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   VG Cottbus, 08.08.2016 - 1 L 298/16   

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VG Cottbus, 08.08.2016 - 1 L 298/16 (https://dejure.org/2016,27632)
VG Cottbus, Entscheidung vom 08.08.2016 - 1 L 298/16 (https://dejure.org/2016,27632)
VG Cottbus, Entscheidung vom 08. August 2016 - 1 L 298/16 (https://dejure.org/2016,27632)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • BFH, 29.07.2015 - X R 4/14

    Auskunftsersuchen an Dritte ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim

    Auszug aus VG Cottbus, 08.08.2016 - 1 L 298/16
    Zwar wird Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte - um solche handelt es sich bei den Auskunftsersuchen, deren Unterlassen die Antragstellerin begehrt (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 29. Juli 2015 - X R 4/14 -, juris Rn. 26; Ratschow, in: Klein, AO, 12. Auflage 2014, § 118 Rn. 8) - grundsätzlich nur im Wege der Anfechtungsklage und - soweit es sich um vorläufigen Rechtsschutz handelt - nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt.

    In das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird mithin auch dann eingegriffen, wenn die Reputation des Betroffenen hoheitlich dadurch geschädigt wird, dass Dritten vermittelt wird, er vernachlässige seine steuerlichen Pflichten (vgl. BFH, Urteil vom 29. Juli 2015 - X R 4/14 -, juris Rn. 49).

    Dies setzt einerseits einen hinreichenden Anlass zum Tätigwerden voraus, weshalb Anfragen "ins Blaue hinein" ausgeschlossen sind (vgl. BFH, Urteil vom 4. Oktober 2006 - VIII R 53/04 -, juris Rn. 47); andererseits sind aber keine konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die die Annahme rechtfertigen, dass Steuerunregelmäßigkeiten vorliegen (BFH, Urteil vom 29. Juli 2015 - X R 4/14 - juris, Rn. 35/38; Urteil vom 4. Oktober 2006 - VIII R 53/04 -, juris Rn. 49/53).

    Eine Auskunft kann vielmehr bereits dann eingeholt werden, wenn die Behörde - sei es aufgrund bestimmter Umstände oder allgemeiner Erfahrungssätze - zu der Auffassung gelangt, die Auskünfte könnten zur Aufdeckung vollstreckungserheblicher Tatsachen führen (BFH, Urteil vom 29. Juli 2015 - X R 4/14 - juris, Rn. 39; Urteil vom 4. Oktober 2006 - VIII R 53/04 -, juris Rn. 50).

    Nur dann, wenn klar und eindeutig jeglicher Anhaltspunkt für die Vollstreckungserheblichkeit der angeforderten Auskunft fehlt, ist das Auskunftsverlangen rechtswidrig (BFH, Urteil vom 29. Juli 2015 - X R 4/14 - juris, Rn. 41; Urteil vom 4. Oktober 2006 - VIII R 53/04 -, juris Rn. 53/54).

    Dies umso mehr, wenn man bedenkt, dass die Heimlichkeit des Auskunftsersuchen den Eingriff in die Rechte der Antragstellerin erschwert (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BFH, Urteil vom 29. Juli 2015 - X R 4/14 -, juris Rn. 51).

  • BFH, 04.10.2006 - VIII R 53/04

    Fernwirkung von qualifizierten materiell-rechtlichen Verwertungsverboten -

    Auszug aus VG Cottbus, 08.08.2016 - 1 L 298/16
    Dies setzt einerseits einen hinreichenden Anlass zum Tätigwerden voraus, weshalb Anfragen "ins Blaue hinein" ausgeschlossen sind (vgl. BFH, Urteil vom 4. Oktober 2006 - VIII R 53/04 -, juris Rn. 47); andererseits sind aber keine konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die die Annahme rechtfertigen, dass Steuerunregelmäßigkeiten vorliegen (BFH, Urteil vom 29. Juli 2015 - X R 4/14 - juris, Rn. 35/38; Urteil vom 4. Oktober 2006 - VIII R 53/04 -, juris Rn. 49/53).

    Eine Auskunft kann vielmehr bereits dann eingeholt werden, wenn die Behörde - sei es aufgrund bestimmter Umstände oder allgemeiner Erfahrungssätze - zu der Auffassung gelangt, die Auskünfte könnten zur Aufdeckung vollstreckungserheblicher Tatsachen führen (BFH, Urteil vom 29. Juli 2015 - X R 4/14 - juris, Rn. 39; Urteil vom 4. Oktober 2006 - VIII R 53/04 -, juris Rn. 50).

    Nur dann, wenn klar und eindeutig jeglicher Anhaltspunkt für die Vollstreckungserheblichkeit der angeforderten Auskunft fehlt, ist das Auskunftsverlangen rechtswidrig (BFH, Urteil vom 29. Juli 2015 - X R 4/14 - juris, Rn. 41; Urteil vom 4. Oktober 2006 - VIII R 53/04 -, juris Rn. 53/54).

