zit. nach juris) ist geklärt, dass die auf der Grundlage der Kommunalverfassung der DDR, der Gemeindeordnung bzw. des Gesetzes für kommunale Gemeinschaftsarbeit neu entstandenen kommunalen öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtungen rechtlich nicht identisch sind mit der früheren staatlichen Abwasserentsorgung der DDR.

    Dem steht insbesondere nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen stehen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung - frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung - und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum messen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 und 9 B 45/06 -, LKV 2008, 369).

    Die sachliche Beitragspflicht ist jedoch vor Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 mangels vorheriger rechtswirksamer Beitragssatzungen nicht entstanden (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 und 9 B 45.06 -, LKV 2008, 369; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, zit. nach juris), wobei es unerheblich ist, ob insoweit rechtskräftige Entscheidungen in einem Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO vorliegen oder nicht.

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 733/03

    Anschlussbeiträge, Herstellung, Verbesserung, Schmutzwasser

    Auszug aus VG Cottbus, 08.06.2011 - 6 K 1033/09
    In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. April 2001 - 2 D 73/00.NE -, S. 14 ff. des E.A.; Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 -, MittStGB 2002, 126; Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 -, LKV 2004, 555, 557) bzw. Berlin- Brandenburg (vgl. Urteile vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 und 9 B 45/06 -, LKV 2008, 369; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, zit. nach juris) und der Kammer (vgl. zuletzt Beschluss vom 24. Februar 2009 - 6 L 319/08 -, zit. nach juris) ist geklärt, dass die auf der Grundlage der Kommunalverfassung der DDR, der Gemeindeordnung bzw. des Gesetzes für kommunale Gemeinschaftsarbeit neu entstandenen kommunalen öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtungen rechtlich nicht identisch sind mit der früheren staatlichen Abwasserentsorgung der DDR.

    Weder der Gesetzeswortlaut noch seine Materialien geben etwas dafür her, was eine Grundlage dafür bieten könnte, sog. altangeschlossene Grundstücke generell von der Pflicht zur Leistung von Herstellungsbeiträgen auszunehmen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2001, a. a. O.; Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O.).

    Da gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nunmehr von dem Inkrafttreten einer wirksamen Beitragssatzung abhängt, droht eine Umgehung von Verjährungsvorschriften (vgl. hierzu OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 -, LKV 2004, 555 a.a.O.) bei Zugrundelegung der hier vertretenen Auffassung, wonach ein solches Konzept - wenn überhaupt - erst bei Inkrafttreten der ersten wirksamen Herstellungsbeitragssatzung vorliegen muss, nicht.

  • VG Cottbus, 03.03.2011 - 6 K 351/09

    Beitragsmaßstab bei der Heranziehung zum Schmutzwasserbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 08.06.2011 - 6 K 1033/09
    Soweit die Regelung des § 6 Abs. 2 lit. e) KABS 2008 als anrechenbare Grundstückfläche lediglich die Grundfläche der an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossenen oder anschließbaren Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0, 2 bestimmt, was dem fünffachen der Grundfläche entspricht, ist dies unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen für Friedhöfe im beplanten Bereich von dem weiten Ermessen des Satzungsgebers gedeckt und nicht zu beanstanden (vgl. Urteile der Kammer vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06 -, veröff. in juris; vom 3. März 2011 - 6 K 351/09 -, veröff. in juris und vom 21. April 2011 - 6 K 135/10 -, veröff. in juris).

    Die Privilegierung ist - im Unterschied zu gewöhnlichen untergeordnet genutzten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich - dadurch gerechtfertigt, dass diese Nutzungen regelmäßig im Rahmen einer Widmung bzw. öffentlichen Einrichtung erfolgen, somit nur erschwert aufgegeben werden können und daher vermutlich lange bzw. dauerhaft bestehen bleiben, zumal an der Nutzung als Friedhof, regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse bestehen dürfte (vgl. Urteile der Kammer vom 24. Februar 2011, a.a.O.; vom 3. März 2011, a.a.O. und vom 21. April 2011, a.a.O.).

