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   VG Cottbus, 10.08.2018 - 3 K 1922/15   

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VG Cottbus, 10.08.2018 - 3 K 1922/15 (https://dejure.org/2018,28762)
VG Cottbus, Entscheidung vom 10.08.2018 - 3 K 1922/15 (https://dejure.org/2018,28762)
VG Cottbus, Entscheidung vom 10. August 2018 - 3 K 1922/15 (https://dejure.org/2018,28762)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.05.2010 - 3 L 465/08

    Feststellung der Öffentlichkeit eines Weges; statthafte Klageart; DDR;

    Auszug aus VG Cottbus, 10.08.2018 - 3 K 1922/15
    aa) Straßen, Wege und Plätze i. S. d. § 1 StrVO-DDR 1957 sind Anlagen, die dem Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr dienen, es sei denn, dass sie ausschließlich für den schienengebundenen Fahrzeugverkehr bestimmt sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 24.14 - Seite 8; OVG Magdeburg, Urteil vom 14. November 2002 - 1 L 153/02 - juris Rn. 27 und Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 32).

    Ferner ist eine Straße dann öffentlich und damit dem allgemeinen Verkehr zugänglich, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 24.14 - Seite 8; OVG Magdeburg, Urteil vom 14. November 2002 - 1 L 153/02 - juris Rn. 27 und Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 32).

    Eine rechtlich nichtöffentliche Straße liegt demgegenüber vor, wenn von Seiten des Verfügungsberechtigten wirksame Vorsorge dafür getroffen wurde, dass nur Personen Zutritt erhalten, die in engen persönlichen Beziehungen zum Eigentümer des Straßengrundes stehen oder in eine solche treten wollen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 24.14 - Seite 8; OVG Magdeburg, Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 32).

    Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage, ob eine Fläche tatsächlich als öffentliche Straße bzw. als öffentlicher Weg oder Platz genutzt worden ist, können sich dabei u.a. aus der Ausübung der Wegeaufsicht, Eintragungen in Karten, Plänen und Katastern, der Beschaffenheit und der Funktion (dem Zweck) der (Wege-) Fläche ergeben (OVG Magdeburg, Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 33).

    Eine Straße ist nämlich schon dann dem allgemeinen Verkehr zugänglich und damit im straßenrechtlichen Sinne öffentlich, wenn sie für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 24.14 - Seite 8; OVG Magdeburg, Urteil vom 14. November 2002 - 1 L 153/02 - juris Rn. 27, Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 32).

  • BVerwG, 20.11.2014 - 1 B 24.14

    Grundsatzrevision; Zeitpunkt der Anerkennung der passiven Dienstleistungsfreiheit

    Auszug aus VG Cottbus, 10.08.2018 - 3 K 1922/15
    aa) Straßen, Wege und Plätze i. S. d. § 1 StrVO-DDR 1957 sind Anlagen, die dem Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr dienen, es sei denn, dass sie ausschließlich für den schienengebundenen Fahrzeugverkehr bestimmt sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 24.14 - Seite 8; OVG Magdeburg, Urteil vom 14. November 2002 - 1 L 153/02 - juris Rn. 27 und Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 32).

    Ferner ist eine Straße dann öffentlich und damit dem allgemeinen Verkehr zugänglich, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 24.14 - Seite 8; OVG Magdeburg, Urteil vom 14. November 2002 - 1 L 153/02 - juris Rn. 27 und Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 32).

    Eine rechtlich nichtöffentliche Straße liegt demgegenüber vor, wenn von Seiten des Verfügungsberechtigten wirksame Vorsorge dafür getroffen wurde, dass nur Personen Zutritt erhalten, die in engen persönlichen Beziehungen zum Eigentümer des Straßengrundes stehen oder in eine solche treten wollen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 24.14 - Seite 8; OVG Magdeburg, Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 32).

    Eine Straße ist nämlich schon dann dem allgemeinen Verkehr zugänglich und damit im straßenrechtlichen Sinne öffentlich, wenn sie für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 24.14 - Seite 8; OVG Magdeburg, Urteil vom 14. November 2002 - 1 L 153/02 - juris Rn. 27, Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 32).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.11.2002 - 1 L 153/02
    Auszug aus VG Cottbus, 10.08.2018 - 3 K 1922/15
    aa) Straßen, Wege und Plätze i. S. d. § 1 StrVO-DDR 1957 sind Anlagen, die dem Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr dienen, es sei denn, dass sie ausschließlich für den schienengebundenen Fahrzeugverkehr bestimmt sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 24.14 - Seite 8; OVG Magdeburg, Urteil vom 14. November 2002 - 1 L 153/02 - juris Rn. 27 und Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 32).

    Ferner ist eine Straße dann öffentlich und damit dem allgemeinen Verkehr zugänglich, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 24.14 - Seite 8; OVG Magdeburg, Urteil vom 14. November 2002 - 1 L 153/02 - juris Rn. 27 und Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 32).

    Eine Straße ist nämlich schon dann dem allgemeinen Verkehr zugänglich und damit im straßenrechtlichen Sinne öffentlich, wenn sie für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 24.14 - Seite 8; OVG Magdeburg, Urteil vom 14. November 2002 - 1 L 153/02 - juris Rn. 27, Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 32).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.08.2010 - 1 B 3.10

    Feststellungsklage; Straße; Öffentlichkeit; Widmung; Widmungsfiktion;

    Auszug aus VG Cottbus, 10.08.2018 - 3 K 1922/15
    Mit dieser Definition war zugleich geregelt, dass die bei Inkrafttreten der StrVO-DDR 1974 vorhandenen öffentlichen Straßen ihren öffentlichen Status beibehalten sollten (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. November 2004 - 1 B 8.04 - juris Rn. 23 m.w.N.; sinngemäß auch OVG Berlin.-Brandenburg, Urteil vom 26. August 2010 - OVG 1 B 3.10 - juris Rn. 20; Zörner, Alte Straßen in den neuen Bundesländern im Spiegel der Rechtsprechung, LKV 2000, 526 ).

