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   VG Cottbus, 09.01.2014 - 6 K 1079/12   

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VG Cottbus, 09.01.2014 - 6 K 1079/12 (https://dejure.org/2014,1770)
VG Cottbus, Entscheidung vom 09.01.2014 - 6 K 1079/12 (https://dejure.org/2014,1770)
VG Cottbus, Entscheidung vom 09. Januar 2014 - 6 K 1079/12 (https://dejure.org/2014,1770)
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Wird zitiert von ... (15)

  • VG Cottbus, 19.02.2015 - 6 K 1002/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Ferner ist nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14. November 2013, a.a.O.) auf der Aufwandsseite der Beitragskalkulation ein Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten erforderlich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren und privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt waren, wobei die Kammer für die Prüfung dieser Beitragssatzung offen lassen kann, ob sie dieser Rechtsprechung folgt (ablehnend: Urteil der Kammer - Einzelrichter - vom 09. Januar 2014 - 6 K 1079/12 -, veröffentlicht in juris).

    Im Normalfall eines über die Jahre hinweg gleichmäßigen Beitragssatzes (oder im Falle eines früher geringeren Beitragssatzes) ist hingegen eine Betrachtung der eingenommenen Beiträge gänzlich überflüssig, weil davon auszugehen ist, dass die früher eingenommen Beiträge auf die Beitragsforderungen angerechnet werden, die sich aus der Satzung ergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rz. 50 sowie Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014 - VG 6 K 1079/12 -, juris Rz. 56).

    Dies widerspräche zudem dem Wesen der Globalkalkulation (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 27.11.2014 - 6 K 230/14

    Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag

    Ferner ist nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14. November 2013, a.a.O.) auf der Aufwandsseite der Beitragskalkulation ein Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten erforderlich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren und privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt waren, wobei die Kammer für die Prüfung dieser Beitragssatzung offen lassen kann, ob sie dieser Rechtsprechung folgt (ablehnend: Urteil der Kammer - Einzelrichter - vom 09. Januar 2014 - 6 K 1079/12 -, veröffentlicht in juris).

    Im Normalfall eines über die Jahre hinweg gleichmäßigen Beitragssatzes (oder im Falle eines früher geringeren Beitragssatzes) ist hingegen eine Betrachtung der eingenommenen Beiträge gänzlich überflüssig, weil davon auszugehen ist, dass die früher eingenommen Beiträge auf die Beitragsforderungen angerechnet werden, die sich aus der Satzung ergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rz. 50 sowie Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014 - VG 6 K 1079/12 -, juris Rz. 56).

    Dies widerspräche außerdem dem Wesen der Globalkalkulation (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 28.05.2015 - 6 K 735/13

    Wasseranschlussbeitrag

    Ferner ist nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14. November 2013, a.a.O.) auf der Aufwandsseite der Beitragskalkulation ein Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten erforderlich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren und privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt waren, wobei die Kammer für die Prüfung dieser Beitragssatzung offen lassen kann, ob sie dieser Rechtsprechung folgt (ablehnend: Urteil der Kammer - Einzelrichter - vom 09. Januar 2014 - 6 K 1079/12 -, veröffentlicht in juris).

    Im Normalfall eines über die Jahre hinweg gleichmäßigen Beitragssatzes (oder im Falle eines früher geringeren Beitragssatzes) ist hingegen eine Betrachtung der eingenommenen Beiträge gänzlich überflüssig, weil davon auszugehen ist, dass die früher eingenommen Beiträge auf die Beitragsforderungen angerechnet werden, die sich aus der Satzung ergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rz. 50 sowie Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014 - VG 6 K 1079/12 -, juris Rz. 56).

    Dies widerspräche zudem dem Wesen der Globalkalkulation (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 20.08.2014 - 6 K 211/14

    Bestimung des beitragsfähigen Investitionsaufwands für Trinkwasserversorgung

    Ferner ist nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14. November 2013, a.a.O.) auf der Aufwandsseite der Beitragskalkulation ein Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten erforderlich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren und privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt waren, wobei die Kammer für die Prüfung dieser Beitragssatzung offen lassen kann, ob sie dieser Rechtsprechung folgt (ablehnend: Urteil der Kammer - Einzelrichter - vom 09. Januar 2014 - 6 K 1079/12 -, veröffentlicht in juris).

    Im Normalfall eines über die Jahre hinweg gleichmäßigen Beitragssatzes (oder im Falle eines früher geringeren Beitragssatzes) ist hingegen eine Betrachtung der eingenommenen Beiträge gänzlich überflüssig, weil davon auszugehen ist, dass die früher eingenommen Beiträge auf die Beitragsforderungen angerechnet werden, die sich aus der Satzung ergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rz. 50 sowie Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014 - VG 6 K 1079/12 -, juris Rz. 56).