    Ungeachtet dessen zieht eine (etwaige) Unwirksamkeit der Regelung zu Grundstücken im unbeplanten Innenbereich, die nicht im Rahmen einer Widmung zur öffentlichen Einrichtung als Sportplätze genutzt werden, nicht eine Gesamtnichtigkeit der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 nach sich, sondern hat lediglich die Teilnichtigkeit zur Folge (vgl. insoweit Urteile der Kammer vom 3. März 2011, a.a.O., vom 24. Februar 2011, a.a.O. und vom 21. April 2011, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 21.04.2011 - 6 K 135/10

    Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag

  • VG Schwerin, 13.09.2004 - 4 A 2645/02
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2005 - 9 S 2.05

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; ernstliche Zweifel an der

  • BVerwG, 14.07.2008 - 9 B 22.08

    Grundsatzrevision wegen Kollision des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.03.1995 - 4 K 22/94

    Leitungsgebundene Einrichtungen; Beitragsmaßstab; Zweckverband; Vorteilsprinzip;

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.11.1992 - 2 L 285/91

    Abwasserbeseitigung; Anschlußbeitrag; Beitragspflicht; Klärwerk;

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2003 - 1 L 226/03

    Herstellung, Investitionen, Abwasserbeseitigung, Beitragsrecht

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.04.1999 - 1 M 12/99

    Beitrag, Schmutzwasserkanal, Herstellung, Verbesserung, Differenzierung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.1999 - 15 B 256/99

    Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung

  • BVerwG, 01.02.1980 - 4 C 40.77

    Rechtsweg bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung; Rechtsnatur von

  • OVG Sachsen, 12.07.2007 - 5 B 576/05

    Abgabenrecht; Abwasserbeitrag; Vorteilsbegriff; Abwasserbeseitigungskonzept;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1996 - 15 B 902/96

    Wirtschaftliche Einheit; Einheitliche Nutzung; Bausubstanz; Fertigstellung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.1995 - 15 A 3337/92
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 14.09

    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung;

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

  • BVerwG, 07.02.1996 - 8 B 13.96

    Kommunalabgaben: Vereinbarkeit einer rückwirkenden Änderung von Teilen einer

  • BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvL 8/64

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit der Rückwirkung von

  • BVerfG, 28.02.2008 - 1 BvR 2137/06

    Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2008 - 15 E 1125/08

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines

  • VG Leipzig, 23.03.2010 - 6 K 1307/07
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.1998 - 15 A 6852/95

    Beitrag für Kanalanschluss; Grundstücke; Wirtschaftliche Einheit; Gemeinsame

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2009 - 15 A 2133/09

    Beitragsrechtliche Bedeutung einer Festsetzung als private Grünfläche

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.2001 - 4 K 16/00
  • VG Potsdam, 18.09.2008 - 9 K 1128/05

    Beitragskalkulation im Anschlussbeitragsrecht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2005 - 15 A 2728/04

    Entstehung einer Beitragspflicht für Grundstücke; Begriff des Grundstücks;

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.1989 - 12 B 86/89
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.1995 - 15 A 3408/92

    Baulasterklärung; Entwässerungsanlage; Bildung wirtschaftlicher

  • OVG Niedersachsen, 03.04.1997 - 9 L 179/96

    Gerichtl. Überprüfbark. d. Abwasserbeseitigungkonzepts; Abwasserbeseitigung;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.10.2009 - 4 L 117/07

    Gestaltungsspielraum bei der Aufstellung eines Abwasserbeseitigungskonzepts durch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2001 - 15 A 3850/99

    Kanalanschlussbeitrag und verkehrsmäßiger Erschließung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für leistungsbezogene

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.05.1989 - 9 L 3/89
  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

  • VG Halle, 26.02.2010 - 4 A 460/08

    Abwasserbeitrag für ein Friedhofsgrundstück

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.1995 - 15 A 3123/93

    Fehler der Beitragskalkulation; Festsetzung der Beitragssatzes; Unwirksamkeit

  • VG Cottbus, 28.04.2011 - 6 K 529/09

    Heranziehung zu einem Kostenersatz für die Herstellung eines

  • VG Cottbus, 07.04.2009 - 6 L 365/08

    Nacherhebung von Abwassergebühren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2007 - 15 B 1837/07