    Anhaltspunkte dafür, dass seitens der Gemeinde B... später etwa unter dem Geltungsbereich der Straßenverordnung 1974 ein förmlicher Beschluss über die Öffentlichkeit des Weges oder aber eine Entscheidung über den Anschluss des Weges an das Straßennetz getroffen wurde, sind nicht gegeben (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2010 - 1 B 3.10 - zitiert nach juris).

  • OVG Berlin, 10.11.2004 - 1 B 8.04

    Feststellung der Öffentlichkeit eines zur Zeit der DDR öffentlichen Weges nach

    Auszug aus VG Cottbus, 10.08.2018 - 3 K 1922/15
    Mit dieser Definition war zugleich geregelt, dass die bei Inkrafttreten der StrVO-DDR 1974 vorhandenen öffentlichen Straßen ihren öffentlichen Status beibehalten sollten (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. November 2004 - 1 B 8.04 - juris Rn. 23 m.w.N.; sinngemäß auch OVG Berlin.-Brandenburg, Urteil vom 26. August 2010 - OVG 1 B 3.10 - juris Rn. 20; Zörner, Alte Straßen in den neuen Bundesländern im Spiegel der Rechtsprechung, LKV 2000, 526 ).

    Es bedarf der (tatsächlichen) Benutzung durch die Allgemeinheit (eher weiter: OVG Berlin, Beschluss vom 10. November 2004 - 1 B 8.04 - wonach es genügt, wenn der Weg für den öffentlichen Verkehr freistand).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2016 - 1 B 4.16

    Öffentlichkeit einer Straße nach dem Recht der DDR

    Auszug aus VG Cottbus, 10.08.2018 - 3 K 1922/15
    Fand bei Inkrafttreten der StrVO-DDR 1957 bereits ein öffentlicher Verkehr statt, galt die Straße mithin als öffentlich (Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rn. 126- vgl. zu allem: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. Dezember 2016 - 1 B 4.16 - zitiert nach juris).

    Der Öffentlichkeit im straßenrechtlichen Sinne steht es dabei nicht entgegen, wenn sich die Bestimmung des Weges auf einzelne Verkehrsarten (etwa Fußgänger- oder Radverkehr) oder auf einzelne Verkehrszwecke (Weg zur Schule, Kirche, Friedhof o.ä. öffentliche bzw. private Einrichtungen) beschränkt, sofern der Weg zumindest in der einen oder anderen Weise jedermann offen steht, selbst wenn er zeitweilig nicht oder z. B. aufgrund der Witterungsverhältnisse nur beschränkt genutzt werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. Dezember 2016 - a.a.O., m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2005 - 1 S 118.05

    Versammlung in Halbe am 12. November 2005

    Auszug aus VG Cottbus, 10.08.2018 - 3 K 1922/15
    Um diesen Zweck zu erreichen, wurde der Begriff der öffentlichen Straße um den der betrieblich-öffentlichen Straße erweitert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2005 - 1 S 118.05 - Rn. 20, m.w.N., zitiert nach juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2010 - 2 S 15.10

    (Keine) sozialethische Bewertung; Anhörung; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit;

    Auszug aus VG Cottbus, 10.08.2018 - 3 K 1922/15
    Ermessensfehlerhaft wäre eine Nutzungsuntersagung in solchen Fällen allenfalls dann, wenn die streitige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist oder unter Bestandsschutz steht oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - OVG 2 S 76.11, OVG 2 L 50.11 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2010 - OVG 2 S 15.10 -, juris Rn. 4 f).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2011 - 2 S 76.11

    Beschwerde; teilweise Erledigung des Rechtsstreits; Antrag auf Wiederherstellung

    Auszug aus VG Cottbus, 10.08.2018 - 3 K 1922/15
    Ermessensfehlerhaft wäre eine Nutzungsuntersagung in solchen Fällen allenfalls dann, wenn die streitige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist oder unter Bestandsschutz steht oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - OVG 2 S 76.11, OVG 2 L 50.11 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2010 - OVG 2 S 15.10 -, juris Rn. 4 f).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2012 - 2 S 62.12

    Herstellung von Holzhackschnitzeln; Grundstückspächter; Nutzungsuntersagung;

    Auszug aus VG Cottbus, 10.08.2018 - 3 K 1922/15
    Für die Überprüfung der Ermessensentscheidung ist anerkannt, dass bereits die formelle Illegalität des Vorhabens den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt und der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein intendiertes Ermessen eingeräumt ist (vgl. nur: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012 OVG 2 S 62.12 und Beschluss der Kammer vom 6. Juni 2016 - VG 3 L 163/16 - ).
  • VG Saarlouis, 29.03.2016 - 3 L 137/16

    Abschiebung nach Spanien

  • VG Saarlouis, 30.03.2016 - 3 L 163/16

    Abschiebung nach Norwegen

  • VG Cottbus, 15.03.2017 - 3 K 1206/14

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

  • VG Cottbus, 05.02.2020 - 3 L 644/19
    Die tatbeständlichen Voraussetzungen nach dieser Vorschrift sind allerdings vorliegend deshalb nicht erfüllt, weil die Vorschrift lediglich erlaubt, bauliche Anlagen den jetzt geltenden Vorschriften zu unterwerfen, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes noch nicht gegolten haben (vgl. Reimus, a.a.O. Rn 1 zu § 81; Urteil der Kammer vom 10. August 2018 - 3 K 1922/15 - zitiert nach juris).
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