    Dies widerspräche zudem dem Wesen der Globalkalkulation (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 16.12.2014 - 6 K 794/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Ferner ist nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14. November 2013, a.a.O.) auf der Aufwandsseite der Beitragskalkulation ein Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten erforderlich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren und privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt waren, wobei die Kammer für die Prüfung dieser Beitragssatzung offen lassen kann, ob sie dieser Rechtsprechung folgt (ablehnend: Urteil der Kammer - Einzelrichter - vom 09. Januar 2014 - 6 K 1079/12 -, veröffentlicht in juris).

    Im Normalfall eines über die Jahre hinweg gleichmäßigen Beitragssatzes (oder im Falle eines früher geringeren Beitragssatzes) ist hingegen eine Betrachtung der eingenommenen Beiträge gänzlich überflüssig, weil davon auszugehen ist, dass die früher eingenommen Beiträge auf die Beitragsforderungen angerechnet werden, die sich aus der Satzung ergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rz. 50 sowie Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014 - VG 6 K 1079/12 -, juris Rz. 56).

    Dies widerspräche zudem dem Wesen der Globalkalkulation (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 20.03.2014 - 6 L 57/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Die Kammer hat - u.a. - mit Urteilen vom 8. Juni 2011 im Verfahren 6 K 1033/09 (veröff. in juris), vom 3. November 2011 im Verfahren 6 K 15/11 (veröff. in juris), vom 9. Februar 2012 im Verfahren 6 K 2/11 (veröff. in juris), vom 13. September 2012 im Verfahren 6 K 306/12 (veröff. in juris), vom 22. Oktober 2012 im Verfahren 6 K 473/12 (veröff. in juris), vom 15. November 2012 im Verfahren 6 K 729/12 (veröff. in juris), vom 31. Januar 2013 im Verfahren 6 K 868/12 (veröff. in juris), vom 5. März 2013 im Verfahren 6 K 729/12 (veröff. in juris) und jüngst vom 9. Januar 2014 im Verfahren 6 K 1079/12 (veröff. in juris) die genannte Beitragssatzung ebenso für rechtmäßig befunden wie das OVG Berlin-Brandenburg (Urteile vom 13. November 2013 - 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, veröff. in juris).

    (2) ...." Mit dieser Regelung hat der Landesgesetzgeber - entgegen den Darlegungen des Antragstellers in der Antragsbegründung - den oben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken in (verfassungs)rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014, a.a.O.).

  • VG Magdeburg, 26.03.2015 - 9 A 253/14

    Zu den Voraussetzungen der Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrags

    In einem derartigen Fall geht es dem Kläger nur darum, ermitteln zu lassen, ob seine auf keinerlei Anhaltspunkte gestützte Behauptung nicht vielleicht doch wahr ist (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 09.01.2014, 6 K 1079/12, juris).
  • VG Cottbus, 04.02.2014 - 6 L 338/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Die Kammer hat - u.a. - mit Urteilen vom 8. Juni 2011 im Verfahren 6 K 1033/09 (veröff. in juris), vom 3. November 2011 im Verfahren 6 K 15/11 (veröff. in juris), vom 9. Februar 2012 im Verfahren 6 K 2/11 (veröff. in juris), vom 13. September 2012 im Verfahren 6 K 306/12 (veröff. in juris), vom 22. Oktober 2012 im Verfahren 6 K 473/12 (veröff. in juris), vom 15. November 2012 im Verfahren 6 K 729/12 (veröff. in juris), vom 31. Januar 2013 im Verfahren 6 K 868/12 (veröff. in juris), vom 5. März 2013 im Verfahren 6 K 729/12 (veröff. in juris) und vom 9. Januar 2014 im Verfahren 6 K 1079/12 (veröff. in juris) die genannte Beitragssatzung ebenso für rechtmäßig befunden wie das OVG Berlin-Brandenburg (Urteile vom 13. November 2013 - 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, veröff. in juris).

    (2) ...." Mit dieser Regelung hat der Landesgesetzgeber den oben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken in (verfassungs)rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 01.12.2014 - 6 L 265/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    (2) ...." Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber den oben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken in (verfassungs)rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014 -6 K 1079/12- veröff. in juris).
  • VG Cottbus, 18.12.2014 - 6 L 217/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    (2) ...." Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber den oben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken in (verfassungs)rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014 -6 K 1079/12- veröff. in juris).
  • VG Cottbus, 10.09.2014 - 6 K 652/14

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 23.02.2015 - 6 L 273/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Magdeburg, 08.08.2018 - 9 A 645/16

    Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrages für die Trinkwasserversorgung

  • VG Cottbus, 23.10.2014 - 6 K 911/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 12.04.2014 - 6 K 122/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

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