    Beitragsfähiger Ausbau in Form nachmaliger Herstellung (Erneuerung) einer

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.1999 - 2 S 2162/96

    Kommunalabgaben: zur erstmaligen und endgültigen Herstellung einer

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.01.1996 - 2 L 245/94
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 11.05.1990 - 9 L 115/89
  • VG Cottbus, 24.02.2009 - 6 L 319/08

    Beitragserhebung für Abwasserentsorgung sogenannter altangeschlossener

  • VG Gera, 09.03.2011 - 2 K 726/08

    Heranziehung zur Zahlung eines Beitrages für die öffentliche

  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 170.81

    Rechtmäßigkeit einer Beitragssatzerhöhung bei rückwirkender Ersetzung einer wegen

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.11.2000 - 4 K 8/99

    Zuständigkeit des Gemeinderates für die Festsetzung der Kalkulation von Beiträgen

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • VG Magdeburg, 18.06.2008 - 9 A 277/06
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2006 - 4 L 384/06

    Zur Vorliegen eines Abwasserbeseitigungskonzepts für die Herstellung einer

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

  • VG Potsdam, 22.12.2010 - 8 K 140/09

    Anschlussbeitrag für eine zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.1995 - 15 A 890/90

    Ermessen eines Satzungsgebers; Abgabenrechtliche Regelungen

  • BVerwG, 26.08.2004 - 2 B 31.04

    Stellung von Lehrern an öffentlichen Schulen als unmittelbare Landesbeamte mit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2009 - 15 A 2267/07

    Erhebung von Anschlussgebühren für einen Abwasseranschluss durch eine Gemeinde

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2007 - 15 A 100/07

    Inhaltliche Bestimmtheit eines Abgabebescheides bezüglich mehrerer

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • OVG Sachsen, 24.10.1996 - 2 S 175/96

    Verfassungsrecht; Beitragskalkulation; Ermessen; Beitragssatz; Globalberechnung;

  • VG Cottbus, 12.02.2009 - 6 K 333/08

    Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.1991 - 3 A 508/88

    Erschließungsbeitrag; Bescheid; Inhaltliche Bestimmtheit; Zwei Buchgrundstücke;

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2007 - 4 L 229/06

    Zum Willen des Planungsträgers bei der Feststellung einer dauerhaften

  • OVG Brandenburg, 22.05.2002 - 2 D 78/00
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.03.2001 - 1 M 101/00
  • VGH Bayern, 18.09.2000 - 23 ZB 00.1949
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.1989 - 9 A 1297/87
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 25.10.1989 - 9 L 71/89
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 22.09.1989 - 9 L 57/89
  • BVerwG, 27.01.1978 - 7 C 44.76

    Gewaltenteilungsprinzip - Erfordernis der Bestimmtheit - Veröffentlichung von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 3.08

    Normenkontrollverfahren bezüglich einer Schmutzwasserbeitragssatzung:

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2009 - 9 B 65.08

    Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides; Notwendigkeit einer Satzung; nachträglich

  • VG Stade, 16.05.2002 - 1 A 732/01

    Benutzungsgebühren; Eigentum; Friedhof; Gebühren; Realverband; Wahlgrabstätte;

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.12.1995 - 2 L 24/93

    Öffentliche Wasserversorgungseinrichtung trotz Betriebsführung durch Privaten,

  • OVG Thüringen, 12.12.2001 - 4 N 595/94

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Wasserversorgung; Zweckverband;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.1971 - II A 586/69
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.1971 - II A 554/69
  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2013 - OVG 9 B 35.12 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 8. Juni 2011 - VG 6 K 1033/09 -, der Widerspruchsbescheid der Stadtverwaltung Cottbus vom 2. März 2010 - II-70/sd-rei - und der Beitragsbescheid der Stadtverwaltung Cottbus vom 12. Mai 2009 - 644900047 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 2) in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 43.15

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag nach stattgebender

    Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 8. Juni 2011 (VG 6 K 1033/09) abgewiesen.
  • VG Cottbus, 09.02.2012 - 6 K 2/11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    - Schmutzwasseranschlussbeiträge Stadt Cottbus - im Anschluss an die Urteile der Kammer vom 8. Juni 2011 - 6 K 1033/09 - und vom 3. November 2011 - 6 K 15/11 - - kombinierter Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab - Berücksichtigung von Fördermitteln - Überdimensionierung - Verbot der Doppelveranlagung - wirtschaftlicher Grundstücksbegriff.