    Vielmehr ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin aufgrund ihrer allgemeinen Verwaltungserfahrung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BFH, Urteil vom 4. Oktober 2006 - VIII R 53/04 -, juris Rn. 58/59) unter diesen Umständen davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des § 850 h Abs. 2 ZPO erfüllt sein könnten.

    Auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen sind Auskunftsersuchen nur unter Einhaltung allgemeiner rechtstaatlicher Grundsätze, insbesondere des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig (vgl. BFH, Urteil vom 22. Februar 2000 - VII R 73/98 -, juris Rn. 22; Urteil vom 4. Oktober 2006 - VIII R 53/04 -, juris Rn. 60).

  • BFH, 22.02.2000 - VII R 73/98

    Auskunftsersuchen an Stromversorgungsunternehmen

    Auszug aus VG Cottbus, 08.08.2016 - 1 L 298/16
    Zu diesen Vorschriften gehört auch § 93 AO, der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht nur im Erhebungs-, sondern auch im Vollstreckungsverfahren zur Anwendung kommt (vgl. BFH, Urteil vom 22. Februar 2000 - VII R 73/98 -, juris Rn. 15; Urteil vom 30. März 1989 - VII R 89/88 -, juris Rn. 4 ff. mit ausführlicher Begründung; vgl. auch Ziff. 1 zu § 93 des Anwendungserlasses zu Abgabenordnung - AEAO - vom 26. Januar 2016); indes spricht Überwiegendes dafür, dass sich die Verweisung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 AO auf § 93 AO wenn nicht gar ausschließlich, so jedenfalls primär auf das Steuererhebungsverfahren beziehen sollte.

    Hierfür genügt es, wenn die Behörde im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung nach pflichtgemäßen Ermessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunft zu vollstreckungserheblichen Tatsachen zu führen vermag (vgl. BFH, Urteil vom 22. Februar 2000 - VII R 73/98 -, juris Rn. 18).

    Auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen sind Auskunftsersuchen nur unter Einhaltung allgemeiner rechtstaatlicher Grundsätze, insbesondere des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig (vgl. BFH, Urteil vom 22. Februar 2000 - VII R 73/98 -, juris Rn. 22; Urteil vom 4. Oktober 2006 - VIII R 53/04 -, juris Rn. 60).

    Demgegenüber ist die Antragstellerin durch die Regelungen des Steuergeheimnisses in § 30 AO (i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 AO) vor einer unbefugten Verbreitung und Verwendung der sie betreffenden Auskünfte geschützt; die Auskunft darf nur für Zwecke der Durchsetzung der Steuerforderung verwendet werden (vgl. BFH, Urteil vom 22. Februar 2000 - VII R 73/98 -, Rn. 17).

  • BVerwG, 22.10.2014 - 6 C 7.13

    Klage gegen automatisierte Kennzeichenerfassung in Bayern erfolglos

    Auszug aus VG Cottbus, 08.08.2016 - 1 L 298/16
    In diesen Fällen stehen auch die besonderen Zulassungsvoraussetzungen der Anfechtungsklage der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 C 7/13 -, juris Rn. 17; OVG Berlin, Urteil vom 2. Mai 1977 - II B 2.77 -, juris Rn. 49; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Oktober 1982 - 13 B 1995/82 -, NJW 1984, 1642; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, Vorb § 40 Rn. 34).

    Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die bisherigen Auskunftsersuchen der Antragsgegnerin ohne Information der Antragstellerin erfolgt sind (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, juris Rn. 134; BVerwG, Urteil vom Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 C 7/13 -, juris Rn. 18).

    Denn jedenfalls ist gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass ein (vorbeugender) öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch die Besorgnis voraussetzt, dass künftig durch hoheitliches Handeln rechtswidrig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 1985 - 1 B 149/84 -, juris Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 C 7/13 -, juris Rn. 20).

  • OVG Sachsen, 28.11.2012 - 1 B 261/12

    Nutzungsuntersagung, Nutzungsänderung, Hotel, betreutes Wohnen

    Auszug aus VG Cottbus, 08.08.2016 - 1 L 298/16
    Dabei kann offen bleiben, ob ein solcher Anspruch unmittelbar aus den Grundrechten (so bspw.: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 - 6 C 9.11 -, juris Rn. 22) oder aus einer entsprechenden Anwendung des § 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) herzuleiten ist (so: Sächsisches OVG, Beschluss vom 28. November 2012 - 1 B 261/12 -, juris Rn. 12).

    Eine solche Besorgnis wird dabei insbesondere dann angenommen, wenn in der Vergangenheit bereits ein rechtswidriger, hoheitlicher Eingriff stattgefunden hat und die konkrete Gefahr der Wiederholung der Rechtsbeeinträchtigung besteht (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 28. November 2012 - 1 B 261/12 -, juris Rn. 12).