    Insoweit wird auf die Urteile der Kammer vom 3. November 2011 - 6 K 15/11 - (veröff. in juris, dort Rn. 21 bis 40) und vom 8. Juni 2011 - 6 K 1033/09 - (veröff. in juris, dort Rn. 15 bis 33) Bezug genommen.

    Auch insoweit wird auf die zitierten Urteile der Kammer (dort Rn. 41 bis 46 für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 34 bis 35 für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.) verwiesen.

    Auch hierzu hat sich die Kammer in den oben genannten Urteilen geäußert, worauf Bezug genommen wird (vgl. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. Rn. 47 bis 54 und für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O., Rn. 36 bis 43).

    Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer in den oben genannten Urteilen vom 3. November 2011 (a.a.O., Rn. 76 bis 87) und vom 8. Juni 2011 (a.a.O., Rn. 69 bis 70) Bezug genommen.

    Dies hat die Kammer in Ihren Urteilen vom 3. November 2011 (a.a.O., Rn. 104 bis 110) und vom 8. Juni 2011 (a.a.O., Rn. 79 bis 83) festgestellt, worauf Bezug genommen wird.

    Die Klägerin hat insoweit die Auffassung des Beklagten, dass es sich bei diesen Grundstücken um eine wirtschaftliche Einheit handele (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 8. Juni 2011 a.a.O., Rn. 94), nicht substantiiert in Frage gestellt.

  • VG Cottbus, 31.01.2013 - 6 K 868/12

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Insoweit wird auf die Urteile der Kammer vom 9. Februar 2012 - 6 K 2/11 - (veröff. in juris, dort Rn. 15), vom 3. November 2011 - 6 K 15/11 - (veröff. in juris, dort Rn. 21 bis 40) und vom 8. Juni 2011 - 6 K 1033/09 - (veröff. in juris, dort Rn. 15 bis 33) Bezug genommen.

    Hierauf wird Bezug genommen (vgl. Rn. 45 ff. für das Urteil vom 9. Februar 2012, a.a.O., Rn. 76 ff. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 69 ff. für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.; vgl. ferner jüngst die Urteile der Kammer vom 13. September 2012 - 6 K 306/12 -, veröff. In juris; vom 22. Oktober 2012 - 6 K 473/12 -, veröff. in juris und vom 15. November 2012 - 6 K 729/12 -, veröff. in juris).

    Es ist aufgrund der zeitlichen Zusammenhänge der Aufwandsübernahme - vgl. Urteile der Kammer vom 9. Februar 2012, a.a.O.; vom 3. November 2011, a.a.O.; vom 8. Juni 2011, a.a.O.) davon auszugehen, dass der größte Teil der Zahlungen an die L. auf der Basis der schuldrechtlichen Verpflichtung zur Aufwandsübernahme gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG mit dem heute gültigen Mehrwertsteuersatz erfolgte.

    Dies hat die Kammer in Ihren Urteilen vom 3. November 2011 (a.a.O., Rn. 104 bis 110) und vom 8. Juni 2011 (a.a.O., Rn. 79 bis 83) und vom 13. September 2012 (a.a.O. Rn. 85ff.) festgestellt, worauf Bezug genommen wird.

    Ist das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen zu vergrößern oder zu verkleinern, kann dies in der Weise geschehen, dass nicht selbständig baulich nutzbare Buchgrundstücke zusammengefasst werden oder das Buchgrundstück auf die baulich oder gewerblich nutzbaren Flächen reduziert wird, um die Grundflächen desselben Eigentümers als wirtschaftliche Einheit zu erfassen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002, a.a.O.; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 15 B 256/99 -, S. 2 f. des E.A.; VG Cottbus, Urteil vom 8. Juni 2011 - 6 K 1033/09 -, zit. nach juris Rn. 94; Urteil vom 9. Februar 2012 - 2 K 2/11 -, zit. nach juris, Rn. 65 ff.).

    Es reicht im Sinne der Begründung wie auch der hinreichenden allgemeinen Bestimmtheit daher aus, dass aufgrund der im Bescheid angegebenen Berechnungsgrundlagen aus dem festgesetzten Gesamtbetrag bzw. den festgesetzten Gesamtbeträgen ohne weiteres der auf jedes Grundstück entfallende Beitrag berechnet werden kann, also eine Aufteilung des insgesamt festgesetzten Betrages möglich ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2011 - 9 S 35.11 -, S. 4 des E.A.; Beschluss vom 20. Februar 2008 - 9 S 26.07 -, zit. nach juris Rn. 5; VG Cottbus, Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O., Rn. 95 f.; zum Benutzungsgebührenrecht Kluge in Becker u.a., a.a.O., § 6 Rn. 243 m.w.N.).

  • VG Cottbus, 14.04.2016 - 6 K 1160/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Insoweit wird auf die Urteile der Kammer vom 9. Februar 2012 - 6 K 2/11 - (veröff. in juris, dort Rn. 15), vom 3. November 2011 - 6 K 15/11 - (veröff. in juris, dort Rn. 21 bis 40) und vom 8. Juni 2011 - 6 K 1033/09 - (veröff. in juris, dort Rn. 15 bis 33) Bezug genommen.

    Auch insoweit wird auf die zitierten Urteile der Kammer (dort Rn. 41 bis 46 für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 34 bis 35 für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.) verwiesen.

    Auch hierzu hat sich die Kammer in den oben genannten Urteilen geäußert, worauf Bezug genommen wird (vgl. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. Rn. 47 bis 54 und für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O., Rn. 36 bis 43).

    Hierauf wird Bezug genommen (vgl. Rn. 45 ff. für das Urteil vom 9. Februar 2012, a.a.O., Rn. 76 ff. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 69 ff. für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.).

    Hierauf wird Bezug genommen (vgl. Rn. 45 ff. für das Urteil vom 9. Februar 2012, a.a.O., Rn. 76 ff. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 69 ff. für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.) und hieran wird auch in Ansehung des neuerlichen Vortrages des Klägervertreters, der keine neuen Erkenntnisse liefert, festgehalten.

    Dies hat die Kammer in Ihren Urteilen vom 3. November 2011 (a.a.O., Rn. 104 bis 110) und vom 8. Juni 2011 (a.a.O., Rn. 79 bis 83) und vom 13. September 2012 (a.a.O. S. 47ff. des E.A.) festgestellt, worauf Bezug genommen wird.

  • VG Cottbus, 23.09.2014 - 6 K 815/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Insoweit wird auf die dem Klägervertreter bekannten Urteile der Kammer vom 9. Februar 2012 - 6 K 2/11 - (veröff. in juris, dort Rn. 15), vom 3. November 2011 - 6 K 15/11 - (veröff. in juris, dort Rn. 21 bis 40) und vom 8. Juni 2011 - 6 K 1033/09 - (veröff. in juris, dort Rn. 15 bis 33) Bezug genommen.

    Auch insoweit wird auf die zitierten Urteile der Kammer (dort Rn. 41 bis 46 für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 34 bis 35 für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.) sowie auf die Urteile des OVG Berlin- Brandenburg vom 13. November 2013 (a.a.O.) verwiesen.

    Auch hierzu hat sich die Kammer in den oben genannten Urteilen geäußert, worauf Bezug genommen wird (vgl. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. Rn. 47 bis 54 und für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O., Rn. 36 bis 43).

    Hierauf wird Bezug genommen (vgl. Rn. 45 ff. für das Urteil vom 9. Februar 2012, a.a.O., Rn. 76 ff. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 69 ff. für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.).

    Hierauf wird Bezug genommen (vgl. Rn. 45 ff. für das Urteil vom 9. Februar 2012, a.a.O., Rn. 76 ff. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 69 ff. für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.) und hieran wird auch in Ansehung des neuerlichen Vortrages des Klägervertreters, der keine neuen Erkenntnisse liefert, festgehalten.

    Das OVG Berlin- Brandenburg hat in seinen Urteilen vom 13. November 2013 (a.a.O.) die Unwirksamkeit des bisherigen Satzungsrechts ebenso festgestellt wie die Kammer in ihren Urteilen vom 13. September 2012 (- 6 K 306/12 -, veröff. in juris, dort Rn. 86), vom 3. November 2011 (- 6 K 15/11 -, veröff. in juris, dort Rn. 104 ff.) und vom 8. Juni 2011 (- 6 K 1033/09 -, veröff. in juris, dort Rn. 79 bis 83; zur Notwendigkeit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für den Beginn des Laufes der Festsetzungsverjährung bereits oben und OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 a.a.O., jeweils S. 17 d.E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, zit. nach juris).