  • VGH Hessen, 18.05.1993 - 11 TG 108/93

    Unanwendbarkeit des GVG § 17a auf das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren;

    Auszug aus VG Cottbus, 08.08.2016 - 1 L 298/16
    Folgenbeseitigungsanspruch und öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch sind zwei Varianten eines einheitlich begründeten öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs, der lediglich je nach Sachverhalt auf Unterlassen künftigen Verwaltungshandelns oder Beseitigung der Folgen früheren Verwaltungshandelns gerichtet ist (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 18. Mai 1993 -, NVwZ-RR 1994, 511, 514).
  • BVerfG, 15.11.2000 - 1 BvR 1213/00

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Auskunftspflicht beim Finanzamt

    Auszug aus VG Cottbus, 08.08.2016 - 1 L 298/16
    Ebenso wie die Adressaten der Auskunftsersuchen sich nicht darauf berufen können, mit den erbetenen Auskünfte auch Auskunft über ihre eigene Geschäftstätigkeit geben zu müssen, soweit diese für die Vollstreckung relevant sind, muss auch die Antragstellerin die Auskunftserteilung Dritter über entsprechende Umstände im überwiegenden Allgemeininteresse grundsätzlich hinnehmen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. November 2000 - 1 BvR 1213/00 -, juris Rn. 6/7).
  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90

    Jugendsekte II - Art. 4 GG, Religionsfreiheit, faktischer Grundrechtseingriff,

    Auszug aus VG Cottbus, 08.08.2016 - 1 L 298/16
    Insoweit handelt es sich bei lebensnaher Betrachtung auch um eine vorhersehbare Reaktion der Geschäftspartner auf die Auskunftsersuchen der Antragsgegnerin, so dass ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin ungeachtet dessen vorliegt, dass die Antragsgegnerin einen solchen möglicherweise nicht bezweckt haben mag (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2014 - 3 C 27/13 -, juris Rn. 16; Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 21/90 -, juris Rn. 32).
  • OVG Sachsen, 11.07.2016 - 3 A 82/16

    Folgenbeseitigungsanspruch; Rechtsschutzbedürfnis; Oberflächenwasser; eigene

    Auszug aus VG Cottbus, 08.08.2016 - 1 L 298/16
    Die prozessuale Konsequenz dessen ist im Allgemeinen, dass ein Gericht nur zum Unterlassen bzw. zur Beseitigung der eingetretenen Störung verurteilen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24/91 -, juris Rn. 67/68; Sächsisches OVG, Beschluss vom 11. Juli 2016 - 3 A 82/16 -, juris Rn. 7).
  • BGH, 12.12.2003 - V ZR 98/03

    Anspruch des Grundstücksnachbarn auf Beseitigung eines nahe an der

    Auszug aus VG Cottbus, 08.08.2016 - 1 L 298/16
    Weitergehende Anträge bleiben erfolglos, weil die Rechte des Störers nicht mehr eingeschränkt werden sollen, als dies der Schutz des Berechtigten vor Beeinträchtigungen erfordert (vgl. BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03 -, NJW 2004, 1035, 1037).
  • BFH, 24.10.1996 - VII R 113/94

    Verwaltungsvollstreckung - Pfändungsschutzgrenzen - Straftatbestand der

  • OVG Berlin, 02.05.1977 - II B 2.77

    Befreiung vom naturschutzrechtlichen Vegetationsschutz ; Vorbeugender

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2007 - 3 S 27.07
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2006 - 4 S 89.05
  • BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner

  • BVerwG, 29.07.1977 - 4 C 51.75

    Vorbeugender Rechtsschutz gegen Maßnahmen kommunaler Rechtsetzung; Bekanntmachung

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

  • BVerwG, 25.01.2012 - 6 C 9.11

    Unterlassungsklage; Wiederholungsgefahr; Reeperbahn; offene Videoüberwachung;

  • BFH, 30.03.1989 - VII R 89/88

    Vollstreckungsverfahren - Finanzbehörden - Einholen von Auskünften

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2013 - 13 B 192/13

    Verletzung der informationellen Selbstbestimmung der betroffenen Lebensmittel-

  • BVerwG, 10.02.2016 - 4 BN 37.15

    Antragsbefugnis für Normenkontrolle eines Regionalplans (hier: Eignungsgebiet

  • BVerwG, 08.09.1972 - IV C 17.71

    Verletzung der Planungshoheit einer Gemeinde durch Nichtberücksichtigung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.10.1982 - 13 B 1995/82
  • BVerwG, 21.03.1997 - 11 VR 3.97
  • BVerfG, 08.09.2010 - 1 BvR 1890/08

    Versagung des Anspruchs eines Milchkonzerns auf Unterlassung der öffentlichen

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • BVerfG, 17.08.2010 - 1 BvR 2585/06

    Herabsetzende Kritik der Bundeszentrale für Politische Bildung an einem

  • VG Cottbus, 22.12.2020 - 8 L 559/20

    Heimrecht

    Dieser setzt voraus, dass durch hoheitliches Handeln rechtswidrig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen worden ist bzw. ein solcher Eingriff unmittelbar bevorsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 C 7.13 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 29. April 1985 - 1 B 149.84 -, juris Rn. 9; Hessischer VGH, Beschluss vom 1. Oktober 2020 - 7 B 2192/20 -, juris Rn. 10; VG Cottbus, Beschluss vom 8. August 2016 - 1 L 298/16 -, juris Rn. 12 m.w.N.).
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