  • VG Cottbus, 03.11.2011 - 6 K 15/11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Im vorliegenden Fall seien aber die Kosten für alle Maßnahmen und Investitionen der genannten Art, die bis September 2006 erfolgt seien, zugrunde gelegt worden, wie sich aus Seite 4, 1etzter Ordnungspunkt der Information der Stadtverordnetenversammlung vom 26. Mai 2010 und aus dem Vorbringen des Beklagten im Verfahren 6 K 1033/09 ergebe.

    Ferner wird Bezug genommen auf die vom Beklagten in diesem Verfahren und im Verfahren 6 K 1033/09 eingereichten Satzungs-, Vertrags- und Kalkulationsunterlagen, die auch im vorliegenden Verfahren beigezogen wurden und die Gegenstand der Verhandlungstermine und der ausgetauschten Schriftsätze der Beteiligten waren.

    Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der von den Kläger beanstandeten Maßnahmen ohne Weiteres vor, wie sich unter anderem aus dem dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannten Schriftsatz des Beklagten vom 24. Februar 2011 im Verfahren 6 K 1033/09 ergibt.

    Dem sind die Kläger nicht nachgekommen, wozu sie etwa hinsichtlich der von ihnen als angeblich unterblieben gerügten Ausschreibungen umso mehr Veranlassung gehabt hätten, als der Beklagte im vorliegenden und im Verfahren 6 K 1033/09 erklärt hat, dass Ausschreibungen - soweit geboten - erfolgt seien.

  • VG Cottbus, 09.01.2014 - 6 K 1079/12

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Insoweit wird auf die dem Klägervertreter bekannten Urteile der Kammer vom 9. Februar 2012 - 6 K 2/11 - (veröff. in juris, dort Rn. 15), vom 3. November 2011 - 6 K 15/11 - (veröff. in juris, dort Rn. 21 bis 40) und vom 8. Juni 2011 - 6 K 1033/09 - (veröff. in juris, dort Rn. 15 bis 33) Bezug genommen.

    Auch insoweit wird auf die zitierten Urteile der Kammer (dort Rn. 41 bis 46 für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 34 bis 35 für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.) sowie auf die Urteile des OVg Berlin- Brandenburg vom 13. November 2013 (a.a.O.) verwiesen.

    Auch hierzu hat sich die Kammer in den oben genannten Urteilen geäußert, worauf Bezug genommen wird (vgl. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. Rn. 47 bis 54 und für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O., Rn. 36 bis 43).

    Hierauf wird Bezug genommen (vgl. Rn. 45 ff. für das Urteil vom 9. Februar 2012, a.a.O., Rn. 76 ff. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 69 ff. für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.).

    Hierauf wird Bezug genommen (vgl. Rn. 45 ff. für das Urteil vom 9. Februar 2012, a.a.O., Rn. 76 ff. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 69 ff. für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 17.09.2015 - 6 K 257/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Insoweit wird auf die Urteile der Kammer vom 9. Februar 2012 - 6 K 2/11 - (veröff. in juris, dort Rn. 15), vom 3. November 2011 - 6 K 15/11 - (veröff. in juris, dort Rn. 21 bis 40) und vom 8. Juni 2011 - 6 K 1033/09 - (veröff. in juris, dort Rn. 15 bis 33) Bezug genommen.

    Auch insoweit wird auf die zitierten Urteile der Kammer (dort Rn. 41 bis 46 für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 34 bis 35 für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.) verwiesen.

    Auch hierzu hat sich die Kammer in den oben genannten Urteilen geäußert, worauf Bezug genommen wird (vgl. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. Rn. 47 bis 54 und für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O., Rn. 36 bis 43).

    Hierauf wird Bezug genommen (vgl. Rn. 45 ff. für das Urteil vom 9. Februar 2012, a.a.O., Rn. 76 ff. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 69 ff. für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.).

    Hierauf wird Bezug genommen (vgl. Rn. 45 ff. für das Urteil vom 9. Februar 2012, a.a.O., Rn. 76 ff. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 69 ff. für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.) und hieran wird auch in Ansehung des neuerlichen Vortrages des Klägervertreters, der keine neuen Erkenntnisse liefert, festgehalten.

  • VG Cottbus, 10.02.2015 - 6 K 756/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Insoweit wird auf die Urteile der Kammer vom 9. Februar 2012 - 6 K 2/11 - (veröff. in juris, dort Rn. 15), vom 3. November 2011 - 6 K 15/11 - (veröff. in juris, dort Rn. 21 bis 40) und vom 8. Juni 2011 - 6 K 1033/09 - (veröff. in juris, dort Rn. 15 bis 33) Bezug genommen.

    Auch insoweit wird auf die zitierten Urteile der Kammer (dort Rn. 41 bis 46 für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 34 bis 35 für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.) verwiesen.

    Auch hierzu hat sich die Kammer in den oben genannten Urteilen geäußert, worauf Bezug genommen wird (vgl. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. Rn. 47 bis 54 und für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O., Rn. 36 bis 43).

    Hierauf wird Bezug genommen (vgl. Rn. 45 ff. für das Urteil vom 9. Februar 2012, a.a.O., Rn. 76 ff. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 69 ff. für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.).

    Hierauf wird Bezug genommen (vgl. Rn. 45 ff. für das Urteil vom 9. Februar 2012, a.a.O., Rn. 76 ff. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 69 ff. für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.) und hieran wird auch in Ansehung des neuerlichen Vortrages des Klägervertreters, der keine neuen Erkenntnisse liefert, festgehalten.

  • VG Cottbus, 05.03.2013 - 6 K 1084/12

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 18.05.2012 - 6 L 81/12

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 05.07.2012 - 6 K 844/11

    Wasseranschlussbeitrag

  • BVerfG, 12.04.2022 - 1 BvR 798/19

    Verfassungsbeschwerden gegen Heranziehung zu Anschlussbeiträgen nach erfolgtem

  • VG Cottbus, 16.08.2021 - 6 K 734/19
  • VG Cottbus, 07.10.2020 - 6 K 1564/16

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 19.06.2012 - 6 L 137/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 27.10.2011 - 6 K 952/10

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag

  • OLG Brandenburg, 28.08.2012 - Verg W 19/11

    Öffentlicher Auftrag: Anwendungsbereich des vergaberechtlichen

  • VG Cottbus, 30.04.2019 - 6 L 482/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Schmutzwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 10.09.2014 - 6 K 652/14

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 19.01.2012 - 6 K 855/10

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 19.01.2012 - 6 K 588/11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 27.10.2011 - 6 K 953/10

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Potsdam, 06.09.2018 - 8 K 148/12

    Notwendigkeit der preisrechtlichen Überprüfung eines Fremdleistungsentgelts bei

  • VG Cottbus, 23.10.2014 - 6 K 911/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 04.08.2011 - 6 L 195/11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 18.04.2019 - 6 L 327/16

    Kommunalabgabenrecht: Vorausleistung auf den voraussichtlichen

  • VG Cottbus, 26.06.2012 - 6 K 815/11

    Gebühren

  • VG Cottbus, 19.11.2019 - 4 K 400/18

    Kleingartengrundstück; Anschlussmöglichkeit an Schmutzwasserbeseitigungsanlage;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - 9 N 31.17

    Einordnung einer Straße als Haupterschließungsstraße oder Hauptverkehrsstraße;

  • VG Cottbus, 28.05.2015 - 6 K 735/13

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 13.11.2020 - 6 K 1002/16
  • VG Cottbus, 01.12.2014 - 6 L 265/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 20.03.2014 - 6 L 57/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 14.09.2018 - 6 K 577/14

    Erhebung eines Schmutzwasseranschlussbeitrages

  • VG Cottbus, 23.08.2018 - 6 K 1730/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 04.02.2014 - 6 L 338/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Potsdam, 25.01.2012 - 8 L 766/11

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Cottbus, 27.01.2012 - 6 L 272/11

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 27.11.2020 - 6 K 922/16

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 18.12.2017 - 3 L 644/16

    Beitragsbescheid für eine Straßenbaumaßnahme

  • VG Cottbus, 18.12.2017 - 3 L 32/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Beitragsbescheid für eine Straßenbaumaßnahme

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